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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 07.03.2024 – L 20 SO 281/23

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0307.L20SO281.23.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus A. wird abgelehnt.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB XII.

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Der im Jahr 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 00.00.0000 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) K. im Rahmen einer Maßregel gemäß § 66 StGB untergebracht. Vor der Unterbringung war er in N. wohnhaft.

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Mit Schreiben vom 11.05.2020 beantragte der Kläger bei dem Sozialamt der Stadt K. die Bewilligung von Sozialhilfe zur Erfüllung notwendigen Lebensunterhalts. Der für das Existenzminimum notwendige Lebensunterhalt umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Gesundheitspflege, Hausrat sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Aufgrund seiner Sicherungsverwahrung erhalte er aktuell ein Taschengeld in Höhe von monatlich ca. 110 Euro. Durch dieses Taschengeld sei das allgemeine Existenzminimum nicht sichergestellt. Da er sich nicht in Strafhaft, sondern in der Sicherungsverwahrung befinde und bis auf die freiheitsentziehende Maßnahme wie eine sich in Freiheit befindliche Person zu behandeln sei, werde er in seinem Recht aus Art. 3 GG verletzt. Zusätzlich beantragte der Kläger eine Bekleidungsbeihilfe für den Sommer 2020 und eine Erstausstattung Hausrat/Wäsche, wobei er die von ihm benötigten Gegenstände in seinem Antrag einzeln aufführte. Die Stadt K. bat den Kläger mit Schreiben vom 19.05.2020 um Mitteilung seiner letzten Meldeanschrift vor der Inhaftierung. Nachdem der Kläger hierzu mit Schreiben vom 21.05.2020 mitgeteilt hatte, vor seiner Inhaftierung in N. wohnhaft gewesen zu sein, leitete die Stadt K. den Vorgang unter dem 12.06.2020 zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter.

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Auf Anfrage der Beklagten teilte der Leiter der JVA K. mit Schreiben vom 06.07.2020 mit, dass dem Kläger im Rahmen der Unterbringung seitens der Anstalt im nötigen Umfang Bekleidung, Bettwäsche und Mobiliar zur Verfügung gestellt werde. Auf Wunsch kämen Pflege- sowie Hygieneartikel zur Grundpflege hinzu. Des Weiteren beziehe der Kläger Taschengeld nach Maßgabe der Vorschriften des Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NRW). Er habe die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen und seinen finanziellen Spielraum über das Taschengeld hinaus zu verbessern. Dies wünsche er jedoch nicht. Es ergebe sich keine Veranlassung für zusätzliche SGB XII-Leistungen.

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Mit Bescheid vom 28.07.2020, der dem Kläger vorab per E-Mail übersandt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Laut schriftlicher Auskunft der JVA K. erhalte der Kläger von dort im nötigen Umfang sowohl Taschengeld als auch Bekleidung, Bettwäsche, Mobiliar und Pflege- sowie Hygieneartikel zur Grundpflege auf der Grundlage des SVVollzG NRW. Er habe zudem die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen und hierdurch einen finanziellen Spielraum über das Taschengeld hinaus zu erwirtschaften. Dies wünsche er jedoch nicht. Zusätzliche Leistungen nach dem SGB XII seien nicht veranlasst.

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Hiergegen erhob der Kläger am 28.07.2020 Widerspruch. Das monatliche Taschengeld decke nicht seine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Es sei richtig, dass er derzeit mit Bettwäsche und Bekleidungsstücken der Anstalt versorgt werde. Hierbei handele es sich aber um Gefängnisbettwäsche und Gefängnisbekleidung. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Es stelle eine unzumutbare Diskriminierung dar, z.B. bei Ausgängen oder Ausführungen Gefängniskleidung tragen zu müssen. Mit ziviler Bekleidung und Wäsche sei er nicht versorgt. Als Mensch in der Sicherungsverwahrung habe er die gleichen Grundbedürfnisse wie der Mensch in Freiheit. Aktuell liege eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung vor. Es sei im Übrigen festgestellt, dass er aufgrund seines vorgerückten Alters und diverser Erkrankungen einer regelmäßigen Tätigkeit nicht nachgehen könne.

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Im Widerspruchsverfahren wandte sich die Beklagte erneut an die JVA K., die mit Schreiben vom 31.08.2020 mitteilte, dass der Kläger durch die dortige Anstaltsärztin als eingeschränkt arbeitsfähig eingestuft worden und lediglich ein Einsatz in Lebensmittelbetrieben ausgeschlossen sei. Für jegliche andere zur Verfügung stehende Arbeit sei er grundsätzlich geeignet. Das Arbeitsangebot sei sehr vielfältig. Für den Kläger kämen u.a. die Zimmerarbeit oder die Arbeitstherapie in Frage. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2020 – dem Kläger nach eigenen Angaben am 28.10.2020 zugestellt – wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem zuvor eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Sinne des § 116 SGB XII erfolgt war. Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe nicht, da der Kläger einen Anspruch auf bedarfsdeckende Leistungen nach dem SVVollzG NRW gegenüber der JVA habe. Er erhalte dort auch das Taschengeld sowie auf Wunsch Pflege- sowie Hygieneartikel zur Grundpflege. Ihm werde zudem im nötigen Umfang Bekleidung, Bettwäsche und Mobiliar zur Verfügung gestellt. Eine Anschaffung „ziviler“ Bekleidung und Bettwäsche sei dem Kläger durch Selbsthilfe in Form einer Nutzung der Arbeitsmöglichkeiten in der Sicherungsverwahrung möglich. Es gelte der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe. Das bei einer Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen könne der Kläger nutzen, um sich die begehrten Dinge zu verschaffen sowie sein Taschengeld aufzubessern.

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Am 24.11.2020 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Er hat seine Rechtsauffassung bekräftigt und eine Stellungnahme des Anstaltsarztes Hohenberger übersandt, wonach er an mehreren schwerwiegenden Erkrankungen leide und derzeit bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei. Im Rahmen seiner Klagebegründung hat er zudem beantragt, ihm wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtsanlage Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, der von dem Sozialgericht ausgesucht werden solle. Daraufhin hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, dass als Fachanwälte für Sozialrecht in K. die Fachanwälte I. und C. bekannt seien, und angefragt, ob diese beigeordnet werden sollen. Nachdem der Kläger dies mit Schriftsatz vom 09.01.2021 bejaht hat, hat das Sozialgericht dem Kläger mit Beschluss vom 08.02.2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. zu seiner Vertretung beigeordnet. Mit unter der Kanzleianschrift B.-straße in K. versandtem Schriftsatz vom 08.03.2021 hat Rechtsanwalt C. die Klage näher begründet. Dem Schriftsatz war eine von dem Kläger am 25.02.2021 erteilte Prozessvollmacht – u.a. zur Prozessführung „für alle Instanzen“ – beigefügt.

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Im laufenden Klageverfahren hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 28.03.2022 an das Sozialgericht gewandt. Er habe seinem Bevollmächtigten mit Datum vom 18.02.2022 einige Sachverhalte mit der Bitte mitgeteilt, die Tatsachen gegenüber dem Sozialgericht vorzubringen. Sein Bevollmächtigter habe sich hierzu offensichtlich nicht eingelassen und ihn bis heute auch nicht weiter in Kenntnis gesetzt. Daraufhin hat der Bevollmächtigte gegenüber dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 06.04.2022 erklärt, der Kläger sei augenscheinlich der Ansicht, den Prozess selber besser führen zu können. Er habe ihn mit gleicher Post entsprechend informiert und mitgeteilt, dass er gegebenenfalls mit einer Entpflichtung einverstanden sei. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2022 und 27.04.2022 vorgetragen, er habe seine Schreiben stets vorab seinem Bevollmächtigten zukommen lassen; dies in der begründeten Erwartung, dass er den jeweiligen Inhalt – bestens formuliert – an das Sozialgericht weiterreiche. Nachweislich habe sein Bevollmächtigter hierauf mehrfach nicht reagiert. Nur deshalb habe er eigenständig an das Gericht geschrieben. Zu keiner Zeit sei er der Ansicht gewesen, den Prozess besser führen zu können als der ihm beigeordnete Rechtsanwalt. Wie nunmehr der Prozess mit seinem Rechtsanwalt weitergeführt werden könne, möge das Sozialgericht entscheiden. Er lege dies in das Ermessen des Gerichts. Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 hat der Kläger gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten wahrgenommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2020 zu verurteilen, ihm im Rahmen der Sozialhilfe Taschengeld, Bekleidungsgeld sowie eine Erstausstattung während seines Aufenthaltes in der JVA K. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid für zutreffend erachtet. Der Kläger habe Anspruch auf Grundversorgung gegenüber der JVA und somit keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB XII.

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Durch Urteil vom 14.03.2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten in materieller Hinsicht am Fehlen sozialhilferechtlicher Anspruchsgrundlagen. Sofern der Kläger Taschen- und Bekleidungsgeld beanspruche, sei zwar ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn der Bundesgesetzgeber habe den in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen notwendigen Lebensunterhalt bislang nicht bestimmt, so dass bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke eine analoge Anwendung des § 27b SGB XII in Betracht komme. Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung bestehe eine solche Regelungslücke jedoch nicht. Denn der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe die Lücke mit den Regelungen im SVVollzG NRW geschlossen. Die insoweit bestehende landesgesetzliche Regelung des § 35 SVVollzG NRW sei abschließend und decke sämtliche von dem Kläger in diesem Verfahren geltend gemachten Bedarfe ab. Für eine analoge Anwendung des § 27b SGB XII bleibe damit kein Raum. Mit der Berücksichtigung des Abstandsgebots zu Strafgefangenen bei der Bemessung des Taschengeldes werde zudem eine Diskriminierung der in Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen unterbunden. Selbst wenn man neben den Regelungen des SVVollzG NRW für die weiterhin begehrte Erstausstattung noch einen Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII eröffnet sähe, stehe einem dahingehenden Anspruch bereits entgegen, dass die insoweit zu berücksichtigenden Bedarfe mit der Bereitstellung von Mobiliar und Haushaltsgeräten sowie Bekleidung durch die JVA bereits gedeckt seien.

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Unter dem 15.03.2023 hat der Bevollmächtigte dem Kläger einen Bericht zu dem Verhandlungstermin am 14.03.2023 übersandt. Er habe den Termin zusammen mit dem Kläger wahrgenommen. Sobald ihm das gerichtliche Protokoll bzw. die schriftliche Urteilsbegründung vorliege, komme er unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Mit Schreiben vom 31.03.2023 hat der Kläger das Sozialgericht gebeten, ihm „eine Ausfertigung des Beschlusses nebst Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen“. Mit Verfügung vom 24.04.2023 hat das Sozialgericht das am 13.04.2023 bei der Geschäftsstelle eingegangene Urteil vom 14.03.2023 gegen Empfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten unter der bekannten Kanzleianschrift übersandt. Ein Rücklauf des Empfangsbekenntnisses war im Folgenden nicht zu verzeichnen. Mit Schreiben vom 13.06.2023 hat sich der Kläger erneut persönlich an das Sozialgericht gewandt und mitgeteilt, er habe bis heute weder einen Beschluss noch eine Mitteilung zu seiner Eingabe vom 31.03.2023 erhalten. Er bitte nochmals um Erledigung. Ebenfalls am 13.06.2023 hat die Regierungsbeschäftigte V. in einem Vermerk festgehalten: „Nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei C. teilen diese mit, dass Herr C. aus der Kanzlei ausgeschieden sei und nunmehr in der G.-straße in K. unter der Telefonnummer: N01 erreichbar sei. Mehrmalige Versuche Herrn Rechtsanwalt C. telefonisch zu erreichen, blieben erfolglos. Nach Rücksprache mit dem KV soll das Urteil ./. PZU an den Bevollmächtigten zugestellt werden“. Unter dem 14.06.2023 hat das Sozialgericht dem Bevollmächtigten erneut eine beglaubigte sowie eine einfache Abschrift der Entscheidung vom 14.03.2023 gegen Postzustellungsurkunde – nunmehr gerichtet an die Adresse Unnaer Straße 1a in K. – übersandt. Gemäß der in der Gerichtsakte enthaltenen Zustellungsurkunde sind diese Schriftstücke am 16.06.2023 durch den Zusteller der Deutschen Post AG in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten des Bevollmächtigten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Am 25.07.2023 hat sich der Kläger wiederum schriftlich an das Sozialgericht gewandt. Auf telefonische Nachfrage sei ihm heute mitgeteilt worden, dass das Urteil des Sozialgerichts im Juni 2023 ergangen und an seinen Bevollmächtigten gesandt worden sei. Dieser habe ihm das Urteil nicht zugesandt. In der Gemeinschaftskanzlei sei Rechtsanwalt C. nicht mehr ansässig, eine neue Anschrift habe er nicht in Erfahrung bringen können. Sein Bevollmächtigter sei nicht erreichbar und habe sich bezüglich des Urteils bis heute nicht bei ihm gemeldet. Ihm fehle somit unverschuldet das Urteil nebst einer Rechtsmittelbelehrung. Daraufhin hat das Sozialgericht am 24.08.2023 aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Kammervorsitzenden vom 07.08.2023 eine Abschrift des Urteils vom 14.03.2023 an die aus dem Rubrum ersichtliche Adresse des Klägers übersandt.

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Am 19.09.2023 hat der Kläger in der JVA K. den Rechtspfleger H. (Amtsgericht Werl) aufgesucht und zu Protokoll gegen das Urteil vom 14.03.2023 Berufung eingelegt (einen Entwurf der Berufung hatte er bereits einen Tag zuvor per Telefax an das Amtsgericht K. übermittelt). Zugleich hat er für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus A. beantragt. Die Urschrift des Protokolls samt Anlagen hat der Rechtspfleger am selben Tag an das Sozialgericht Dortmund übersandt, wo die Unterlagen am 27.09.2023 eingegangen sind. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe den Sachverhalt in erheblicher Hinsicht verkannt und die Klage rechtfehlerhaft abgewiesen. Er verweise auf das neuerliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Frage „Mindestlohn für Häftlinge“. Seine finanzielle Situation habe sich seit damals bis heute nicht geändert. Er sei gesundheitsbedingt und aus Altersgründen seit spätestens 2020 ärztlich als arbeitsunfähig eingestuft und erhalte nach wie vor lediglich ein kleines Taschengeld von monatlich ca. 120 Euro. Da er das Urteil des Sozialgerichts vom 14.03.2023 erst am 30. bzw. 31.08.2023 – der Vortrag des Klägers ist insoweit uneinheitlich – erhalten habe, beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seit dem 31.03.2023 habe er sich redlich darum gekümmert, das Urteil persönlich erhalten zu können. Hätte ihm das Urteil rechtzeitig vorgelegen, wäre es möglich gewesen, fristgerecht gegen die Entscheidung des Gerichts vorzugehen. Von Seiten seines Bevollmächtigten sowie des Sozialgerichts habe bis zum 31.08.2023 Funkstille geherrscht. Insoweit sei die Einlegung der Berufung erst zum jetzigen Zeitpunkt unverschuldet.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2020 zu verurteilen, ihm im Rahmen der Sozialhilfe Taschengeld, Bekleidungsgeld sowie eine Erstausstattung während seines Aufenthaltes in der JVA K. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

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Mit Schreiben vom 20.11.2023 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 21.11.2023). Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 23.11.2023 und 27.11.2023, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ergänzend Stellung genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat konnte gemäß § 158 SGG durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung bereits unzulässig ist. Die Beteiligten wurden zuvor mit Schreiben vom 20.11.2023 zu dieser beabsichtigten Vorgehensweise angehört.

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Die Berufung des Klägers erweist sich als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ein Eingang der Berufung innerhalb der Monatsfrist kann nicht festgestellt werden.

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1. Das Urteil des Sozialgerichts vom 14.03.2023 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 16.06.2023 zugestellt worden (vgl. die Postzustellungsurkunde vom selben Tag). Das Sozialgericht war gehalten, die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu bewirken. Denn der Kläger hat diesem am 25.02.2021 eine Vollmacht „für alle Instanzen“ erteilt. Demgegenüber bestand keine Veranlassung, die gerichtliche Entscheidung unmittelbar an den Kläger zu übersenden, obwohl dieser mit Schreiben vom 31.03.2023 – zu diesem Zeitpunkt lag die abgefasste Entscheidung noch gar nicht vor – und 13.06.2023 darum gebeten hatte. Denn bei der wirksamen Bestellung eines Bevollmächtigten sind Mitteilungen des Gerichts sowie Zustellungen an diesen zu richten, § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG (Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022, Rn. 42 zu § 73). Der Kläger hat die seinem Prozessbevollmächtigtem erteilte Vollmacht auch nicht vor der Urteilszustellung widerrufen oder in sonstiger C. beschränkt. Zwar hat er im Klageverfahren gegenüber dem Sozialgericht die aus seiner Sicht mangelhafte Kommunikation mit seinem Bevollmächtigten bemängelt. Den Termin zu mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 hat er dann aber gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten wahrgenommen. Die nach der Urteilsverkündung bei dem Sozialgericht eingegangenen Schreiben vom 31.03.2023 und 13.06.2023 enthielten keinen Widerruf der Prozessvollmacht. Für eine solche Auslegung spricht bereits der Inhalt des weiteren Schreibens des Klägers vom 25.07.2023. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch um eine Kontaktaufnahme zu seinem Prozessbevollmächtigten bemüht hat. Er ging damit selbst von einem fortbestehenden Mandatsverhältnis auf der Grundlage der am 25.02.2021 erteilten Prozessvollacht aus. Ist damit die am 16.06.2023 (Freitag) erfolgte Zustellung an den Prozessbevollmächtigten maßgeblich, begann die einmonatige Berufungsfrist am 17.06.2023 um 00:00 Uhr zu laufen. Sie endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG grundsätzlich am 16.07.2023 um 24 Uhr. Da der 16.07.2023 allerdings ein Sonntag war, endete die Frist erst am 17.07.2023 (Montag) um 24 Uhr (§ 64 Abs. 3 SGG). Innerhalb dieser Frist die Berufung nicht eingelegt worden. Vielmehr hat der Kläger erst am 19.09.2023 in der JVA K. zur Niederschrift des dort anwesenden Rechtspflegers des Amtsgerichts Werl Berufung eingelegt (Eingang bei dem Sozialgericht am 27.09.2023). Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist seit mehr als zwei Monaten abgelaufen.

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2. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG – hier in Form der Wiedereinsetzung in die einmonatige Berufungsfrist – zu gewähren. Denn er war jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die verspätete Übersendung eines zugestellten Urteils durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an seinen Mandanten ist kein genügender Entschuldigungsgrund (Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 12.11.2013 – L 6 P 826/09 Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung gemäß § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend gelten. Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten, für eine rechtzeitige Weiterleitung des Urteils an den Kläger zu sorgen, wenn er sich selbst schon nicht für befugt erachtet haben sollte, Berufung einzulegen, ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen (Landessozialgericht Thüringen, a.a.O.). Es handelt sich um einen internen Organisationsmangel im Verhältnis des Klägers zu seinem Bevollmächtigten, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigt (Landessozialgericht Thüringen, a.a.O.). Es oblag dem Kläger, mit seinem Bevollmächtigten das weitere Vorgehen zu besprechen, nachdem das sozialgerichtliche Urteil der Kammer zu seinen Ungunsten ausgefallen war (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2004 – L 16 KR 178/04 Rn. 5). Ebenso musste der Bevollmächtigte des Klägers nach Zugang des Urteils am 16.06.2023 für den weiteren Verlauf der Dinge Sorge tragen, dies jedenfalls bis zu einer etwaigen Entpflichtung durch den Kläger, Mandatsniederlegung o.ä. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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III. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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IV. Da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)