Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 31.05.2016 – L 13 VK 2/16 B
ECLI:DE:LSGNRW:2016:0531.L13VK2.16B.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
2
Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.04.2016 erhobenen Beschwerde gegen den ihm am 08.04.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016, mit dieses zwei Klageverfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden hat.
3
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen nach § 113 SGG sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.