Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 11.07.2024 – L 21 AS 486/24 B ER und L 21 AS 487/24 B

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0711.L21AS486.24B.ER.U.00

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4.3.2024 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 26.2.2024 bis zum 31.3.2024 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. aus Recklinghausen beigeordnet.

2.

Dem Antragsteller wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4.3.2024 für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. aus Recklinghausen beigeordnet.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zu erstatten.

1.2

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4.3.2024 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 26.2.2024 bis zum 31.3.2024 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.