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Landessozialgericht NRW Urteil vom 31.03.2025 – L 22 BA 79/23
22 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0331.L22BA79.23.00
Tatbestand
Streitig sind im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die entsprechende Nachforderung von Beiträgen und Umlagen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) vom 03.10.1989 gegründet und am 12.12.1989 in das Handelsregister B des Amtsgerichts XX., HRB N01, eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb einer Werbeagentur. Nach § 7 GV i.d.F. vom 11.03.2013/13.06.2013 wurden alle Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorsah. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 208.800,00 Euro. Es wurde seit Dezember 2014 jeweils zur Hälfte von dem Beigeladenen zu 1 und L. T. gehalten.
L. T. war seit Dezember 1989 Geschäftsführer der Klägerin; der am 00.00.0000 geborene Beigeladene zu 1 wurde im Januar 2006 ebenfalls zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Nach den Regelungen des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 19.12.2005 (GFV) oblag ihm insbesondere die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen (§ 2 Abs. 3, 5 GFV). Der Geschäftsführer war von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit und nicht an eine Arbeitszeit gebunden (§ 2 Abs. 1 GFV). Er bedurfte für die unter § 2 Abs. 6 GFV aufgeführten Geschäfte - z. B. bei der Verwertung von Grundstücken oder der Verfügung über Warenzeichen und andere gewerbliche Schutzrechte der Klägerin - der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Für seine Tätigkeit erhielt er ein festes Monatsgehalt i.H.v. 6.000,00 Euro brutto, mit welchem auch Überstunden abgegolten waren. Im Krankheitsfall hatte er Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für die Dauer von längstens zwei Monaten (§ 3 Abs. 1, 2 GFV). Geregelt waren auch der Ersatz von Reisekosten bzw. ein Aufwendungsersatz (§ 5 GFV) sowie ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 GFV). Nach § 1 Abs. 5 GFV endete das Vertragsverhältnis ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet bzw. in dem die Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers endet (§ 1 Abs. 6 GFV). Im Übrigen sah § 1 Abs. 2 GFV die Möglichkeit einer (außer-)ordentlichen Kündigung vor.
Durch notariellen Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 22.12.2016 veräußerten der Beigeladene zu 1 und L. T. Geschäftsanteile im Wert von insgesamt 26.100,00 Euro (2 x 13.050 Euro) an L. B.. Die entsprechende Eintragung in die Gesellschafterliste des Handelsregisters erfolgte am 12.01.2017. Seither halten der Beigeladene zu 1 und L. T. jeweils 43,75 Prozent der Stammeinlage; L. B. ist mit 12,5 Prozent an der Klägerin beteiligt und erhielt einen Anstellungsvertrag als Senior Berater. Außerdem beschlossen die Gesellschafter eine Neufassung des GV, welche am 06.01.2017 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der GV i.d.F. vom 22.12.2016 enthielt neben einem Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter (§ 5 GV i.d.F. vom 22.12.2016) insbesondere folgende Bestimmungen:
„§ 4 Geschäftsführer, Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (…)
(2) Die Gesellschafter können die Geschäftsführung durch Gesellschafterbeschluss an eine Geschäftsordnung binden.
(3) Die über den gewöhnlich Betrieb des Handelsgeschäfts der Gesellschaft hinaus gehenden Handlungen und Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt insbesondere für solche Handlungen und Maßnahmen, die durch Gesellschafterbeschluss oder in einer Geschäftsord nung für die Geschäftsführung für zustimmungsbedürftig erklärt werden.
§ 6 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (…)
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Stammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehr heit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend eine größere Mehrheit vorsieht. Je Euro 50,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (…)
(…)
(6) Zu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter ist eine Mehrheit von 100 % der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter stimmberechtigt ist.
§ 9 Einziehung
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
(2) Die Einziehung des Geschäftsanteiles eines Gesellschafters ohne dessen Zustim mung ist zulässig, wenn
a) der Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, gleichgültig aus welchem Grunde, seiner Geschäftsführungspflicht länger als sechs Monate ununterbrochen oder länger als insgesamt 12 Monate während eines Zeitraums von drei Jahren nicht nachgekommen ist;
b) der Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, arbeitsunfähig oder sonst gehindert ist, seiner Geschäftsführungspflicht nachzukommen, und die volle Wiederherstellung seiner Einsatzfähigkeit aller Voraussicht nach auf Dauer o der für mindestens ein Jahr ausgeschlossen ist;
c) der Gesellschafter das Wettbewerbsverbot gemäß § 5 dieses Vertrages ver letzt;
d) der Gesellschafter seine sonstigen sich aus diesem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtungen gröblich verletzt und diese Pflichtverletzung trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesell schaft fortsetzt;
e) der Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigem Grunde abberufen wird;
(…)
(3) Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Der betroffene Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung stimmberechtigt. (…)“
Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, in deren Rahmen sie auch den sozialversicherungsrechtlichen Status der drei Gesellschafter prüfte.
Auf die Anhörung der Beklagten durch Schreiben vom 23.10.2020 übersandte die Klägerin den ausgefüllten Fragebögen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern. Hierin gab der Beigeladene zu 1 insbesondere an, beim Stimmrecht sei eine einfache Mehrheit vereinbart. Durch die Regelung des § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 könne er jeweils Gesellschaftsbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Die Klägerin werde nach außen durch L. T. und ihn als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer vertreten. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit betrage 40 Wochenstunden, tatsächlich arbeite er durchschnittlich 50 Stunden pro Woche. Die Gesellschafter erhielten für ihre Tätigkeit jeweils eine monatliche Bruttovergütung von 8.000,00 Euro. Es bestehe kein Weisungsrecht der Gesellschaft; er könne beispielsweise selbstständig Personal einstellen. Von seiner Vergütung, die als Betriebsausgabe verbucht werde, werde Lohnsteuer entrichtet. Außerdem habe er Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung in Höhe der Beteiligung. Er habe der Klägerin Darlehen i.H.v. 20.000,00 Euro gewährt und Bürgschaften im Wert von 83.963,98 Euro übernommen.
Im Übrigen teilte die Klägerin mit, den Gesellschaftern sei durch die Regelung des § 6 Abs. 6 des GV i.d.F. vom 22.12.2016 auf Grund des Einstimmigkeitserfordernisses und der Stimmberechtigung in eigenen Angelegenheiten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die notwendige Rechtsmacht eingeräumt worden, Beschlüsse und Weisungen zu verhindern. Mit einem solchen Recht ausgestattet, sei der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer als nicht abhängig beschäftigt anzusehen. Im Übrigen hätten die Gesellschafter der Klägerin im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im März 2020 wegen der Corona-Krise beschlossen, ihr Brutto-Monatsgehalt vorübergehend auf 6.000,00 Euro zu reduzieren.
Mit Bescheid vom 17.05.2021 stellte die Beklagte hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 und L. T. fest, dass für sie seit dem 12.01.2017 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer gegen Arbeitsentgelt bestehe. Es liege Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pflegeversicherung, Versicherungs- und Beitragsplicht in der Rentenversicherung sowie Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung vor.
Für L. B. bestehe seit dem 12.01.2017 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als mitarbeitender Gesellschafter gegen Arbeitsentgelt. Es liege Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pflegeversicherung, Versicherungs- und Beitragsplicht in der Rentenversicherung sowie Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung vor. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung für die Zeit vom 12.01.2017 bis zum 31.12.2019 betrage insgesamt 157.498,35 Euro; davon entfielen 50.794,85 Euro auf den Beigeladenen zu 1. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die drei Gesellschafter könnten kraft ihrer Anteile am Stammkapital der Klägerin keinen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Erforderlich für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sei die Einräumung einer umfassenden, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassenden Sperrminorität. Der Minderheitsgesellschafter müsse alle ihm nicht genehmen Beschlüsse der Gesellschaft verhindern können. Eine nur „unechte“, auf bestimmte Bereiche begrenzte Sperrminorität sei nach der Rechtsprechung des BSG nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Für den Beigeladenen zu 1 bestehe im Übrigen auch eine Beitragspflicht zur Insolvenzgeldumlage und seit dem 01.01.2018 zur Lohnausgleichskasse U2.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen ergänzend aus, die Formulierung des § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 sei nahezu wortgleich mit der Formulierung des BSG in seinem Urteil vom 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R. Darüber hinaus habe das BSG weitergehende Überlegungen dahingehend angestellt, ob lediglich das Zustimmungserfordernis zur Eigenkündigung des Minderheitsgesellschafters zu einer weitergehenden Rechtsmacht führe. Der GV der Klägerin sei am 22.12.2016 vollständig neu gefasst worden, da die unabhängige und weisungsfreie Zusammenarbeit für die Existenz der Klägerin zwingend sei. Es bestehe eine strikte Aufgabentrennung zwischen den Gesellschaftern.
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 09.06.2021 eine Änderung des § 6 GV (Eintragung ins Handelsregister am 21.06.2021). Dieser lautet nunmehr:
„§ 6 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (…)
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Stammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit 100 % der abgegebenen Stimmen gefasst. Je Euro 50,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Die Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe vertreten lassen.
(…)“
§ 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 wurde gestrichen; im Übrigen blieb der GV, insbesondere auch § 9 GV i.d.F. vom 22.12.2016, unverändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid.
Die Klägerin hat unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren am 04.10.2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
Das SG hat L. T., S. U., L. B., die Z. I.-G. und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2021 aufzuheben,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, nach § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 22.12.2016 würden alle Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Sperrminorität sehe § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 nur bezogen auf die Zustimmungen und Weisungen zu Geschäftsführermaßnahmen, nicht jedoch für alle anderen Bereiche vor. Erforderlich sei aber, dass ein Minderheitsgesellschafter auf Grund der Regelungen im GV sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern könne.
Die im erstinstanzlichen Verfahren (vormals) Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene zu 1 hat vorgetragen, er sei seit über 30 Jahren als Unternehmer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Seither träfen alle aktiven Gesellschafter alle für das Unternehmen relevanten Entscheidungen einstimmig. Kein Gesellschafter habe jemals Weisungen erhalten. Alle drei Gesellschafter hätten im Rahmen des coronabedingten Umsatzrückgangs seit über 20 Monaten auf 25 Prozent ihres Gehalts verzichtet, um den Fortbestand der Klägerin zu sichern. Im Übrigen wirke letztlich für jede Entscheidung, die getroffen werde, die vereinbarte Sperrminorität, sobald die Entscheidung Auswirkungen auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter habe.
Das SG hat die Akten des SG Köln mit den Aktenzeichen S 2 BA 107/21 B ER und S 7 BA 152/21 B ER zum Verfahren beigezogen.
Durch Urteil vom 24.03.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, richte sich gemäß § 7 SGB IV auch bei GmbH-Geschäftsführern zunächst danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem GV ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, da den Minderheitsgesellschaftern der Klägerin mit jeweils weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung nach dem GV keine umfassende, die gesamte Unternehmertätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt worden sei. Denn es reiche für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im GV aufgeführte Angelegenheiten bestehe, auch wenn diese fast die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachten. Im GV der Klägerin bedürften Beschlüsse grundsätzlich lediglich einer einfachen Mehrheit ohne Vetorecht einzelner Gesellschafter. Lediglich in bestimmten, in § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 gesondert aufgezählten Angelegenheiten sei eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Die Regelung entspreche daher lediglich einer „unechten“, nur auf bestimmte Gegenstände begrenzten Sperrminorität. Zwar müsse ein selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer „zumindest“ ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Jedoch werde die erforderliche Rechtsmacht mit dieser Formulierung weder auf die ablehnende Haltung des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers nur gegenüber Weisungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung reduziert noch auf dessen Geschäftsführung eingeengt. Als wesentliches Betätigungsfeld des Geschäftsführers müsse die gewöhnliche Geschäftsführung zwar von der Sperrminorität „insbesondere" im Sinne von „jedenfalls" umfasst sein, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen. Die Rechtsmacht, in der Gesellschafterversammlung allein Einfluss auf die gewöhnliche Geschäftsführung nehmen zu können, reiche jedoch nicht, um die Geschicke des Unternehmens mitzubestimmen, und ändere nichts daran, dass Selbstständigkeit eine umfassende Gestaltungsmöglichkeit erfordere. Die Kammer folge nicht dem Vortrag der Klägerin, dass durch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse die Gestaltung und der Umfang bei dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft betroffen seien und damit auch alle Gesellschafterbeschlüsse von den Gesellschaftern nach § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 verhindert werden könnten. Denn es treffe bereits nicht zu, dass durch alle Beschlüsse der Umfang und die Gestaltung der eigenen Arbeitskraft betroffen seien. Dies gelte beispielsweise für Entscheidungen über die Neuanschaffung von Arbeitsmitteln. Im Übrigen spreche auch der Wortlaut von § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 gegen eine so weitreichende Auslegung. Unter Gestaltung und Umfang der eigenen Arbeitskraft sei die tätigkeitsbezogene Beschreibung des jeweiligen Kompetenzkreises des Geschäftsführers zu verstehen, der nicht durch jede finanzpolitische Entscheidung betroffen werde. Schließlich spreche auch die Regelungssystematik des GV unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 22.12.2016 gegen die Annahme einer umfassenden Sperrminorität.
Gegen das am 17.04.2023 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 11.05.2023 Berufung eingelegt.
Am 05.02.2024 (Eintragung in das Handelsregister) ist L. B. ebenfalls zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden.
Die Beklagte hat im Jahr 2024 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 durchgeführt. Mit Prüfmitteilung vom 09.04.2024 hat sie insbesondere mitgeteilt, dass die von ihr in Stichproben durchgeführte Prüfung im gesamten Prüfzeitraum zu keinen Feststellungen hinsichtlich des Sozialversicherungsbeitrages geführt habe. Auf bereits durchgeführte sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen und Folgeverfahren bezögen sich die aufgeführten Sachverhalte und Feststellungen ausdrücklich nicht.
Unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren trägt die Klägerin zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, nach § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 12.12.2016 könne jeder Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss, der für ihn nach seinem Empfinden mit einer unangenehmen Weisung verbunden sei, verhindern. Denn ein solcher Beschluss sei für ihn automatisch mit einer Weisung zur Gestaltung seiner eigenen Arbeitskraft verbunden. Jedenfalls die Neufassung des § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 09.06.2021 beinhalte eine die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität.
Der Senat hat den Rechtsstreit hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Feststellungen und Beitragsnachforderungen bezogen auf die jeweiligen Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1 sowie von L. T. und L. B. durch Beschluss vom 31.03.2025 getrennt und für den Beigeladenen zu 1 unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 24.03.2023 zu ändern und den Bescheid vom 17.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2021 hinsichtlich der dort hinsichtlich des Beigeladenen S. U. getroffenen Feststellungen aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und bezieht sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren. Ergänzend führt sie aus, auch § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 09.06.2021 regele keine umfassende Sperrminorität, da die Regelung lediglich 100 Prozent der abgegebenen Stimmen erfordere.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der (beigezogenen) Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln vom 24.03.2023 ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist unter Berücksichtigung der erfolgten Abtrennung der Bescheid vom 17.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2021, soweit hierin die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wird und entsprechende Beiträge sowie Umlagen für den Zeitraum vom 12.01.2017 bis 31.12.2019 nachgefordert werden.
Streitgegenständlich hinsichtlich der getroffenen Regelungen zur Versicherungspflicht ist dabei der Zeitraum vom 12.01.2017 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - mithin bis zum 31.03.2025 -, da es sich bei dem angegriffenen Bescheid für die Klägerin um einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und die Beklagte lediglich den Beginn des Feststellungszeitraums zeitlich begrenzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 19; Scheer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 28p (Stand: 05.02.2025), Rn. 207; Freudenberg, jurisPR-SozR 25/2015 Anm. 3; zu Statusfeststellungsbescheiden vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 12 KR 1/20 R - juris Rn. 14 - 17). Dem entsprechend hat sie im Rahmen der Betriebsprüfung für den Folgezeitraum von 2020 bis 2024 davon abgesehen, Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status der Gesellschafter zu treffen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beitrags- und Umlagennachforderung ist streitgegenständlich die Zeit vom 12.01.2017 bis 31.12.2019.
Der Bescheid vom 17.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2021 beschwert die Klägerin insoweit zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (zum Beurteilungszeitpunkt bei Dauerverwaltungsakten vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a.; SGG, 14. Auflage 2023, § 54 Rn. 33a) nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er nicht rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
I. Der Bescheid vom 17.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2021 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin insbesondere vor seinem Erlass mit Schreiben vom 23.10.2020 ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)).
II. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beigeladene zu 1 unterlag im streitbefangenen Zeitraum auf Grund seiner Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu unter 1.). Tatbestände, die zu einer Versicherungsfreiheit in den genannten Sozialversicherungszweigen führen, liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte für die Gewährung von Vertrauensschutz bestehen (dazu unter 2.). Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht eine Beitrags- und Umlagennachforderung i.H.v. 50.794,85 Euro festgesetzt (dazu unter 3.).
1. Gem. § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für die versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge u.a. zur (hier streitigen) Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 28d Satz 1 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)).
Der Beigeladene zu 1 war bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum als Geschäftsführer gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt. Fehlen - wie hier - in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 56; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).
Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ist ein GmbH-Geschäftsführer jedoch zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 13). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgeschäftsführer ist hingegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte" oder „qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im „eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (vgl. § 37 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2020 - B 12 R 26/18 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 13). Deshalb ist eine „unechte", begrenzte Sperrminorität, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst, nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - juris 15 m.w.N). Dem dabei zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände, der das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und von Wertungen des - an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts unterscheidet (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - juris Rn. 31; BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - juris Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - L 2 R 377/15 - juris Rn. 35), ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 14; vgl. Vor, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage, § 1 SGB VI (Stand: 07.06.2024), Rn. 65).
Nach diesen Maßstäben stand der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit ab dem 12.01.2017 durchgehend in einem die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt angesichts der bei der Klägerin geltenden Rechtsmachtverhältnisse sowohl unter Geltung des GV i.d.F. vom 22.12.2016 (dazu unter a)) als auch für die Zeit ab dem 21.06.2021 unter Geltung des GV i.d.F. vom 09.06.2021 (dazu unter b)). Der Beigeladene zu 1 ist ihr gegenüber weisungsgebunden und eingegliedert in den für ihn fremden Betrieb tätig gewesen. Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen nicht vor (dazu unter c)), so dass das Gesamtbild eine abhängige Beschäftigung zeigt.
Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt nach § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 GmbHG sowie § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 13).
a) Da Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Klägerin ausweislich des GV i.d.F. vom 22.12.2016 grundsätzlich eine einfache Mehrheit erforderten und dem Beigeladenen zu 1 gesellschaftsvertraglich Sonderrechte im Sinne einer qualifizierten Sperrminorität nicht umfassend eingeräumt waren, konnte er als Gesellschafter mit (lediglich) 43,75 Prozent der Geschäftsanteile ihm nicht genehme Beschlussfassungen nicht verhindern.
Gemäß § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 22.12.2016 wurden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Klägerin mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der GV zwingend eine größere Mehrheit vorsahen. Eine solche Sonderreglung enthielt § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016, wonach „zu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter“ eine Mehrheit von 100 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich war. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 nicht um eine umfassende, alle Entscheidungen des Unternehmens betreffende Sperrminorität. Sie beschränkt sich vielmehr auf die ausdrücklich dort angeführten Tätigkeitsbereiche. Zur Begründung wird insoweit zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.03.2023 Bezug genommen (vgl. zur Zulässigkeit der teilweisen Bezugnahme: BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - B 13 R 179/17 B - juris Rn. 6; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 153 Rn. 7).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch eine allein auf objektiven Maßstäben beruhende systematische Auslegung des GV i.d.F. vom 22.12.2016 gegen die Annahme spricht, § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 beinhalte eine umfassende Sperrminorität (zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen einer GmbH vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.04.1979 - BReg 1 Z 13/79 - juris Rn. 36). Denn zunächst bliebe bei einem dem Vortrag der Klägerin entsprechenden Verständnis des § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 für die Regelung des § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 22.12.2016 kein Anwendungsbereich. Auch stünde eine entsprechende Auslegung im Widerspruch zu § 9 GV. Dieser regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen - in den in Abs. 2 Buchstabe a - l geregelten Fällen auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters - und bestimmt in Abs. 3, dass die Einziehung durch die Geschäftsführung zu erklären ist und zu ihrer Wirksamkeit einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt, bei dem der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt ist. Die ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters setzt danach bereits dem Grunde nach voraus, dass der hierüber zu fassende Gesellschafterbeschluss lediglich einer einfachen Mehrheit bedarf. Eine hiervon abweichende Auslegung hätte eine rechtliche Unmöglichkeit des Vorgehens nach § 9 Abs. 2 GV zur Folge. Anhaltspunkte dafür, dass diese Konsequenz entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung von den Vertragsparteien beabsichtigt war, liegen nicht vor. Im Übrigen schiede aber auch ein entsprechender Rückgriff auf die Motive der Gesellschafter aus, da nur solche Absichten berücksichtigungsfähig sind, die in den zum Handelsregister eingereichten Unterlagen oder in sonstiger für die Allgemeinheit erkennbarer Weise ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.04.1979 - BReg 1 Z 13/79 - juris Rn. 36).
Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch ein historischer Abgleich des Wortlauts von § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 22.12.2016 mit demjenigen der Vorgängerfassung aus dem Jahr 2013, welche im Handelsregister einsehbar ist. Denn während § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 13.06.2013 lediglich gesetzliche Vorschriften als Ausnahme vom Erfordernis der einfachen Mehrheit für die Beschlussfassung vorsah, wurden nach § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 22.12.2016 alle Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend eine größere Mehrheit vorsahen. Die Ergänzung des § 6 Abs. 2 im Rahmen der Neueinführung des § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016, welche im Handelsregister ihren Niederschlag gefunden hat, offenbart das Bestreben der Vertragspartner, dem Grunde nach bei der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit zu verbleiben und nur für die ausdrücklich in § 6 Abs. 6 GV i.d.F. vom 22.12.2016 - vertraglich - geregelten Fälle eine qualifizierte Mehrheit einzurichten.
b) Auch für die Zeit ab dem 21.06.2021 unter Geltung des GV i.d.F. vom 09.06.2021 verfügte der Beigeladene zu 1 als Minderheitsgesellschafter nicht über eine umfassende Sperrminorität, welche es ihm ermöglicht hätte, auf alle Beschlüsse der Klägerin Einfluss zu nehmen.
Die im GV i.d.F. vom 09.06.2021 enthaltenen Regelungen sind insofern widersprüchlich und nach der gebotenen sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung nicht geeignet, dem Beigeladenen zu 1 die erforderliche Rechtsmacht einzuräumen.
Die Frage, ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Statusentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte „Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - juris Rn. 31). Dieser wird maßgeblich durch das Postulat der Vorhersehbarkeit geprägt, welches dem Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger dient. Die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit ist danach möglichst schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - juris Rn. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - L 2 R 377/15 - juris Rn. 53). Ausfluss des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist insbesondere, dass eine geltend gemachte Rechtsmacht nur dann in die Gesamtbewertung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit eingestellt werden kann, wenn eine solche dem Betroffenen auch klar und deutlich eingeräumt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - L 2 R 377/15 - juris Rn. 59; Vor, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage, § 1 SGB VI (Stand: 07.06.2024), Rn. 65). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar bestimmt § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 09.06.2021, dass alle Gesellschafterbeschlüsse mit 100 Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Dem entgegen regelt § 9 Abs. 2 GV i.d.F. vom 09.06.2021 jedoch weiterhin unverändert die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, welche nach Abs. 3 durch die Geschäftsführung zu erklären ist und zu ihrer Wirksamkeit einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt, bei dem der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt ist. Wie oben dargelegt, setzt die ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bereits dem Grunde nach voraus, dass der hierüber zu fassende Gesellschafterbeschluss lediglich einer einfachen Mehrheit bedarf. Die damit verbundene Rechtsfolge steht in deutlichem Widerspruch zum Mehrheitserfordernis des § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 09.06.2021. Der GV i.d.F. vom 09.06.2021 lässt mithin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsehbarkeit nicht klar erkennen, dass dem Beigeladenen zu 1 tatsächlich bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist. Darüber, wie der vorliegende Gegensatz zivilrechtlich aufzulösen ist, musste der Senat nach dem Vorstehenden im Ergebnis nicht befinden. Auch musste er nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Regelung des § 6 Abs. 2 GV i.d.F. vom 09.06.2021 - wie von der Beklagten gerügt - ihrem Wortlaut nach überhaupt eine echte Sperrminorität begründen kann.
c) Die gesellschaftsrechtlich bestehende Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1 gegenüber der Gesellschafterversammlung der Klägerin wird im Übrigen durch weitere Regelungen des GV und des GFV untermauert.
So sieht § 4 Abs. 3 GV i.d.F. vom 22.12.2016 und 09.06.2021 vor, dass der Geschäftsführer für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. § 2 Abs. 6 GFV führt im Einzelnen auf, welche Geschäfte zustimmungspflichtig sind.
Darüber hinaus enthält der GFV weitere arbeitnehmertypischer Regelungen, wie etwa die Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 2 GFV), die Vereinbarung einer Festvergütung (§ 3 Abs. 1 GFV), die Erstattung von Reisekosten (§ 5 GFV) und der Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 4 GFV).
Im Übrigen konnte der Beigeladene zu 1 jedenfalls unter Geltung des GV i.d.F. vom 22.12.2016 i.V.m. dem GFV die Beendigung seines Anstellungsvertrages nicht verhindern. Denn § 1 Abs. 6 GFV sah eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem die Gesellschafterstellung des Beigeladenen zu 1 endete, vor. Eine solche Beendigungsmöglichkeit war die zustimmungsfreie Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 9 Abs. 2, 3 GV.
Auf diesen vertraglichen Grundlagen ist der Beigeladene zu 1 in einem fremden Betrieb und nicht in seinem eigenen Betrieb tätig geworden. Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war die Klägerin, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) und deshalb unabhängig von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 29.01.2020 - L 8 BA 197/19 - juris Rn. 46). Der Beigeladene zu 1 war zudem nicht alleiniger Geschäftsführer der Klägerin, sodass seine Einbindung in die vorgegebene Organisation auch in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer neben dem bzw. den weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer(n) zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 25).
Eine relevante Rechtsmacht des Beigeladenen zu 1 ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf die von ihm gewährten Darlehen und die übernommene Bürgschaft. Bürgschaften wie auch Darlehen begründen als solche typischerweise keine unternehmerische Position, denn durch sie erhöhen sich nicht die rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 16; LSG NRW, Urteil vom 29.01.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 58). Gleiches gilt auch für den teilweisen Gehaltsverzicht während der Corona-Pandemie.
Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, liegen nicht in überwiegendem Umfang vor. Insbesondere verfügte der Beigeladene zu 1 im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit weder über eine eigene Betriebsstätte noch trug er ein unternehmerisches Risiko.
Der Beigeladene zu 1 musste seine Arbeitskraft angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer monatlichen Festvergütung (§ 3 GFV) und des Anspruchs auf Erstattung von Reisekosten und -spesen sowie sonstigen Aufwendungen (§ 5 GFV) nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37).
Kein maßgeblich für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz ist auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 17). Denn weitreichende Entscheidungsbefugnisse allein bedingen keine Selbstständigkeit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 37).
Ob es tatsächlich - wie vom Beigeladenen zu 1 vorgetragen - nicht zu einer Weisung der Gesellschafterversammlung der Klägerin oder zum Streitfall darüber gekommen ist, ist nicht erheblich. Denn ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten (sog. „Schönwetter-Selbstständigkeit“) ist nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 39, 41; LSG NRW, Beschluss vom 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 84; LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 57).
In der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale und ihres Gewichts überwiegen danach die für die Annahme einer Beschäftigung sprechenden Indizien hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 deutlich.
2. Die Voraussetzungen von Versicherungsfreiheitstatbeständen (§ 5 SGB VI, § 27 SGB III) betreffend den Beigeladenen zu 1 sind nicht erfüllt.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für einen etwaigen Vertrauensschutz der Klägerin aus den Feststellungen vorangegangener Betriebsprüfungen vor. Ein etwaiger vorheriger Betriebsprüfungsbescheid mit einer hinreichend konkreten Regelung würde im Übrigen jedenfalls auch wegen der Änderung der Verhältnisse durch den neuen GV vom 22.12.2016 keine Wirkung mehr entfalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 43).
3. Auch die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 12.01.2017 bis zum 31.12.2019 ist nicht zu beanstanden. Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§§ 28d Satz 1 und 2, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Beitragsbemessung liegt in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde (§ 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Darüber hinaus haben die Arbeitgeber die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren durch gesonderte Umlagen aufzubringen, die sich nach dem Entgelt richten, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten bemessen werden (§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AAG)). Dass die Beklagte die Beiträge und Umlagen fehlerhaft berechnet hätte, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
C) Die Revision war nicht zuzulassen.