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Landessozialgericht NRW Urteil vom 13.02.2025 – L 2 AS 1396/24

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0213.L2AS1396.24.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.09.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers für beide Instanzen trägt der Beklagte zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege einer Untätigkeitsklage die Entscheidung über einen Antrag vom 17.10.2023 auf Gewährung eines Darlehens für eine Küche.

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Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bei dem Beklagten. Am 17.10.2023 beantragte er anwaltlich vertreten beim Beklagten ein erneutes Darlehen für die Beschaffung einer Küche. Er habe seine durch ein Darlehen des Beklagten in Höhe von 1.350 € finanzierte Küche erneut verkaufen müssen, um seine Anwaltsgebühren zahlen zu können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2023 beantragte der Kläger zudem bei dem Beklagten ein Darlehen für die Beschaffung eines neuen Betts.

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Hierauf erging am 16.11.2023 an den Kläger, übermittelt an seine Bevollmächtigte, ein Bescheid mit u.a. folgendem Inhalt:

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„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier: Ihr Antrag vom 17.Oktober 2023 auf abweichende Erbringung von Leistungen hier: Antrag auf Küche bzw. Bett

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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin N.,

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Ihrem oben genannten Antrag auf Übernahme einer Waschmaschine und einem Bett kann nicht entsprochen werden.

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Begründung:

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Am 17. Oktober 2023 wurde ein Antrag auf Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II für eine Küche gestellt.

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Ergänzend wurde am 02. November 2023 ein weiteres Darlehen für ein Bett gestellt.

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(...)

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Bereits am 28. Februar 2023 wurde ein Antrag auf Übernahme einer Ersatzbeschaffung gestellt. Aufgrund des Antrages erfolgte am 20. März 2023 eine Bewilligung. Der Bedarf (Küche) wurde hiermit nachweislich gedeckt. Im weiteren Verlauf wurde die Küche jedoch wieder veräußert. Mit diesem Geld wurden unter anderem Anwaltskosten beglichen. Dies spricht gegen eine akute und unzumutbare Notlage, so dass ein unabweisbarer Bedarf nicht festgestellt werden kann. Die Ablehnungsentscheidung beruht auf § 24 in Verbindung mit 20 SGB II Rechtsbehelfsbelehrung:

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(...)“

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Bevollmächtigte Widerspruch ein, den diese mit Schreiben vom 05.12.2023 begründete und zudem darauf hinwies, dass sie davon ausgehe, dass sich die Ablehnung auch auf die Küche beziehe. Hierauf nahm der Beklagte in seinem Schreiben vom 29.01.2024 Bezug und teilte mit, dass ausweislich des Verfügungssatzes des angefochtenen Bescheids ein Darlehen für eine Waschmaschine und ein Bett abgelehnt worden sei. Der Kläger habe aber zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für eine Waschmaschine gestellt, so dass dieser Widerspruch unzulässig sein dürfte. Daraufhin begrenzte die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 31.01.2024 den Widerspruch des Klägers auf die Ablehnung eines Darlehens für ein Bett. Gegen den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2024, der lediglich auf die Ablehnung eines Darlehens für ein Bett Bezug nimmt, hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben (Az.: S 38 AS 520/24).

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Am 23.04.2024 hat der Kläger sodann durch seine Bevollmächtigte die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage erhoben und schriftsätzlich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag vom 17.10.2023 zu entscheiden.

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Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen, die Betreffzeile und die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 16.11.2023 würden ausführlich Bezug nehmen auf die begehrte Ersatzbeschaffung einer Küche. Zudem weise die Klägerbevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 05.12.2023 selber darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass der Ablehnungsbescheid vom

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16.11.2023 die Küche mitumfasse.

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Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bereits nicht zulässig sei, da der Antrag auf Bewilligung eines Darlehens für eine Küche durch den Bescheid vom 16.11.2023 beschieden worden sei. Auch wenn der Beklagte im Verfügungssatz erkläre, dem Antrag auf Übernahme einer Waschmaschine nicht zu entsprechen, habe der Beklagte ausdrücklich auf den Antrag vom 17.10.2023 Bezug genommen, in der Begründung auf den Darlehensantrag für eine Küche hingewiesen sowie die Voraussetzungen des § 24 SGB II in Bezug auf ein Darlehen für eine Küche geprüft.

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Gegen den dem Kläger am 18.09.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 14.10.2024

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„Beschwerde“ eingelegt und vorgetragen, der Antrag vom 17.10.2023 sei noch nicht be schieden worden. Sowohl das SG als auch der Beklagte hätten bestätigt, dass in dem Verfahren nicht die Küche beinhaltet sei.

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Die ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 16.01.2025 ordnungsgemäß geladene Klägerbevollmächtigte und der ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 21.01.2025 ordnungsgemäß geladene Kläger sind zum Termin zur mündlichen Verhandlung am

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13.02.2025 nicht erschienen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.09.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag vom 17.10.2023 zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.

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Die gegen die frühere Berichterstatterin sowie den Mitberichterstatter angebrachten Ablehnungsgesuche sind mit Beschluss vom 24.01.2025 (Az.: L 2 SF 428/24 AB und L 2 SF 433/24 AB) als unbegründet zurückgewiesen worden. Das gegen die nachfolgende Berichterstatterin gestellte weitere Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 07.01.2025 (Az.: L 2 SF 434/24 AB) als unzulässig verworfen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der den

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Kläger betreffenden Verwaltungsakte und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers sowie seiner Klägerbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Der Kläger sowie die Klägerbevollmächtigte sind in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung nach § 63 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Möglichkeit hin gewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und nach Lage der Akten entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG). Die Terminsmitteilung hat die Klägerbevollmächtigte ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 16.01.2025 und der Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.01.2025 erhalten. Gründe für eine Vertagung der Verhandlung liegen nicht vor.

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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I.

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Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Auch wenn die Klägerbevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 14.10.2024 entgegen der im Gerichtsbescheid vom 15.09.2024 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung „Beschwerde“ eingelegt hat, ist der Schriftsatz nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass hiermit keine (Nichtzulassungs)Beschwerde, sondern eine Berufung eingelegt werden sollte. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem weiteren Vorbringen der Klägerbevollmächtigten.

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Die Berufung ist auch statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 750 € übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Bei einer Untätigkeitsklage bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, über den durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes entschieden werden soll (Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 06.11.2011 - B 9 SB 45/11 B, juris 1.Leitsatz). Vorliegend begehrt der Kläger eine Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für den Ersatz für eine Küche, die er zuvor für 1.350 € gekauft hatte.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Bescheidungsanspruch nicht zu. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die am 23.04.2024 erhobene Untätigkeitsklage abzuweisen war, da diese bereits nicht statthaft ist.

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Gemäß § 88 Abs. 1 SGG ist eine Klage, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs akts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Neben einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ist auch die fehlende sachliche Nichtverbescheidung des Antrages Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 88, Rn. 4). Da diese nur auf Bescheidung schlechthin, nicht jedoch auf Stattgabe des Antrages gerichtet ist, ist eine sachliche Bescheidung dann anzunehmen, wenn die Behörde die Angelegenheit mittels Verwaltungsakt abschließend entschieden und eine Regelung getroffen hat. Eine solche sachliche Bescheidung liegt durch den Bescheid vom 16.11.2023 vor. In dem Bescheid hat der Beklagte über den Antrag vom 17.10.2023 auf Gewährung eines Darlehens für eine Küche abschließend durch Verwaltungsakt entschieden. Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Recht trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. In dem ablehnenden Bescheid vom 16.11.2023 ist zwar im Verfügungssatz statt des Antrags auf Übernahme der Kosten einer Küche die „Übernahme einer Waschma-

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schine“ aufgeführt, dies stellt aber einen offensichtlichen Schreibfehler dar. Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze nach §§ 133, 157 BGB (zum Verwaltungsakt als behördlicher, verwaltungsrechtlicher Willenserklärung Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rn. 40 ff). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, vgl. bereits BSG, Urteil vom 29.06.1984 - 12 RK 38/82, juris Orientierungssatz). Gemessen hieran lag es aufgrund der Vorgeschichte der Beantragung eines Darlehens für eine Küche, der Begleitumstände der Nichtbeantragung einer Waschmaschine, der Inbezugnahme auf den Antrag vom 17.10.2023 auf ein Darlehen für eine Küche und letztlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens für eine Küche und nicht für eine Waschmaschine auf der Hand, dass die im Verfügungssatz erfolgte Inbezugnahme auf eine (zu diesem Zeitpunkt nicht beantragte) Waschmaschine, einen offensichtlichen

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Schreibfehler darstellte. Es war für einen objektiven Dritten deutlich erkennbar, dass mit dem Bescheid neben der Ablehnung eines Darlehens für ein Bett auch die Ablehnung eines Darlehens für eine Küche erfolgte. Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte im Nachhinein mit Schreiben vom 29.01.2024 ausschließlich auf die im Verfügungssatz in Bezug genommene Waschmaschine hingewiesen hat und die Klägerbevollmächtigte daraufhin den Widerspruch nur noch bzgl. des Bettes aufrechterhalten hat. Denn die Auslegung hat nicht nach dem etwaigen subjektiven Horizont eines Sachbearbeiters oder nach der Vorstellung der Behörde, sondern nach dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Auch steht dem nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, sowohl das SG als auch der Beklagte hätten bestätigt, dass in dem Verfahren nicht die Küche beinhaltet sei. Hierbei nimmt der Kläger offensichtlich Bezug auf ein anderes vor dem SG geführtes Verfahren (Az.: S 38 AS 520/24), in welchem der zuständige Richter zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass sich der dortige Klageantrag nur auf ein Darlehen für die Ersatzbeschaffung eines Bettes richte. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob mit dem Bescheid vom 16.11.2023 vom Beklagten auch über das Darlehen für eine Küche entschieden worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalles. Hiernach ist eine Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte durch den Beklagten trotz Unterliegens des Klägers angemessen. Denn der Beklagte hat die Erhebung der Untätigkeitsklage zumindest mitveranlasst. Nachdem die Klägerbevollmächtigte zunächst mit Schreiben vom 05.12.2023 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie davon ausgehe, die Ablehnung eines Darlehens für eine Küche sei auch im Bescheid vom 16.11.2023 enthalten, verwies der Beklagte am 29.01.2024 dennoch auf den offensichtlich unzutreffenden Verfügungssatz. Eine volle Kostentragung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Dem Kläger ist bereits nach Klageerhebung durch den Beklagten und sodann mit dem Gerichtsbescheid vom 15.09.2024 ausführlich und zutreffend dargelegt worden, dass sein Antrag durch den Bescheid vom 16.11.2023 beschieden worden ist. Dennoch hat er auch das Berufungsverfahren angestrengt.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.