Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 30.01.2025 – L 9 SO 79/24
9 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0130.L9SO79.24.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderungs- und Erstattungsentscheidung, mit der die Beklagte für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem SGB XII iHv 126,59 € wegen des Guthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 09.05.2022 aufgehoben hat.
Der im Jahr 0000 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Mit Bescheid vom 27.06.2022 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.07.2022 bis 20.06.2023. Mit Bescheid vom 11.04.2022 hob die Beklagte die mit Bescheid vom 27.06.2022 für den Monat Juli bewilligten Leistungen wegen des Zuflusses eines Guthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 09.05.2022 teilweise auf und verlangte den Betrag in Höhe von 126,59 € erstattet. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2023 (Zeichen der Bekl: N01) zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 26.06.2023 Klage bei dem Sozialgericht Köln unter dem Az.: S 27 SO 282/23 erhoben.
Ebenfalls unter dem 26.06.2023 hat der Kläger die vorliegende Klage beim Sozialgericht Köln eingereicht, die sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 11.04.2023, „zu dem Zeichen N02, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2023, zu dem Zeichen N03“ richtet.
Nachdem das Sozialgericht dem Kläger mit Verfügung vom 21.08.2023 mitgeteilt hat, ein Widerspruchsbescheid mit dem Zeichen N03 könne in der Verwaltungsakte nicht aufgefunden werden und dieser um die Übersendung des entsprechenden Bescheides gebeten worden war, hat dieser den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2023 mit dem Aktenzeichen N04 vorgelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, es seien ohne jeglichen Rechtsgrund für die gleiche Angelegenheit zwei unterschiedliche Aktenzeichen vergeben worden.
Nachdem das Sozialgericht dem Kläger mit Verfügung vom 19.12.2023 Gelegenheit gegeben hatte, zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid binnen vier Wochen Stellung zu nehmen, hat es mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2024 die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen den am 07.03.2024 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 14.03.2024 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung ein. Eine Kopie des Gerichtsbescheides fügte er bei.
Mit Verfügung vom 20.06.2024 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft und eine Umdeutung nicht möglich sei. Richtiges Rechtsmittel sei die Nichtzulassungsbeschwerde, die er noch einlegen könne.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2023 hat der Kläger mitgeteilt, er halte an seinem bisherigen Antrag fest.
Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 5 SGG vom 26.08.2024, zugestellt am 30.08.2024, durch Beschluss vom 02.10.2024, zugestellt am 12.10.2024, auf die Berichterstatterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem die Beteiligten über diese beabsichtigte Vorgehensweise angehört worden sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R) und der Senat mit Beschluss vom 02.10.2024 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat. Eine Entscheidung in Abwesenheit des Klägers war zulässig, da dieser in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist bereits nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vo-rausgesetzten Maß beschwert. Dabei ist vom Gegenstand der Verurteilung durch das Sozialgericht auszugehen. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers mit dem Begehren, den Rückforderungs- und Erstattungsbescheid vom 11.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2023 aufzuheben, abgewiesen. Streitgegenständlich war die Rückforderung von bewilligten Leistungen in Höhe von 126,59 €. Damit betraf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, die den für eine zulässige Berufung notwendigen Wert von mehr als 750 € nicht erreicht.
Die in dem Gerichtsbescheid vom 04.03.2024 ausgesprochene Berufungszulassung ist verfahrensfehlerhaft und führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung (so BSG Urteil vom - B 1 KR 24/96; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 40 mwN). Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet vorliegend aus, weil diese wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht möglich (vgl BSG Beschluss vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 17.10.2017 - L 11 AS 590/17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, vor 143 Rn. 15c mwN) und der Kläger zudem mit seinem Schriftsatz vom 07.07.2024 ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er an seinem Berufungsantrag festhält.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.