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Landessozialgericht NRW Urteil vom 21.02.2025 – L 22 BA 22/24

22 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0221.L22BA22.24.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 06.03.2022 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beigeladene ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) vom 00.00.0000 gegründet und am 00.00.0000 in das Handelsregister des Amtsgerichts Königswinter, HRB N01 (seit dem Jahr 2002: Handelsregister B des Amtsgerichts Siegburg, HRB N02), eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist der private Betrieb eines Hallenschwimmbades und das Angebot eines umfassenden Kursprogramms (§ 3 GV). Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,00 DM. Gesellschafter mit jeweils einer Stammeinlage i.H.v. 12.500,00 DM waren zunächst der Kläger, K. H. (Ehefrau des Klägers), N. L. und P. J. (§ 2 GV). Regelungen zur Beschlussfassung der GmbH enthielt der GV nicht. § 9 GV (Geschäftsführung) lautet wie folgt:

„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten werden.

Die Gesellschaft kann auch einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis erteilen. (…) Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsführung ist für alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann auch darüber hinaus jedem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“

Ausweislich des im GV enthaltenen Protokolls der ersten Gesellschafterversammlung wurden alle Gesellschafter zu Geschäftsführern der Beigeladenen bestellt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.

Die Beigeladene und der Kläger schlossen am 00.00.0000 einen schriftlichen Geschäftsführervertrag (GFV). Danach war der Kläger insbesondere berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze und des GV allein zu vertreten und ihre Geschäfte allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung waren zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstanden. Der Geschäftsführer war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 1 GFV). Ihm oblag die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen (§ 2 Abs. 1 GFV). Er bedurfte für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgingen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung (§ 3 GFV) und war verpflichtet, der Beigeladenen seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 1 GFV). Eine Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung; für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung bestand ein Wettbewerbsverbot (§ 6 Abs. 1, 2 GFV). Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger ein festes Monatsgehalt i.H.v. 4.318,41 DM brutto, welches jährlich um vier Prozent angehoben werden sollte. Im Krankheitsfall hatte er Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für die Dauer von längstens vier Wochen (§ 7 Abs. 1, 2, 7 GFV). Geregelt waren auch der Ersatz von Spesen bzw. ein Aufwendungsersatz (§ 8 GFV) sowie ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr, welcher mit den weiteren Geschäftsführern abzustimmen war (§ 9 Abs. 1 GFV). Der GFV wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und war mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar (§ 10 Abs. 2 GFV).

Mit notariellem Vertrag vom 18.08.1997 veräußerte N. L. ihren Geschäftsanteil an Y. Q. (Schwester von K. H.). Diese wurde ebenfalls zur Geschäftsführerin bestellt, während N. L. abberufen wurde (Eintragung ins Handelsregister am 00.00.0000). Die Abberufung von P. J. als Geschäftsführer erfolgte am 00.00.0000 (Eintragung ins Handelsregister).

Die Beigeladene schloss auch mit Y. Q. und K. H. GFVe, die inhaltlich der mit dem Kläger getroffenen Einigung weitestgehend entsprachen.

Mit notariellem Geschäftsanteilskaufvertrag vom 00.00.0000 veräußerte P. J. seinen Geschäftsanteil an die anderen drei Gesellschafter. Hierbei wurde sein Geschäftsanteil zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden drei Gesellschafter verteilt. Auf den Kläger entfiel ein Anteil i.H.v. 4.167,00 DM.

Wegen der Unzulässigkeit der vereinbarten Verteilung des übertragenen Geschäftsanteils einigten sich die Gesellschafter am 11.12.2014 auf die Änderung des Geschäftsanteilskaufvertrags. Der Geschäftsanteil von P. J. wurde auf vier Anteile i.H.v. drei Mal 4.100,00 DM und ein Mal 200,00 DM aufgeteilt. Hiervon übernahmen die drei verbleibenden Gesellschafter jeweils einen Anteil i.H.v. 4.100,00 DM. Der Anteil im Wert von 200,00 DM wurde ebenfalls zu je einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter aufgeteilt. Der Kläger und die anderen beiden Gesellschafter verfügen seither jeweils über 33,33 Prozent des Stammkapitals der GmbH.

In der Zeit ab dem 09.02.2021 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 durch.

Mit Bescheid vom 07.12.2021 setzte sie für den Prüfzeitraum eine Nachforderung i.H.v. 4.358,92 Euro fest und wies darauf hin, dass bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene noch weitere Ermittlungen notwendig seien.

Im Rahmen dieser Ermittlungen übersandte der Kläger auf Anforderung der Beklagten den ausgefüllten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern. Er habe der GmbH keine Darlehen gewährt oder Bürgschaften übernommen. Die drei Geschäftsführer seien jeweils für alle Geschäftsbereiche zuständig und nicht alleinvertretungsberechtigt. Er unterliege keinem Weisungsrecht der Gesellschaft und könne seine Tätigkeit in Absprache mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern frei bestimmen. Auch könne er Personal in Absprache mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern einstellen. Urlaub müsse er sich genehmigen lassen; eine Abberufung sei nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist möglich. Aktuell erhalte er eine gleichbleibende, lohnsteuerpflichtige Vergütung i.H.v. 4.605,95 Euro, die auch bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt werde. Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung bestehe nicht. Für das Vertragsverhältnis liege bereits eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Krankenkasse bzw. eines Rentenversicherungsträgers vor. Ausweislich der beigefügten Entgeltbescheinigungen beliefen sich die monatlichen Bezüge des Klägers im Jahr 2017 auf 4.327,21 Euro, von Januar bis April 2018 auf 4.309,10 Euro und von Mai bis Dezember 2018 auf 4.394,00 Euro. Im Jahr 2019 erhielt der Kläger monatlich 4.502,06 Euro brutto und in der Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2021 monatlich 4.606,95 Euro brutto. In den Monaten Januar, Februar und März 2022 lag die monatliche Vergütung bei jeweils 4.622,66 Euro brutto.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 04.02.2022 ergänzten die Gesellschafter den GV vom 00.00.0000 um die Regelung des § 15, wonach Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden. Die Eintragung der Änderung ins Handelsregister erfolgte am 07.03.2022.

Die Gesellschafter teilten am 15.03.2021 auf entsprechende Nachfrage der Beklagten schriftlich mit, dass sie sich hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Vertragsverhältnisse auf die letzten Betriebsprüfungen bezögen, in denen ihre selbstständige Tätigkeit nicht beanstandet worden sei. Da es sich um ein Familienunternehmen handele, seien alle Entscheidungen in der Vergangenheit nur einstimmig getroffen worden.

Auf die Anhörung der Beklagten durch Schreiben vom 06.05.2022 teilte die Beigeladene im Wesentlichen ergänzend mit, die Übernahme und Inbetriebnahme des Hallenbades sei an viele Investitionen geknüpft gewesen. Das damit verbundene unternehmerische Risiko - insbesondere im Hinblick auf die Preisentwicklung der letzten Jahre - sei nur durch die Einstimmigkeit unter den geschäftsführenden Gesellschaftern (Familie) zu tragen gewesen. Die Gesellschafter nähmen ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern des Schwimmbades sehr ernst und würden von ihren Hausbanken als Selbstständige angesehen. Sie übernähmen alle Tätigkeiten, die im Schwimmbad mit Kursangebot anfielen.

Mit einem an die Beigeladene, vertreten durch die Geschäftsführung, adressierten Bescheid vom 21.06.2022 stellte die Beklagte hinsichtlich des Klägers fest, dass dieser in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 06.03.2022 der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Entsprechende Feststellungen traf die Beklagte auch für Y. Q. und K. H.. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 294.188,75 Euro. Bezogen auf den Kläger führte die Beklagte im Wesentlichen weiter aus, dieser sei abhängig bei der Beigeladenen beschäftigt und verfüge bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über 33,33 Prozent der Stimmen. Gesellschafterbeschlüsse würden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Kläger besitze keine Sperrminorität und habe somit keine relevante Rechtsmacht in der Gesellschaft. Erst ab dem 07.03.2022 (Wirksamkeit der Änderung der Beschlussfassung durch Eintragung ins Handelsregister) überwögen die Merkmale der selbstständigen Tätigkeit. Unter Berücksichtigung des monatlichen Arbeitsentgelts bestehe im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 06.03.2022 Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Wegen der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV seien Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 2017 bis zum 06.03.2022 nachzuberechnen. Hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Gesellschafter-Geschäftsführern verwies die Beklagte unter Nennung des jeweiligen Aktenzeichens auf acht Entscheidungen aus den Jahren 2012 bis 2018.

Die Beigeladene sowie die drei Gesellschafter legten jeweils Widerspruch gegen den Bescheid ein. Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit Schreiben vom 24.08.2022. Nach der Rechtsprechung verbiete sich ein Eingriff in abgeschlossene Versicherungsverhältnisse. Die Beigeladene und er hätten sich und ihre gegenseitigen Beziehungen darauf eingerichtet, dass die Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer im gesetzlichen Versicherungssystem nicht zum Tragen komme. Er habe entsprechend Eigenvorsorge betrieben. Zudem greife die Feststellung der Versicherungspflicht bis in das Jahr 1997 zurück. Es könne nicht mehr geklärt werden, ob eine Feststellung zum Versicherungsstatus im Rahmen einer vorangegangenen Betriebsprüfung getroffen worden sei. Jedenfalls sei ihm bis zum Jahr 2018 einschließlich Vertrauensschutz zu gewähren, da erst nach diesem Zeitpunkt eine hinreichende Verfestigung der Rechtsprechungsänderung konstatiert werden könne. Im Übrigen gehe der Zeitraum 00.00.0000 bis zum 06.03.2022 weit über den eigentlichen Prüfzeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2020 hinaus. Bei dem in § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV festgelegten Zeitraum handele es sich um einen Maximalzeitraum. Feststellungen für davor oder danach liegende Zeiten würden nicht mehr vom Kompetenztitel erfasst. Auch sehe § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eine Feststellung von Versicherungspflicht gegenüber Arbeitnehmern nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bleibe bestehen. Der Widerspruch sei zulässig, in der Sache aber nicht ausreichend begründet. Hinsichtlich der Feststellungen werde auf den Bescheid vom 21.06.2022 verwiesen.

Der Kläger hat am 07.12.2022 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, das BSG differenziere bei der Statusbeurteilung von Gesellschaftern zu Unrecht nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Organstellung und dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis. Außerdem habe die Prüfung laut Prüfungsankündigung vom 22.12.2021/21.01.2021 lediglich den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 umfasst. Auch habe die Beklagte gegen ihre Beratungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) verstoßen, da sie bereits im Rahmen der Ende 2017 abgeschossenen Vorprüfung auf die geänderte Rechtsprechung hätte hinweisen müssen.

Das SG hat die M. GmbH zum Verfahren beigeladen. Die G., die Agentur für Arbeit X. und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland haben auf Anhörung durch das SG vom 03.07.2023 keine Beiladung beantragt.

Der Kläger hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2022 isoliert aufzuheben,

hilfsweise,

den Bescheid vom 21.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2022 aufzuheben insoweit festgestellt worden ist, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 06.03.2022 abhängig beschäftigt gewesen ist und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, eine Beratung auf Grund einer geänderten Rechtsprechung habe nicht erfolgen müssen. Die rechtliche Bestimmung der Arbeit als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit sei durch die Entscheidungen des BSG nicht geändert worden. Unter Beachtung der Rechtsprechung hätte es sich für den Kläger angeboten, bereits früher eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu lassen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das SG hat die Akte des SG Köln mit dem Aktenzeichen S 8 BA 78/22 B ER zum Verfahren beigezogen.

Durch Urteil vom 09.01.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den mit einer isolierten Anfechtungsklage verfolgten Hauptantrag sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Zwar könne die Regelung des § 79 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend angewendet werden, doch sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche Beschwer enthalte. Die vom Kläger gerügte nicht hinreichende Begründung des Widerspruchsbescheides stelle keine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift dar. Es liege bereits kein Begründungsmangel im Sinne des § 35 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vor, da der Kläger positive Kenntnis im Sinne des § 35 Abs. 2 SGB X von der Auffassung der Beklagten gehabt habe. So habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 21.06.2022 verwiesen. Dessen Inhalt sei dem Kläger bekannt gewesen, da der Bescheid auch an ihn adressiert gewesen sei. Auch beruhe der Widerspruchsbescheid nicht auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, da eine etwaige Verletzung jedenfalls nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Zwar möge der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben rechtliche Erwägungen angeführt haben, auf die die Beklagte nicht im Einzelnen eingegangen sei. Jedoch wäre auch bei Aufgreifen der Argumente keine andere Entscheidung ergangen.

Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren habe ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger sei klagebefugt, da der angefochtene Bescheid ihm gegenüber Drittwirkung entfalte. Dies sei insbesondere bei statusrechtlichen Beurteilungen nach § 7a SGB IV der Fall, müsse aber auch gelten, wenn in einem Betriebsprüfungsverfahren der Sozialversicherungsstatus geprüft werde. Der Bescheid sei dem Kläger gegenüber nach §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X wirksam geworden. Es sei ausreichend, wenn - wie vorliegend - der Regelungsinhalt des Bescheides nicht nur dem Adressaten, sondern auch dem von der Statusbeurteilung Betroffenen in der Absicht der Kenntnisnahme zugeleitet werde. Die statusrechtliche Beurteilung beschwere den Kläger nach der für das Vorliegen der Klagebefugnis allein maßgeblichen subjektiven Sicht auch, da diese ihn nicht begünstige. Es liege ein Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung vor.

Die Klage sei aber nicht begründet. Beurteilungsmaßstab sei § 7 SGB IV. Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, richte sich bei GmbH-Geschäftsführern zunächst danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem GV ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, da dem Kläger als Minderheitsgesellschafter mit weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung nach dem GV keine umfassende, die gesamte Unternehmertätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt worden sei. Bis zur Änderung des GV sei nach § 47 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für eine Beschlussfassung lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich gewesen. Ein rein faktisches und nicht rechtlich gebundenes Verhalten der Beteiligten sei dabei nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen habe der Kläger nach dem GFV insbesondere ein festes monatliches Gehalt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten. Schutzwürdiges Vertrauen aus vorherigen Betriebsprüfungsbescheiden bestehe mangels personenbezogener Feststellung der Beitragspflicht für bestimmte Zeiträume nicht. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf eine vom Kläger angenommene Verfestigung der Rechtsprechung des BSG zur Statusbeurteilung von Geschäftsführern erst ab dem Jahr 2018 sei zu verneinen. Einen Leitsatz, nach welchem bei Geschäftsführern in der Vergangenheit regelmäßig keine Beschäftigung angenommen worden sei, habe das BSG nie gebildet. Die Beklagte habe mangels vorherigem Beratungsersuchen des Klägers auch nicht ihre Beratungspflichten nach § 14 SGB I verletzt. Auch habe keine Rechtsprechungsänderung vorgelegen, auf die hätte hingewiesen werden können. Soweit der Kläger meine, § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sehe den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Arbeitgebern vor, sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid tatsächlich gegenüber der Beigeladenen ergangen sei. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich des Zeitraums, für den die sozialversicherungsrechtlichen Feststellungen getroffen worden seien. § 28p SGB IV sehe lediglich Mindestzeitpunkte für die Prüfung vor. Der Betroffene werde im Übrigen ausreichend durch die Verjährungsregelungen geschützt. Die Änderung des GV sei zutreffend ab dem 07.03.2022 berücksichtigt worden.

Gegen das ihm am 23.01.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.02.2024 unter Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren Berufung eingelegt. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, der schlichte Verweis des Widerspruchsbescheids auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid ohne jegliches Eingehen auf die Darlegungen in der Widerspruchsbegründung führe das Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks ad absurdum. Die Begründungspflicht des § 35 Abs. 1 SGB X gelte auch für gebundene Verwaltungsakte. Das isolierte Aufhebungsbegehren scheitere auch nicht am Beruhenserfordernis. Fakt sei, dass der Widerspruchsausschuss sich mit keinem Wort inhaltlich mit den vorgetragenen rechtlichen Erwägungen der Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt habe. Es sei anerkannt, dass bei Gehörsverstößen bereits die Möglichkeit einer anderen Entscheidung für die Bejahung des Beruhenserfordernisses ausreiche. Auch sei der Wegfall einer Kontrollinstanz von Beginn an gerügt und die isolierte Beseitigung des Widerspruchsbescheids begehrt worden.

Jedenfalls dem Hilfsantrag sei stattzugeben. Die „Verbündungstheorie“ in der hier zu beurteilenden Konstellation dreier gleichberechtigter - hier zudem familiär verbundener - Gesellschafter-Geschäftsführer verstoße jedenfalls gegen Art. 6 Grundgesetz (GG). Im Übrigen hätte die Vorbetriebsprüfung auf die geänderte Rechtsprechung hinweisen müssen. So pflege die Beklagte in anderen Gerichtsverfahren (s. BayLSG, Urteil vom 16.04.2024 - L 7 BA 14/23) auf die nach dem Jahr 2013 erfolgte Aufgabe der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung hinzuweisen. Jedenfalls für das Streitjahr 2017 sei Vertrauensschutz zu gewähren, da das BSG erstmals in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, Az.: B 12 KR 13/17 R, deutlich gemacht habe, dass sich eine Sperrminorität auf die gesamte Unternehmenstätigkeit beziehen müsse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2024 zu ändern und den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2022 isoliert aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2024 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

07.11.2022 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene in der Zeit vom 01.01.2017 bis 06.03.2022 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren im Wesentlichen ergänzend vor, eine inhaltlich unrichtige Begründung mache den Verwaltungsakt, den sie erläutert, bei gebundenen Verwaltungsakten nicht rechtswidrig, solange dessen Verfügungssatz dem Gesetz entspreche. Es komme nicht darauf an, dass die Verwaltung in einen Diskurs mit den rechtlichen Argumenten eingetreten sei. Im Übrigen habe sie die Einwände des Klägers im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen geprüft. Dies ergebe sich aus den handschriftlichen Notizen der Sachbearbeitung auf dem Widerspruchsschreiben vom 11.07.2022. Der im dortigen Verfahren ergangene Widerspruchsbescheid sei auch dem Kläger zur Kenntnis gelangt. Die Beklagte habe auch außerhalb des in der Prüfanmeldung angekündigten Prüfzeitraums (beitragsrechtliche) Feststellungen treffen dürfen. Ein etwaiges Verbot sei § 28p Abs.1 SGB IV oder § 11 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung nicht zu entnehmen. Gegen die Annahme eines umfassenden Bestandsschutzes für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer nach beanstandungsfreien Betriebsprüfungen spreche insbesondere, dass das Verfahren der Betriebsprüfung inhaltsgleich und rechtlich gleichwertig neben dem Einzugsstellenverfahren (vgl. § 28h Abs. 2 SGB IV) und dem Anfrageverfahren (vgl. § 7a SGB IV) bestehe. Auch in diesen könne die Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit als Beschäftigung zur Versicherungspflicht führe, grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkungen nachträglich getroffen werden.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der (beigezogenen) Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

A) Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 09.01.2024 ist nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die im Wege der Eventualklagehäufung gemäß § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend gemachte isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2022 (Hauptantrag, dazu unter I.) sowie das hilfsweise geltend gemachte Begehren, den Bescheid vom 21.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2022 aufzuheben, soweit festgestellt worden ist, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 06.03.2022 abhängig beschäftigt gewesen ist und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Hilfsantrag, dazu unter II.).

I. Das SG hat die vom Kläger erhobene, auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2022 gerichtete Anfechtungsklage entsprechend § 79 Abs. 2 VwGO zu Recht abgewiesen.

Statthafte Klageart für das vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte Begehren ist die Anfechtungsklage. Entgegen der Regelung des § 95 SGG, wonach Ausgangs- und Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich als prozessuale Einheit behandelt werden (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 95 Rn. 2), ist Klagegegenstand vorliegend allein der angegriffene Widerspruchsbescheid. Mangels entsprechender Regelung im SGG ist § 79 VwGO analog anzuwenden (BSG, Urteil vom 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R - juris Rn. 20; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 95 Rn. 2; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 95 (Stand: 15.06.2022), Rn. 18). Die Regelung bestimmt, dass Gegenstand der Anfechtungsklage (allein) der Widerspruchsbescheid ist, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält (Abs. 1 Nr. 2); er kann auch alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, sofern er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (Abs. 2 Satz 1). Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Letzteres ist der Fall, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre (Funke-Kaiser, in: Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 79, Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen - auch unter Berücksichtigung des vom Kläger gerügten und allein in Betracht zu ziehenden Verstoßes gegen die Begründungspflicht aus § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG - nicht vor.

Nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Die Begründungspflicht entspricht § 35 Abs. 1 SGB X. Dem Betroffenen sind nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die Angabe der maßgebenden tragenden Erwägungen beschränken (BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 09.03.1994 - 6 RKa 18/92 - juris Rn. 21). Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (BSG, Urteil vom 11.09. 2019 - B 6 KA 13/18 R - juris Rn. 22, 23). Grundsätzlich ist es zulässig, wenn sich die Behörde in der Begründung auf die Gründe eines anderen Verwaltungsaktes, dessen Inhalt dem Beteiligten bekannt und ohne Weiteres zugänglich ist, bezieht (vgl. Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 35, Rn. 9). Die Ausnahmeregelungen des § 35 Abs. 2 SGB X, wonach es einer Begründung in bestimmten Fällen nicht bedarf, gelten nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 SGG („ist zu begründen“) für Widerspruchsbescheide nicht (Claus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 85 (Stand: 15.06.2022), Rn. 38).

Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass sich bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler bei einem gebundenen Verwaltungsakt auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht auswirken und grundsätzlich nicht dessen Aufhebung rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 13/18 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 06.07.2022 - B 5 R 21/21 R - juris Rn. 35; Fischer/Welti, SGb 2017, 541, 548; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 31; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Auflage, § 35 (Stand: 15.11.2023), Rn. 31). Denn bei der gerichtlichen Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei sind auch solche Rechtsgründe zu prüfen, die die Behörde in ihrer Begründung nicht angeführt hat (Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 31). Grenzen dieses sog Nachschiebens von Gründen eines Verwaltungsakts, die bereits bei seinem Erlass vorgelegen haben, sind aber insofern anzunehmen, als dadurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf (BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 11 AL 85/99 R - juris Rn. 23, 24).

Nach dieser Maßgabe kommt eine isolierte Aufhebung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides nicht in Betracht. Seine Begründung wird nach Ansicht des Senats den Anforderungen des § 85 Abs. 3 SGG i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB X (noch) gerecht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beklagte sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt hat. Ungeachtet dessen wurde er durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.11.2022 jedoch hinreichend in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen. Denn die Beklagte hat durch die rechtmäßige Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid, in dem sie auf zahlreiche Entscheidungen des BSG zur Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen hinwies, die wesentlichen Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, mitgeteilt.

Darüber hinaus scheidet eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2022 bereits deshalb aus, weil es sich bei der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellung über das Bestehen von Versicherungspflicht um eine gebundene Entscheidung der Beklagten handelt. Insoweit ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei sind auch solche Rechtsgründe zu prüfen, die die Behörde in ihrer Begründung nicht angeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert und der Kläger in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, liegen nicht vor.

II. Die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 06.03.2022 gerichtete Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Alt. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt.

Die Klagebefugnis für die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage setzt voraus, dass der Kläger - substanziiert - behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Insoweit muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger hierdurch in eigenen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie; BSG, Urteil vom 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R - juris Rn. 25). Die Klagebefugnis fehlt daher nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 19/16 R - juris Rn. 17). Beschwert in diesem Sinn kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Er muss sich auf eine drittschützende Rechtsnorm berufen können, die zumindest auch der Verwirklichung seiner individuellen rechtlichen Interessen zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R - juris Rn. 12). Das ist der Fall, wenn der Verstoß gegen eine Vorschrift geltend gemacht wird, die den Dritten nach ihrem Regelungsinhalt zu schützen bestimmt ist und ihm zugleich die Rechtsmacht verleiht, ihre Verletzung vor Gericht zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 23/16 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 B 5/10 - juris Rn. 8). Auch insoweit reicht es nach der Möglichkeitstheorie aus, dass die Verletzung einer drittschützenden Rechtsnorm in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R - juris Rn.12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.02.2020 - B 6 KA 20/18 R - juris Rn. 11; Böttiger, in: Fichte/​Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 54, Rn. 55). Nicht ausreichend ist eine Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm zugleich auch eine Begünstigung einzelner Dritter ergibt (BSG, Urteil vom 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R - juris Rn. 20). Ob der angegriffene Verwaltungsakt den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R - juris Rn. 23 - 25).

Die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Norm ergibt sich vorliegend daraus, dass der gegenüber der Beigeladenen als Beteiligte des Betriebsprüfungsverfahrens auf Grundlage von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ergangene Betriebsprüfungsbescheid vom 21.06.2022 hinsichtlich der erfolgten statusrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Klägers auch für diesen rechtsgestaltend wirkt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 22 m.w.N., wonach den Rentenversicherungsträgern im Rahmen von Betriebsprüfungen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe auch gegenüber den Arbeitnehmern zukommt) und auch grundsätzlich geeignet ist, ihn zu beschweren. Der streitgegenständliche Bescheid trifft ausdrücklich die Regelung, dass seine Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestand. Damit handelt es sich für den Kläger um einen Verwaltungsakt mit sog. Doppel- oder Mischwirkung, der ihn - objektiv betrachtet - sowohl begünstigt als auch belastet (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R - juris Rn. 16). Denn - auch wenn der Kläger selbst nicht zur Zahlung der nacherhobenen Beiträge verpflichtet ist - geht mit der bestehenden Versicherungspflicht untrennbar eine Beschränkung seiner Rechte, sich als Selbstständiger eigenverantwortlich abzusichern, einher. Insoweit erscheint es sachgerecht, jedenfalls bei Statusfeststellungsentscheidungen - auch soweit sie im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren getroffen werden -, auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Klägers abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R - juris Rn. 17).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 21.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2022 (§ 95 SGG) beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein eine etwaige Rechtsverletzung des Klägers, während andere dem Bescheid etwaig anhaftende Rechtsfehler, wie beispielsweise eine etwaige fehlerhafte Berechnung der von der Beigeladenen zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge, unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22.05.1992 - 2 B 22.90 - juris Rn. 16).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

a) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war eine Anhörung des Klägers nicht erforderlich. Denn der Kläger gehört als Drittbetroffener nicht zu den Beteiligten im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X des bei der Beigeladenen durchgeführten Betriebsprüfungsverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2023 - L 28 BA 59/20 - juris Rn. 49).

Wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach §§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

b) Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger unterlag im streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 06.03.2022 auf Grund seiner Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu aa)). Tatbestände, die zu einer Versicherungsfreiheit in den genannten Sozialversicherungszweigen führen, liegen nicht vor (dazu bb)). Der Kläger kann sich auch weder auf Vertrauensschutz noch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen (dazu cc)). Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Festsetzung (dazu unter dd)).

aa) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)). Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Er war auch bei der Beigeladenen beschäftigt und nicht selbstständig tätig. Fehlen in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Bindende Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers liegen nicht vor. Es wurde weder ein Statusfeststellungsverfahren bezogen auf seine Person und Tätigkeit bei der Beigeladenen durchgeführt, noch ist ersichtlich, dass entsprechende Feststellungen in einem vorherigen Betriebsprüfungsverfahren getroffen worden sind. Soweit der Kläger die entsprechende Frage im Fragebogen der Beklagten im Verwaltungsverfahren bejaht hat, hat er später klargestellt, dass er sich auf bereits ergangene Betriebsprüfungsbescheide beziehe. Eine materielle Bindungswirkung können diese aber nur insoweit entfalten, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist/sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 32). Dass in einem vorherigen Verfahren konkrete Feststellungen zum Status des Klägers getroffen worden sind, hat dieser weder vorgetragen noch ergibt sich entsprechendes aus dem Akteninhalt.

Nach der somit anwendbaren Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 56; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ist ein GmbH-Geschäftsführer jedoch zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 13). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgeschäftsführer ist hingegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem GV eine umfassende („echte" oder „qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im „eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (vgl. § 37 GmbHG), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2020 - B 12 R 26/18 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 13). Deshalb ist eine „unechte", begrenzte Sperrminorität, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst, nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - juris 15 m.w.N). Hiervon kann auch im Falle besonderer Rücksichtnahme auf Grund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderte/n, er also gleichsam „Kopf und Seele" der Gesellschaft ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 30 ff.; BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 26 ff.; BSG, Urteil vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rn. 19). Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten (sog. „Schönwetter-Selbstständigkeit) ist nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 84; LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 57).

Ausgehend von diesen Maßstäben stand der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen in der Zeit vom 1.1.2017 bis 06.03.2022 in einem die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis. Unter Berücksichtigung der bei der Beigeladenen geltenden Rechtsmachtverhältnisse ist er ihr gegenüber weisungsgebunden und eingegliedert in den für ihn fremden Betrieb tätig gewesen. Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen nicht vor, sodass das Gesamtbild eine abhängige Beschäftigung zeigt.

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt nach § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 GmbHG sowie § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 13). Da Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen mangels abweichender Regelung im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Mehrheit gefasst wurden und dem Kläger gesellschaftsvertraglich Sonderrechte im Sinne einer qualifizierten Sperrminorität nicht eingeräumt worden sind, konnte er als Gesellschafter mit (lediglich) 33,33 Prozent der Geschäftsanteile ihm nicht genehme Beschlussfassungen nicht verhindern.

Darüber hinaus wird die gesellschaftsrechtlich bestehende Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen durch die Regelungen des GFV untermauert. So sieht § 3 GFV vor, dass der Geschäftsführer für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedarf.

Im Übrigen enthält der GFV eine Vielzahl arbeitnehmertypischer Regelungen, wie etwa die Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall (§ 7 Abs. 6 GFV), die Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten und ein Wettbewerbsverbot (§ 6 Abs. 1, 2 GFV), die Vereinbarung einer Festvergütung sowie die Erstattung von Auslagen (§ 7 Abs. 1, § 8 GFV) und den Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 9 GFV).

Auf diesen vertraglichen Grundlagen ist der Kläger in einem fremden Betrieb und nicht in seinem eigenen Betrieb tätig geworden. Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war die Beigeladene, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) und deshalb unabhängig von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 29.01.2020 - L 8 BA 197/19 - juris Rn. 46). Der Kläger war zudem nicht alleiniger Geschäftsführer der Beigeladenen, sodass seine Einbindung in die vorgegebene Organisation auch in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer neben den weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 25).

Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, liegen nicht in relevantem Umfang vor. Insbesondere verfügte der Kläger im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit weder über eine eigene Betriebsstätte noch trug er ein unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36).

Seine Arbeitskraft musste der Kläger angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer monatlichen Festvergütung und dem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Spesen nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37).

Kein maßgeblich für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz ist auch die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 17). Denn weitreichende Entscheidungsbefugnisse allein bedingen keine Selbstständigkeit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 37).

In der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale und ihres Gewichts überwiegen danach die für die Annahme einer Beschäftigung sprechenden Indizien deutlich.

bb) Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versicherungsfreiheitstatbeständen für einzelne Zweige der Sozialversicherung liegen nicht vor.

cc) Auch ein der Feststellung der Versicherungspflicht entgegenstehender Vertrauensschutz des Klägers nach Art. 20 Abs. 3 GG besteht nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich einer (vermeintlichen) Aufgabe der „Kopf und Seele"-Rechtsprechung durch den u.a. für Beitragspflichten zuständigen 12. Senat des BSG (hierzu unter (1)), als auch bezüglich beanstandungsfrei gebliebener Betriebsprüfungen für vorherige Zeiträume (hierzu unter (2)). Ebenso wenig liegen ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (dazu unter (3)) und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (dazu unter (4)) vor.

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine verfassungsrechtlich relevante Abkehr von früheren Rechtsprechungsmaßstäben zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in Familiengesellschaften (sog. „Kopf- und Seele-Rechtsprechung") erfolgt (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 19 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 62 m.w.N.). Ergänzend sei angemerkt, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, zu Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin durch einen Feststellungsantrag Rechtssicherheit im Hinblick auf seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu erlangen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2022 - L 8 BA 1/21 - juris Rn. 52).

(2) Der Kläger kann sich auch nicht auf Verwirkung bzw. auf Vertrauensschutz aus früheren Betriebsprüfungen berufen. Die von ihm bei verständiger Würdigung seines Vortrags behauptete stillschweigende Akzeptanz seines sozialversicherungsrechtlichen Status in vorherigen Betriebsprüfungen stellt insoweit keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt dar. Denn eine Vertrauensschutz auslösende, materielle Bindungswirkung aufgrund einer Betriebsprüfung kann sich nur ergeben, soweit Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13.03.2023 - B 12 R 6/21 R - juris Rn. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18.10.2022 - B 12 R 7/20 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 32). Etwaige den Kläger betreffende vorangegangene Feststellungen liegen nicht vor.

(3) Anhaltspunkte für die vom Kläger gerügte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG sind nicht gegeben. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verbieten es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als Diskriminierung von Ehe und Familie anzusehen sein (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1985 - 1 BvR 571/81 - juris Rn. 57). Dies ist nicht der Fall. Denn die auf einer Gesamtabwägung der vorliegenden Indizien im Einzelfall beruhende Rechtsprechung des BSG stellt den Kläger und K. H. im Vergleich zu Ledigen nicht allein deshalb schlechter, weil sie verheiratet sind. Im Gegenteil macht die Rechtsprechung keinen Unterschied zwischen familiär verbundenen und anderen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern.

(4) Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat, lässt sich auch nicht aus der Anwendung der Grundsätze über den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, auf den der Kläger bei verständiger Würdigung seines Vortrags im Hinblick auf die gerügte Verletzung von § 14 SGB I abstellt, herleiten.

Dieses von der Rechtsprechung des BSG ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung (vgl. §§ 14, 15 SGB I), verletzt, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geführt hat. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R - juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rn. 29). Die Beratungspflicht setzt im Regelfall ein Beratungsersuchen des Versicherten voraus. Ausnahmsweise besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Versicherten spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rn. 29; Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Auflage, § 14 (Stand: 29.08.2024), Rn. 33).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Beratung durch die Beklagte erfragt hat, liegen nicht vor. Auch eine Pflicht zur Spontanberatung im Rahmen der der streitgegenständlichen Betriebsprüfung vorausgegangenen Prüfung bestand entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Denn es liegt bereits keine sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängende Gestaltungsmöglichkeit des GV, die von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden würde, vor. So ist die Gestaltung von GV nicht ausschließlich an sozialversicherungsrechtlichen Kriterien, sondern vielmehr an den Gesamtinteressen der GmbH und ihrer Gesellschafter orientiert. Dies gilt insbesondere für die satzungsrechtliche Regelung zur Beschlussfassung, in deren primären Fokus die Bestimmung der Einflussmöglichkeiten einzelner Gesellschafter auf die Unternehmensführung und nicht deren sozialversicherungsrechtlicher Status liegt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2023 - L 8 BA 138/22 B ER).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte auch berechtigt, die Versicherungspflicht über den zunächst angekündigten Prüfzeitraum hinaus bis zum 06.03.2022 festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 19; Scheer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 28p (Stand: 05.02.2025), Rn. 207; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2007 - L 1 RA 248/03 - juris Rn. 25; Freudenberg, jurisPR-SozR 25/2015 Anm. 3). Dies ergibt sich bereits aus § 28p Abs. 1 SGB IV, wonach die Beklagte nicht gehalten ist, einen bestimmten Prüfzeitraum oder -umfang festzulegen oder dem Arbeitgeber gegenüber anzugeben und die Prüfung hierauf zu begrenzen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund vom Versicherungsträger die Durchführung einer vollständig neuen Prüfung einschließlich der Ankündigung unter Angabe des umfassenden Prüfzeitraums verlangt werden sollte, wenn anlässlich einer Prüfung auch Erkenntnisse bezüglich der Versicherungspflicht oder Beitragshöhe außerhalb des angekündigten Prüfzeitraums gewonnen wurden (vgl. Scheer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28p (Stand: 05.02.2025), Rn. 207).

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

C) Die Revision war nicht zuzulassen.