Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 05.06.2024 – L 6 AS 924/24 B

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0605.L6AS924.24B.00

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.06.2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 05.06.2024 über die Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 23.05.2024 ist nicht statthaft.

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Nach § 73a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 73a Abs. 8 SGG). Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in diesen Verfahren ausgeschlossen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 12.07.2021, L 2 SB 383/20 B PKH, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2020, L 7 SB 71/19 B; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 12b).

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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Beschluss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verhält.

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Die Zulassung der Beschwerde ist zudem im SGG nicht vorgesehen.

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II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 193 SGG nicht zu erstatten.

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III. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).