Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 28.01.2025 – L 15 U 205/23
15 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0128.L15U205.23.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung der anerkannten Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 00.00.0000 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Schulterblattbruch links sowie Serienrippenbrüche links zuzog. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 09.03.1988 zunächst eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Chirurgie U. vom 11.07.1989 entzog die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 07.08.1989 die Rente mit Ablauf des Monats September 1989 und stellte als verbliebene Unfallfolge eine leichte Bewegungsbehinderung im linken Schultergelenk, eine leichte Muskelminderung des linken Armes und eine Kraftminderung der linken Hand fest. Nicht als Folge des Arbeitsunfalls erkannte sie eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Lumbalsyndrom an. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1989 als unbegründet zurück.
Unter dem 03.11.2017 stellte der Kläger einen Überprüfungs- bzw. Verschlimmerungsantrag. Er machte geltend, er habe wegen einer eingeschränkten Beweglichkeit seines linken Armes die rechte Schulter überbelastet und dort nunmehr Schmerzen. Er habe deshalb seine berufliche Tätigkeit aufgeben müssen. Wegen Schmerzen könne er nicht mehr auf der linken Seite schlafen. Die Schmerzen verschlimmerten sich seit sieben Jahren. Ergänzend machte der Kläger Migräneanfälle geltend, die vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien.
Die Beklagte forderte das Leistungsverzeichnis der Krankenkasse an, in dem Erkrankungen der oberen Extremitäten nicht aufgeführt waren, und veranlasste eine Untersuchung durch den Chefarzt der Klinik für Chirurgie und Unfallchirurgie des X.-Hospitals in QQ., N.. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 20.07.2018 zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks in allen Ebenen und eine schmerzhafte Überbelastung der rechten Schulter vorlägen, in den für die Höhe der Rente maßgebenden funktionellen Verhältnissen eine Änderung gegenüber früheren Vergleichsbefunden nicht eingetreten sei und die MdE 20 v. H. betrage. Als vom Unfall unabhängige Veränderungen führte N. eine Skoliose, ein Prostata-Karzinom mit Metastasierung, einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Wirbelkörper L4/5 und eine Migräne auf.
Die Beklagte veranlasste eine beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie P.. Diese vertrat die Auffassung, dass ein flüssiger Bewegungsablauf des linken Schultergelenks und die fehlende Muskelminderung im Widerspruch zu den dokumentierten Bewegungsausmaßen stünden. Die angenommene MdE von 20 v. H. sei nicht hinreichend begründet.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2019 korrigierte der Sachverständige seine Bewertung und nahm nunmehr eine MdE von 10 v. H. an.
Mit Bescheid vom 19.03.2019 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Die Folgen des Arbeitsunfalls minderten die Erwerbsfähigkeit nicht um 20 v. H. Eine wesentliche Änderung sei gegenüber den mit Bescheid vom 07.08.1989 festgestellten Unfallfolgen nicht eingetreten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen N. und dessen ergänzender Stellungnahme.
Der Kläger erhob am 25.04.2019 Widerspruch. Er war der Ansicht, die Art und Schwere seiner Behinderung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, und verwies erneut auf seine Migräneanfälle, die vor dem Unfall nicht vorgelegen hätten. Der Kläger legte u. a. ein hausärztliches Attest vom 25.04.2019 vor.
In einer weiteren Stellungnahme, die sich auch auf das Gutachten aus dem Jahr 1989 bezog, führte die Beratungsärztin P. aus, die in den jeweiligen Messblättern angegebenen Werte seien zwar nicht vergleichbar. Der jüngste klinische Befund biete aber keinen Hinweis auf eine wesentliche Verschlimmerung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die noch bestehenden Unfallfolgen würden keine MdE in rentenberechtigender Höhe bedingen. Dies ergebe sich aus der Einschätzung des Sachverständigen N..
Der Kläger hat am 27.12.2019 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben.
Der Kläger hat erneut geltend gemacht, es seien weitere gesundheitliche Folgeschäden entstanden, und zwar eine Verletzung der Lunge, eine Wirbelsäulenverkrümmung mit Lumbalsyndrom und regelmäßige Migräneanfälle. Dabei handele es sich nicht um Vorerkrankungen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie A. eingeholt. Dieser hat den Kläger am 08.12.2020 klinisch und röntgenologisch untersucht und ist zu der Einschätzung gelangt, dass als Unfallfolge eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter bzw. eine Schultersteife in allen drei Ebenen sowie folgenlos ausgeheilte Rippenbrüche links vorlägen. Die MdE betrage ab Antragstellung bis zum 07.12.2020 20 v. H. und ab dem 08.12.2020 auf unbestimmte Zeit 30 v. H. Mit einer Besserung des Unfallfolgezustandes sei nicht mehr zu rechnen.
Der Kläger hat sich in seiner Auffassung bestätigt gesehen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Y. an ihrer Auffassung festgehalten. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der Schulter sei lediglich als frozen shoulder erklärlich, die aber eine äußerst ungewöhnliche Spätkomplikation darstellen würde. Eine zeitliche Latenz von 30 Jahren sei schlechterdings nicht denkbar, zumal die Außenrotation nahezu frei sei. Sofern eine frozen shoulder vorgelegen habe, wäre zunächst die Außenrotation eingeschränkt gewesen. Eine sichere Diagnose hätte bei der röntgenologischen Untersuchung eine Kontrastmittelgabe erfordert.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2021 hat der Sachverständige ausgeführt, die Argumentation des Beratungsarztes sei so ohne weiteres nicht von der Hand zu weisen. Brückensymptome seien in der Tat nicht zu finden. Nach den Angaben des Klägers sei es aber zu einer stetig zunehmenden Schultersteife gekommen, die er über lange Zeit durch Eigenübungen habe kompensieren können. Darüber hinaus gebe es keine konkurrierenden Ursachen und sei bei dem Unfall die linke Schulter mitbetroffen gewesen.
Die Beklagte hat entgegnet, auch nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter unfallbedingt sei.
Das Sozialgericht hat den Sachverständigen um Anfertigung eines MRT mit Kontrastmittelgabe gebeten sowie einen hausärztlichen Befundbericht mit einem Krankenblattauszug für die Jahre 2013 und 2014 beigezogen. Der Sachverständige hat daraufhin mitgeteilt, dass nach konsiliarischer Beratung eine weitere invasive Diagnostik keine weitergehenden Erkenntnisse verspreche. Zu den Befundunterlagen hat der Sachverständige in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, daraus ergebe sich, dass der Kläger bereits im Jahr 2013 seine linke Schulter habe behandeln lassen. Außerdem ergebe sich eine Behandlung der rechten Schulter, aber es sei möglich, dass insofern eine Verwechslung vorliege. Ärgerlich sei, dass keine Befundunterlagen aus den ersten beiden Jahrzehnten nach dem Unfall vorlägen.
Die Beklagte hat eine Verwechslung für fraglich und Brückensymptome weiterhin für nicht nachgewiesen gehalten. Ergänzend hat die Beklagte auf das Leistungsverzeichnis der Krankenkasse Bezug genommen, in dem keine Erkrankungen der oberen Extremitäten gespeichert seien.
Der Kläger hat erwidert, dass er tatsächlich an der rechten Schulter behandelt worden sei. Dort hätten sich aufgrund der Schonung der linken Schulter Beschwerden eingestellt. Aus dem Befundbericht ergebe sich im Übrigen ein Ursachenzusammenhang, denn der Hausarzt teile mit, dass seit dem Unfall Beschwerden vorlägen.
Dem ist die Beklagte erneut entgegengetreten.
Mit Urteil vom 03.03.2023 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 19.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 30.11.2017 bis zum 07.12.2020 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. und nach einer MdE von 30 v. H. auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Zur Überzeugung der Kammer sei der Gesundheitserstschaden hinreichend wahrscheinlich kausal für die nun vorliegende Schultersteife, die eine MdE begründe. Die Kammer halte einen Ursachenzusammenhang aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. in seinem Gutachten vom 01.06.2021 auch nicht bloß für wahrscheinlich. Der Sachverständige habe im Wesentlichen festgestellt, dass bei dem Kläger als Gesundheitserstschaden ein Rippenserienbruch links sowie ein Bruch des linken Schulterblattes mit Gelenkpfannen(rand)beteiligung vorgelegen habe. Als Unfallfolgen habe er eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter bzw. eine Schultersteife in allen drei Ebenen und folgenlos ausgeheilte Rippenbrüche links festgestellt. Er habe den Unfallzusammenhang damit begründet, dass auch die Gelenkpfanne mitbeteiligt gewesen sei. In einem MRT hätten sich keine wesentlichen konkurrierenden Ursachen gefunden. Die degenerativen Veränderungen am Bizepssehnenanker und am Gelenkpfannenrand passten zur stattgehabten Verletzung. Der sehr große zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der nun vorliegenden Schultersteife sei nachvollziehbar, da der Kläger plausibel vorgetragen habe, stetig Übungen zum Erhalt der Beweglichkeit der linken Schulter durchgeführt zu haben. Zudem habe der den Kläger bis 2019 behandelnde Hausarzt angegeben, dass dieser seit dem Unfall unter Bewegungseinschränkungen und einer Muskelschwäche der linken Schulter, einer Kraftminderung der linken Hand und Schmerzen leide. Eine MdE von 20 v. H. sei damit zu begründen, dass sich bei der Untersuchung im Jahr 2018 bereits eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit einer Armseitwärtshebung und Armvorhebung nur knapp über der Horizontale gezeigt habe. Die Minderung der Armvorhebung sei aufgrund der größeren Funktionsbeeinträchtigung auch stärker zu berücksichtigen. Das Urteil ist der Beklagten am 05.04.2023 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 27.04.2023 Berufung eingelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Kausalzusammenhang sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Sie beziehe sich auf die Stellungnahmen des Beratungsarztes Y.. Als einziges Argument für einen Ursachenzusammenhang führe das Sozialgericht das aktuelle MRT an, dem sich keine konkurrierenden Ursachen entnehmen ließen, sowie als Brückensymptom die einmalige Diagnose eines Schulterarmsyndroms links anlässlich der Vorstellung des Klägers bei seinem Hausarzt im Jahr 2013. Von einer Verwechslung der rechten und der linken Schulter könne nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Selbst bei einer Verwechslung sei der zeitliche Abstand zu groß, um einen Kausalzusammenhang herzustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie J. eingeholt. Im Rahmen der Untersuchung am 22.08.2023 hat der Kläger angegeben, dass sich seine Einschränkungen während der Pandemie verstärkt hätten, weil er nicht mehr habe trainieren können. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsschäden festgestellt: eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Zustand nach Schulterblatt- und Schulterpfannenfraktur links, degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne und des Bizepssehnenankers sowie eine kalzifizierende Tendo-pathie und eine schmerzfreie Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit radiologischen Zeichen einer beginnenden Schulterhauptgelenk- und Schultereckgelenk-Arthrose und anamnestisch bekannter Rotatorenmanschetten-Schädigung. Für die Zunahme der schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks lasse sich die tatsächliche Ursache nicht sicher feststellen. Die Zunahme der schmerzhaften Funktionsstörung der linken Schulter des Klägers sei wahrscheinlich Folge mehrerer Teilursachen. Die wesentliche Teilursache bestehe in der mangelnden Beübung der linken Schulter in der jüngeren Vergangenheit. Ob die mangelnde Beübungsfähigkeit der linken Schulter im Unfallzusammenhang stehe, sei, vorbehaltlich einer rechtlichen Würdigung, zweifelhaft. Damit lasse sich eine wesentliche Teilursache der Folgen des Unfalles für die Zunahme der schmerzhaften Funktionsstörungen der linken Schulter nicht wahrscheinlich machen. Sofern der Unfallzusammenhang bejaht werde, sei die Funktionsstörung der linken Schulter mit einer MdE von 20 v. H. angemessen bewertet.
Die Beklagte sieht sich durch das Sachverständigengutachten in ihrer Auffassung bestätigt.
Der Kläger macht geltend, er habe die zunächst wahrgenommenen physiotherapeutischen Behandlungen nicht mehr regelmäßig durchführen können, weil bei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert worden sei und aufgrund der Corona-Pandemie weitere regelmäßige physiotherapeutische Behandlungen ausgefallen seien. Dies könne ihm nicht negativ angelastet werden. Sofern der Sachverständige die Verschlimmerung der körperlichen Beschwerden durch die fehlenden physiotherapeutischen Übungen für schlüssig und plausibel halte, allerdings daran zweifele, dass dies in einem Ursachenzusammenhang mit der damaligen Verletzung stehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Eine Unterbrechung von physiotherapeutischen Behandlungen sei nicht geeignet, einen Ursachenzusammenhang zwischen der damaligen Verletzung und dem jetzigen Zustand in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Beurteilung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs habe das Gericht im Übrigen einen Ermessensspielraum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 30.11.2017 bis zum 07.12.2020 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. und nach einer MdE von 30 v. H. auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 19.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 00.00.0000.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wobei hier allein der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten anerkannte Arbeitsunfall vom 00.00.0000 in Betracht kommt.
Für die Feststellung einer rentenberechtigenden MdE sind zunächst nur solche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal (haftungsbegründende Kausalität) auf das Unfallereignis selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden kausal (haftungsausfüllende Kausalität) auf den Gesundheitserstschaden bzw. die Gesundheitserstschäden zurückzuführen sind. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt dabei, dass Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschäden, ebenso wie die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis im Rahmen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.).
Die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung vorzunehmende Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissen-schaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Ursache war (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.; Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 U 228/18 -, juris Rn. 87). Ursachen in diesem Sinne sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen; insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non); ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage; sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 55 ff.; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.; Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 U 228/18 -, juris Rn. 87). Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen ggf. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte Gesundheitsstörung zu bewirken (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 17; Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 U 228/18 -, juris Rn. 87). Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 20; Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 U 228/18 -, juris Rn. 87).
Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der zweiten Stufe juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind; selbst wenn eine versicherte Verrichtung als Ursache für einen Gesundheitsschaden feststeht, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden nicht versicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein; bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll; andere nicht versicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen; das ist der Fall, wenn die nicht versicherten (Mit-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Ursache verdrängen, weil sie überragende Bedeutung haben, so dass der Schaden „im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt; die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten nicht versicherten Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 21 m. w. N.; Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 U 228/18 -, juris Rn. 87).
Die sodann vorzunehmende Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R -, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R -, juris Rn. 16). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R -, juris Rn. 10). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind; erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R -, juris Rn. 10). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R -, juris Rn. 10). Tatsachengerichte haben ihrer Entscheidungsfindung den jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 28.06.2002 - B 2 U 9/20 R -, juris Rn. 22).
Ausgehend von diesen Grundsätzen, liegen bei dem Kläger keine Unfallfolgen vor, die eine MdE von mindestens 20 v. H. bedingen.
Bei dem Kläger bestehen vollbeweislich gesichert aktuell eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Zustand nach Schulterblatt- und Schulterpfannenfraktur links, degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne und des Bizepssehnenankers sowie eine kalzifizierende Tendopathie und eine schmerzfreie Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit radiologischen Zeichen einer beginnenden Schulterhauptgelenk- und Schultereckgelenk-Arthrose und anamnestisch bekannter Rotatorenmanschetten-Schädigung. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie J. vom 22.09.2023, dem der Senat folgt. Der Sachverständige hat diese Diagnosen schlüssig und nachvollziehbar aufgrund der körperlichen Untersuchung des Klägers am 22.08.2023 und der Auswertung der Röntgen- bzw. Kernspintomographieaufnahmen insbesondere der Schultergelenke vom 08.12.2020 gestellt. Bei der körperlichen Untersuchung ermittelte J. eine Beweglichkeit der linken Schulter von 70/0/30º (seitwärts/körperwärts), 40/0/70º (rückwärts/vorwärts) und 60/0/70º (auswärts/einwärts) und eine Beweglichkeit der rechten Schulter von 120/0/30º (seitwärts/körperwärts), 45/0/140º (rückwärts/vorwärts) und 60/0/80º (auswärts/einwärts). Die Normalmaße betragen 180/0/40°(seitwärts/körperwärts), 40/0/90° (rückwärts/vorwärts) und 80/0/50-70° (auswärts/einwärts). Diese Diagnosen entsprechen auch im Wesentlichen denen, die N., Chefarzt der Klinik für Chirurgie und Unfallchirurgie des X.-Hospitals in QQ., und der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie A. aufgrund ihrer Untersuchungen am 03.05.2018 und am 08.12.2020 stellten. N. diagnostizierte bei dem Kläger eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks in allen Ebenen und eine schmerzhafte Überbelastung der rechten Schulter. Zugrunde lag eine geringfügig bessere Beweglichkeit der linken Schulter von 100/0/40° (seitwärts/körperwärts), 40/0/110° (rückwärts/vorwärts) und 50/0/60°(auswärts/einwärts) fest. A. stellte eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter bzw. eine Schultersteife in allen drei Ebenen sowie folgenlos ausgeheilte Rippenbrüche links fest. Die geringfügig schlechteren Bewegungsausmaße der linken Schulter betrugen 55/0/20° (seitwärts/körperwärts), 35/0/55° (rückwärts/vorwärts) und 45/0/70°(auswärts/einwärts).
Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass diese Gesundheitsstörungen und die durch sie hervorgerufenen Funktionseinschränkungen durch den Arbeitsunfall vom 00.00.0000 verursacht worden sind.
Die Veränderungen der Supraspinatussehne und des Bizepssehnenankers mit kalzifizierender Tendopathie hat der Sachverständigen J. nachvollziehbar als Veränderungen beschrieben, die sich im Alter des Klägers sehr häufig an den Schulterbinnenstrukturen auch ohne zuvor stattgehabte Verletzung finden, so dass nicht mehr für als gegen einen Unfallzusammenhang spricht. Die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit radiologischen Zeichen einer beginnenden Schulterhauptgelenk- und Schultereckgelenk-Arthrose und anamnestisch bekannter Rotatorenmanschetten-Schädigung hat J. unter Bezugnahme auf Befundunterlagen aus den Jahren 2013 und 2014 nachvollziehbar als degenerativ eingeordnet. Es handele sich um typische Veränderungen der Schulterbinnenstrukturen und sie entsprächen dem Alter des Klägers. Der Sachverständige ist darüber hinaus der Annahme des Klägers, die Veränderungen seien auf eine Überlastung der linken Schulter zurückzuführen, überzeugend entgegengetreten. Er hat einen Zusammenhang als biomechanisch nicht plausibel dargestellt.
Ein hinreichend wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang lässt sich aber auch für die Bewegungseinschränkung linke Schulter nicht feststellen.
Eine adhäsive Kapsulitis bzw. frozen shoulder, die als auf den Arbeitsunfall zurückgehende Ursache in Betracht kommt, ist bereits nicht im insoweit notwendigen Vollbeweis nachgewiesen. Bei dieser wäre typischerweise eine konzentrische Bewegungseinschränkung des Schultergelenks zu erwarten, die der Sachverständige J. gerade nicht festgestellt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer typischen Schrumpfung der Gelenkkapsel. Zudem ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfall nicht ersichtlich, da der Kläger diese Beschwerden erst mit seinem Antrag vom 03.11.2017 geltend machte und bis zur Untersuchung durch A. am 08.12.2020, der erstmals eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter bzw. eine Schultersteife in allen drei Ebenen feststellte, keine Brückensymptome identifizierbar sind. Von daher ist auch ein Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne mit dem Unfall vom 00.00.0000 nicht hinreichend wahrscheinlich.
Auch eine höhergradige posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Schultergelenks, die durch die am 00.00.0000 erlittene Verletzung mit Beteiligung der Gelenkpfanne des linken Schultergelenks plausibel wäre und die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen biomechanisch erklären könnte, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen J. durch das Kernspintomogramm vom 08.12.2020 nicht nachgewiesen. Darüber hinaus verweist der Sachverständige nachvollziehbar auf die sich auch am rechten Schultergelenk seit den Jahren 2013 und 2014 zeigenden Veränderungen und Funktionsstörungen infolge einer Rotatorenmanschettenruptur und beginnender Arthrose. Von daher kann auch ein Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne mit dem Unfall vom 00.00.0000 nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Sofern J. als wesentliche Ursache der deutlichen Zunahme der Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks die fehlende Beübung identifiziert hat, stellt die Notwendigkeit fortwährender Beübung des linken Schultergelenks keine hinreichend wahrscheinliche Folge des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000 im naturwissenschaftlichen Sinne dar. J. hat dies überzeugend als zweifelhaft angesehen, denn er hat Zeichen einer höhergradigen posttraumatischen Arthrose verneint und im Übrigen auf altersbedingte degenerative Prozesse hingewiesen. Es spricht deshalb nicht mehr dafür als dagegen, dass infolge des Unfalls vom 00.00.0000 Gesundheitsstörungen verblieben sind, die eine fortwährende Beübung des linken Schultergelenks erforderlich gemacht hätten. Im Übrigen sind die Gründe, die den Kläger am regelmäßigen Training seines linken Schultergelenks gehindert haben - pandemiebedingte Einschränkung der Sportmöglichkeiten, Prostataleiden des Klägers mit Knochenmetastasierung - dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Sofern der Kläger geltend macht, es seien weitere Gesundheitsschäden in Gestalt einer Verletzung der Lunge, einer Wirbelsäulenverkrümmung mit Lumbalsyndrom und regelmäßiger Migräneanfälle als Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000 zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Ein Lungenleiden ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. nicht durch Befundunterlagen nachgewiesen. Ein Wirbelsäulenleiden haben die Sachverständigen U., N. und A. übereinstimmend als unfallunabhängig bewertet. Die Migräne, bei der es sich um eine neurologische Erkrankung unklarer Genese handelt, steht nicht in einem hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang. Den Zusammenhang hat der Sachverständige A. vielmehr überzeugend als äußerst unwahrscheinlich dargestellt, da es primär nicht zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen ist. Sofern der Hausarzt des Klägers in einem Attest vom 25.04.2019 ausführt, die Migräneanfälle im Intervall von 40 bis 60 Episoden pro Jahr seien am ehesten dem Arbeitsunfall zuzuordnen, begründet dies bereits rein sprachlich betrachtet keinen hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang. Darüber hinaus ergibt sich aus dem durch das Sozialgericht eingeholten Befundbericht des Hausarztes die Diagnose einer Migräne nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.