Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 21.11.2023 – L 5 SV 21/23 B

ECLI:DE:LSGNRW:2023:1121.L5SV21.23B.00

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.

Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.

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Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).