Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 17.01.2024 – L 8 R 539/23
ECLI:DE:LSGNRW:2024:0117.L8R539.23.00
Tenor
Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.