Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 15.02.2019 – L 13 VG 5/19 B
ECLI:DE:LSGNRW:2019:0215.L13VG5.19B.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10.01.2019 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Kläger wendet sich gegen den Zeitpunkt, ab dem das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Dieser Fall ist von § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG erfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 11.06.2018 - L 1 KR 306/18 B, juris Rn. 4; Karl, in: jurisPK-SGG, Stand: 11.10.2018, § 172 Rn. 164 m.w.N.).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist ausgeschlossen (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 2b; Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.07.2017, § 73a Rn. 18; Leopold, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 73a Rn. 4; jeweils m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.