Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 20.10.2023 – L 14 R 972/22
ECLI:DE:LSGNRW:2023:1020.L14R972.22.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Mehrkosten für eine Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der im Jahr 00000 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 10.12.2019 und unter Vorlage u.a. eines Kostenvoranschlags des Hörgeräte-Akustikers K. die Kostenübernahme für ein Hörgerät des Typs Oticon Opn S1 Mini Ex in Höhe von 6.276,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass er in den letzten Monaten verschiedene Hörgeräte getestet habe, das ausgewählte Gerät ihn jedoch bei seiner beruflichen Tätigkeit als international tätiger Projektmanager am besten unterstütze. Dem Antrag waren neben dem Kostenvoranschlag auch eine ohrenärztliche Verordnung vom 09.12.2019 sowie ein Anpassungs- und Abschlussbericht des Akustikers vom 10.12.2019 beigefügt. Das Schreiben ging nebst Anlagen am 13.12.2019 bei der Deutschen Rentenversicherung (nachfolgend: DRV) U. ein.
Die DRV U. übersandte den Antrag mit Schreiben vom 20.12.2019 mit der Begründung an die Beklagte, dass ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei und der Antrag infolgedessen gem. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) weitergeleitet werde. Ausweislich des Posteingangsstempels ist das Schreiben nebst Antrag am 27.12.2019 bei der Beklagten eingegangen.
Mit einer als „Anfrage ‚Turbo-Klärung‘ (§ 14 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch)“ bezeichneten Faxmitteilung vom 15.01.2020 wandte sich die Beklagte an die Beigeladene und teilte dieser mit, dass sie, die Beklagte, für die Erbringung der Leistung nicht zuständig sei, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dass sie die Beigeladene für zuständig befinde und bat um Abgabe einer Einverständniserklärung im Hinblick auf die erneute Weiterleitung. Noch am 15.01.2020, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, erklärte die Beigeladene, nicht mit der Weiterleitung einverstanden zu sein.
Infolgedessen bat die Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 21.01.2020 um Prüfung der in deren Zuständigkeit fallenden Grundversorgung sowie darum, den Hörgeräte-Akustiker aufzufordern, seinen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag nachzukommen. Sei mit einer eigenanteilsfreien Versorgung der bestmögliche Behinderungsausgleich tatsächlich nicht möglich, werde um Mitteilung der weiteren Förderung gebeten. Die Beklagte bat um Stellungnahme binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens. Das Schreiben ist dem Kläger ebenfalls am 21.01.2020 zur Kenntnisnahme übersandt worden. Weitergehende Hinweise finden sich in dem Anschreiben nicht. Darüber hinaus übersandte die Beklagte dem Kläger eine an die Beklagte gerichtete Erinnerung vom 19.02.2020 als Anlage zu einem Vordruck gleichen Datums zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 07.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, über seinen Antrag auf Kostenübernahme bis zum 30.03.2020 zu entscheiden. Die Beigeladene übersandte daraufhin einen aktuellen Anpassungsbericht des Akustikers vom 26.02.2020, teilte mit, dass sie zu einer Kostenübernahme in Höhe von insgesamt 1.534,00 EUR bereit sei und bat um Bezifferung des Erstattungsanspruchs.
Mit Bescheid vom 25.03.2020 bewilligte die Beklagte daraufhin eine Zuzahlung in Höhe von 1.534,00 EUR. Ausführungen zu dem darüberhinausgehenden Betrag für die Beschaffung des Hörgeräts oder - allgemein - zum Schicksal des weitergehenden Antrags finden sich in diesem Bescheid nicht.
Mit weiterem Bescheid - nunmehr vom 26.03.2020 - lehnte die Beklagte sodann die Kostenübernahme des berufsbedingten Mehrbedarfs für Hörhilfen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Höranforderungen im Beruf des internationalen Projektmanagers beinhalteten keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit für höherwertige Hörgeräte. Ein gravierender Unterschied zwischen zuzahlungsfreien und zuzahlungspflichtigen Geräten gehe aus dem Anpassungsbericht nicht hervor.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 09.04.2020 gegen den Bescheid vom 26.03.2020 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass nur durch das ausgewählte Gerät die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder gewährleistet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei, diese vielmehr uneingeschränkt mit einer Hörgeräteversorgung ausüben könne, die auch für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich sei.
Hiergegen hat der Kläger am 06.07.2020 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Seines Erachtens hat die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 SGB IX entschieden, sodass die Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 3 SGB IX greife und ihm bereits aus diesem Grund die Mehrkosten des zwischenzeitlich - ausweislich der Rechnung am 07.07.2020 - auf seine Auswahlentscheidung im Juni 2020 zu einem Preis von 6.012,44 EUR selbst beschafften Hörgerätes des Typs Oticon Opn S1 Mini Ex zu erstatten seien. Nach Abzug eines Kassenanteils in Höhe von 1.783,00 EUR seien dies - unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 20,00 EUR - 4.249,44 EUR. Diesen Betrag habe er - was zutreffend ist - an den Hörgeräteakustiker gezahlt. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, mit Schreiben vom 31.03.2020 auch gegen den Bescheid vom 25.03.2020 Widerspruch eingelegt zu haben.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 26.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2020 aufzuheben und
die Beklagte im Wege der Kostenerstattung zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 4.249,44 Euro für die verauslagten Kosten der Hörgeräteversorgung zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages hat sie ausgeführt, dass sie als zweitangegangener Leistungsträger den umfassenden Rehabilitationsbedarf geprüft und die Beigeladene nach § 15 Abs. 2 SGB IX eingeschaltet habe. Entgegen seiner Erklärung habe der Kläger gegen den Bescheid vom 25.03.2020, mit dem der Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gewährt worden sei, keinen Widerspruch eingelegt. Darüber hinaus sei die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten, weil der Kläger sich das Hörgerät erst nach Erteilung des ablehnenden Bescheides beschafft habe. Er sei daher nicht mehr gutgläubig im Sinne des § 18 Abs. 5 SGB IX gewesen.
Mit Beschluss vom 16.09.2020 hat das Sozialgericht die zuständige Krankenversicherung zu dem Rechtsstreit notwendig beigeladen. Ferner hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft, einen Befundbericht des behandelnden HNO-Arztes vom 19.05.2021 sowie einen Bericht des Akustikers K. vom 20.06.2021 eingeholt. Es hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Hörakustik-Meisters Q.. Ausweislich seines Gutachtens vom 04.01.2022 ist dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass auch im Rahmen des Festbetrags Hörgeräte verfügbar seien, die eine weitere Berufsausübung des Klägers ermöglichten. Ein vollständiger Ausgleich der Behinderung könne mit Festbetragsgeräten ebenfalls erzielt werden.
Auf Grundlage der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.06.2022 abgegebenen Einverständniserklärungen der Beteiligten hat das Sozialgericht der Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 26.10.2022 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 4.249,44 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet sei, soweit der Kläger einen Erstattungsanspruch geltend mache (Klageantrag zu 2)). Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 4.249,44 Euro gegenüber der Beklagten. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 18 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (sog. Genehmigungsfiktion). Die Beklagte habe über den Antrag des Klägers erst nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 SGB IX entschieden. Maßgeblich für den Fristbeginn sei der Eingang des von der DRV U. weitergeleiteten Antrags bei der Beklagten als zweitangegangenem Träger am 27.12.2019, sodass Fristbeginn der 28.12.2019 gewesen sei. Über den Antrag sei jedoch erst mit Bescheid vom 26.03.2020 und somit nach Ablauf von zwei Monaten entschieden worden, sodass die Leistung ab dem 29.02.2020 als genehmigt gelte. Ein fiktionsfähiger, also hinreichend bestimmter Leistungsantrag habe vorgelegen, es sei auch keine Leistung betroffen, die offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Beklagten liege. Zudem habe der Kläger die Leistung subjektiv für erforderlich halten dürfen. Am Eintritt der Genehmigungsfiktion ändere auch der von der Beklagten erlassene Ablehnungsbescheid nichts. Auch eine fiktive Genehmigung bleibe wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben worden oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Die Beklagte habe mit der Ablehnung der Leistung jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf der fingierten Genehmigung erklärt. Geänderte Umstände, die die Genehmigung durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe sich die begehrte Leistung (auch erst) nach Eintritt der Genehmigungsfiktion selbst beschafft. Nach Mitteilung des Hörgeräte-Akustikers sei für den Kläger nach der Anprobezeit im Juni 2020 ein neues Hörgerät bestellt und am 07.07.2020 in Rechnung gestellt worden, den Eigenanteil habe der Kläger am 09.07.2020 ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs überwiesen. Einer unterzeichneten Mehrkostenerklärung bedürfe es nicht. Die Mehrkostenerklärung diene lediglich der Exkulpation des Hörgeräteakustikers beim Kauf eines zuzahlungspflichtigen Hörgeräts, habe jedoch nicht den Kauf zum Gegenstand. Die Erstattungspflicht der Beklagten entfalle auch nicht aufgrund von Bösgläubigkeit des Klägers nach Erlass des ablehnenden Ausgangsbescheids. Allein die fehlende Rechtmäßigkeit oder Erforderlichkeit einer Leistung könne nach Eintritt der Genehmigungsfiktion gegen den Erstattungsanspruch nicht mehr vorgebracht werden. Nach Eintritt der Genehmigungsfiktion könne sich die Behörde nicht mehr auf die materielle Rechtswidrigkeit der beantragten und selbstbeschafften Leistung berufen, wenn sich Leistungsberechtigte die Leistung nach Eintritt der Genehmigungsfiktion beschafft haben, weil die Leistung bereits als genehmigt gelte. Erforderlich für die Annahme von Bösgläubigkeit sei vielmehr, dass die Rechtswidrigkeit für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Unter Bezugnahme auf bundessozialgerichtliche Rechtsprechung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass entscheidend sei, ob der Leistungsberechtigte wusste oder infolge Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wusste, dass er keinen Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen gehabt habe. Es müsse eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes anzunehmen sein, was hier nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr könne Bösgläubigkeit erst ab Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids oder der Rechtskraft eines dies bestätigenden Urteils angenommen werden. Beides sei zum Zeitpunkt der Beschaffung nicht gegeben gewesen.
Demgegenüber hat das Sozialgericht den „weiteren“ Klageantrag (zu 1)) im Sinne einer Anfechtungsklage zwar als zulässig, aber unbegründet erachtet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide, da diese rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich dabei nicht aus dem Vorliegen einer Genehmigungsfiktion, denn diese sei nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der Kläger habe - die Genehmigungsfiktion unbeachtet lassend - in der Sache keinen Anspruch auf die begehrten Hörgeräte als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil die Voraussetzungen der §§ 9, 16 SGB VI, § 49 Abs. 1, 3 Nr. 7 SGB IX nicht vorlägen. Der Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gegen den Rentenversicherungsträger setze stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraus, die hier nicht gegeben sei. Zur Überzeugung des Sozialgerichts könne die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auch durch ein Festbetragshörgerät abgewendet werden, das hier streitige Hörgerätesystem sei demgegenüber nicht notwendig und könne daher grundsätzlich auch nicht beansprucht werden. Soweit der Kläger u.a. Verständnisprobleme bei fremdsprachigen Telefonaten ins Ausland oder den Umstand anführe, dass er Telefonate zum Teil aus einem Büro führe, in dem auch zwei weitere Mitarbeiter säßen, seien hierin besondere berufliche Ansprüche an das Gehör, die über Alltagsanforderungen hinausgehen, nicht zu sehen. Telefonate, Mehrpersonengespräche und die Verständigung unter Störgeräuschen gehörten zum Alltag und auch zu jedem Berufsalltag. Bei einer Verständigung in einer Fremdsprache gelte nichts Anderes.
Ausschließlich die Beklagte hat gegen das ihr am 08.11.2022 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Der entsprechende Schriftsatz ist bei dem erkennenden Gericht am 29.11.2022 eingegangen.
Sie ist der Ansicht, die Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil sie den Kläger stets über den Ermittlungsstand, insbesondere das Amtshilfeersuchen gegenüber der Beigeladenen, informiert habe. Außerdem habe der Kläger sein „Ok“ zur Vorgehensweise gegeben und im März 2020 eine Entscheidungsfrist bis zum 30.03.2020 gesetzt. Außerdem habe der Kläger den Bescheid vom 25.03.2020 bindend werden lassen und nur gegen den Bescheid vom 26.03.2020 Widerspruch eingelegt. Abgesehen davon sei der Kläger im Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung des Hörgerätes im Juni 2020 nicht mehr im guten Glauben gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund der erlassenen Bescheide darüber informiert gewesen sei, dass die Übernahme der Mehrkosten nicht in Betracht komme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, dass die Beklagte ihn, den Kläger, zwar über einzelne Schritte des Ermittlungsverfahrens informiert habe, ihm jedoch eine Mitteilung nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SGB IX nicht übersandt worden sei. Dessen ungeachtet habe die Beklagte die Mehrkosten für die Beschaffung eines vergleichbar hochwertigen Hörgerätes auch in der Vergangenheit übernommen. Im Übrigen halte er die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Beiakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der die Beklagte beschwerende Teil der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts, mithin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 4.249,44 EUR. Im Übrigen ist die Entscheidung nicht angefochten worden, sodass sie insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die Mehrkosten für die Beschaffung des in Rede stehenden Hörgerätes in Höhe von 4.249,44 EUR zu zahlen.
1.
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte passivlegitimiert ist. Der Antrag auf Kostenübernahme eines Hörgerätes vom 10.12.2019 betrifft eine Teilhabeleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX (zur Einordnung von Hörgeräten als Hilfsmittel, auch wenn berufsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht wird, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023 - L 2 R 263/22 -, BeckRS 2023, 5000 Rn. 22, beck-online; vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2019 - S 2 R 4096/17 -, Rn. 31 - juris, mit Anm. von Schaumberg, jurisPR-SozR 21/2019 Anm. 4). Damit gilt § 14 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung vom 23.12.2016 (BGBl. I 2016, 3241). Nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 4, Satz 1 SGB IX ist die Beklagte als zweitangegangener Leistungsträger, an den der Antrag von der DRV U. innerhalb der Zweiwochenfrist weitergeleitet worden ist, im Außenverhältnis umfassend für alle Teilhabeleistungen zuständig geworden (zu der so „erworbenen“ Zuständigkeit BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris, Rn. 12 f; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 14 SGB IX , Rn. 14; Götze in: Hauck/Noftz SGB IX, 3. Erg.-Lieferung 2023, § 14 SGB 9 2018, Rn. 29). Inhaltlich bewirkt die Weiterleitung also, dass sich die Leistungspflicht des zweitangegangenen Trägers nicht mehr allein nach „seinem“ Leistungsgesetz und nach der vom gegliederten System vorgegebenen materiell-rechtlichen Zuständigkeit bestimmt, sondern - in Durchbrechung von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX - auf alle Anspruchsgrundlagen des Sozialgesetzbuches (SGB) erstreckt, die in der jeweiligen Bedarfssituation in Betracht kommen. Die Möglichkeit einer erneuten Weiterleitung besteht gem. § 14 Abs. 3 SGB IX nur, wenn der Träger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, und der seiner Auffassung nach zuständige Rehabilitationsträger mit einer Weiterleitung einverstanden ist. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Vielmehr hat die Beigeladene gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2020 explizit erklärt, mit einer Weiterleitung des Antrags an sie nicht einverstanden zu sein.
2.
Materiell-rechtlich hat sich das Sozialgericht zur Begründung des Erstattungsanspruchs zu Recht auf die hier - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht - anwendbare Vorschrift des § 18 SGB IX in seiner seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung (BGBl. I 2016, 3243) gestützt und den Eintritt der sog. Genehmigungsfiktion gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB IX festgestellt. Insoweit nimmt der Senat zunächst nach eigener Prüfung auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen führt der Senat ergänzend wie folgt aus:
a)
Entgegen der Annahme der Beklagten hat sich die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Antragseingang (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SGB IX) hier nicht verlängert.
§ 18 Abs. 1 Hs. 2 SGB IX bestimmt nämlich, dass der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten dann, wenn er über den Antrag nicht binnen dieser Frist entscheiden kann, vor Ablauf der Zwei-Monats-Frist schriftlich mitzuteilen hat, aus welchem Grund über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist entschieden werden kann (sog. begründete Mitteilung). In dieser begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
Eine solche Mitteilung liegt hier nicht vor. Weder aus der Verwaltungsakte noch aus dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Mitteilung an den Kläger übermittelt worden ist. Die Verwaltungsakte beinhaltet lediglich ein an den Kläger adressiertes, auf den 21.01.2020 datiertes Schreiben der Beklagten, in dem mitgeteilt wird, dass eine Mehrausfertigung eines Schreibens an die Beigeladene zur Kenntnisnahme übersandt werde. In diesem an die Beigeladene gerichtete Schreiben hat die Beklagte indes lediglich um weitergehende Prüfung der „in ihre Zuständigkeit fallenden Grundversorgung“ und um Aufforderung des Hörgeräteakustikers gebeten, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit die Beklagte meint, den Kläger hiermit über die Weiterleitung des Antrags informiert und auf diese Weise eine Fristverlängerung erwirkt zu haben, ist dies unzutreffend. Das Schreiben der Beklagten erfüllt gerade nicht die o.g. Anforderungen an eine hier erforderliche begründete Mitteilung. Denn die Beklagte hat dem Kläger die Durchschriften nur zur Kenntnisnahme ohne weitere Erläuterungen übersandt. Sie hat also weder eine konkrete Frist, binnen derer eine Entscheidung getroffen wird, noch einen Grund für die Nichteinhaltung der Zwei-Monats-Frist genannt. Ob der Kläger aus dem Umstand der erneuten Weiterleitungsanfrage geschlossen hat oder hätte schließen können, dass und warum die Frist nicht eingehalten werden wird, ist - unter Berücksichtigung der klar normierten Anforderungen an die begründete Mitteilung - unerheblich. Abgesehen von einem auf den 19.02.2020 datierten Vordruck, ausweislich dessen eine von der Beklagten an die Beigeladene gerichtete Erinnerung an den Kläger zur Kenntnisnahme übersandt wurde, finden sich auch anderweitige an den Kläger gerichtete Schreiben nicht in der Akte.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung unerheblich ist auch, ob der Kläger infolge des im März geführten Telefonats über die Umstände der Antragsbearbeitung in Kenntnis gesetzt worden ist. Eine telefonische Information erfüllt ebenfalls ersichtlich nicht die vorgenannten Anforderungen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R - juris, Rn. 33 zu § 13 Abs. 3a SGB V). Überdies war im März 2020 die Zwei-Monats-Frist des § 18 Abs. 1 SGB IX ohnehin abgelaufen, sodass diese Information, selbst wenn die Beklagte sie den aus § 18 Abs. 2 SGB IX klar ersichtlichen Anforderungen entsprechend erteilt hätte, die - abgelaufene - Frist bereits denknotwendig nicht mehr verlängern konnte.
Eine Fristverlängerung konnte schließlich auch nicht infolge des an die Beklagte gerichteten Schreibens des Klägers vom 07.03.2020 und der von ihm gewährten Entscheidungsfrist bis zum 30.03.2020 eintreten. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob ein gesetzlich normiertes, die Öffentliche Verwaltung bindendes Fristenregime überhaupt zur Disposition eines Leistungsberechtigten steht, hat der Kläger auch das Schreiben zu einem Zeitpunkt übersandt, in dem die gesetzliche Entscheidungsfrist (Ende Februar 2020) bereits abgelaufen war. Infolgedessen konnte auch insoweit eine Fristverlängerung nicht mehr eintreten.
Im Übrigen - ohne dass es hier darauf noch entscheidend ankommt - weist der Senat darauf hin, dass § 18 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Vorgaben auch dahingehend beinhaltet, unter welchen Umständen überhaupt eine Fristverlängerung in Betracht kommt. Danach besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung nur zur Beauftragung eines Sachverständigen infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger (Nr. 1), wenn von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde (Nr. 2) oder im Falle einer fehlenden Mitwirkung des Leistungsberechtigten (Nr. 3). Dass hier eine dieser Fallkonstellationen gegeben ist, vermag der Senat nicht zu erkennen; es ist von der Beklagten überdies nicht einmal vorgetragen.
b)
Zu Recht hat das Sozialgericht darüber hinaus festgestellt, dass auch die weiteren, sich aus § 18 SGB IX ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere greift hier nicht § 18 Abs. 5 SGB IX, wonach eine (Kosten-) Erstattungspflicht - als grundsätzlich geltende Rechtsfolge der Fristüberschreitung - dann nicht besteht, wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte (Nr. 1) und die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten (Nr. 2). Auf diese Weise wird mit anderen Worten der Eintritt der Genehmigungsfiktion für den Fall verhindert, dass der Leistungsberechtigte wusste oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wusste, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf Bewilligung der Leistung besteht („Gutgläubigkeit“; hierzu eingehend auch BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R - juris, Rn. 22, m.w.N.). Der Eintritt der Genehmigungsfiktion und damit die Möglichkeit der Kostenerstattung für eine durchgeführte Selbstbeschaffung ist mithin nur durch die positive Kenntnis bzw. infolge grober Fahrlässigkeit bestehende Unkenntnis des Antragstellers darüber, dass die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen des betroffenen Anspruchs nicht bestehen, ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Ulrich, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 18 SGB IX , Rn. 45). Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird dabei regelmäßig angenommen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und unbeachtet bleibt, was bei gegebener Sachlage jedem hätte einleuchten müssen, mithin offensichtlich ist.
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Entgegen der Annahme der Beklagten war der Kläger hier im Zeitpunkt der Beschaffung nicht bösgläubig in diesem Sinne. Weder wusste er, dass ein Anspruch auf Versorgung mit dem beantragten Hörgerät nicht bestanden hat, noch hätte er dies wissen müssen.
aa)
Richtig ist zwar, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beschaffung (Juli 2020) über die ablehnende Entscheidung der Beklagten informiert war - insoweit hatte er bereits Widerspruch eingelegt und nach zwischenzeitlich bekannt gegebenem Widerspruchsbescheid - am Tag vor Rechnungsstellung - Klage erhoben. Dies führte indes nicht dazu, dass der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Anspruch auf die Leistung nicht besteht. Vielmehr ist mit den Bescheiden lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagte einen derartigen Anspruch nicht anerkennt. Infolge der Klageerhebung war der angegriffene Bescheid (vom 26.03.2020) auch noch nicht bestandskräftig geworden. Die Frage, ob der Anspruch besteht oder nicht, war folglich weiterhin streitbefangen und nicht abschließend geklärt. Die bloße behördliche Ablehnung ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen Leistungsempfänger „bösgläubig zu machen“.
Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich - wenngleich zur Parallelnorm des § 13 Abs. 3a SGB V - in o.g. Entscheidung Folgendes klargestellt: „Allein der Umstand, dass ein Arzt Versicherten verdeutlicht, KKn sähen die Rechtslage zuungunsten der Versicherten anders, er als Vertragsarzt deshalb im Verhältnis zu den KKn nicht das Vergütungsrisiko übernehmen wolle und er dem Versicherten daher einen Leistungsantrag bei der zuständigen KK empfehle, begründet noch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder gar Kenntnis der Rechtswidrigkeit der beantragten Leistung. Es kommt auch nicht auf formale Ablehnungsentscheidungen an, sondern auf die Qualität der fachlichen Argumente und ihre Nachvollziehbarkeit durch die Versicherten. Deshalb folgt aus einer ablehnenden Entscheidung der KK für sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit; auch dann nicht, wenn die Entscheidung der KK auf einer Stellungnahme des MDK beruht. Halten MDK und KK später an einer Ablehnung des Anspruchs im Vorverfahren fest, führt auch dies nicht zwingend zur grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherten. Ein Meinungsstreit über rechtliche und tatsächliche Umstände, insbesondere unterschiedliche gutachtliche Bewertungen, schließt Gutgläubigkeit grundsätzlich nicht aus. Dies gilt auch noch während eines Klage- und Rechtsmittelverfahrens. Die Gutgläubigkeit ist jedoch ein tatsächlicher Umstand, der sich jederzeit hin zur Bösgläubigkeit verändern kann. Daher kommt ein Kostenerstattungsanspruch auch dann noch in Betracht, wenn sich der Versicherte die Leistung erst während eines anhängigen Rechtsstreits beschafft. Allerdings muss bei jedem Beschaffungsvorgang "Gutgläubigkeit" vorliegen; die beschaffungsbezogene Unkenntnis, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf die Leistung besteht, darf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Unabhängig von dem Grad der Unkenntnis vermag eine Selbstbeschaffung jedenfalls dann keinen Kostenerstattungsanspruch mehr auszulösen, wenn sie erst erfolgt, nachdem die KK die beantragte Leistung bestandskräftig abgelehnt oder im Streitfall das Gericht die Anfechtungs- und Leistungsklage rechtskräftig abgewiesen hat“ (BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, juris, Rn. 25 f.; hierzu auch eingehend Kellner, NZS 2021, 577).
Auch die von der Beklagten im Bescheid zur Begründung der Ablehnungsentscheidung vorgetragenen Argumente - mögen sie sich letztlich auch als zutreffend erwiesen haben - hatten nicht die Qualität, dass eine hiervon abweichende Einschätzung von vornherein nahezu ausgeschlossen und der Kläger infolgedessen „bösgläubig“ geworden ist. Im Wesentlichen verweist die Beklagte auf die Ergebnisse der Anpassungsberichte des Hörgeräteakustikers und trägt vor, dass diese die beruflichen Anforderungen die Notwendigkeit eines höherwertig ausgestatteten Hörgerätes nicht rechtfertigten. Zum einen blieb hierbei jedoch die - aus Sicht des Klägers maßgebliche - subjektive Wahrnehmung unberücksichtigt und zum anderen mag die Wertung, was erforderlich ist und was nicht, auch anders getroffen werden können. Dies zumal die Beklagte hier ihre eigene Wertung vorgenommen und nicht etwa sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat. Zu berücksichtigen ist hierbei letztlich auch, dass die Beklagte dem Kläger im Jahr 2007 noch einen Zuschuss für die Beschaffung von Hörgeräten eines ähnlichen Typs in Höhe von 4.151,86 EUR bewilligt hat.
Dass der angefochtene Bescheid vom 26.03.2020 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist (nachdem das Urteil des Sozialgerichts insoweit nicht angefochten wurde), ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beschaffung - hier also im Juli 2020 - gutgläubig gewesen ist.
bb)
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Bescheid vom 25.03.2020 nicht angegriffen worden und damit bestandskräftig geworden sei, der Kläger infolgedessen - auch bereits im Beschaffungszeitpunkt - bösgläubig im Hinblick auf die Nicht-Übernahme der Mehrkosten war, teilt der Senat diese Schlussfolgerung nicht. Offenbleiben kann dabei, ob der genannte Bescheid tatsächlich bestandskräftig geworden ist oder der Kläger - wie er vorträgt - wirksam Widerspruch eingelegt hat. Der Bescheid vom 25.03.2020 regelt nämlich ausschließlich die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 1.534,00 EUR. Eine Ablehnung im Übrigen findet sich hingegen weder ausdrücklich noch konkludent. Spätestens mit Erlass des hier angegriffenen Bescheides vom 26.03.2020 ist deutlich geworden, dass die Beklagte allein mit diesem Bescheid über die Frage der Mehrkostenübernahme hat entscheiden wollen. Ungeachtet der Frage, ob der Bescheid tatsächlich angegriffen wurde oder nicht, bestand für den Kläger objektiv daher überhaupt keine Veranlassung, den für ihn (ausschließlich) positiven Bescheid vom 25.03.2020 anzugreifen. Selbst wenn dieser Bescheid also bestandskräftig geworden sein sollte (was ausweislich der Aktenlage sehr wahrscheinlich sein dürfte), folgt hieraus nicht, dass der Kläger davon ausgehen musste, keinen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten zu haben. Denn die Ablehnung wurde - aus welchem Grund auch immer - mittels gesondertem Bescheid geregelt.
Nach alledem vermag der Senat in der Beschaffung des Hörgerätes im Juli 2020 ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers - und allein dieses soll mit der Regelung des § 18 Abs. 5 SGB IX verhindert werden (vgl. BT-Drucks. 18/9522 S. 238 f. zu § 18; ferner BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R - juris, Rn. 23) - nicht zu erkennen.
cc)
Dem Kläger sind die geltend gemachten Kosten auch entstanden. Soweit der Hörgeräteakustiker gegenüber dem Sozialgericht zunächst mitgeteilt hat, dass der Kläger die Mehrkosten nicht ausgeglichen habe, ist diese Mitteilung unzutreffend. Zum einen hat der Kläger entsprechende - anderslautende - Kontoauszüge vorgelegt. Zum anderen hat der Akustiker zwischenzeitlich, auf Nachfrage des Senats, selbst mitgeteilt, eine insoweit unzutreffende Auskunft gegeben zu haben und die Zahlung durch den Kläger bestätigt.
Dass der Hörgeräteakustiker ausweislich der Rechnung vom 07.07.2020 einen Kassenanteil i.H.v. 1.783,00 EUR berücksichtigt hat, obgleich dem Kläger von der Beklagten lediglich ein Zuschuss i.H.v. 1.534,00 EUR gewährt wurde, ist hier unerheblich. Denn jedenfalls sind dem Kläger nur Aufwendungen in der hier geltend gemachten Höhe entstanden.
dd)
Der Kostenerstattungsanspruch scheidet auch nicht aus, weil der Kläger eine andere als die beantragte Leistung beschafft hat (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 10.03.2022 - B 1 KR 2/21 R -). Vielmehr hat der Kläger ausweislich der Rechnung vom 07.07.2020 exakt das beantragte Hörgerät beschafft (OticonOpn S 1 Mini Ex).
Der Kläger hat auch den Beschaffungsweg eingehalten.
Ob es insoweit bereits ausreichend ist, wenn sich der Berechtigte die Leistung zeitlich nach Eintritt der Genehmigung beschafft hat (so wohl Kellner, NJW 2018, S. 3486, 3488; ders., NZS 2021, S. 577; ders., in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, § 18 SGB IX, Rn. 48 ) oder ob es - weitergehend - mit den vom Bundessozialgericht zu § 13 Abs. 3a SGB V statuierten Anforderungen (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R -juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 22/20 R -) eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Versäumnis des Rehabilitationsträgers, mithin dem Ausbleiben der Entscheidung bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist, und der dem Berechtigten entstandenen Kostenlast, bedarf (so u.a. Ulrich, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 18 SGB IX ), Rn. 43), kann der Senat offenlassen, da hier beide Voraussetzungen gegeben sind.
Der Kläger hat sich das Hörgerät zeitlich erst nach Eintritt der Genehmigungsfiktion beschafft. Darüber hinaus besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fristversäumnis der Beklagten einerseits und der entstandenen Kostenlast andererseits. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn der Betroffene den verpflichtenden Beschaffungsvertrag bereits vor Fristablauf geschlossen hätte. In diesem Fall wäre die Vorabentscheidung des Leistungsberechtigten, nicht dagegen die verstrichene Frist ursächlich für die entstandene Kostenlast geworden. So verhielt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr ist die Fiktion bereits Ende Februar 2020 eingetreten. Selbst wenn man also auf den Zeitpunkt abstellen würde, in dem sich der Kläger für das in Rede stehende Hörgerät entschieden hat (Juni 2020) - obgleich hier das Verpflichtungsgeschäft noch nicht zustande gekommen sein dürfte -, wäre dies jedenfalls zeitlich nach Eintritt der Genehmigungsfiktion. Die Genehmigungsfiktion hatte sich auch nicht zwischenzeitlich - etwa durch Zeitablauf - erledigt.
c)
Der Senat weist abschließend und unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass Leistungsträger durch die Regelungskonzeption auch nicht schutzlos gestellt werden. Soweit die Beklagte meint, dass sie nach Eintritt der Genehmigungsfiktion keine Möglichkeit mehr hat, eine Erstattungsverpflichtung zu vermeiden, trifft dies nur teilweise zu. Zudem ist es gerade Sinn und Zweck der Regelung, eine Sanktionswirkung zu entfalten, wenn nicht innerhalb der jeweiligen Frist entschieden wird (BT-Drucks. 18/9522 S. 238 f.). Zunächst sei insoweit darauf hingewiesen, dass die fiktive Genehmigung nur solange Wirkung entfaltet, wie nicht - bindend - über den Anspruch entschieden ist. Hat sich der Berechtigte die Leistung nicht in dem Zeitraum zwischen Ablauf der (ggf. verlängerten) Frist einerseits bis zum Eintritt der Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides andererseits beschafft, sondern erst im Anschluss, kann er einen Kostenerstattungsanspruch nicht mehr mit Erfolg auf die - vormals - eingetretene Genehmigungsfiktion stützen (vgl. hierzu nur Kellner, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, § 18 SGB IX, Rn. 44 , m.w.N.). Darüber hinaus sind Leistungsträger auch deshalb nicht schutzlos gestellt, weil die Möglichkeit besteht, die Fristen mit einer begründeten Mitteilung zu verlängern. Erst wenn diese Fristen nicht eingehalten werden bzw. eine den Vorgaben entsprechende begründete Mitteilung nicht übersandt wird, führt dies zu der vom Gesetzgeber gerade bezweckten Rechtsfolge, dass der Berechtigte ein Selbstbeschaffungsrecht erhält.
Ohnedies überrascht dieser Einwand der Beklagten, soweit er zur Begründung ihres Berufungsbegehrens dienen soll. Denn hiermit wendet sich die Beklagte gegen die gesetzliche Regelung selbst. An das Gesetz aber ist der Senat - wie im Übrigen selbstverständlich auch die Beklagte - gebunden.
III.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht, weil keine der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen gegeben ist.