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Landessozialgericht NRW Urteil vom 12.02.2025 – L 3 R 371/24
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0212.L3R371.24.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine teilweise Aufhebung und Erstattung von Regelaltersrente für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 30.04.2018 in Höhe von insgesamt 46.062,45 €.
Der am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger siedelte am 00.00.0000 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist anerkannter Spätaussiedler gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG).
Am 24.02.2005 beantragte der Kläger förmlich die Gewährung von Altersrente. Er bejahte im Antragsvordruck R100 die Frage Ziffer 10.2: „Beziehen oder bezogen Sie bereits eine Rente aus eigener Versicherung oder haben sie eine solche beantragt?“. Unter der Rubrik „vom-bis“ gab er „22.01.88 – 31.12.2004“, unter „ggf. Grund der Ablehnung“ gab er „keine Ablehnung“ und unter „Versicherungsträger, Versicherungsnummer/Rentenzeichen“ gab er „Staatliche Rentenversicherung Russland, N01“ an.
Eine in den Verwaltungsakten abgedruckte „Zentrale Warnungsprüfung“ vom 04.07.2005 enthält den Hinweis:
(…) „(-) GUS-Rente“ (…)
„Das KT enthält einen Antrag auf Rentenleistung bzw. eine laufende Rentenzahlung.
Aufgrund des Antragsdatums ist zu prüfen, ob eine Verzinsung gemäß § 44 SGB I in Betracht kommt.
30.12.04 – 00.00.00 später“
Mit Bescheid vom 05.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 00.00.0000 in Höhe eines Zahlbetrages von monatlich 598,70 € ohne Anrechnung der russischen Rente als Einkommen. Bei der Berechnung der Rente bewertete die Beklagte die in Russland von 1955 bis 2003 zurückgelegten Zeiten in Russland nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Der Bescheid enthielt unter der Überschrift Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten u.a. folgenden Hinweis: „Renten und vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb Deutschlands für Zeiten gezahlt werden, die nach Bundesrecht anzurechnen sind, können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung einer solchen Leistung unverzüglich mitzuteilen.“
Mit Bescheiden vom 02.09.2005 und 21.09.2005 wurde die Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags ab dem 30.12.2004 bzw. dem 25.12.2024 neu berechnet. Mit Bescheiden 12.02.2015 und 10.02.2016 berechnete die Beklagte die Rente (jeweils wegen Änderungen des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung) neu.
Im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung im September 2017 teilte der Kläger auf Anfrage der Beklagten vom 29.09.2017 durch Rücksendung des entsprechenden Vordrucks (Eingang bei der Beklagten am 02.11.2017) den Rentenbezug der russischen Altersrente ab Januar 1988 mit. Er habe bei Rentenantragstellung darauf hingewiesen, dass er eine Altersrente in Russland bekomme und habe die Kopie des russischen Rentenausweises damals beigefügt. Die russische Rente werde nicht nach Deutschland überwiesen.
Im Februar 2018 (Eingang am 01.02.2018) übersandte der Kläger eine Bescheinigung (Nr. N02) des russischen Rentenversicherungsträgers vom 18.01.2018 über die monatliche Höhe der russischen Altersrente in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2017 in Rubel, Kopeken. Die Beklagte berechnete die monatliche Höhe anhand des von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Wechselkurses.
Mit Schreiben vom 30.04.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 05.07.2005 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Zeit ab dem 00.00.0000 an. Der Kläger beziehe neben der Regelaltersrente eine Rente vom Versicherungsträger in Russland. Auch die deutsche Rente enthalte versicherungsrechtliche Zeiten, die in Russland zurückgelegt worden und die nach den Bestimmungen des FRG anerkannt worden seien. Um Doppelleistungen zu vermeiden, bestimme § 31 Abs. 1 FRG, dass die deutsche Rente insoweit zu ruhen habe, als Zeiten sowohl in der deutschen als auch in der ausländischen Rente abgerechnet worden seien. Hierbei sei der Bruttobetrag der ausländischen Rente vor dem Abzug von Steuern anzurechnen. Die Anrechnung erfolge ab dem 00.00.0000, dem ersten Monat in dem sowohl die deutsche als auch die ausländische Rente bezogen worden seien (§ 100 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Da alle im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten in der deutschen Rente berücksichtigt würden, werde die ausländische Rente in voller Höhe bei der Anrechnung auf die deutsche Rente berücksichtigt. Folgende Beträge würden im Rahmen der Anrechnung nach § 31 FRG zugrunde gelegt:
Ab-Datum
Anrechnungsbetrag der ausländischen Rente
Währung
00.00.0000
3.103,35
RUB
01.03.2005
3.343,35
RUB
01.08.2005
3.668,27
RUB
01.10.2005
3.943,43
RUB
01.04.2006
4.212,85
RUB
01.08.2006
4.409,87
RUB
01.04.2007
4.797,98
RUB
01.06.2007
5.485,31
RUB
01.08.2007
5.485,36
RUB
01.10.2007
5.632,64
RUB
01.12.2007
5.932,64
RUB
01.02.2008
6.457,36
RUB
01.04.2008
6.824,66
RUB
01.08.2008
7,479,83
RUB
01.09.2008
7.991,03
RUB
01.03.2009
8.147,03
RUB
01.04.2009
9.231,51
RUB
01.08.2009
10.262,22
RUB
01.12.2009
10.874,22
RUB
01.01.2010
12.645,55
RUB
01.04.2010
13.442,22
RUB
01.08.2010
13.982,14
RUB
01.02.2011
15.212,57
RUB
01.08.2011
16.062,57
RUB
01.02.2012
17.186,95
RUB
01.04.2012
17.773,02
RUB
01.08.2012
18.744,28
RUB
01.02.2013
19.981,41
RUB
01.04.2013
20.640,79
RUB
01.08.2013
21.186,92
RUB
01.02.2014
22.564,07
RUB
01.04.2014
22.947,65
RUB
01.08.2014
23.530,21
RUB
01.01.2015
24.016,39
RUB
01.02.2015
26.755,06
RUB
01.08.2016
26.969,29
RUB
01.08.2017
27.183,52
RUB
Durch die Minderung der deutschen Rente ergebe sich für die Zeit vom 00.00.0000 bis 30.04.2018 eine Überzahlung von 46.062,45 €. Ab dem 01.05.2018 würden monatlich 345,64 € ausgezahlt. Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 SGB X seien gegeben, da der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Über die Anrechnung der ausländischen Rente sei er sowohl mit dem Rentenbescheid als auch durch das Schreiben vom 29.09.2017 informiert gewesen.
Mit Bescheid vom 27.04.2018 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 00.00.0000 neu. Für die Zeit vom 00.00.0000 bis 30.04.2018 sei der überzahlte Betrag in Höhe von 31.926,85 € zu erstatten. Einzelheiten zur Berechnung der Überzahlung enthalte die Anlage „Berechnung der Rente“. Bezüglich des Grundes der Neuberechnung werde auf den entsprechenden Hinweis im weiteren Bescheid verwiesen. Aus zahlungstechnischen Gründen sei die Berechnung nicht in einem Schritt möglich gewesen. Aus der Anlage „Berechnung der Rente“ ergibt sich, dass die Überzahlung i.H.v. 31.926,85 € den Zeitraum 00.00.0000 bis 31.12.2014 betrifft.
Mit weiterem Bescheid vom 30.04.2018 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab dem 01.01.2015 neu. Sie setzte für die Zeit ab dem 01.05.2018 einen Zahlbetrag in Höhe von monatlich 345,64 € fest und verlangte für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.04.2018 die Erstattung der überzahlten 14.135,60 €. Einzelheiten zur Berechnung der Überzahlung enthalte die Anlage „Berechnung der Rente“. Der bisherige Bescheid über die Feststellung der Rentenhöhe werde insoweit nach § 45 SGB X zurückgenommen. Zuviel gezahlte Rentenbeträge seien nach § 50 SGB X zu erstatten. Der ausländische Versicherungsträger habe eine Rente in Höhe von zurzeit 27.183,52 Rubel zuerkannt, die nach § 31 Abs. 1 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Die deutsche Rente mindere sich um den in Euro umgerechneten Betrag der ausländischen Rente. Auf das Anhörungsschreiben werde insoweit verwiesen. Der Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen und die Rücknahme des Bescheides sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zulässig. Der Kläger könne sich auf den Bestand des Bescheides nicht berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Darüber hinaus seien die Fristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X nicht abgelaufen. Die der Beklagten bekannten Umstände, die der Rücknahme entgegenstehen könnten, seien bei der Prüfung, ob der Kläger sich auf Vertrauen berufen könne und bei der Ausübung des Ermessens beachtet worden. Diese seien jedoch nicht geeignet von der Bescheidrücknahme abzusehen. Der Kläger sei zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 46.062,45 € verpflichtet. Dieser Bescheid sei aus verwaltungstechnischen Gründen bereits während des Anhörungsverfahrens erstellt worden. Durch die Anhörung habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Beide Bescheide wurden mit gleicher Post versandt und sind dem Kläger am 25.05.2018 zugegangen.
Mit am 15.05.2018 eigegangenen Schreiben nahm der Kläger zum Anhörungsschreiben Stellung und teilte mit, dass er mit dem Erstantrag vom 00.00.0000 angegeben habe, eine ausländische Rente zu beziehen. Er sei davon ausgegangen, dass der nachfolgende Rentenbescheid seine Richtigkeit gehabt habe und er seiner Mitteilungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Auch habe er die Beträge der ausländischen Rentenzahlung nachgewiesen. Ihn treffe daher kein Verschulden an der Überzahlung.
Am 29.05.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 27.04.2018 ein. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X lägen nicht vor. Die Beklagte habe bereits mit Rentenantragstellung im Februar 2005 Kenntnis von der ausländischen Rente gehabt, da er sie angegeben habe. Er habe jederzeit wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt. Schließlich habe er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides gehabt. Dem Empfänger eines Rentenbescheides mit einer mehrseitigen Rentenberechnung könne nicht vorgeworfen werden, dass er Fehler in der Berechnung nicht erkannt habe, die selbst die erlassende Behörde nicht bemerkt habe. Dies gelte selbst dann, wenn der Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sei. Erst recht müsse dies gelten, wenn er im Ausland aufgewachsen sei. Es sei auf einen subjektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen. Insoweit sei anerkannt, dass kein Anlass bestehe, einen Verwaltungsakt des Näheren auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden seien. Zudem sei die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Anrechnung der russischen Rente nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die offenbar berücksichtigten Wechselkurse, die anhand der veröffentlichten Entwicklung der Wechselkurse nicht nachvollzogen werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.04.2018 und 30.04.2018 zurück. Der Bescheid vom 05.07.2005 sei bereits bei seinem Erlass anfänglich rechtswidrig gewesen, da der Kläger seit Beginn der Regelaltersrente parallel eine russische Rentenleistung bezogen habe, die seit dem Rentenbeginn nach § 31 FRG hätte angerechnet werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt auf Angaben beruht habe, die der Kläger zumindest grob fahrlässig oder unvollständig gemacht habe, da er bei der Rentenantragstellung angegeben habe, lediglich bis Dezember 2004 eine russische Rentenleistung bezogen zu haben. Ebenso müsse der Kläger sich vorwerfen lassen, dass er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.07.2005 zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Es sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen, da der Bescheid über die Bewilligung der Regelaltersrente vom 05.07.2005 entsprechende Hinweise darüber enthalten habe, dass der Bezug einer ausländischen Rentenleistung Auswirkungen auf die deutsche Rentenhöhe haben könne und der Kläger verpflichtet sei unverzüglich den Bezug einer ausländischen Rente mitzuteilen. Der Kläger hätte leicht erkennen können, dass der Bezug einer russischen Rentenleistung Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben könne. Bei Zweifeln hätte er sich erkundigen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Erkundigungspflichten zumindest aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht nachgekommen sei. Vorliegend überwiege auch das öffentliche Interesse an einer Rücknahme. Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Es liege auch keine besondere Härte vor, da der Kläger ausgehend von einer monatlichen Rentenleistung in Höhe von 345,64 € und der russischen Rentenleistung in Höhe von ca. 386,73 € ein Gesamteinkommen von ca. 732,37 € beziehe. Auch nach der Ermessensabwägung könne aufgrund des öffentlichen Interesses nicht von einer Bescheidrücknahme abgesehen werden. Auch seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die nicht bereits im Rahmen des § 76 Abs. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) Berücksichtigung finden könnten. Die Fristen des § 45 Abs. 4 SGB X seien eingehalten.
Am 13.12.2018 hat der Kläger beim Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vorgetragen, die Angaben im Antragsformular seien von dem Sachbearbeiter der Beklagten übertragen worden. Zudem erinnere er sich, dass er der Beklagten eine Kopie seines russischen Rentenversicherungsausweises überlassen habe. Er habe bei Rentenantragstellung objektiv richtig angegeben, dass keine Ablehnung der russischen Rente erfolgt sei. Die Beklagte hätte pflichtwidrig den Bezug der russischen Rente nicht überprüft. Selbst wenn seine Angabe zum Rentenbezug bis zum 31.12.2004 unzutreffend sei, so hätte dies nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Denn das Formular sei unlogisch, da auch bei einer laufenden Rente nach einem kalendarischen Enddatum gefragt werde, obwohl staatliche Renten generell lebenslang gewährt würden. Er habe nicht erkennen können, dass die russische Rente nicht angerechnet worden sei, da dies bei einer einfachen Parallelwertung in der Laiensphäre die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes nicht ins Auge springe. Seine Rente als Bergarbeiter und zeitweise Bergbauingenieur sei nicht so hoch, dass ihm aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen der Fehler habe auffallen müssen. Nach Erhalt des Rentenbescheides vom 05.07.2005 habe er sich keine Gedanken dazu gemacht, ob die russische Rentenleistung angerechnet worden sei. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass die Berechnung der Rentenleistung richtig sei. Die Rückforderung stelle eine unbillige Härte dar. Dies gelte auch im Hinblick auf die Höhe der von ihm insgesamt bezogenen Rente. Er habe die Rentenleistungen verbraucht und sei nicht in der Lage, die 14 Jahre nach Erlass des Bescheids aufgelaufene erhebliche Rückforderungssumme unter Wahrung seines Existenzminimums zu leisten. Zu berücksichtigen sei zudem ein weit überwiegendes Verschulden der Beklagten, da eine systematische Fehlerkontrolle unterblieben sei. Auch sei die Rückforderung verjährt und er erhebe die Einrede der Verjährung. Zudem sei die Neuberechnung der laufenden Rente ab 01.05.2018 nicht nachvollziehbar. Dies gelte im Hinblick auf die nicht nachvollziehbaren berücksichtigten Wechselkurse. Er bestreite, dass die laufende Rente unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs und seiner Beitragszeiten zutreffend berechnet worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 27.04.2018 und vom 30.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Kläger habe im Rentenantragsformular vom 25.02.2005 falsche Angaben gemacht, die zum Verlust des Vertrauensschutzes führten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Anhand der Angaben habe sie davon ausgehen müssen, dass der Erhalt einer Rente eingestellt worden sei. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Angabe des Klägers gehandelt habe. Eine mit der Antragstellung eingereichte Kopie des russischen Rentnerausweises befinde sich nicht in den ihr vorliegenden Unterlagen. Die Angabe des Klägers im Rentenantrag bis zum 31.12.2004 Rente in der russischen Föderation bezogen zu haben sei auch plausibel. Wenn ein Rentenempfänger im Jahr 2004 die russische Föderation auf Dauer verlassen habe, sei es üblich gewesen, die russische Rentenzahlung nach einer Rentenvorauszahlung einzustellen. Man habe aber auch die Weiterzahlung der russischen Rentenleistung beantragen können.
Bei der Berechnung seien die verwendeten Umrechnungskurse programmtechnisch ermittelt worden. Maßgebend für den verwendeten Wechselkurs sei § 17a Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Für den Monat Dezember 2004 sei der in diesem Monat maßgebende Wechselkurs verwendet worden. Bei jeder weiteren Änderung sei der von der EZB veröffentlichte Umrechnungskurs, für den ersten Monat des Kalendervierteljahres, das dem Beginn der Berücksichtigung des Einkommens vorausgehe, verwendet worden. Der in § 17a Abs. 2 SGB IV zu verwendende Kurs eines Kalendermonats errechne sich aus dem Durchschnitt aus allen veröffentlichten Tagen des Kurswertes in dem betreffenden Monat. Die Devisenkurse seien im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank bzw. Europäischen Zentralbank abrufbar. Sie hat die Berechnung beispielhaft der anhand der Devisenkurse zu den Stichtagen 01.04.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.07.2019 und 01.01.2020 dargestellt.
Mit Schriftsätzen vom 17.10.2023 und 27.11.2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Gericht folge der zutreffenden Begründung der angefochtenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dem Kläger sei grob fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die Nichtmitteilung des (weiteren) Bezuges der russischen Rentenleistung ab Januar 2005 und nachfolgend vorzuhalten, da er seine Mitteilungspflicht verletzt habe. Der Rentenbescheid vom 05.07.2005 sei hinsichtlich der Rentenhöhe rechtswidrig und aufzuheben gewesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers stehe dem nicht entgegen. Der Kläger habe im Rentenantrag von Februar 2005 unrichtige Angaben zum Rentenbezug in Russland getätigt, da er entgegen seiner Angabe nicht nur bis zum 31.12.2004, sondern ununterbrochen eine russische Rentenleistung erhalten habe. Aus dem Bescheid vom 05.07.2005 sei objektiv auch für einen Laien erkennbar gewesen, dass eine Kürzung der Rentenzahlung durch Anrechnung einer russischen Rente nicht erfolgt sei, denn in dem Bescheid seien keinerlei Ausführungen zu einer entsprechenden Anrechnung und Kürzung enthalten. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, da die Mitteilungspflichten eindeutig und unmissverständlich formuliert seien. Entweder habe der Kläger, sofern der Weiterbezug der russischen Rente bereits bei Rentenantragstellung klar gewesen sei, bereits im Rentenantrag unrichtige Angaben gemacht oder er habe jedenfalls grob fahrlässig nachträglich den erneuten Bezug der russischen Rente nicht mitgeteilt. Darüber hinaus sei durch den Kläger auch keinerlei Mitteilung hinsichtlich der mehrfachen Änderung der Rentenhöhe der russischen Rente erfolgt. Auch durch diese Mitteilungen wäre die Nichtberücksichtigung und die eingetretene Überzahlung vermieden worden. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X lägen vor. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen ohne Fehler betätigt. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Erstattungsforderungen seien ebenfalls rechtmäßig. Anhaltpunkte dafür, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 46.062,42 € fehlerhaft ermittelt worden sei, könnten nicht festgestellt werden. Namentlich sei die Berechnung des Rückforderungsbetrages unter Beachtung der für den zugrunde zu legenden Wechselkurs maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 17a SGB IV erfolgt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung lägen nicht vor.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19.04.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.05.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, bei der Ausfüllung des Formulars am 24.02.2005 sei ihm von Mitarbeitern der Rentenversicherung geholfen worden, da er bis auf wenige Worte kein Deutsch gesprochen habe. Das Formular sei missverständlich, da nach einem Enddatum der ausländischen Rente gefragt werde. Auf der „zentralen Warnungsprüfung“ in der Akte der Beklagten befinde sich ein Vermerk, dass das Konto einen Antrag auf Rentenleistungen bzw. eine laufende Rentenzahlung enthalte. Das Formular sehe eine Routine vor, wonach sich bei einem solchen Tatbestand eine Überprüfung des Sachverhaltes anschließen müsse. Dort sei handschriftlich „später“ vermerkt. Die russische Rente werde nicht auf ein deutsches Konto überwiesen, sondern auf ein Konto in Russland. Er sei in unregelmäßigen Abständen, teilweise von mehreren Jahren, nach Russland gefahren, habe seine russische Rente gesammelt von dem Konto abgehoben, auf ein Eurokonto eingezahlt und auf sein deutsches Konto überwiesen. Die Beklagte habe anhand der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen erkennen können, dass es sich um eine russische Altersrente gehandelt habe, die naturgemäß laufend gewährt werde. Er habe nicht erkennen können, dass die russische Rente nicht auf seine deutsche Rente angerechnet worden sei, da Anrechnungszeiten der russischen Erwerbsbiographie berücksichtigt worden seien. Ausweislich der Bescheinigung des russischen Rentenversicherungsträgers habe sich zwar die russische Rente erhöht, er habe aber keine Bescheide erhalten. Aufgrund des Wechselkurses sei eine Erhöhung für ihr nicht erkennbar gewesen. Er sei zudem davon ausgegangen, dass eine automatische Berücksichtigung etwaiger Rentenerhöhungen erfolgen werde. Zudem sei die Höhe der Erstattungsforderung nicht nachvollziehbar und es sei nicht erkennbar, welcher Rubel-Euro-Umrechnungskurs zugrunde gelegt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2024 abzuändern und die Bescheide vom 27.04.2018 und 30.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 05.07.2005 für die Vergangenheit aufgehoben, die Rente rückwirkend neu berechnet und eine Erstattungsforderung festgesetzt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe durch seine Unterschrift auf dem beim Versicherungsamt der Stadt G. aufgenommenen formularmäßigen Antrag versichert, dass er sämtliche Angaben nach bestem Wissen gemacht habe. Offenkundige Widersprüche bei der Angabe eines Rentenendes seine im Zeitpunkt der Antragstellung seien nicht erkennbar gewesen, da die russische Rentenleistung oft mit der Ausreise aus der Russischen Föderation eingestellt worden sei. Das Formular sei logisch aufgebaut. Es werde gefragt, ob eine Rente aus eigener Versicherung bezogen werde oder bezogen worden sei. Sofern ein laufender Bezug vorläge, hätte kein Rentenende oder bis „auf weiteres“ eingetragen werden können. Dies hätte der Mitarbeiter des Versicherungsamtes der Stadt G. sicherlich auch entsprechend eingetragen, wenn der Kläger einen laufenden Rentenbezug angegeben hätte. Der Kläger habe seiner Mitteilungspflicht, auf die im Bescheid vom 05.07.2005 hingewiesen werde, nicht genügt. Erst auf Nachfrage habe er Bezug und Höhe der Rente aus der Russischen Föderation mitgeteilt. Zur Umrechnung der russischen Rentenleistung in Euro-Beträge hätte sie bereits mehrfach vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch die Bescheide vom 27.04.2018 und 30.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Bescheide vom 27.04.2018 und 30.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 sind rechtmäßig.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor der Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2005 nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die Tatsache, dass die Bescheide auf den 27.04.2018 und 30.04.2018 datieren und auch das Anhörungsschreiben das Datum vom 30.04.2018 trägt, stehen dem nicht entgegen. Denn die Beklagte hatte die Bescheide zwar bereits anlässlich der Anhörung erstellt, jedoch erst Ende Mai 2018 (Eingang beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.05.2018) an den Kläger versendet. Auch enthält der Bescheid vom 30.04.2018 den Hinweis, dass der Bescheid aus verwaltungstechnischen Gründen bereits während des Anhörungsverfahrens erstellt wurde und sich durch die Anhörung die Sach- und Rechtslage nichts geändert hat. Der Kläger konnte mit Schreiben vom 12.05.2018 und nochmals im Widerspruchsverfahren seine Argumente vorgetragen. Die von ihm angeführten Einwände haben bei Erlass des Widerspruchsbescheides Berücksichtigung gefunden.
Die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt nach § 33 Abs. 1 SGB X, da der Wille der Beklagten, die russische Rente auf die Regelaltersrente anzurechnen, die Bewilligung der Rente teilweise für die Zeit vom 00.00.0000 bis 30.04.2018 aufzuheben und einen Betrag in Höhe von insgesamt 46.062,45 € zurückzufordern, klar aus den Bescheiden hervorgeht. Hierbei ist auch unschädlich, dass die Beklagte den Bescheid in zwei Teile gesplittet hat. Denn im ersten Bescheid vom 27.04.2018 wird auf den zweiten Bescheid vom 30.04.2018 Bezug genommen, sodass die Bescheide, die zusammen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden sind, als eine Einheit anzusehen sind. Zwar hat die Beklagte im Bescheid vom 27.04.2018 versehentlich angegeben, die Erstattungsforderung in Höhe von 31.926,85 € beziehe sich auf den gesamten Zeitraum vom 00.00.0000 bis 30.04.2018. Aus der Anlage „Berechnung der Rente“, auf die betreffend der Einzelheiten zur Berechnung der Überzahlung Bezug genommen wird, ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die Überzahlung in Höhe von 31.926,85 € den Zeitraum 00.00.0000 bis 31.12.2014 betrifft. Insbesondere in der Gesamtschau mit dem weiteren Bescheid vom 30.04.2018 sowie dem Anhörungsschreiben vom 30.04.2018 lässt sich zweifellos erkennen, dass die Erstattungsforderung für den Gesamtzeitraum vom 00.00.0000 bis 30.04.2018 46.062,45 € beträgt.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Regelaltersrente für die Zeit vom 00.00.0000 bis 30.04.2018 ist § 45 SGB X.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung in den Fällen des Satzes 3 auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid vom 05.07.2005 war als begünstigender Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger zeitgleich ab dem 00.00.0000 eine russische Altersrente bezogen hat, ohne dass diese Rente auf die deutsche Rente angerechnet wurde (§ 31 FRG). Infolge grober Fahrlässigkeit hat der Kläger nicht erkannt, dass die russische Rente bei der Rentengewährung mit Bescheid vom 05.07.2005 nicht angerechnet wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Im Erörterungstermin vom 06.08.2019 hat er hierzu angegeben, er habe nach Erhalt des Rentenbescheides vom 05.07.2005 keine Überlegungen mehr angestellt, ob die russische Rente angerechnet worden sei. Mit diesem Verhalten hat er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Für die Zeit ab dem 01.01.2005 hat er zumindest grob fahrlässig falsche Angaben getätigt, indem er Ende Februar des Jahres 2005 im formularmäßigen Antrag angegeben hat, die russische Rente nur bis zum 31.12.2004 bezogen zu haben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Aus diesem Grund steht dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen zu. Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Ihre Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe des SG im angefochtenen Urteil Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag hieran nichts zu ändern. Insoweit der Kläger unter Bezugnahme auf die „zentrale Warnungsprüfung“ in der Verwaltungsakte annimmt, die Beklagte habe eine die von ihr anvisierte Prüfung unterlassen („später“) und trage aus diesem Grund ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der Überzahlung, vermag der Kläger hiermit nicht durchzudringen. Denn der Vermerk einer späteren Prüfung bezieht sich zur Überzeugung des Senats auf die Frage der Verzinsung der mit Bescheid vom 05.07.2005 gewährten Regelaltersrente. In dem Vermerk auf Blatt 124 ist festgehalten, dass das Konto des Klägers einen Antrag auf Rentenleistung bzw. eine laufende Rentenzahlung enthält. Weiter ist vermerkt, dass aufgrund des Antragsdatums zu prüfen ist, ob eine Verzinsung nach § 44 SGB I in Betracht kommt. Diese Prüfung für die Zeit ab dem 30.12.2004 enthält den handschriftlichen Vermerk „später“, weshalb sich die anvisierte spätere Prüfung auch nur auf eine mögliche Verzinsung beziehen kann.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das formularmäßige Antragsformular der Beklagten nicht in sich widersprüchlich, da die Möglichkeit besteht ein Enddatum einzutragen. Einerseits ist die Eintragung eines Enddatums nicht zwingend vorgesehen. Andererseits muss ein formularmäßiges Antragsformular auch für eine Vielzahl von Antragstellungen die Möglichkeit der Eintragung einer zeitlich befristeten Rentenzahlung bieten. Da der Kläger das Antragsformular nicht alleine, sondern unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters vom Versicherungsamt der Stadt G. ausgefüllt hat, liegt es nahe, dass der Kläger im Februar 2005 angegeben hat, dass die russische Rente nur bis Ende des Jahres 2004 und damit für einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezogen wurde. Hätte der Kläger einen laufenden Rentenbezug angegeben, so hätte der Mitarbeiter des Versicherungsamtes dies durch ein „Bis auf Weiteres“ oder „laufend“ vermerken können. Entscheidend ist letztlich, dass der Kläger die Angaben zu einer abgeschlossenen Rentenzahlung aus Russland mit seiner Unterschrift im Februar 2005 bestätigt hat und für die Beklagte damit – zumal die Einstellung der russischen Rente bei Ausreisenden damals durchaus üblich war – davon ausgehen durfte, dass der Kläger ab Januar 2005 keine Rente mehr aus Russland beanspruchen konnte.
Der Vortrag des Klägers, er habe nicht bemerken können, dass sich seine russische Rente erhöht hat, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn der Kläger die Rente nur in unregelmäßigen Abständen in bar von dem russischen Konto abgehoben und über sein Euro-Konto nach Deutschland transferiert hat, geht der Senat davon aus, dass er seinen Rentenanspruch kannte und ihm Kontoinformationen zu den Zahlungseingängen auf seinem russischen Konto zugänglich waren. Schließlich hat er seine Aufenthalte in Russland auch jedes Mal dazu genutzt, das Geld nach Deutschland zu überweisen. Die russische Rente war auch nicht derart geringfügig, dass sie finanziell nicht ins Gewicht gefallen wäre, da sie gut halb so hoch wie die Regelaltersrente war. Schließlich hat der Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflichten auch keine der zahlreichen Rentenerhöhungen – auch nicht zeitverzögert nach seinen jeweiligen Aufenthalten in Russland – mitgeteilt. Die Erhöhungen waren auch nicht so niedrig, dass sie gleichsam unbemerkt hätten bleiben können. Denn am 01.01.2004 betrug die Rente 2.468,10 Rubel, am 01.06.2007 bereits 5.485,31 Rubel und damit mehr als das Doppelte, am 01.08.2009 ist die Rente auf 10.262,22 Rubel gestiegen, am 01.04.2013 auf 20.640,79 Rubel und am 31.12.2017 betrug die Rente nahezu das zehnfache des Anfangsbetrages mit 27.183,52 Rubel. Auch der Verweis auf eine Entwertung des Rubels und das Vorbringen, er habe umgerechnet in Euro immer ungefähr gleich viel Rente aus Russland erhalten, verfangen nicht, da die russische Rente in Rubel auf ein russisches Konto überwiesen wurde. Auf den zugehörigen Kontoauszügen dürfte die Rentenerhöhung ohne Weiteres ersichtlich gewesen sein.
Insoweit nach wie vor unsubstantiiert und pauschal moniert wird, die Berechnung der Überzahlung könne wegen des verwendeten Wechselkurses nicht nachvollzogen werden, bleibt der Kläger eine Darlegung schuldig, welche konkreten Umrechnungen er nicht nachvollziehen kann. Nach § 103 SGG hat das Gericht diejenigen Ermittlungen durchzuführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen muss. Erforderlich ist, dass hinreichende Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Den Beteiligten obliegt es, die behaupteten Tatsachen substantiiert dazulegen. Zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (vgl. BSG, Beschluss vom 07.01.2025 – B 2 U 134/23 B -; Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG (Stand: 25.02.2025), Rn. 78f. m.w.N.).
Weiterhin ist bei der Rücknahme des Bescheids vom 05.07.2005 auch die Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da die Beklagte erst durch die Stellungnahme des Klägers zur Anhörung (Eingang 15.05.2018) und durch den Widerspruch (Eingang am 29.05.2018) von alle Tatsachen für eine nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB X zu treffende Ermessensentscheidung Kenntnis erlangt hat.
Die Rücknahme des Bescheides vom 05.07.2005 ist auch nicht gemäß §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X ausgeschlossen, da ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen werden kann, wenn laufende Geldleistungen mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurden, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und/oder 3 SGB X gegeben sind.
Da die Rente mit Bescheiden vom 02.09.2005 und 21.09.2005 lediglich wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags und mit Bescheiden vom 12.02.2015 und 10.02.2016 wegen Änderungen des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung neu berechnet und das Stammrecht auf Rente nicht neu festgestellt worden war, steht ihre Bestandskraft der Aufhebung durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen (so zur vergleichbaren wertmäßigen Anpassung des Krankenversicherungszuschusses auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 – L 9 R 3005/22, juris, Rn 48; zur lediglich die wertmäßige Bestimmung des betroffenen Rentenrechts ändernden Rentenanpassungsmitteilung, die ebenfalls keine Neufeststellung der Rente beinhaltet, siehe: BSG, Urteil vom 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R, juris Rn. 33).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.