Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 11.03.2024 – L 16 KR 47/20

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0311.L16KR47.20.00

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 193.200,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und der Streitwert endgültig festzusetzen.

3

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).

4

Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat die jährliche Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Beklagten angegebenen Kosten mit 64.400,00 € angegeben. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 193.200,00 €.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).