Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 07.03.2014 – L 11 AS 2347/13 B

ECLI:DE:LSGNRW:2014:0307.L11AS2347.13B.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 12.11.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

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Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).

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Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist.

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Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten und gelten damit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

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Die von dem Kläger im Übrigen beantragte Zulassung der Beschwerde durch den Senat sieht das Gesetz nicht vor.

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Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).