Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 17.01.2024 – L 8 R 539/23

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0117.L8R539.23.00

Tenor

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.