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Landessozialgericht NRW Urteil vom 05.05.2022 – L 19 AS 1806/21
19 · ECLI:DE:LSGNRW:2022:0505.L19AS1806.21.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs, einschließlich Mehrbedarfe nach § 21 SGB II.
Die 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten zentral über eine Gastherme.
Mit Bescheid vom 06.02.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 874,00 € monatlich. Dabei berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf i.H.v. 432,00 € sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 442,00 € (254,00 € Grundmiete + 79,00 € Heizkosten + 109,00 € Betriebskosten).
Dagegen erhob die Klägerin am 04.03.2020 Widerspruch. Sie trug u.a. vor, dass Mehrbedarfe für Strom in Höhe der Abschläge der Z. AG sowie Telefon und Internet i.H.v. monatlich 30,00 € nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe der Beklagte keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt. Der monatliche Regelsatz sei viel zu gering.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Be-stimmungen.
Die Klägerin hat am 15.06.2020 Klage, S 2 AS 2244/20, erhoben.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stünden für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zutreffend berücksichtigt. Auch bestehe ein Anspruch der Klägerin auf einen Mehrbedarf für Strom, Internet, Telefon und kostenaufwändige Ernährung.
Am 25.08.2020 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten für Anschaffung eines Tintenstrahldruckers nebst Tintenpatronen. Sie sei wegen ihrer Tonerintoxikation auf die Nutzung eines Tintenstrahldruckers für den Schriftverkehr mit den Behörden, insbesondere für die Fertigung von Kopien, angewiesen. Der vorhandene Tintenstrahldrucker sei defekt. Vom monatlichen Regelsatz können sie einen solchen Drucker nicht kaufen, da der Regelsatz viel zu gering sei. Ein Darlehen habe sie nicht beantragt. Mit Bescheid vom 07.09.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II lägen nicht vor, da der geltend gemacht Bedarf vom Regelbedarf umfasst sei. Es liege auch kein unabweisbarer Bedarf vor, so dass kein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt werden könne. Den Widerspruch der Klägerin vom 29.09.2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2020 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage, S 2 AS 3922/20, wies das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 18.10.2021 ab. Die Berufung der Klägerin verwarf der Senat mit Beschluss vom 02.03.2022 als unzulässig (Az. L 19 AS 1735/21).
Am 21.09.2020 und 27.11.2020 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Tintenstrahldruckers nebst Tintenpatronen. Den Antrag vom 27.11.2020 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2021 ab.
Mit Änderungsbescheid vom 21.11.2020 erhöhte der Beklagte die Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2021 wegen der Erhöhung der Regelbedarfssätze ab dem 01.01.2021 um 8,00 € monatlich.
Mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 erhöhte der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung für Dezember 2020 um 113,45 €.
Mit Schreiben vom 30.12.2020 reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine Betriebskostenabrechnung der E. eG vom 06.04.2020 für das Jahr 2019 ein, die ein Guthaben von 96,56 € auswies, das die Vermieterin mit der Miete im Mai 2020 aufrechnete. Der Beklagte hob mit Bescheid 24.03.2021 die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Mai 2020 i.H.v. 96,56 € teilweise auf und forderte eine entsprechende Erstattung. Den von der Klägerin am 13.04.2021 eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2021 als unzulässig. Der Bescheid sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 2 AS 2244/20 geworden. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 hob der Beklagte den Bescheid vom 24.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2021 auf.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 31.12.2020 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sowie von Mehrbedarfen für Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18.10.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2021 Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie begehre die Neubewertung der Angelegenheiten betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung, des ernährungsbedingten Mehrbedarfes und der Mehrbedarfe Strom, Internet und Telefon. Der Regelbedarf sei zu niedrig bemessen. Sie habe Atteste vorgelegt, die nicht berücksichtigt worden seien. Sie verweigere keine Unterlagen. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung werde derzeit nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 03.11.2021 hat der Beklagte die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Juni 2020 i.H.v. 96,56 € teilweise aufgehoben und einen Betrag i.H.v. 96,56 zurückgefordert. Mit Änderungsbescheid vom 03.02.2022 hat der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen i.H.v. 903,55 € für März 2020, 877,95 € monatlich für die Monate April bis Mai 2020 und Juli bis November 2020, 781,39 € für Juni 2020 sowie 891,95 € für die Monate Januar und Februar 2021 bewilligt. Als Änderung war angegeben, dass 5% des monatlichen Abschlags für Erdgas als Kosten der Heizung zur Betreibung der Gastherme übernommen werden.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2022 das Berufungsverfahren insoweit für erledigt erklärt, als dass sie keine weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitigen Zeitraum 01.03.2020 bis 28.02.2021 geltend mache und keine Einwände gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.11.2021 erhebe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020, 31.12.2020 und 03.02.2022 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 höhere Grundsicherungsleistungen in Form des Regelbedarfs und Mehrbedarfs nach § 21 SGB II, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung eines Tintenstrahldruckers, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitverhältnisses wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten L 19 AS 1733/21, 1735/21, 1736/21, 1805/21 und 1815/21 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 06.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020, 31.12.2020 und 03.02.2022, die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahren geworden sind, wonach der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 bewilligt worden sind. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.11.2021, der nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist nicht streitgegenständlich, da die Klägerin die Berufung insoweit zurückgenommen hat und den Streitgegenstand auf Leistungen in Form des Regelbedarfs, einschließlich Mehrbedarfe beschränkt hat.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. und Abs. 4 SGG i.V.m. § 56 SGG.
Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum 01.03.2020 bis 28.02.2021 nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum keinen höheren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als bewilligt. Der Beklagte hat im streitigen Zeitraum den Regelbedarf zutreffend angesetzt (dazu 1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II (dazu 2.).
Die Klägerin erfüllte in dem streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Sie war hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II, da sie ihren Bedarf weder durch Einkommen oder durch Vermögen decken konnte.
1. Der Beklagte setzte den der Klägerin monatlich zustehenden Regelbedarf zutreffend fest. Die Höhe des für die Klägerin anzusetzenden Regelbedarfs als Alleinstehende der Regelbedarfsstufe 1 ergibt sich aus § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. § 28, 28a, 40 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG 2017 und beträgt ab 1. Januar 2020 gemäß der für das Jahr 2020 geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung i.d.F. vom 15.10.2019 (BGBl. I, 1452) monatlich 432,00 €. Die Höhe des anzusetzenden Regelbedarfs für das Jahr 2021 ergibt sich aus § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. I 2855), wonach als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt wird. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (RBEG 2021) beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende in der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG 2021 ab dem 01.01.2021 monatlich 446,00 €.
In dieser Höhe hat der Beklagte die Regelbedarfe berücksichtigt. Die bewilligten Regelbedarfe entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden. Ein darüberhinausgehender Anspruch, insbesondere auf Übernahme des Anteils des Abschlags für Stromkosten an den Energieversorger sowie Übernahme von Telefon- und Internetkosten besteht nicht, da Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie Kosten für Telekommunikation vom Regelbedarf umfasst sind.
Die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende im Jahr 2020 folgt verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II i.d.F. vom 24.03.20211 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34). Dies gilt auch für auch für die Bemessung des Regelbedarfs für das Jahr 2020. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 - festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 - RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Regelbedarfsermittlung ab 2017 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrundegelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden(vgl. hierzu Groth, Ausschussdrucksache 18(11) 849 S. 44; Saitzek in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 20 Rn.40 ff.). Der für das Jahr 2020 geltende Fortschreibungsmodus gemäß § 20 Abs. 1a SGB II entspricht im Wesentlichen dem der Jahre 2012 bis 2016, den das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat.
Ebenfalls folgt die Regelbedarfsermittlung ab 2021 denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden (vgl. hierzu Groth a.a.O.; Saitzek, a.a.O. § 20 Rn.40 ff.). Die Ermittlung des Regelbedarfs für das Jahr 2021 beruht auf dem Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018. Die Nichtberücksichtigung pauschalierter pandemiebedingter Bedarfe bei der Bemessung bedeutet nicht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. Knickrehm in: Gagel, SGB II, Stand August 2021, § 70 Rn. 6; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Überarbeitung (Stand: 15.12.2021), § 70 Rn. 16; Blüggel in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5 Aufl. 2021, § 70 Rn. 5, 24 f.). Zwar sind in der COVID-19-Pandemie neue, bisher unbekannte Bedarfe aufgetreten, die auch nicht prognostizierbar gewesen sind und folglich nicht in die Regelbedarfsbemessung auf Grundlage der Einkommens-und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018 eingeflossen sind. Der Gesetzgeber ist aber nicht verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, auf diese Pandemie bedingten finanziellen Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren, sondern er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 23.07.2014, a.a.O.) bei einer "strukturell unzutreffenden" Erfassung des Regelbedarfs die Möglichkeit, den existenzsichernden Regelbedarf durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern. Der Gesetzgeber hat den Leistungsempfängern zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einen zusätzlich pauschalierter einmaligen Leistungsanspruch nach § 70 SGB II (Gesetz vom 10.03.2021, BGBl I 335) i.H.v. 150,00 € gewährt. Gegen die Höhe des Mehrbedarfes nach § 70 SGB II bestehen keine verfassungsrechtlich Bedenken (vgl. Blüggel, a.a.O., § 70 Rn. 5; a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER), zumal weitere individuelle Bedarfe durch ergänzende Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II gedeckt werden können (Blüggel, a.a.O., § 70 Rn. 5, 24; Knickrehm, a.a.O., Rn. 7, Groth, a.a.O., § 70 Rn. 15, a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER). Der Klägerin ist mit Bescheid vom 21.05.2021 die Leistung nach § 70 SGB II bewilligt worden.
2. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2020 bzw. ab dem 01.01.2021 (Gesetz vom 09.12.2020, BGBl I 2855). Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 7 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
a) Der Klägerin ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 SGB II zu gewähren.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird. Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht. Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteile vom 20.01.2016 - B 14 AS 8/15 R m.w.N.). Da die Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährung(sform) (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R).
Der Senat sieht es für die beweisbelastete Klägerin als nicht erwiesen an, dass bei der Klägerin eine gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R). Dem Senat sind weitere Ermittlungen von Amts wegen nach § 106 SGG hinsichtlich der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht möglich, da die Klägerin sich konstant weigert, eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen und die sie behandelnden Ärzte zu benennen, noch sonstige medizinische Unterlagen vorzulegen.
b.) Ebenfalls besteht kein Mehrbedarf betreffend die Kosten für Internet, Strom und Telefon gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Der Senat nimmt Bezug auf die erstinstanzlichen Gründe, die er sich zu eigen macht. Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind. Mit der Regelung soll eine in Sondersituationen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Ursprungs oder ein höherer, überdurchschnittlichen Bedarf, der nicht oder nicht aussagekräftig von der statistischen Durchschnittsbetrachtung in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst wird, gedeckt werden. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen (BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 4 AS 3/21 R m.w.N.)
c.) Ebenfalls war der Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Tintenstrahldruckers nebst Tintenpatronen als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.
Ein Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. bis 31.12.2020 (Gesetz vom 13.05.2011, BGBl I, 850) setzt u.a. voraus, dass es sich um einen laufenden Bedarf handelt. Es muss sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften und längerfristigen Bedarf handeln. Dies ist nicht der Fall, wenn er sich nicht wiederholt (BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 4 AS 3/21 R m.w.N.). Bei den Kosten für die Anschaffung eines Tintenstrahldruckes handelt es sich um einen einmaligen Bedarf, da es sich bei einem Drucker um ein langlebiges Konsumgut handelt, das nicht zum einmaligen Verbrauch, sondern zur langfristigen Nutzung während seiner Nutzungsdauer erworben wird.
Zwar kann nach § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2021 (Gesetz vom 09.12.2020, BGBl I, 2855) auch ein einmaliger Bedarf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II zur Deckung des Bedarfs - Anschaffung eines Tintenstrahldruckers - unzumutbar ist (vgl. hierzu Ausschuss-DRs. 19/ 24034 S. 35 f), zumal zahlreiche Tintenstrahldrucker namhafter Hersteller bereits unter 100,00 € erhältlich sind (siehe Beschluss des Senats vom 02.03.2022 - L 19 AS 1735/21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, besteht nicht.