Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 18.01.2018 – L 16 KR 103/15
ECLI:DE:LSGNRW:2018:0118.L16KR103.15.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin wurde wegen einer Lebermetastasierung nach Mammakarzinom ab Mai 2011 mittels Chemotherapie ergänzt im Juni 2011 um eine regionale Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie behandelt. Die Kostenübernahme für letztere Therapie lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.06 2011, Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011). Die hiergegen erhobene Klage blieb nach Erhebung von Sachverständigenbeweis vor dem Sozialgericht erfolglos (Urteil vom 21.11.2014).
Der Senat weist die Berufung nach weiterer Beweiserhebung aufgrund des Gesamtergebnisses der Ermittlungen zurück.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 136 Abs. 4 SGG im Hinblick auf den von den Beteiligten nach Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzicht, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren wirksam erfolgen kann (§ 202 SGG i.V.m. §§ 515, 556 ZPO; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., Vor § 143 Rn. 11 m.w.N.), ab.
Dieses Urteil ist im Hinblick auf den von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht unanfechtbar.