Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 29.03.2023 – L 15 VG 4/23 B
ECLI:DE:LSGNRW:2023:0329.L15VG4.23B.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.01.2023 geändert. Die der Antragstellerin für ihr im Verfahren S 15 VG 35/21 erstattetes aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zustehende Vergütung wird auf 5.654,66 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die wegen der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 852,44 Euro auf 5.654,66 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung der Antragstellerin für ihr im Verfahren S 15 VG 35/21 erstattetes aussagepsychologisches Sachverständigengutachten vom 28.03.2022 zu Unrecht auf lediglich 4.802,22 Euro festgesetzt. Richtigerweise steht der Antragstellerin die von ihr in ihrer Rechnung vom 28.03.2022 geltend gemachte Vergütung i.H.v. 5.654,66 Euro zu.
Zwischen den Beteiligten, die im Hinblick auf die Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu Recht übereinstimmend von der Honorargruppe M 3 ausgehen, ist lediglich streitig, ob der von der Antragstellung in ihrer Rechnung geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden für „Auswertung der Daten“ vergütungsfähig ist, was das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Antragsgegners verneint hat. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
Wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt hat, umfasst der von ihr mit „Auswertung der erhobenen Daten“ beschriebene Arbeitsschritt die Analyse des in der Exploration erhobenen Aussagematerials mit den zur Verfügung stehenden aussagepsychologischen Methoden. Inhaltlich gehört dieser Arbeitsaufwand zu der von der Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen gedanklichen Arbeit, die ausgehend von der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Untergliederung des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen zum Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ gehört. Die Antragstellerin hat zwar unter der Bezeichnung „Ausarbeitung Gutachten inkl. Korrektur“ einen weiteren Arbeitsaufwand geltend gemacht, der ausweislich ihrer Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch die Beantwortung der Beweisfragen umfasst. Offensichtlich hat die Antragstellerin dabei aber Aufwand, der inhaltlich zum Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ gehört, mit dem nach der Rechtsprechung des Senats separat zu betrachtenden Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ vermischt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin Zeitaufwand für „Korrektur“ zusammen mit dem Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Gutachtens geltend gemacht und einen etwaigen Zeitaufwand für Diktat gar nicht bezeichnet hat. Dies erklärt sich zwanglos daraus, dass der Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“, der die gedankliche Arbeit für die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich der Konzeption eines analytischen Textes zur Erläuterung umfasst, und der Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ in der Praxis häufig ineinander übergehen, da ein großer Anteil der gedanklichen Arbeit regelmäßig beim Diktat geleistet wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Aufspaltung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung in Anbetracht der zunehmenden Verbreitung von Spracherkennungsprogrammen überhaupt noch sachgerecht erscheint. In jedem Fall kann es einer Sachverständigen nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nicht in der Lage ist, den Zeitaufwand für die gedankliche Arbeit von dem Zeitaufwand für Diktat und Korrektur in tatsächlicher Hinsicht abzugrenzen. Die Erforderlichkeit des Zeitaufwandes ist dann für die beiden Arbeitsschritte zusammen zu prüfen, wobei die in ständiger Rechtsprechung des Senats vertretenen pauschalierten Ansätze zur Bestimmung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes beim Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ anzuwenden sind.
Vor diesem Hintergrund ist der angegebene Zeitaufwand für die „Auswertung der Daten“ (6 Stunden) zusammen mit dem angegebenen Zeitaufwand für „Ausarbeitung Gutachten inkl. Korrektur“ (12 Stunden) zu betrachten und den beiden Arbeitsschritten „Abfassung der Beurteilung“ und „Diktat und Korrektur“ gemeinsam zuzuordnen. Dementsprechend ist auch die Erforderlichkeit des geltend gemachten Zeitaufwandes insoweit gemeinsam zu prüfen. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die von der Antragstellerin angesetzten insgesamt 18 Stunden für die genannten Arbeitsschritte als erforderlich anzusehen sind.
Ausgehend von den in ständiger Rechtsprechung des Senats vertretenen Grundsätzen zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ (1 Stunde für 6 Seiten zu jeweils 1650 Zeichen inklusive Leerzeichen) wären angesichts des Umfangs der schriftlichen Ausführungen der Antragstellerin, die neben dem Gutachten (76.120 Zeichen) auch das Explorationsprotokoll (78.069 Zeichen) umfassen, allein für das von diesem Arbeitsschritt umfasste reine „Zu-Papier-Bringen“ 15,57 Stunden (154.189 Zeichen geteilt durch 1.650 und nochmals geteilt durch 6) als erforderlich anzusehen. Dass die danach rechnerisch für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ verbleibenden 2,43 Stunden ohne jeden Zweifel erforderlich sind, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man lediglich den Aufwand für Diktat und Korrektur des Gutachtens, d. h. ohne das Explorationsprotokoll, berücksichtigen würde. Anzuerkennen wären dann insoweit 7,69 Stunden (76.120 Zeichen geteilt durch 1.650 und nochmals geteilt durch 6). Für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ verblieben dann rechnerisch 10,31 Stunden. In Anbetracht des komplexen Sachverhalts und des Umfangs der analytischen Ausführungen der Antragstellerin (Ausführungen ab Seite 23 des Gutachtens) erscheint es ohne jeden Zweifel plausibel, dass die Antragstellerin eine entsprechende Zeit für ihre gedankliche Arbeit verwendet hat und auch objektiv betrachtet verwenden musste (zum Prüfungsmaßstab für die Erforderlichkeit des Zeitaufwandes beim Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ siehe den Beschluss des Senats vom 27.12.2022 – L 15 SO 300/22 B –).
Zusammen mit dem übrigen geltend gemachten Zeitaufwand, an dessen Erforderlichkeit keine Zweifel bestehen, ergeben sich damit 37,25 Stunden, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 2. HS JVEG auf 37,5 Stunden aufzurunden sind. Für die Vergütung nach Zeitaufwand ergibt sich damit ein Betrag von 4.500,00 Euro. Zuzüglich der Schreibgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG (232,50 Euro), des Portos gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG (22,98 Euro) und der i.H.v. 899,18 Euro in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG, die die Klägerin nicht für das aufgewendete Porto geltend macht (siehe hierzu aber den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 – L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 21), ergibt sich damit der von der Antragstellerin in Rechnung gestellte Betrag von 5.654,66 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).