Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 09.05.2018 – L 11 KR 2/18 B ER

ECLI:DE:LSGNRW:2018:0509.L11KR2.18B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Streitig ist die Versorgung des Antragstellers mit Hörgeräten des Typs Oction Sensei 75 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

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Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 ist nicht begründet.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit nach eingehender eigener Prüfung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.01.2018 Bezug. Ergänzend führt er aus:

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Auch das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beschwerde belegt, dass das Verfahren nicht eilbedürftig ist. Rechtsgrundlage für sein Begehren ist § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die danach begehrte Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B - und 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es hier. Vielmehr haben die Bevollmächtigten des Antragstellers die bereits am 20.12.2017 anhängig gemachte Beschwerde bis heute nicht begründet, obwohl das Gericht unter dem 10.01.2018 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und zur Stellungnahme und Begründung der Beschwerde aufgefordert hat. Unter dem 13.02.2018 ist der Antragsteller - ohne Erfolg - an die ausstehende Begründung und Stellungnahme erinnert worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).