Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 26.04.2023 – L 3 R 221/23 B

ECLI:DE:LSGNRW:2023:0426.L3R221.23B.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 08.02.2023 wird verworfen.

Gründe

2

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.02.2023 hat das Sozialgericht Aachen (SG) Herrn N. W. als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläger mit der am 14.03.2023 eingegangenen Beschwerde.

3

Die Beschwerde ist gem. § 176 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Auf die Unanfechtbarkeit hatte das SG schon im Beschluss vom 08.02.2023 zu Recht hingewiesen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).