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Landessozialgericht NRW Urteil vom 30.01.2025 – L 9 SO 217/24
9 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0130.L9SO217.24.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Teilaufhebung einer vorläufigen Leistungsbewilligung für den Monat August 2021 iHv 126,93 € wegen der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens und begehrt die Aufhebung einer Zahlungsanweisung über einen Betrag iHv 4.987,50 € sowie die erneute Auszahlung dieses Betrages.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte im April 2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit ab dem 01.07.2021. In dem im Mai 2021 eingereichten Formantrag gab der Kläger als Bankverbindung ein auf seinem Namen laufendes Konto bei der V. an. Ferner unterschrieb er unter anderem eine Erklärung, dass er Nebenkostenabrechnungen „umgehend „dem Sozialamt vorlegen werde.
Ab Juli 2021 führte der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (Az. S 10 SO 251/21 ER) und anschließend vor dem Landessozialgericht Essen (Az. L 9 SO 307/21 B ER) ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem Begehren, vorläufig Leitungen ab dem 01.07.2021 zu erhalten.
Mit Schreiben vom 07.10.2021 teilte der Kläger mit, die Leistungen sollten nicht auf das bislang ausgewiesene V-konto erfolgen. Eine andere Bankverbindung werde nachgereicht.
Am 01.11.2021 erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Köln unter dem Az.: S 27 SO 393/21, welches dann unter dem Az.: S 27 SO 76/23 fortgeführt wurde, mit dem Begehren, die Auszahlung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab Juli 2021 bis November 2021 zu erreichen. Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts erhob der Kläger bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung (L 9 SO 341/23).
Mit Bescheid vom 16.11.2021 bewilligte die Beklagte vorläufig Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum vom 01.07.20201 bis zum 31.12.2021 iHv 997,50 € monatlich (446,00 € Regelsatz und 551,50 € Miete). Für den Zeitraum von Juli bis November 2021 gewährte sie eine Nachzahlung iHv insgesamt 4.987,50 €. Im Anschluss forderte sie den Kläger auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die einmaligen Leistungen iHv 4.987,50 € auf das Konto bei der V. unter Angabe der IBAN geleistet würden.
Gegen den Bescheid vom 16.11.2021 erhob der Kläger teilweise Widerspruch. Er wende sich nur gegen die Nachzahlung und nicht gegen die laufenden Leistungen. Die Nachzahlung für die Monate Juli bis Oktober 2021 sei ohne Angabe des Verwendungszwecks auf das V-konto erfolgt. Der Betrag sei dem Konto gutgeschrieben worden, ihm werde aber der Zugriff durch die V. rechtswidrig verweigert. Die Beklagte werde aufgefordert, den Betrag von der V. zurückzufordern und den Nachzahlungsbetrag auf das Konto von A. Engelen (geführt bei der B.) zu überweisen. Die laufenden Leitungen dürften weiter auf das Postbankkonto gezahlt werden. Der Kläger fügte neben seinen Kontoauszügen (Zeitraum 17.11.2021 bis 31.12.2021) ein Schreiben der V. vom 25.11.2021 bei, in dem ihm mitgeteilt wurde, ein Pfändungsschutzkonto verhindere nicht, dass eine Pfändung erlassen werde, lediglich bestimmte Guthaben und Zahlungseingänge dürften dem Kunden nicht vorenthalten werden.
Nachdem der Kläger die Auszahlung per Barscheck bei der Beklagten beantragt hatte, zahlte diese die Leistungen für Dezember 2021 entsprechend aus.
Im Januar 2022 legte der Kläger - nach Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2021 - eine Ablichtung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 vor, die auf den 12.07.2021 datiert und die mit einem Guthaben iHv 123,93 € abschließt. Die Abrechnung enthält die Aufforderung, das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung zu verrechnen.
Mit Schreiben vom 11.03.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnungen sei als einmaliges Einkommen zu werten, auch wenn es mit der nächsten Mietzahlung verrechnet werden solle. Es sei somit eine Überzahlung entstanden, die zurückgefordert werden müsse. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2021 als unbegründet zurück. Eine Pfändung nach § 54 SGB I werde durch § 17 SGB XII ausgeschlossen. Der Nachzahlungsbetrag habe dem Kläger nachweislich bis zum 31.12.2021 zur Verfügung gestanden. Gegenteiliges lasse sich den Kontoauszügen nicht entnehmen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.03.2022 hat der Kläger am 28.03.2022 Klage erhoben (Az. S 27 SO 123/22). Die Mutmaßung, er könne über den Nachzahlungsbetrag verfügen sei falsch. Im Übrigen sei die Beklagte hierfür beweispflichtig. Die 27. Kammer sei zudem unzuständig.
Mit Bescheid vom 16.05.2022 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16.11.2021 nach § 48SGB X für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 teilweise auf und forderte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 126,93 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Betriebskostenabrechnung sei erst im Januar 2022 übersandt worden. Wäre das Guthaben früher bekannt gewesen, wären die Leistungen für August 2021 nicht in der mit Bescheid vom 16.11.2021 bewilligten Höhe geleistet worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, der zurückgeforderte Betrag beziehe sich auf einen Zeitraum, für den Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2022 als unbegründet zurück. Die finanzielle Belastung durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid werde zwar nicht verkannt, jedoch sei nicht erkennbar, dass die Rückforderung eine besondere Härte bedeuten würde. Auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und der Zielvorstellungen des SGB XII überwiege das öffentliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln und damit an einer Rückforderung.
Am 26.07.2022 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2022 Klage erhoben (Az. S 27 SO 328/22) und unter anderem ausgeführt, er habe die Betriebskostenabrechnung nicht verspätet vorgelegt. Ein Guthaben sei ihm nicht zugeflossen. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass ihm ein uneingeschränkter Zugriff auf das Konto versagt werde.
Mit Beschluss vom 19.06.2023 hat das Sozialgericht die Verfahren S 27 SO 123/22 und S 27 SO 328/22 unter dem Az.: S 27 SO 123/22 miteinander verbunden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Aufhebung nach § 48 SGB X könne in eine Aufhebung nach § 45 SGB X umgedeutet werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2024 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
Gegen den am 31.10.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.08.2024 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil dieser nicht beglaubigt worden sei.
Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 5 SGG mit Schreiben vom 05.09.2024, dem Kläger zugestellt am 12.09.2024, durch Be-schluss vom 13.11.2024, dem Kläger zugestellt am 27.11.2024, auf die Berichterstatterin übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dies Streitakte und die Streitakte mit dem Az.: L 9 SO 341/23 sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung des Senats Berücksichtigung gefunden haben.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem die Beteiligten über diese beabsichtigte Vorgehensweise angehört worden sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R) und der Senat mit Beschluss vom 13.11.2024 die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat. Eine Entscheidung in Abwesenheit des Klägers war zulässig, da dieser in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Zurückweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 SGG führen könnte, liegt in der vom Kläger vorgetragenen - vom Senat ungeprüft gebliebenen - fehlenden Beglaubigung des Gerichtsbescheides nicht vor. Eine unbeglaubigt gebliebene Urteilsausfertigung begründet keinen Mangel, der eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG, Abs. 4 SGG) gegen den Bescheid vom 16.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2022 ist bereits unzulässig. Wie sich aus der Widerspruchbegründung des Klägers vom 27.11.2021 ergibt, wendet dieser sich nicht gegen die Höhe der bewilligten Leistungen, sondern allein dagegen, dass der Nachzahlungsbetrag iHv 4.987,50 € auf sein Konto bei der V. überwiesen worden ist. Das Begehren des Klägers, die erneute Auszahlung des Betrages iHv 4.987,50 € unter Aufhebung der in dem Bescheid vom 16.11.2021 getroffenen Zahlungsanweisung zu erreichen, kann dieser nicht im Wege der Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage geltend machen. Denn es fehlt an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung.
Zwar ist in dem Bescheid vom 16.11.2021 am Ende der Bewilligung das Konto der V. als Kontoverbindung des Klägers aufgeführt und mit dem Hinweis verbunden, einmalige Leistungen iHv 4.987,50 würden überwiesen. Nach dem Inhalt handelt es sich hierbei um die bloße Benennung des Zahlungswegs, wie sie in den Bescheiden der meisten Sozialleistungsträger üblich ist, ohne dass erkennbar würde, dass der Beklagte hier einen Regelungsbedarf gesehen hätte. Die Zahlungsanweisung in Bewilligungsbescheiden ist daher mangels Regelungsabsicht kein anfechtbarer Verwaltungsakt, so dass sich das Begehren des Klägers allein im Wege der hier (wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässigen, vgl. dazu unten Punkt II.2.b.) echten Leistungsklage verwirklichen lässt. Die Auszahlung von bewilligten Leistungen an den Leistungsempfänger stellt lediglich ein Rechtsreflex dar, welches nur eine mittelbare Auswirkung auf die Bewilligung selbst darstellt, wenn dies - wie hier - erkennbar nicht gegen den Willen des Betroffenen geschehen soll und sich der Leistungsträger diesbezüglich nicht in einer Weise äußert, die einen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. Hessisches LSG Urteil 09.01.2019 - L 4 SO 59/18 ZVW, Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 Rn. 42 ff.).
2. Die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 16.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2022 ist zulässig, aber unbegründet. Eine Beschwer des Klägers im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht nicht. Die Entscheidung der Beklagten, für August 2021 die Leistungsbewilligung vom 16.11.2021 teilweise - in Höhe von 128,93 € - aufzuheben, ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht für August 2021 das Betriebskostenguthaben des Klägers bedarfsmindernd berücksichtigt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung für August 2021 nach § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor.
Der Bewilligungsbescheid vom 16.11.2021 ist mit seiner Leistungsgewährung für den Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Verwaltungsakt war von Anfang an rechtswidrig, weil sich durch den Nebenkostenerstattungsanspruch die Mietzinsverpflichtung des Klägers in diesem Monat um 128,93 € verringert hat. Diese Verringerung seiner Mietzinspflicht stellt Erwerbseinkommen dar, das zu einer Verringerung seines grundsicherungsrechtlichen Zahlungsanspruchs führte (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 41, 43, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII), so dass die Leistungsbewilligung insoweit aufzuheben war.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen (§ 41 Abs. 1 und § 43 SGB XII). Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkommen ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (Giere in Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 82 Rn. 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BSG Urteile vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R und vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R).
a. Das Betriebskostenguthaben iHv 128,93 € ist Einkommen des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Zwar ist es ihm nicht unmittelbar ausgezahlt worden. Ein Erstattungsanspruch für Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung, gegen den der Vermieter in voller Höhe mit seinem laufenden Mietzinsanspruch aufrechnet, ist dennoch ein zur Bedarfsdeckung heranzuziehendes Einkommen, weil es wegen der mit ihm verbundenen Verringerung der Mietzinsverpflichtung einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (BSG Urteile vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 37 und vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R; BT-Drucks 16/1696 S. 27).
Tatsächlich zugeflossen ist es in dem Monat, in dem der Kläger von einem Teil seiner Mietzinsverpflichtung freigeworden ist, also im August 2021. Zwar bestimmt § 82 Abs. 7 S. 1 SGB XII näher, dass einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat seines Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt werden sollen. Im Falle des Klägers konnte das Einkommen jedoch rechtzeitig berücksichtigt werden, da im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung vom 16.11.2021 Grundsicherungsleistungen für August 2021 noch nicht ausgezahlt waren.
Die Vertrauensschutzprüfung nach § 45 SGB X entfällt gem. § 44a Abs. 3 SGB XII, weil der Bewilligungsbescheid vom 16.11.2021, der durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2022 teilweise aufgehoben wurde, unter dem Vorläufigkeitsvorbehalt nach 44a SGB XII erfolgt ist. Diese Regelung ist sachgerecht, weil die vorläufige Entscheidung kein berechtigtes Vertrauen in eine endgültige Leistungsbewilligung entstehen lässt (BT-Drucks. N01, S. 98).
b. Der Kläger kann der Aufhebungsentscheidung auch nicht einen Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen entgegenhalten. Insbesondere ergibt sich ein unerfüllter Leistungsanspruch nicht etwa daraus, dass der Kläger die erneute Auszahlung der für Juli bis November geleistete Nachzahlung iHv 4.987,50 € verlangen kann. Auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 30.01.2025 unter dem Az.: L 9 SO 341/23 wird verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Gründe, gem. 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.