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Landessozialgericht NRW Urteil vom 28.03.2025 – L 4 U 538/21
4 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0328.L4U538.21.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule (HWS) durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule geführt haben (in der seit 01.01.2021 gültigen Fassung) bzw. die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung) - (BK 2109) und ihre Entschädigung.
Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren. Er arbeitete in der Zeit von Juli 1979 bis Juni 1982 als Auszubildender im Dachdeckerhandwerk, anschließend bis Februar 1999 als Dachdeckergeselle. Nach dem Besuch der Meisterschule (März 1999 bis Dezember 1999) war er als mitarbeitender Dachdeckermeister bis Juli 2002 beschäftigt, ab 08.07.2002 war er als selbstständiger Dachdecker tätig. Aufgrund von Lendenwirbelsäulenbeschwerden übte er ab 2013 nur noch Bürotätigkeiten aus.
Bei einer Magnetresonanztomographie (MRT) vom 15.04.2011 wurden kleinere Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und 4/5 und mediobilaterale Bandscheibenvorfälle in den Segmenten HWK 5/6 und 6/7 jeweils mit Einengung des linken Neuroforamens sowie ein kleinerer Bandscheibenvorfall HWK 7/Brustwirbelkörper (BWK) 1 mit geringer neuroforaminaler Einengung rechts mehr als links diagnostiziert.
Am 09.05.2011 zeigte der Kläger (als Unternehmer in eigenem Namen mit Formularschreiben vom 04.05.2011) den Verdacht auf eine BK an. Er wies auf ständiges Heben und Tragen schwerer Gegenstände und Überkopfarbeiten während einer 30-jährigen Berufstätigkeit als Dachdecker hin. Unter Anderem lägen Bandscheibenvorfälle in mehreren Segmenten der HWS vor.
Im Befundbericht vom 14.07.2011 ging D., Universitätsklinikum X., davon aus, dass die Erkrankung am ehesten auf eine natürlich verlaufende, altersentsprechende Degeneration zurückzuführen sei (einmalige Vorstellung des Klägers am 04.05.2011); Z./G. führten die Erkrankung in Befundberichten von Juli/August 2011 auf Überkopfarbeiten/gehäufte Reklination des Kopfes bei Dachdeckertätigkeit zurück.
Mit Bescheid vom 17.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2109 ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen bei dem Kläger nicht bestätigt werden könnten. Tragebelastungen mit Lastgewichten über 50 kg auf der Schulter kämen bei typischen Dachdeckerarbeiten allenfalls sporadisch vor.
Die hiergegen am 06.06.2013 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobene Klage (S 37 U 177/13) wurde - unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst am 03.06.2013 - durch Urteil vom 16.12.2014 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 10 U 83/15) endete durch klägerseitige Erledigungserklärung im Verhandlungstermin am 17.02.2016.
Am 03.06.2013 befragte der Präventionsdienst den Kläger zu seinen beruflichen Tätigkeiten sowie möglichen Expositionen im Sinne der BKen 2108, 2109 und 2301. Das Gesprächsprotokoll, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, genehmigte der Kläger mit einigen Korrekturen.
Im Klageverfahren S 7 U 282/14 - L 10 U 526/15 - betreffend die Anerkennung der BK 2108 beantragte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin am 04.10.2017 die erneute Prüfung der BK 2109 aufgrund der neuen Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates, die am 01.12.2016 bekannt gegeben worden waren.
Die Beklagte zog u.a. die zur BK 2108 und 2109 aus August 2013 eingeholten Stellungnahmen bei und holte eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition ihres Präventionsdienstes vom 14.05.2018 ein. Dieser gelangte unter Beachtung der wissenschaftlichen Stellungnahme zur BK 2109 (Bekanntgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 01.12.2016 - IV a4-45222-2109), des Rundschreibens der DGUV 0062/2017 vom 07.02.2017 zur wissenschaftlichen Stellungnahme BK 2109 und auf der Grundlage der Befragungen des Klägers vom 28.05.2013, 22.07.2013 und 03.06.2013 zu der Einschätzung, für die Tätigkeiten als typischer Dachdecker oder mitarbeitender Dachdeckermeister seien Tragevorgänge mit Lastgewichten von mehr als 40 kg mit einer Mindesttragedauer von 30 Minuten pro Arbeitsschicht auf der Schulter nicht zu erwarten. Die in der wissenschaftlichen Stellungnahme von Dezember 2016 ausgewiesene Mindestbelastungsdosis zur BK 2109 in Höhe von 44.000 kg x h oder 4,4 x 100 kg x h sei nicht erreicht.
Mit Bescheid vom 19.06.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK 2109 ab. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger keinen ausreichenden Belastungen wie langjährigem, regelmäßigem Tragen schwerer Lasten auf der Schulter mit ausdauernder Zwangshaltung der HWS mit einem Schichtanteil von 30 Minuten pro Tag reiner Tragetätigkeit ausgesetzt gewesen sei. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 seien nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe die erforderlichen 30 Minuten pro Tag reine Tragetätigkeit pro Schichtanteil nach seiner Auffassung erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2018 (versandt am 03.08.2018) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Transporttätigkeiten auf der Schulter dürften nur einen untergeordneten Anteil der durchschnittlichen Arbeitsschichten ausgemacht haben.
Zur Begründung der dagegen am 06.09.2018 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 sehr wohl vor. Die Beklagte habe die Zeitanteile nicht zutreffend berücksichtigt (Schreiben vom 06.12.2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.)
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2018 zu verurteilen, bei ihm die Berufskrankheit 2109 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weder die medizinischen noch die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2109 lägen vor.
Aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 06.12.2018 hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 30.04.2019 zur Arbeitsplatzexposition eingeholt. Der Präventionsdienst ist hierin bei seiner Einschätzung vom 14.05.2018 verblieben; die zeitlichen Angaben zur Tragedauer seien nicht nachvollziehbar: In die Berechnung seien volle und auch leere Gasflaschen einzubeziehen; Ziegelpakete würden die Mindestbelastungsdosis von 40 kg nicht erreichen (Betondachsteine: 34,8 kg/Hub; Tondachziegel 27,2 kg/Hub). Handelsübliche Bitumenschweißbahnen würden pro Rolle ca. 30 kg wiegen und seien daher bei der Belastungsdosis nicht zu berücksichtigen. Eine händische Verladung mehrerer Dachflächenfenster sei unüblich, der Transport der schweren Fenster auf den Baustellen erfolge grundsätzlich durch zwei Personen oder nach (von den Herstellern vorgesehener) Demontage des Rahmens (Gewicht < 40 kg). Ein Festhalten über Kopf während der Montage sei nicht erforderlich.
Weiter hat die Beklagte den vom Kläger benannten Zeugen I. O. am 02.03.2020 befragt, der mit dem Kläger von 1993 bis 1995 gemeinsam in einer Kolonne gearbeitet hat. Unter Berücksichtigung des hierüber gefertigten Gesprächsprotokolls vom 03.03.2020 und der vom Zeugen am 08.03.2020 angefertigten Ergänzungen/Korrekturen sowie der bereits vorliegenden Unterlagen hat der Präventionsdienst in seiner von der Beklagten eingeholten Stellungnahme „Arbeitsexposition zur BK 2109“ vom 25.03.2020 dargelegt, dass sich keine neuen Erkenntnisse ergäben. Es verbleibe deshalb bei der Stellungnahme vom 14.05.2018.
Das SG hat die Streitakten S 37 U 177/13 (SG Gelsenkirchen) - L 10 U 526/15 (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen) und S 7 U 282/14 (SG Gelsenkirchen) - L 10 U 526/15 (LSG Nordrhein-Westfalen) beigezogen und Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie J. vom 28.12.2020. Dieser hat ausgeführt, bei dem Kläger lägen erstmals im April 2011 diagnostizierte Bandscheibenvorfälle in den Segmenten HWK 5/6 und HWK6/7 sowie ein kleinerer Vorfall im Segment HWK 7/ BWK1 vor. In den Segmenten HWK 3/4 und HWK4/5 lägen geringe Bandscheibenprotrusionen vor. Es liege bei dem Kläger kein typisches Schadensbild einer berufsbedingten Erkrankung der HWS vor, da es an einer besonderen Betroffenheit der oberen und mittleren HWS fehle. Gegen eine berufsbedingte Verursachung spreche auch der Verschleiß der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Hüfte. Die festgestellte bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS des Klägers sei somit unter Abwägung der maßgeblichen Faktoren wahrscheinlich nicht wesentlich durch die berufliche Belastung des Klägers bedingt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.08.2021 abgewiesen. Ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 erfüllt seien, könne dahinstehen. Denn jedenfalls seien die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen J.. Beim Kläger seien die beiden unteren HWS-Segmente HWK5/6 und HWK6/7, geringer das Übergangssegment HWK7/BWK1 geschädigt. Die Segmente HWK3/4 und HWK4/5 seien nicht erkennbar über die typische Altersnorm hinaus verändert. Damit seien die beiden unteren HWS-Segmente besonders betroffen. Einigkeit bestehe, dass bei langjährig wiederkehrender Belastung der HWS durch das Tragen von schweren Lasten unter außergewöhnlicher Haltung des Kopfes nicht nur die unteren Bewegungssegmente gefährdet seien; Zug- und Kompressionskräfte im Bereich der Wirbelgelenksfacetten in Verbindung mit Seitverbiegung und -verdrehung würden dazu beitragen, dass insbesondere oberhalb von HWK5/6 bis zu HWK2/3 degenerative Veränderungen beobachtet würden, die in der Allgemeinbevölkerung weniger häufig anzutreffen seien (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung in: Mehrtens/Brandenburg, die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Kommentar, Stand 2/19, M 2109, Seite 3 ff.). Die bei dem Kläger anzutreffende Verschleißproblematik in den unteren Segmenten HWK5/6 bis HWK6/7 entspreche damit nicht dem zu fordernden typischen Schadensbild einer berufsbedingten Erkrankung der HWS. Des Weiteren habe J. darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der aufgenommenen Röntgenbilder sowie der vorliegenden Vorgutachten ein Verschleißleiden an HWS, BWS und LWS, ferner der Hüften, links mehr als rechts, im Sinne einer Polyarthrose bzw. einer anlagebedingten Neigung zu einem vorzeitigen Gelenkverschleiß leide. Damit spreche nichts für eine berufliche Verursachung der Erkrankung der HWS.
Gegen das am 30.09.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2021 Berufung eingelegt. Das Gutachten von J. sei nicht plausibel. Die Berechnungen bezüglich der täglichen Tragelast des Präventionsdienstes beruhten nicht auf den stattgehabten Besprechungen. Die Zeitwerte, die der Mitarbeiter der Beklagten hier zugrunde lege, stellten allenfalls Schätzungen dar, diese seien nicht in seinem Beisein erläutert, sondern aufgrund von Statistiken im Nachhinein ergänzt worden. Er habe bereits mehrfach dargelegt, dass diese Werte nicht der Realität entsprechen könnten. Die Mindest-Gesamtbelastung von 44.000 kg x h habe er bei weitem überschritten. Unrealistisch sei auch die Annahme der Beklagten, wie welche Gegenstände auf der Baustelle hantiert würden. Ziegel- oder Dachsteine könnten sowohl während des Transports zum Verarbeitungsort über Leitern oder Gerüste als auch am Verarbeitungsort, welcher naturgemäß immer das Dach sei, nicht beidhändig vor oder neben dem Körper getragen werden. Dies gelte auch für Gerüstbohlen und Rahmen. Auch die am häufigsten verarbeiteten Veluxfenster könnten aufgrund ihrer Größe und Schwere nicht vor oder neben dem Körper beidhändig zum Verarbeitungsort (naturgemäß im Dachgeschoss) über Leitern, Gerüste oder Treppen transportiert werden. Das Gutachten des L. lege eindeutig dar, dass durch das Tragen schwerer Lasten über Gerüste und Leitern eine außerordentliche Belastung entstanden sei, die eine Belastungsdauer von weniger als zehn Jahren ausreichend mache. Zu beachten sei, dass er bedeutend kleiner und leichter sei als der durchschnittliche Mann (1,68m/75kg). Insofern sei die wissenschaftliche Stellungnahme des BMAS auch nur bedingt auf ihn anwendbar.
Auf die Aufforderung des Senats, Zeugen zu den Arbeitsbedingungen mit ladungsfähiger Anschrift und Angabe der Zeiträume, zu denen diese Aussagen machen könnten, zu benennen, hat der Kläger erklärt, dass er davon absehen werde.
Am 19.03.2025 hat er eine so bezeichnete „eidesstattliche Versicherung“ vorgelegt, der zufolge er regelmäßig Lasten, insbesondere Dachziegel, Dachsteine, Dachbahnen, Gasflaschen und Fassadenplatten mit einem Gewicht von über 40 kg über verschiedene Entfernungen hinweg auf Baustellen, über Gerüste, Leitern und geneigte Dächer transportiert habe, die Gesamtbelastungsdosis - zu der keine Berechnung beigefügt ist - betrage 345.653 kg x h.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2021 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2018 zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zu Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und seit Mai 2011 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 15 v.H. mit einer Rente zu entschädigen sowie die Rentennachzahlung zu verzinsen,
hilfsweise ein arbeitstechnisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, nach dem Gutachten von L. und der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 05.03.2024 sei von einem altersuntypischen mehrsegmentalen Befund auszugehen. Auch wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2109 wohl vorlägen, sei die arbeitsbedingte Mindestbelastung im Sinne dieser BK nicht erreicht, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 lägen nicht vor. Alle Tätigkeiten des Klägers seien am 28.05.2013 in einem persönlichen Gespräch in der Kanzlei des Rechtsanwalts P. in U. erhoben worden, nachträglich ergänzt durch die Zeugenaussage des Herrn I. O. vom 02.03.2020 und die persönlichen Angaben des Klägers vom 06.12.2018, diese hätten die Grundlage für die Ermittlung der Expositionshöhe gebildet. Allein eine langjährige Tätigkeit mit Tragebelastungen von über zehn Jahren reiche nicht aus, um die geforderte Mindestbelastungsdosis zu erreichen. Alle drei der in der wissenschaftlichen Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2109 (Bekanntmachung des BMAS vom 01.12.2016) genannten Voraussetzungen müssten für die Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen. Dies sei bei dem Kläger nicht gegeben.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Präventionsdienstes zur Arbeitsplatzexposition vom 03.12.2024 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien danach weiterhin nicht erfüllt. Sie habe ihrer aus § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) resultierenden Amtsermittlungspflicht genügt, indem sie den vom Kläger genannten Zeugen I. O. gehört und die Angaben des Klägers im Rahmen diverser Stellungnahmen zur Arbeitsplatzexposition berücksichtigt habe.
Der Senat hat die Patientenunterlagen des Facharztes für Orthopädie K. beigezogen und sodann Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie, spezielle Schmerztherapie L. vom 27.07.2023. Dieser hat aufgrund ambulanter Untersuchung am 12.07.2023 eine bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS festgestellt, die zu einer anhaltenden, chronischen Funktionseinschränkung der HWS mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit führe. Eine relevante Chondrose liege in den Segmenten HWK5/6 und HWK6/7 vor. Eine Sklerose I. Grades bestehe in den Segmenten HWK2/3 und HWK3/4 sowie eine Sklerose II. Grades in den Segmenten HWK4/5, HWK5/6, HWK6/7 und HWK7/BWK1. Diese Veränderungen seien auch wahrscheinlich wesentlich durch die berufliche Belastung des Klägers bedingt. Das Schädigungsmuster entspreche dem Belastungsmuster bei Führen einer Last über der Schulter nahe der Körpermitte. Es resultiere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 v.H. Dem Gutachten von J. sei im Ergebnis nicht zu folgen. Eine gleichmäßige Ausprägung der klinischen Symptomatik und der strukturellen Schädigung im Bereich der HWS sei nicht zu fordern. Die Veränderungen seien auch altersuntypisch. Eine Neigung zu vorzeitigem Verschleiß lasse sich auch nicht aus einem Verschleißleiden der Hüften, die im Übrigen auch durch Tragelasten in besonderer Weise belastet seien, ableiten, da ein solches nicht in relevantem Ausmaß vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, (am Dienstag, dem Tag nach Allerheiligen) fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt [SGG]). Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung als BK 2109 abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer BK ist § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Danach sind BKen diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies geschieht in der BKV, der eine Liste der entschädigungspflichtigen BKen angefügt ist.
Die Feststellung einer Listen-BK setzt voraus, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität). Gegebenenfalls ist schließlich Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R -, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 13/17 R -, juris, Rn. 9 m.w.N.). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkung und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit; diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit reicht nicht (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 07.04.2013 - B 2 U 11/12 R -, juris, Rn. 12, m.w.N.; BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 13/17 R -, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann bei dem Kläger das Vorliegen einer BK 2109 nicht festgestellt werden.
Die in der Anlage 1 der BKV bezeichnete BK 2109 hatte in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung folgenden Wortlaut: „Bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ Der tatbestandlich vorgesehene Zwang, dass die bandscheibenbedingten Erkrankungen der HWS zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben müssen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, ist mit Wirkung zum 01.01.2021 entfallen (zum Wegfall des Unterlassungszwangs ab 01.01.2021 s. Hinweise zu den BKen Nr. 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302, 5101 des BMAS vom 30.03.2022); zeitgleich ist der Tatbestand der BK 2109 insoweit erweitert worden, dass die bandscheibenbedingten Erkrankungen der HWS zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der HWS) geführt haben müssen. Die BK 2109 lautet nunmehr (BGBl. I 2020 1248): „Bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Halswirbelsäule) geführt haben.“
Der Kläger gehört zum versicherten Personenkreis; er war jedenfalls von 1979 bis Juli 2002 als angestellter Dachdecker im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und anschließend als selbständiger Dachdecker freiwillig nach § 45 Nr. 1 der Satzung der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Er leidet, wie sich aus den Gutachten von J. und L. insoweit übereinstimmend ergibt, unter Bandscheibenvorfällen im HWS-Bereich mit daraus folgenden Funktionseinschränkungen und damit an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der HWS.
Nicht im Vollbeweis zu sichern sind hingegen die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109, da der Kläger nicht nachweislich langjährig schwere Lasten auf der Schulter getragen hat.
Die in der BK 2109 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „langjährig" und „schwer" sind unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie anhand der Vorgaben des vom BMAS herausgegebenen Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (BArbBl 3/1993, S. 53) und der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten" beim BMAS vom 01.12.2016 (Bek. d. BMAS v. 1.12.2016 - IVa 4-45222-2109- GMBl.- 31.01.2017, S. 29 ff.-) näher zu konkretisieren. Den Merkblättern kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 6/04 R -, juris, Rn. 15), sie sind allerdings als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei seiner Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands heranzuziehen (BSG, u.a. Urteile vom 18.08.2004 - B 8 KN 1/03 U R -, juris, Rn. 24 und vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R -, juris, Rn. 14). Ergänzt um die wissenschaftliche Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 01.12.2016 stellt das Merkblatt zur Überzeugung des Senats den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand dar.
In dem Merkblatt aus dem Jahr 1993 wurde von einem erhöhten Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen ausgegangen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen wurden. Langjährig bedeutete, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeiten zu fordern waren. In begründeten Einzelfällen wurde nach dem Merkblatt auch eine kürzere, aber sehr intensive Belastung als ausreichend angesehen. Das BSG (Urteil vom 04.07.2014 - B 2 U 11/12 R -, juris, Rn. 15) hat insoweit präzisiert, dass es sich bei der Zehn-Jahre-Regel um keine starre Untergrenze handelt, bei einer Belastungsdauer von unter acht Jahren die Voraussetzungen einer BK 2109 aber ausgeschlossen sei.
Der Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS hat in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2016 die Voraussetzungen modifiziert und insgesamt folgende Anhaltspunkte für ein unteres Abschneidekriterium der arbeitsbedingten Einwirkung für die Entwicklung einer BK 2109 vorgeschlagen:
1. Der Versicherte hat Lasten mit einem Lastgewicht von 40 kg oder mehr auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens während eines Schichtanteils von etwa einer halben Stunde oder mehr getragen.
2. Der Tragevorgang hat zu einer Kopfbeugehaltung nach vorne oder seitwärts oder zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule geführt. Dies ist beim Tragen von Tierkörperteilen und Säcken sowie Balken, Rohren, Baumstämmen, Schläuchen, Kabeln oder ähnlichen Lasten auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens der Fall.
3. Die arbeitsbedingte Einwirkung im Sinne von Ziffer 1 und 2 geht mit einer kumulativen Gesamtbelastung in Höhe von mindestens 4,4 x 104 (kg x h) einher.
Alle drei oben genannten Kriterien müssen für die Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK 2109 vorliegen.
Ein unteres Abschneidekriterium für die erforderliche Dauer pro Schicht der arbeitsbedingten Einwirkung war durch den ärztlichen Sachverständigenbeirat als notwendig angesehen worden, da es aus wissenschaftlicher Sicht nicht begründbar erschien, dass eine sehr kurzzeitige arbeitsbedingte Einwirkung im Sinne der BK 2109 pro Schicht, z.B. das Tragen einer Schweinehälfte à 50 kg über zehn Meter pro Tag, entsprechend einer Einwirkungsdauer von ca. zehn Sekunden bis allenfalls 20 Sekunden pro Tag, eine BK 2109 verursachen könne. Für die Präventionsabteilungen der Unfallversicherungsträger war die Entwicklung einer Mindestvoraussetzung als wünschenswert angesehen worden, um relevante von nicht relevanten arbeitsbedingten Einwirkungen im Sinne dieser BK unterscheiden zu können. Ferner sollte sich die Ableitung einer Mindestvoraussetzung für die Dauer der erforderlichen Einwirkung im Sinne der BK 2109 an der Einwirkung der beiden in der amtlichen Begründung der Bundesregierung (Bundesrat-Drs. 772/92, S. 9, Absatz 3) zu dieser BK genannten Berufsgruppen (Transportarbeiter in Schlachthöfen und Sackträger) orientieren. Der Sachverständigenbeirat hat sich hinsichtlich der arbeitsbedingten Mindestbelastung in Höhe von 4,4 x 104 (kg x h) im Wesentlichen an Schäfer et al. (Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträgern beim Tragen von Lasten auf der Schulter, Zentralblatt für Arbeitsmedizin 58, S. 82-93) orientiert. Danach lag die Trageentfernung „untere Last“ der untersuchten Fleisch- und Kohleträger im Bereich von 2.000 bis 4.500 Metern und somit - bei typischen Gehgeschwindigkeiten von etwa einem Meter pro Sekunde - bei Tragedauern von über 30 Minuten bis zu 75 Minuten pro Tag. Hiervon wurde eine Mindesttragedauer von einer halben Stunde pro Tag abgeleitet. In Verbindung mit einer Mindestlast von 40 kg je Tragevorgang errechnete sich hieraus eine tägliche Dosis von 20 (kg x h), die als Richtwert für eine tägliche Belastung durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens im Sinne der BK 2109 definiert wurde. Unter Berücksichtigung einer langjährigen Tätigkeit von mindestens zehn Jahren errechnete sich eine arbeitsbedingte Gesamtbelastung von mindestens 20 (kg x h) pro Tag x 220 Tage pro Jahr x 10 Jahre = 44.000 kg x h. Diese Gesamtdosis von 44.000 kg x h, entsprechend 4,4 x 104 kg x h, stellt somit ein Maß für die arbeitsbedingte Gesamtbelastung dar, ab der eine ausreichende Exposition im Sinne der BK 2109 angenommen wird. Sofern die Belastung pro Schicht besonders intensiv ist, reicht auch nach der wissenschaftlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2016 eine geringere Expositionsdauer als zehn Jahre aus, sofern die Gesamtdosis in Höhe von mindestens 4,4 x 104 kg x h erreicht wird (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - L 9 U 3225/15 -, juris, Rn. 21 - 36; Thüringer LSG, Urteil vom 10.12.2020 - L 1 U 627/19 -, juris, Rn. 27 - 32; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2023 - L 3 U 60/21, juris, Rn. 27 - 29).
Ausgehend von diesem unteren Abschneidekriterium sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 beim Kläger nicht erfüllt. Tragetätigkeiten mit einer Mindestlast von 40 kg und einer Mindesttragedauer von 30 Minuten pro Tag lassen sich nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
Insoweit sind die detaillierten Ausführungen des Präventionsdienstes der Beklagten überzeugend. Dieser hat sich umfassend mit den Erstangaben des Klägers sowie mit den Angaben des von ihm benannten Zeugen befasst und nach den zuvor genannten Kriterien ausgewertet. Im Ergebnis gelangte der Präventionsdienst nachvollziehbar zu der Feststellung, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Der Vortrag des Klägers zu seinen Tragebelastungen vermag hingegen nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger im Verfahren vorträgt, die einzelnen Tragezeiten seien wesentlich länger gewesen, führt der Präventionsdienst in sich stimmig aus, dass und warum diese Angaben nicht schlüssig sind. Dem ist der Kläger nicht substantiiert genug entgegengetreten. Darüberhinaus erscheint es für den Senat als nicht nachvollziehbar, dass der Kläger Gasflaschen über max. 5 m auf der Schulter und nicht vor dem Körper beidhändig getragen haben will. Es entspricht weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch der dem Senat bekannten Praxis im Dachdeckergewerk oder bei Schweißertätigkeiten aus anderen Fällen, dass ein derart schwerer Gegenstand für eine solch kurze Distanz auf die Schulter „gewuchtet“ wird, um nach ca. 5 Schritten bereits wieder abgesetzt zu werden. Dafür, dass dies im Falle der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten anders gewesen sein soll, hat dieser keinen überzeugenden Nachweis liefern können. Ebenso wenig entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Fenster vom Ausmaß 114 cm x 118 cm (vom Kläger nach seinem Vortrag meist verwendetes Velux SK06) zuzüglich Verpackung einseitig auf der Schulter getragen wird. Denn bei diesen Ausmaßen erscheint es mit einem Arm nicht sicher umfasst auf der Schulter balanciert werden zu können. Die Angaben des Zeugen, dass die Dachfenster mittels Tragevorrichtung und meist zu zweit getragen wurden, sind demgegenüber wesentlich naheliegender. Selbst wenn ein solches Dachfenster von einer Person mittels Tragevorrichtung am langen Arm getragen worden sein sollte, erfüllt dieser konkrete Vorgang nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der hier streitigen BK 2109; denn diese erfordern weiterhin das einseitige auf oder über der Schulter Tragen von Lasten (LSG NRW, Urteil vom 10.01.2018 - L 17 U 389/14 -, juris, Rn. 41). Unerheblich für eine BK Nr. 2109 sind im Übrigen Zwangshaltungen oder das Halten von Dachfenstern über Kopf. Hierbei handelt es sich nicht um ein fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter und damit nicht um das Belastungsprofil der BK 2109 (vgl. auch zu Schweißertätigkeiten Thüringer LSG, Urteil vom 10.12.2020 - L 1 U 627/19 -, juris, Rn. 32).
Insgesamt ergeben sich keine arbeitstäglichen oder in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten verrichtete Tragedauern von 30 Minuten oder mehr:
1. Bei Arbeiten auf Steildächern ist die Annahme des Tragens von 16 Paketen vom Lieferfahrzeug zum Aufzug mit je max. 1 Minute (= 16 Minuten) bereits großzügig bemessen, setzt es doch voraus, dass zwischen Fahrzeug und Aufzug ca. 50 m - 60 m lagen. Ein regelmäßiges Tragen ganzer Pakete auf dem Dach ist sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch nach der dem Senat bekannten Praxis im Dachdeckergewerk (Wurftechnik der Dachdecker auf Steildächern) sowie auch nach den Angaben des Zeugen gegenüber der Beklagten nicht anzunehmen, sondern bildet die Ausnahme. Darüber hinaus wiegt ein Hub nach Angaben der Beklagten 34,8 kg und nicht mindestens 40 kg. Dazu passt, dass beispielsweise eine Braas Frankfurter Pfanne 4,35 kg wiegt und in einer Verpackungseinheit 40 Stück verpackt sind (vgl. z.B. x.html oder x.html, beide zuletzt abgerufen am 28.03.2025), was 5 Hüben à 8 Stück zu je 34,8 kg entspricht. Eine Tragebelastung von 30 Minuten pro Arbeitsschicht ergibt sich damit bei der Arbeit auf Steildächern (70 % von 1979 bis 1982 und 25% von 1988 - mit Unterbrechungen - bis 2002) nicht.
2. Bei der Tätigkeit auf Flachdächern sind nach den Angaben des Klägers das Tragen von Gasflaschen und von - angeblich - acht Folienrollen zu berücksichtigen. Gasflaschen hatten nur auf dem Hinweg, nicht aber auf dem Rückweg (in leerem oder teilentleertem Zustand) ein Gewicht von 40 kg oder mehr, so dass dafür nur der Weg vom Fahrzeug zum Aufzug zu berücksichtigen ist (max. 1 Minute = 60 m, wahrscheinlich eher kürzer). Auf dem Dach ist - wie bereits ausgeführt - von einem beidhändigen Tragen auszugehen, aber auch ein sechsmaliges Umsetzen auf der Schulter von für fünf Meter würde insgesamt allenfalls 30 Sekunden reine Tragetätigkeit bedeuten. Die Zeit des Hochhebens und Abstellens ist für die Belastung i.S.d. BK 2109 nicht zu berücksichtigen. Für den Transport von acht Rollen zum Aufzug können bei großzügiger Berücksichtigung des Klägervortrags acht Minuten unterstellt werden, wohingegen Tragezeiten von jeweils 2,5 Minuten auf dem Dach (= ca. 150 m) realitätsfremd erscheinen; jedoch ergäben sich selbst bei Annahme von 2 Minuten für jede der acht Rollen insgesamt nur 25 Minuten Belastungszeit, so dass auch die Arbeitsschichten auf Flachdächern die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllen.
3. Arbeiten an Fassaden machten nur 3 bis 5% der Jahresarbeitszeit aus, Gerüste auf- und abgebaut hat der Kläger nur an drei bis vier Tagen pro Monat und das auch nur bis 1992, so dass auch durch diese beiden Tätigkeitsgebiete eine Tragbelastung von 30 Minuten pro Arbeitsschicht oder auch nur in einer überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten, d.h. in mehr als der Hälfte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2023 - L 3 U 60/21 -, juris, Rn. 34 mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B -, juris, Rn. 11), nicht erfüllt wird.
Darüber hinaus lassen sich die Behauptungen des Klägers nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Aus dem als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichneten Schriftstück des Klägers (das schon die formellen Anforderungen nicht erfüllt, vgl. z.B. § 23 Abs. 4 und 5 SGB X), folgt schon keine - den Anforderungen an den Vollbeweis ohnehin nicht genügenden - Glaubhaftmachung seines Vortrags. Sie enthält bereits nicht die Aussage, dass die Gewichte einseitig auf der Schulter getragen worden seien. Wie sich die angegebene Gesamtbelastungsdosis ergibt, geht aus dem Schreiben nicht ansatzweise hervor. Weder Tragezeiten noch Entfernungen oder Gewichte sind angegeben. Auf die Benennung von Zeugen hat der Kläger gegenüber dem Senat ausdrücklich verzichtet.
Soweit der Kläger hilfsweise die Einholung eines arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens beantragt hat, konnte der Senat dem nicht entsprechen. Denn das begehrte Sachverständigengutachten eignet sich nicht zum Nachweis, welche konkreten Einzellasten der Kläger tatsächlich wie lange sowie auf welche Art und Weise getragen hat. Ein arbeitstechnischer Sachverständiger könnte allenfalls - ausgehend von der vorausgehenden Feststellung (durch den Senat), welche Tragetätigkeiten der Kläger durchgeführt hat - errechnen, welche Tragebelastung im Sinne der BK 2109 daraus folgt. Die Ermittlung des zugrundeliegenden tatsächlichen individuellen Sachverhalts obliegt ihm hingegen nicht.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger als Dachdecker ganztägig und über viele Jahre hinweg eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt hat. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der BK 2109 aber allein das Tragen schwerer Lasten auf oder über der Schulter. Die Tätigkeit des Klägers, der Facharbeiter war, ist auch insgesamt nicht mit derjenigen eines hauptberuflichen Lastenträgers vergleichbar.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).