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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 04.11.2024 – L 9 SO 165/24 B ER

9 · ECLI:DE:LSGNRW:2024:1104.L9SO165.24B.ER.00

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt ein höheres persönliches Budget im Wege der einstweiligen Anordnung.

Bei der 0000 geborenen Antragstellerin besteht eine spastische Tetraparese aufgrund einer inkompletten Querschnittslähmung. Sie ist in ihrer Bewegungsfähigkeit weitgehend eingeschränkt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Ein GdB von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF sowie der Pflegegrad 4 sind anerkannt. Die Antragstellerin ist berufstätig, Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bezieht sie nicht.

Die Antragstellerin lebt in einer eigenen Wohnung und wird dort von Assistenzkräften unterstützt. Nach der aktuellen Bedarfsermittlung des Antragsgegners ist sie zum Erhalt der selbständigen Wohnform auf eine Assistenz im Umfang von 24 Stunden täglich angewiesen. Es müsse jederzeit eine Assistenzkraft anwesend sein, um sie unterstützen zu können. Bei außerhäuslichen Aktivitäten werde zudem eine zweite Assistenzkraft benötigt, um zB Toilettengänge sicherzustellen und bei spastischen Verkrampfungen helfen zu können. Insgesamt geht der Antragsgegner von einem Bedarf von 175 Stunden pro Woche aus (7x 24 h + 7 Stunden für außerhäusliche Aktivitäten).

Die Antragstellerin beantragte im Jahr 2020 ein persönliches Budget bei dem Antragsgegner, um ihren Bedarf im Arbeitgebermodell durch selbst angestellte Assistenzkräfte decken zu können. Sie lässt sich dabei durch einen Dienstleister unterstützen, der eine sog. Budgetassistenz anbietet. Der Antragsgegner bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 13.05.2022 vom 01.05.2021 bis zum 30.04.2023 ein persönliches Budget iHv monatlich 14.681,43 €. Dabei ging er von einem Unterstützungsbedarf iHv insgesamt 22,75 Stunden am Tag aus, wovon 6,5 Stunden auf die Eingliederungshilfe und 16,25 Stunden auf die Hilfe zur Pflege entfielen. Als Stundenlohn wurde ein Betrag iHv 15,46 € zugrunde gelegt, wobei dieser während der Bereitschaftszeit in der Nacht nur zu 62,66% berücksichtigt wurde. Das Pflegegeld der Pflegekasse wurde in voller Höhe angerechnet. Daneben bezieht die Antragstellerin ein Pflegegeld nach § 64a SGB XII, das von dem Antragsgegner um zwei Drittel gekürzt wird.

Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid am 23.06.2022 Widerspruch ein. Die bewilligten Leistungen deckten den Bedarf nicht. Darüber hinaus sei eine Budgetassistenz notwendig, um das Budget zu verwalten. Der Antragsgegner änderte die Bewilligung mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2023 ab, indem er den Bewilligungszeitraum bis zum 30.04.2024 verlängerte und zusätzlich einen Betrag für die Budgetassistenz iHv monatlich 750,75 € bewilligte (insgesamt 15.432,18 monatlich). Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Das bewilligte Budget decke den Bedarf. Es sei lediglich für die Verwaltung des Budgets ein zusätzlicher Betrag monatlich zu bewilligen. Der Antragsgegner zahlt den genannten Betrag auch über den 30.04.2024 hinaus fortlaufend aus.

Die Antragstellerin erhob dagegen am 04.09.2023 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf (S 35 SO 399/23), die noch anhängig ist.

Die Antragstellerin hat am 17.04.2024 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Budget iHv monatlich 30.028,37 € zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile iHv 20.724,05 €, Zuschläge iHv 2.405,04 €, Beiträge zur Berufsgenossenschaft iHv 358,07 €, vermögenswirksame Leistungen iHv 28,65 €, steuerfreie Sachbezüge iHv 215,38 €, Wechselschichtzulagen iHv 930 €, Entgelt für Rufbereitschaft iHv 1.624,44 €, eine Nachtprämie iHv 291,21 € sowie eine Inflationsausgleichsprämie iHv 793,85 € (insgesamt 26.576,84 €). Dazu kommt ein Betrag für die Budgetassistenz iHv 2.657,68 € (10% der Budgetsumme), so dass sich ein Gesamtbetrag iHv 30.028,37 € ergibt. Diese Summe sei erforderlich, damit die Antragstellerin ihren Bedarf an Assistenzkräften decken könne. Es liege ein Anordnungsgrund vor, da der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere Rechtsverletzungen drohten. Eigene Mittel zur Bedarfsdeckung stünden der Antragstellerin nicht zur Verfügung.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.06.2024, der Antragstellerin zugestellt am 28.06.2024, abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da sie an der Durchführung eines neuen Bedarfsermittlungsverfahrens nicht mitgewirkt habe. Sie habe auch einen Anordnungsanspruch nicht schlüssig vorgetragen, da sie ein Budget iHv mehr als 15.000 € monatlich erhalte und allein der Verweis auf ein monatliches Defizit auf ihrem Konto nicht ausreichend sei.

Die Antragstellerin hat am 28.06.2024 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren geltend gemachten Anspruch iHv monatlich insgesamt 30.028,37 € weiterverfolgt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat im August 2024 die Bedarfsermittlung stattgefunden, durch die der Antragsgegner den Bedarf von 175 Stunden wöchentlich bestätigt hat. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin im Vorgriff bereits mit Schreiben vom 08.07.2024 angeboten, das Budget rückwirkend ab 01.03.2024 auf 19.456,07 € monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag beruht auf einem 24-Stunden-Bedarf und einem Stundensatz von 17,87 €, der sich aus dem Tarifvertrag TVöD (Entgeltgruppe P6 Stufe 2) ergebe. Der Antragsgegner geht bei der Kalkulation weiter davon aus, dass während der Bereitschaftszeit in der Nacht nur 66,39% des Stundenlohnes zu zahlen seien. Voraussetzung für die Auszahlung des erhöhten Budgets sei, dass die Antragstellerin eine entsprechende Zielvereinbarung unterzeichne.

Die Antragstellerin hat die Zielvereinbarung nicht unterzeichnet, da sie dadurch Rechtsnachteile befürchtet. Sie hält das angebotene Budget nicht für ausreichend, um ihren Bedarf zu decken. Zugrunde zu legen sei ein Stundensatz von 18,39 €, dieser beruhe auf dem TVöD-VKA-B (Entgeltgruppe E 5 Stufe 2). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei der Stundenlohn auch während der Nachtzeiten voll zu bezahlen, da es sich nicht um Bereitschaftszeiten handele. Auch die übrigen in der Kostenkalkulation aufgeführten Positionen einschließlich des Zuschlags von 10% für die Budgetassistenz seien angemessen, so dass der Antragstellerin ein monatliches Budget iHv 30.028,37 € zu zahlen sei.

Der Antragsgegner meint, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da ihr bereits angeboten worden sei, das Budget rückwirkend ab 01.03.2024 auf 19.456,07 € monatlich zu erhöhen. Sie müsse nur die Zielvereinbarung unterschreiben, um das Geld zu erhalten. Soweit die Antragstellerin einen höheren Anspruch geltend mache, fehle es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, da ihre Kalkulation nicht angemessen sei. Die Höhe des Budgets sei jedenfalls auf 23.638,98 € begrenzt, da mit diesem Betrag ein Assistenzdienst den Bedarf decken könne. Dessen Stundensatz betrage 32,36 €.

Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 09.09.2024 aufgefordert, eine nachvollziehbare Kostenkalkulation vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 hat die Antragstellerin daraufhin Erläuterungen zu ihrer Kalkulation übersandt. Weiterhin hat sie eine Erklärung ihres Dienstleisters vom 11.09.2024 vorgelegt, von dem sie sich im Hinblick auf die Verwaltung des Budgets beraten lässt. Danach kann durch die Anwendung des Tarifvertrages eine dauerhafte Marktfähigkeit der Antragstellerin gesichert werden. Mit Verfügung vom 20.09.2024 hat der Senat den Antragsgegner um Darlegung gebeten, welche Kosten entstehen würden, wenn der Bedarf durch einen Leistungserbringer gedeckt würde und entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen angefordert. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27.09.2024 mitgeteilt, dass er hinsichtlich dieser Assistenzleistungen keine Vereinbarungen abschließe, da nach § 116 Abs. 1 SGB IX die Möglichkeit einer pauschalen Bewilligung bestehe. Der pauschale Stundensatz eines in Betracht kommenden Anbieters betrage aktuell 32,36 €. Zur Glaubhaftmachung des Stundensatzes hat der Antragsgegner eine aktuelle anonymisierte Mitteilung an einen Leistungserbringer übersandt, in dem dieser Betrag genannt ist. Die Antragstellerin hat auf Anforderung durch den Senat den Dienstvertrag mit dem Dienstleister zur Budgetberatung vom 23.12.2019 übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Unrecht vollständig abgelehnt. Soweit die Antragstellerin einen weitergehenden Anspruch geltend macht, ist die Beschwerde unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (Beschluss des Senats vom 17.05.2022 - L 9 SO 238/21 B ER mwN). Der Antragsteller muss die dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft machen. Je gewichtiger eine drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18, vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, kann die Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgen (BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt im Hinblick auf die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, denn sie ist aufgrund ihrer Tetraparese wesentlich behindert iSv § 99 Abs. 1 SGB IX. Sie hat damit Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX, zu denen gem. § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX iVm §§ 78 SGB IX die hier streitigen Assistenzleistungen gehören. Der Anspruch auf Erbringung der Leistungen in Form des persönlichen Budgets beruht auf § 29 Abs. 1 SGB IX.

Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Zielvereinbarung nicht unterschrieben hat. Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung gem. § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das persönliche Budget (BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R). Die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem persönlichen Budget wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe zugrunde liege. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hätte die Antragstellerin die vorgelegte Zielvereinbarung unterschreiben können, ohne dadurch einen Rechtsverlust befürchten zu müssen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann sie ihren Anspruch jedoch auch ohne Abschluss der Zielvereinbarung geltend machen, denn das Eilverfahren dient nicht dazu, abschließend über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für ein persönliches Budget zu entscheiden, sondern trifft lediglich eine vorläufige Regelung (so auch LSG Sachsen Beschluss vom 11.11.2021 - L 8 SO 39/21 B ER). Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung zur Zielvereinbarung im Eilverfahren bislang eine andere Auffassung vertreten hat (Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER), hält er daran nicht mehr fest.

Der Bedarf der Antragstellerin an Assistenzleistungen im Umfang 175 Stunden pro Woche (7x 24 h + 7 Stunden für außerhäusliche Aktivitäten) ist nach der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Bedarfsermittlung geklärt, streitig ist die daraus folgende Bemessung des persönlichen Budgets. Das Gesetz macht in § 29 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX die Vorgaben, persönliche Budgets auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das persönliche Budget zu erbringen sind. Aus diesem Grundsatz der „Budgetneutralität“ folgt, dass das Budget grundsätzlich nicht die Kosten überschreiten darf, die entstehen würden, wenn der Bedarf im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt würde (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.08.2015 - L 8 SO 327/13; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14). Der Senat lässt offen, ob die Höhe eines persönlichen Budgets allein durch die Höhe des Sachleistungsanspruchs begrenzt wird. Dann könnte die Antragstellerin ihre Assistenzkräfte auch übertariflich bezahlen, solange die sich insgesamt ergebenden Kosten unter denen für einen entsprechenden Leistungserbringer bleiben. Diese Frage ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bemisst der Senat das persönliche Budget anhand des Tariflohnes für Pflegehilfskräfte einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlung und der tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (so auch LSG Sachsen Beschluss vom 11.11.2021 - L 8 SO 39/21 B ER). Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes muss jedenfalls der unabweisbare Bedarf gedeckt werden, da sonst Grundrechte der Antragstellerin verletzt würden. Daher ist das Tarifrecht für Pflegehilfskräfte anzuwenden, denn es ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit Pflegeeinrichtungen um Arbeitskräfte konkurriert (dazu auch SG Marburg Beschluss vom 08.09.2023 - S 9 SO 27/23). Mit diesen dürfen gem. § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI ab dem 01.09.2022 Versorgungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn die Gehälter für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, entweder in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind oder die Entlohnung die Höhe der Entlohnung eines einschlägigen Tarifvertrags nicht unterschreitet. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung muss auch die Antragstellerin das tarifliche Entgelt bezahlen, um auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben. Denn es ist gerichtsbekannt, dass ein Mangel an Pflegekräften herrscht, so dass zu befürchten ist, dass diese nicht bereit sein werden, für die Antragstellerin zu arbeiten, wenn sie dort deutlich weniger verdienen. Die Sicherung der Marktfähigkeit der Antragstellerin durch die Anwendung des Tarifvertrages ergibt sich darüber hinaus aus der Erklärung ihres Dienstleisters vom 11.09.2024.

Anzuwenden ist die Entgeltgruppe P 6 Stufe 2 des TVöD, die auch der Antragsgegner als angemessen ansieht (so auch LSG Sachsen Beschluss vom 11.11.2021 - L 8 SO 39/21 B ER). Es handelt sich dabei um die Entgeltgruppe für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. Auf den Einsatz ungelernter Kräfte kann die Antragsteller nicht verwiesen werden, da sie bewegungsunfähig ist und daher zumindest Grundkenntnisse in der Pflege erforderlich sind, um Körperschäden zu vermeiden. Das Tabellenentgelt beläuft sich ab dem 01.03.2024 auf 2.990,59 € monatlich, daraus errechnet sich ein Stundenlohn iHv 17,87 € (2.990,59 € x 12 Monate = 35.887,08 jährlich/ 52,17 jährlich/ 38,50 Stunden = 17,87 € [vgl. dazu: forsea.de/content-166-tarifloehne.html]). Die Antragstellerin hat nicht begründet, warum stattdessen die Entgeltgruppe E 5 Stufe 2 des TVöD-VKA-B, die zu einem Stundenlohn von 18,39 € führt, anwendbar sein soll. Die vom Dienstleister der Antragstellerin vorgelegte Kalkulation kann auch im Übrigen der Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz nicht zugrunde gelegt werden, da insbesondere nicht ersichtlich ist, wie sich die angegebenen Beträge im Einzelnen errechnen.

Eine Reduzierung des Stundenlohnes während der Nachtzeiten ist nicht vorzunehmen. Zwar sieht § 9 Abs. 1a TVöD (abrufbar unter www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/tvoed) vor, dass Bereitschaftszeiten nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet werden. Das gilt jedoch nach der Protokollerklärung zu § 9 nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit (vgl. dazu BAG Urteil vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19). Bei einem regelmäßigen Wechsel des Beginns der Arbeitszeiten für die Assistenzkräfte (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 TVöD) wären daher schon deshalb keine Bereitschaftszeiten zu berücksichtigen. Davon unabhängig liegen nach summarischer Prüfung keine Bereitschaftszeiten vor. Der Bedarfsfeststellung des Antragsgegners lässt sich nicht entnehmen, dass der Hilfebedarf während der Nacht geringer ist. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass die Antragstellerin zur selbständigen Lebensführung auf vollumfängliche Hilfe und Unterstützung an 24 Stunden täglich angewiesen ist. Mit Schriftsatz vom 06.09.2024 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er diesen Punkt durch seinen Pflegefachdienst überprüfen lassen wolle. Eine weitere Reaktion ist nicht erfolgt, so dass jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht vom Vorliegen von Bereitschaftszeiten auszugehen ist.

Weiterhin ist die tarifliche Jahressonderzahlung des TVöD zu berücksichtigen, dabei handelt es sich gem. § 72 Abs. 3b Satz 2 Nr. 2 SGB XI um einen Teil der Entlohnung, die nicht unter der eines einschlägigen Tarifvertrages liegen darf. Die Jahressonderzahlung des TVöD beläuft sich im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ab dem Kalenderjahr 2022 auf 84,51%. Dazu kommen die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, dabei handelt es sich gem. § 72 Abs. 3b Satz 3 SGB XI um pflegetypische Zuschläge. Insoweit geht der Senat unter Zugrundelegung des TVöD iVm § 3b Abs. 1 EStG von 20% für die Nachtarbeit, 25% für Sonntagsarbeit und 125% für Feiertagsarbeit aus. Die Nachtzuschläge sind gem. § 72 Abs. 3b Satz 4 SGB XI für sieben Stunden und die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit jeweils am gesamten Tag zu zahlen.

Mit dem Tariflohn, der tariflichen Jahressonderzahlung und den tariflichen Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nach summarischer Einschätzung die Konkurrenzfähigkeit der Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt einstweilen hergestellt. Es bedarf daher im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keiner Entscheidung, ob auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Beträge für vermögenswirksame Leistungen iHv 28,65 €, für steuerfreie Sachbezüge iHv 215,38 €, für eine Wechselschichtzulage iHv 930 €, für die Rufbereitschaft iHv 1.624,44 €, für eine Nachtprämie iHv 291,21 € sowie für eine Inflationsausgleichsprämie iHv 793,85 € zu berücksichtigen sind. Dies ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Insgesamt ergibt sich daraus ein jährliches persönliches Budget iHv 269.463,13 € jährlich (Grundlöhne für 25 Stunden am Tag [24 Stunden sowie eine weitere Stunde für eine zweite Kraft] 163.175,44 €, Jahressonderzahlungen 11.491,63 €, Pauschalen für Krankheit, Feiertage und Urlaub 25.464,75 €, Arbeitgeberanteile 51.113,67 €, steuerfreie Zuschläge 19.878,97 €, Beiträge zur Unfallversicherung 3.029,55 € abzüglich der Erstattung der fiktiven Lohnfortzahlungskosten iHv 4.690,88 €). Daraus errechnet sich ein Betrag iHv 22.455,26 € monatlich.

In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob neben dem Anspruch auf das Budget noch ein Betrag für eine Budgetassistenz zur Unterstützung bei der Verwaltung des Budgets zur berücksichtigen ist (dazu Eicher, jM 2024, 16, 20). Abgeleitet wird dieser Anspruch aus § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX, wonach das Budget so zu bemessen ist, dass die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Die Vorschrift ist jedoch wohl nicht so zu verstehen, dass damit die gesamte Verwaltung des Budgets auf einen externen Dienstleister abgewälzt werden kann, weil dies dem Sinn und Zweck des Budgets widersprechen würde (SG Detmold Urteil vom 28.02.2019 - S 11 SO 243/17). Diese Frage kann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen bleiben, denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen höheren Anspruch für die Budgetassistenz glaubhaft gemacht, als ihr von dem Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid vom 31.07.2023 bewilligt worden ist. Danach erhält die Antragstellerin auf der Grundlage der Musterkalkulation des Bundesverbandes Form selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V. (ForseA) Regiekosten iHv 600 €jährlich, Kosten für die Lohnbuchhaltung iHv 1.500 € jährlich und Kosten für eine Begleitperson einschließlich weiterer Beiträge zur Berufsgenossenschaft iHv 1.245 € jährlich (insgesamt 3.345 €). Darüber hinaus hat der Antragsgegner einen zusätzlichen Betrag iHv 861 € monatlich für die Verwaltung des Budgets durch den von der Antragstellerin beauftragten Dienstleister anerkannt, daraus errechnet sich ein Jahresbetrag von 10.332 €. Insgesamt ergeben sich Kosten iHv 13.677 € jährlich (1.139,75 € monatlich), die von dem Antragsgegner bewilligt worden sind. Einen weitergehenden Anspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten für Budgetassistenz können nicht in der Weise berechnet werden, dass ein Zuschlag von 10% auf die Budgetsumme erhoben wird, sondern es muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Kosten von dem Antragsgegner nicht berücksichtigt worden sind, aber gleichwohl zur Verwaltung des Budgets unabdingbar sind. Das ist nicht erfolgt.

Die Höhe des Budgets beläuft sich damit insgesamt auf monatlich 23.595,01 € (22.455,26 € für Assistenzleistungen und 1.139,75 für Budgetassistenz). Dieser Betrag verstößt nicht gegen den Grundsatz der Budgetneutralität nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze kann nicht auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zurückgegriffen werden, da der Antragsgegner solche im Hinblick auf die hier streitigen Assistenzleistungen nicht abschließt. Nach seinen Angaben wäre ein Leistungserbringer in der Lage, den Bedarf der Antragstellerin mit einem pauschalen Stundensatz von 32,36 € zu decken, eine entsprechende Mitteilung an den Leistungserbringer hat er vorgelegt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Bewilligung ohne Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung rechtmäßig erfolgt ist und der Stundensatz daher als Angemessenheitsgrenze für das persönliche Budget zugrunde gelegt werden kann. Denn bei Anwendung des Stundensatzes würde sich ein monatlicher Betrag iHv 23.638,98 € errechnen, der über dem persönlichen Budget liegt, das der Senat im vorliegenden Verfahren zugrunde legt.

Über einzusetzendes Einkommen und Vermögen nach den §§ 135 ff SGB IX verfügt die Antragstellerin nach den Berechnungen des Antragsgegners nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der finanziellen Situation der Antragstellerin zwischenzeitlich etwas geändert hat, bestehen nicht.

Anzurechnen ist nur das Pflegegeld iHv 765 €. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen gem. § 103 Abs. 2 SGB IX die häusliche Pflege nach dem SGB XII. Dies führt zur Anwendung des § 63b Abs. 6 Satz 2 SGB XII, der im Arbeitgebermodell eine Anrechnung des Pflegegeldes der Pflegekasse vorsieht. Daraus ergibt sich der Zahlbetrag iHv 22.830,01 €, den der Senat ab dem 01.11.2024 zugesprochen hat, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie bereits zuvor Ausgaben in dieser Höhe hatte. Die Reichweite der einstweiligen Anordnung hat der Senat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, da nicht davon auszugehen ist, dass der Bedarf der Antragstellerin Änderungen unterliegt. Soweit die Tariflöhne während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens angehoben werden sollten, wird der Antragsgegner dem durch eine Anpassung des Budgets Rechnung tragen müssen.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr ist es nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, denn sie muss ihren Bedarf an Assistenzkräften aktuell decken. Dazu muss sie auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig sein, was durch die vorläufige Bemessung des persönlichen Budgets erreicht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).