Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 31.05.2016 – L 13 VK 2/16 B

ECLI:DE:LSGNRW:2016:0531.L13VK2.16B.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.04.2016 erhobenen Beschwerde gegen den ihm am 08.04.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016, mit dieses zwei Klageverfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden hat.

3

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen nach § 113 SGG sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.