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Landessozialgericht NRW Urteil vom 30.04.2025 – L 11 KA 10/22

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0430.L11KA10.22.00

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin zu 1) trägt 1/3 und die Berufungsklägerin zu 2) 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 10), 11) und 13). Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist nach Rücknahme der Berufung der Berufungsklägerin zu 1) nur noch die Berücksichtigung der Berufungsklägerin zu 2) im Rahmen der Besetzung von 4,5 Vertragstherapeutensitzen für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten im reaktivierten Planungsbereich „kreisfreie Stadt XA.“.

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Die Berufungsklägerin zu 2) ist am 8. Januar 00.00.0000 geboren. Sie verfügt über eine Ausbildung zur Diplom-Pädagogin (Abschluss am 00. September 0000, Universität S./V.). In der Zeit von 2005 bis 2009 durchlief sie die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am Ausbildungsinstitut für klinische Verhaltenstherapie in Z.. Seit dem 14. Oktober 2009 ist sie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin approbiert. Sie war vom 14. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 im Rahmen einer Ermächtigung tätig; seit dem 1. Juli 2011 verfügt sie über eine Sonderbedarfszulassung, in deren Rahmen sie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin tätig ist.

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Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 stellte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) fest, dass im gesperrten Planungsbereich der kreisfreien Stadt XA. ein 20-prozentiger Anteil an Kinder- und Jugendpsychotherapeuten nicht erreicht werde. Diese Feststellung wurde mit der Auflage versehen, dass Zulassungen und Anstellungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis die Quotenregelung erfüllt sei. Bis zur Überversorgung seien 4,5 Zulassungen/Anstellungen möglich. Innerhalb der Antragsfrist (25. Juni 2018 bis 13. August 2018) gingen 41 Anträge auf Zulassung bzw. Anstellung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung bei dem Zulassungsausschuss (ZA) ein, darunter die Anträge der Berufungsklägerin zu 2) (Antragseingang am 2. Juli 2018) und der Berufungsklägerin zu 1).

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Die Berufungsklägerin zu 2) beantragte die Zulassung für einen vollen Versorgungsauftrag mit Wirkung ab sofort für die Praxisanschrift K.-straße in W. (Antragseingang: 13. August 2018). Als erworbenes Richtlinienverfahren gab sie an „Verhaltenstherapie“. Sie gab an, über eine barrierefreie Praxis zu verfügen und eine Samstags-Sprechstunde anzubieten. Sie biete Beratungsleistungen auch in arabischer Sprache an.

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Mit Schreiben vom 3. September teilte der ZA den Antragstellern mit, dass insgesamt 41 Anträge eingegangen seien, die jeweils mit Name und Anschrift aufgeführt wurden.

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Mit Schreiben vom 20. September 2018 (übersandt an die Antragsteller mit Schreiben des ZA vom 28. September 2018) nahm die Beigeladene zu 7) Stellung zu den Zulassungsanträgen. Sie ordnete die gestellten Anträge jeweils den betroffenen Postleitzahl- (PLZ)-Bereichen zu, die teilweise mehrere Ortsteile der Stadt XA. umfassten. Bis auf den PLZ-Bereich N01, für welchen auch eine Zulassung im Bereich des Richtlinienverfahrens der Tiefenpsychologie beantragt worden sei, seien nur Anträge für das Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie gestellt worden. Die Stadt XA. habe 120.933 Einwohner im Alter bis zum 21. Lebensjahr. Unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung des jeweiligen Richtlinienverfahrens sowie unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Verteilung des Versorgungsangebotes im Planungsbereich erscheine die Niederlassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den PLZ-Gebieten N02, N03 und N04 sinnvoll, da in diesen Gebieten derzeit kein Leistungserbringer im Bereich der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen tätig sei. Zudem sei eine Vergabe für die Gebiete N05 und N06 angemessen, da hier aktuell kein Leistungserbringer im Bereich der Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen tätig sei. Sofern darüber hinaus noch freie Sitze vergeben werden könnten, sei eine Ansiedlung in den Gebieten N07 und N08 sinnvoll. In diesen Gebieten seien im Bereich der Verhaltenstherapie lediglich Psychologische Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung für Kinder und Jugendliche tätig, die im Quartal 2/2018 jedoch nur sehr wenige bzw. gar keine Kinder und Jugendliche behandelt hätten.

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Am 12. Oktober 2018 beschloss der ZA die Zulassung der Beigeladenen zu 8) bis 13) zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung jeweils mit Wirkung vom 12. Oktober 2018. Die Zulassungen der Beigeladenen zu 8), 10) und 11) erfolgten dabei mit hälftigem Zulassungsauftrag. Die Anträge der übrigen Bewerber, darunter diejenigen der Berufungsklägerin zu 2) und der vormaligen Berufungsklägerin zu 1), wurden abgelehnt.

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Zur Begründung führte der ZA aus: Unter mehreren Bewerbern entscheide er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in § 26 Abs. 4 Satz 3 Bedarfsplanungsrichtlinie genannten Kriterien. Hinsichtlich der Kriterien Approbationsalter und Tätigkeitsdauer seien hierfür nur Zeiträume nach Abschluss der Weiterbildung (Facharztanerkennung) relevant, bei Psychotherapeuten nach Erlangung der Fachkunde (Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 20. März 2023, B 6 KA 19/12 R). Die Kriterien Fachkunde und Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit zielten darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen Standard zu berücksichtigen; im psychotherapeutischen Bereich dürfte dieser nach ca. 5 Jahren in vollem Ausmaß erreicht sein (Verweis auf BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010, B 6 KA 36/09 R). Zudem sei die Dauer der Eintragung in die bei der KVWL geführte Warteliste zu berücksichtigen, insbesondere wenn mehrere Bewerber die 5-Jahres-Frist erfüllten. Die genannten Kriterien folgten keiner Rangfolge, vielmehr liege die Gewichtung im pflichtgemäßen Ermessen des ZA. Zu berücksichtigen sei zudem die Stellungnahme der Beigeladenen zu 7).

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Davon ausgehend sei das Ziel der Reaktivierung des Planungsbereiches die gleichmäßige Verteilung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die gleichmäßige Verteilung der Richtlinienverfahren. Im Verhältnis hierzu seien das Approbationsalter und der Zeitpunkt des Fachkundenachweises nachrangig, gleiches gelte für die Wartelisteneintragung. Die Zulassung sei nach eingehender Erörterung des Sachverhalts und Abwägung aller Argumente den genannten Therapeuten im genannten Umfang zu erteilen. Der von der Beigeladenen zu 7) vorgeschlagene PLZ-Bereich N06 habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

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Der Beschluss des ZA vom 12. Oktober 2018 wurde am 22. Oktober 2018 als Bescheid ausgefertigt und den Berufungsklägerinnen zugestellt, die hiergegen jeweils am 12. November 2018 Widerspruch erhoben.

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Die Berufungsklägerin zu 2) machte geltend, dass der ZA das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der ZA habe eine Auswahlentscheidung allein zwischen den Bewerben getroffen, die einen Praxissitz in einem PLZ-Gebiet hätten aufweisen können, in dem eine Niederlassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der Stellungnahme der Beigeladenen zu 7) sinnvoll erscheine. Eine Gegenüberstellung der zugelassenen Bewerber mit der Berufungsklägerin zu 2) sei nicht erfolgt. Die Berufungsklägerin zu 2) sei besser qualifiziert als die zugelassenen Bewerber, sie weise eine bessere berufliche Eignung auf, ein besseres berücksichtigungsfähiges Approbationsalter sowie eine (längere) berücksichtigungsfähige bisherige psychotherapeutische Tätigkeit und befinde sich am längsten auf der Warteliste. Zudem sei sie unter Berücksichtigung der bestmöglichen Versorgung der Versicherten vorzuziehen. Die bessere berufliche Eignung bestehe jedenfalls gegenüber der Beigeladenen zu 8), die überhaupt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe. Die Berufungsklägerin zu 2) nehme dagegen kraft ihrer Sonderbedarfszulassung seit 2010 an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Jedenfalls gegenüber der Beigeladenen zu 10), dem Beigeladenen zu 13) und der Beigeladenen zu 11) verfüge sie über ein höheres Approbationsalter und eine längere Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Nur die Beigeladenen zu 9) und 11) könnten – neben der Berufungsklägerin zu 2) – ein Approbationsalter und eine bisherige psychotherapeutische Tätigkeit von über 5 Jahren vorweisen. Mit der Position 232 auf der Warteliste liege die Berufungsklägerin zu 2) vor allen anderen Bewerbern. Unter Berücksichtigung der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragstherapeutensitzes sowie nach Versorgungsgesichtspunkten sei der Berufungsklägerin zu 2) der Vorrang vor der Beigeladenen zu 9) und der Beigeladenen zu 11) zu gewähren. Der ZA habe ohne Überprüfung die Einschätzung der Beigeladenen zu 7) übernommen, wonach im PLZ-Gebiet N09 eine Niederlassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zu empfehlen sei. Dabei sei dort die Niederlassung sinnvoller als in den PLZ-Gebieten N05 und N06, die die Beigeladene zu 9) und die Beigeladene zu 11) beträfen. Im PLZ-Bereich N09 sei kein regulär zugelassener Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit dem Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie ansässig. Die im Rahmen der Sonderbedarfszulassung tätige Berufungsklägerin zu 2) dürfe hierbei nicht berücksichtigt werden, da es ihr sonst verwehrt bliebe, sich um eine Regelzulassung zu bewerben. Eine Sonderbedarfszulassung sei einer Regelzulassung nicht gleichgestellt, vielmehr sei diese mit rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Anders als der Inhaber einer Regelzulassung könne der Inhaber einer Sonderbedarfszulassung kein Nachbesetzungsverfahren bei Zulassungsverzicht beantragen und die Praxis veräußern. Die Nachbesetzung sei nur unter Einschränkungen möglich. Der Praxissitz könne nicht verlegt werden. Zudem lebten im PLZ-Bereich N09 im Jahr 2018 45.875 Einwohner, wovon nahezu 20% im Alter zwischen 0 und 18 Jahren gewesen seien, was der zweitgrößte Anteil im gesamten Planungsbereich sei. Die Versorgung dieser hohen Anzahl von Kindern und Jugendlichen sei durch die Zulassung eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sicherzustellen. Eine Vermittlung in andere Bezirke sei unzumutbar aufgrund des dort eingeschränkten Versorgungsangebotes. Die nächstgelegene Praxis befinde sich im PLZ-Bereich N10. Dies sei ein erheblicher Fahrweg. Die Entfernungen zu den weiteren Bewerberinnen U. D. und L. J., deren Praxen im PLZ-Bereich N10 lägen, seien nur innerhalb eines unzumutbaren Zeitrahmens von 32 bis 56 Minuten zu erreichen; vom Norden des PLZ-Bereiches erhöhe sich die Fahrzeit mit ÖPNV auf bis zu 1 Stunde und 12 Minuten. Diese Fahrzeiten verstießen gegen § 6 der Anlage 28 zum BMV-Ä. Danach betrage die erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes maximal 30 Minuten. Das sei hier überschritten. Zudem befinde sich im PLZ-Bereich N10 im Umkreis von 9 Kilometern um den Praxisstandort der Berufungsklägerin zu 2) kein weiterer Leistungserbringer für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Es bestehe die Gefahr, dass angesichts dieser Entfernungen eine Behandlung nicht wahrgenommen werde. Dagegen seien im PLZ-Gebiet N07 eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (1,0) und eine regulär zugelassene Psychologische Psychotherapeutin (0,5) mit Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung der Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen tätig. Auch im PLZ-Gebiet N08 gebe es drei regulär zugelassene Psychologische Psychotherapeuten mit Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung der Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen (zwei davon mit Faktor 0,5). Zur Feststellung der tatsächlichen Versorgungssituation seien die konkreten Fallzahlen zu betrachten, was der ZA bislang unterlassen haben. Zudem sprächen Versorgungsgesichtspunkte für die Berufungsklägerin zu 2). Ihre Praxis sei barrierefrei. Sie habe in Krisenzeiten eine Samstags-Sprechstunde angeboten, was sie künftig wieder tun werde. Zudem biete sie die therapeutische Behandlung in deutscher und arabischer Sprache an. Das sei angesichts des Ausländeranteils im PLZ-Bereich N09 von 16,5% (Personen mit Migrationshintergrund sogar 40,8%) und dem Anteil an Personen aus einem arabischsprachigen Land (allerdings im gesamten Planungsbereich) von 13,8% zu berücksichtigen bei der Auswahlentscheidung.

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Die Beigeladene zu 7) machte geltend, dass sich hinsichtlich der Versorgungssituation in den PLZ-Bereichen keine Veränderungen ergeben hätten mit Ausnahme der Verlegung des Praxissitzes der Berufungsklägerin zu 1) vom PLZ-Bereich N01 in den PLZ-Bereich N08. Die Beigeladene zu 7) übersandte eine aktualisierte Aufstellung über die Versorgungssituation für Kinder und Jugendliche in der kreisfreien Stadt XA. in den betroffenen PLZ-Bereichen.

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Die Beigeladenen zu 8) bis 11) und 13) verteidigten die Auswahlentscheidung des ZA.

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Die Beigeladene zu 8) trug vor: Es kommt nicht darauf an, dass sie noch nicht vertragspsychotherapeutisch tätig gewesen sei. Maßgeblich seien das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, wobei nach fünf Jahren ein gleicher fachlicher Standard zu erwarten sei.

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Die Beigeladene zu 9) machte geltend, dass sie im unterversorgten PLZ-Bereich N07 zu Recht ausgewählt worden sei. Eine etwaige Wartezeit sei unter Versorgungsgesichtspunkten ohne Bedeutung. Die Berufungsklägerin zu 2) sei überdies nicht im selben PLZ-Bereich wie sie tätig.

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Die Beigeladene zu 10) verwies auf die Unterversorgung im PLZ-Bereich N03. Sie sei besser qualifiziert als die Widerspruchsführer. Sie verfüge über eine Ausbildung zur Gruppentherapeutin und über Erfahrung infolge einer Tätigkeit beim Jugendamt der Stadt G..

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Die Beigeladene zu 11) machte geltend, dass der ZA zu Recht auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes abgestellt habe. Die Aufteilung nach PLZ-Gebieten sei nicht zu beanstanden, weil hierdurch die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt würden. Auch die Auswahl der zu berücksichtigenden PLZ-Gebiete sei ordnungsgemäß erfolgt. In diesen bestehe eine Versorgungslücke.

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Der Beigeladene zu 13) trug vor, dass die in § 26 Abs. 4 Nr. 3 BPRL genannten Kriterien grundsätzlich gleichrangig seien. Die Untergliederung des Gebietes „kreisfreie Stadt XA.“ nach PLZ sei ebenfalls nicht zu beanstanden. PLZ entsprächen der Topogra­fie; ihre Grenzen verliefen in der Regel entlang von realen Objekten wie Straßen, Flüssen oder Ortsteilen. Die Erreichbarkeit sei innerhalb eines PLZ-Gebietes leichter gewährleistet als bei Abgrenzung nach anderen Aspekten. Die fehlende Präferierung des PLZ-Bereichs N09, in dem die Berufungsklägerin zu 2) tätig sei, sei nicht zu beanstanden. Dort bestehe anders als in den vorgenannten Bereichen keine Unterversorgung, denn die Berufungsklägerin zu 2) sei dort tätig. Die arabischen Sprachkenntnisse der Berufungsklägerin zu 2) seien nicht Gegenstand der nach § 26 BPRL zu berücksichtigenden Auswahlkriterien. Auch sei die Berufungsklägerin zu 2) nicht aufgrund ihrer Sonderbedarfszulassung zu bevorzugen. Mit dieser nehme sie an der Versorgung wie mit einer Regelzulassung teil. Allenfalls sei sie nicht nachbesetzungsfähig; das sei aber nur für das wirtschaftliche Interesse der Berufungsklägerin zu 2) relevant, nicht für die Versorgungsgesichtspunkte.

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Der Beklagte wies die Widersprüche der Berufungsklägerinnen mit Beschluss vom 28. Januar 2019 (ausgefertigt als Bescheid am 5. April 2019) zurück und ordnete hinsichtlich der Zulassung der Beigeladenen zu 8) bis 13) die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern im Falle der Reaktivierung eines Bereichs wegen – relativer – Unterversorgung in erster Linie die räumliche Wahl des Psychotherapeutensitzes im Planungsbereich, ggfls. unter Berücksichtigung der Richtlinienverfahren, maßgeblich sei für die Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Versicherten. Die Ermittlung der Versorgungssituation in den PLZ-Gebieten des Planungsbereiches XA. erscheine deshalb als geeignete Methode, um die Versorgungssituation zu ermitteln und nicht versorgte Bereiche des Planungsbereichs zu identifizieren. Die PLZ-Bezirke bildeten ein gleichmäßiges Raster für das Stadtgebiet XA. je nach Einwohnerdichte sowie politischen und topografischen Gegebenheiten. Da die Besetzung der ausgeschriebenen Therapeutensitze nicht von einem nach den Maßstäben der BPRL zu ermittelnden tatsächlichen Bedarf abhänge, seien auch keine vergleichbaren Bedarfsermittlungen erforderlich (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2018, B 6 KA 33/17 R). PLZ-Bezirke, in denen gegenwärtig die Versorgung über Sonderbedarfszulassungen stattfinde, seien nicht vorrangig zu berücksichtigen. Sonderbedarfszulassungen seien in der Ermittlung des Versorgungsgrades den regulären Zulassungen gleichwertig. Dabei sei die aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich. Es komme auch nicht darauf an, ob einige Bewerber bereits über eine Zulassung verfügten. Das gelte sowohl für Sonderbedarfszulassungen (Verweis auf BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 6 KA 19/12) als auch für außerhalb des Planungsbereichs zugelassene Vertragstherapeuten. Ggf. sei hier durch Auflagen der Verzicht auf anderweitige Zulassungen sicherzustellen. Da sich keine der Widerspruchsführerinnen für einen der unversorgten PLZ-Bezirke beworben habe, seien die übrigen Kriterien für die Auswahlentscheidung ohne Belang. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

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Der als Bescheid ausgefertigte Beschluss des Beklagten ist den Berufungsklägerinnen zugestellt worden.

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Die Berufungsklägerin zu 2) hat am 7. Mai 2019 (vormaliges Az. S 52 KA 57/19) Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Bereits am 6. Mai 2019 hatte die vormalige Berufungsklägerin zu 1) Klage erhoben. Das SG hat die Klageverfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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Die Berufungsklägerin zu 2) hat geltend gemacht, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass der Beklagte das Zulassungsverfahren in einem ersten Schritt unzulässig dahingehend verengt habe, dass lediglich Bewerber mit Praxissitzen in den PLZ-Bezirken N02, N03, N04, N07 und 44276 berücksichtigt worden seien, obwohl das Gebiet der kreisfreien Stadt XA. entsperrt worden sei. Diese Vorauswahl sei willkürlich und beruhe nicht auf sachlichen Gründen. Die PLZ-Bezirke bildeten kein „vergleichsweise gleichmäßiges Raster“ für das Stadtgebiet von XA. in Abhängigkeit von Einwohnerdichte und politischen sowie geografischen Gegebenheiten. Erst Recht gäben sie keine Auskunft über die Versorgungsstruktur sowie den konkreten vertragspsychotherapeutischen Versorgungsbedarf. Zudem seien die PLZ seit 1993 unverändert, während sich demographische Veränderungen vollzogen hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Kontinuität der Patientenversorgung relevant sei. Sie, die Berufungsklägerin zu 2), nehme seit 2010 an der vertragsärztlichen Versorgung teil und verfüge über eine eigene Praxis mit festem Patientenstamm. Diese Patienten könne sie im Falle ihrer Zulassung (anstelle der Sonderbedarfszulassung) kontinuierlich weiterversorgen. Zudem sei die optimale Anbindung ihrer Praxis an den ÖPNV und damit einhergehend der weite Einzugsbereich zu berücksichtigen. Den durch ihre Zulassung erfolgenden „Verbrauch“ ihrer Sonderbedarfszulassung könne der Landesausschuss durch eine weitere Teilentsperrung beheben.

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Die Berufungsklägerin zu 2) hat beantragt,

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den Beschluss des Beklagten vom 28. Januar 2019 durch Bescheid vom 5. April 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Widerspruch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat seine Entscheidung verteidigt. Er habe ausgehend von der Stellungnahme der Beigeladenen zu 7) die Ermittlung der Versorgungssituation in den PLZ-Bezirken des Planungsbereiches XA. zugrunde gelegt. Er habe die Verteilung der Richtlinienverfahren in den Blick genommen und diese als in erster Linie geeignet angesehen, um die Sicherung der bestmöglichen Versorgung zu ermöglichen. Maßgeblich sei gewesen, dass es im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in besonderer Weise auf die räumliche Verteilung und die Wohnortnähe ankomme, auch weil wegen u.a. Schulbesuchen nur ein enges Zeitfenster zur Verfügung stehe. Die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen Versorgung sei in der Rechtsprechung als maßgeblich anerkannt (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2018, B 6 KA 33/17 R). Keinesfalls sei aber nur auf dieses Kriterium abgehoben worden. In Bezug auf die Berufungsklägerin zu 2) führe eine Zulassung aufgrund der bereits bestehenden Sonderbedarfszulassung nicht zu einer Verbesserung der Versorgung.

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Die Beigeladenen zu 7), 8), 10), 11) und 13) haben jeweils beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben den angefochtenen Beschluss verteidigt. Die Beigeladene zu 10) hat darauf hingewiesen, dass für den PLZ-Bezirk N03, für den sie zugelassen worden sei, nur ihre Bewerbung vorgelegen habe, sodass die Berufungsklägerin zu 2) ihr nicht gegenüberzustellen gewesen sei. Zudem verfüge sie, die Beigeladene zu 10), mit der Zusatzqualifikation der Gruppentherapie über ein Merkmal, das ihre bessere berufliche Eignung begründe. Auch die Beigeladene zu 12) hat den Beschluss des Beklagten für ermessensfehlerfrei gehalten.

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Die übrigen Beteiligten haben sich im Klageverfahren weder geäußert noch Anträge gestellt.

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Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hat das SG die Klagen abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

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Gegen diese ihr am 4. August 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 2. September 2022 durch die Berufungsklägerin zu 2) eingelegte Berufung. Die von der Berufungsklägerin zu 1) eingelegte Berufung hat diese im Verhandlungstermin vom 30. April 2025 zurückgenommen.

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Die Berufungsklägerin zu 2) wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Im Wesentlichen rügt sie, dass der Beklagte ihren Antrag nach Einholung der Stellungnahme der Beigeladenen zu 7) nicht mehr im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt und sie aufgrund ihrer Sonderbedarfszulassung von vorneherein ausgeschlossen habe mit der Begründung, dass ihre Zulassung die Versorgung nicht verbessern würde. Das sei eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung gegenüber Regelzugelassenen. Auch das BSG habe entschieden, dass es nicht nachteilig wirken dürfe, wenn Bewerber bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnähmen (Verweis auf BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 6 KA 19/12 R). Infolge des Ausschlusses seien bei ihr keine Eignungskriterien geprüft worden. Eine Rechtfertigung dafür sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass bei Zulassung die Sonderbedarfszulassung entfalle, sei nicht zur Rechtfertigung geeignet, da dem durch eine erneute Teilentsperrung begegnet werden könnte. Wäre sie in die Auswahl einbezogen worden, hätte sie gegenüber den ausgewählten Bewerbern den Vorzug haben müssen. Zudem vertieft die Berufungsklägerin zu 2) ihre Bedenken gegen die Erwägungen des Beklagten zur räumlichen Verteilung der ausgesprochenen Zulassungen und verweist darauf, dass sie über Zusatzqualifikationen im Bereich der Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) und der Traumatherapie verfüge.

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Die Berufungsklägerin zu 2) beantragt,

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das Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 15. Juni 2022 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 28. Januar 2019 zu verpflichten, über den Widerspruch der Berufungsklägerin zu 2) unter Beachtung der Rechtauffassung des Senates neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Berufungsklägerin zu 2) sei festzuhalten, dass diese nicht aufgrund der Sonderbedarfszulassung ausgeschlossen worden sei. Vielmehr sei die Versorgungssituation ausschlaggebend gewesen.

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Die Beigeladenen zu 8), 10), 11) und 13) beantragen jeweils,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen die Entscheidung des SG.

44

Die übrigen Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des ZA Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2), über die – mit Ausnahme der die Berufungsklägerin zu 1) treffenden Kostenentscheidung – nach Rücknahme der Berufung der Berufungsklägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung allein noch zu entscheiden ist, bleibt ohne Erfolg.

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I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist – neben dem angefochtenen Urteil des SG, soweit es die Berufungsklägerin zu 2) betrifft – allein der Beschluss des beklagten BA. Die Aufhebung des Bescheides des BA führt nicht zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbescheides; vielmehr ist die Entscheidung des ZA in der Entscheidung des BA aufgegangen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 91/16 - juris; Senat, Urteile vom 2. Dezember 2020 - L 11 KA 21/18 und L 11 KA 46/19 - juris).

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II. Die am 2. September 2022 durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments eingelegte Berufung der Berufungsklägerin zu 2) gegen das ihr am 4. August 2022 zugestellte Urteil des SG Dortmund vom 15. Juni 2022 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs. 1, Abs. 2; § 63 SGG).

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III. Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) ist unbegründet. Das SG hat ihre zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene als Bescheid ausgefertigte Beschluss des Beklagten vom 28. Januar 2019 ist rechtmäßig und beschwert die Berufungsklägerin zu 2) nicht gem. § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat sie ermessensfehlerfrei nicht für eine Zulassung auf die ausgeschriebenen Vertragstherapeutensitze für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten berücksichtigt.

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1. Maßgeblicher Zeitpunkt in einem Verfahren auf Zulassung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz, bis zu dem grundsätzlich alle Änderungen – vorteilhaft oder nachteilig – der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Rechtslage ist im Ausgangspunkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Spätere Änderungen des anzuwendenden Rechts sind bis zur abschließenden Entscheidung in der Revisionsinstanz nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Antragstellers auswirken. Das entspricht dem Grundsatz, dass bei einer durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufszulassung auf die jeweils für den Antragsteller günstigste Rechtslage abzustellen ist. In Drittanfechtungskonstellationen ist deshalb auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, falls sich die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt für den begünstigten Dritten vorteilhafter darstellt. Rechtsänderungen, die nach diesem Zeitpunkt zugunsten eines abgelehnten Mitbewerbers in Kraft treten, sind somit nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 ff., Rn. 28, m.w.N.).

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2. Rechtsgrundlagen für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in einem bislang überversorgten Planungsbereich sind § 95 Abs. 2 – der gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf Psychotherapeuten entsprechend anzuwenden ist – i.V.m. § 103 Abs. 3 SGB V sowie die konkretisierenden Bestimmungen des § 16b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und des § 26 BPRL.

53

Infolge der vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90 SGB V) angeordneten partiellen Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen bezogen auf das Fachgebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten war die Zulassung von 4,5 weiteren KJP in dem Planungsbereich „kreisfreie Stadt XA.“ möglich und deshalb eine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern zu treffen. Nach § 23 Abs. 1 BPRL ist der Aufhebungsbeschluss mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist (zur Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung über die partielle Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung vgl. BSG Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 ff., Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 26, Rn. 23).

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3. Der Beklagte hat zunächst das Entscheidungsprogramm in nicht zu beanstandender Weise festgelegt.

55

a) Nähere Vorgaben dazu, anhand welcher Kriterien die Auswahlentscheidung zu treffen ist, regelt das Gesetz zwar für die Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V), aber nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – für das Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen. Infolge der Entscheidung des BSG, wonach die Regelung in § 23 Satz 2 BPRL a.F. zum Verfahren bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um einen nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs zu besetzenden Vertragsarztsitz noch einer weiteren Konkretisierung bedürfe, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 81/03 R - a.a.O., Rn. 29; zum damaligen Zeitpunkt war i.S.d. „Windhundprinzips“ allein die Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim Zulassungsausschuss maßgebend), hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verfahrensweise bei der Anordnung und der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen näher ausgestaltet und Auswahlkriterien für die Besetzung nach partieller Entsperrung in Anlehnung an die für eine Praxisnachfolge geltenden Kriterien aufgestellt. Zur Ausgestaltung der Verfahrensweise bei der Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen ist der G-BA legitimiert. Angesichts der begrenzten Bedeutung und Reichweite der Entscheidung des G-BA zur Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation des G-BA kein Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der in § 26 BPRL (§ 23 BPRL 2007) getroffenen Regelung (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R - a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

56

b) Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BPRL entscheidet der ZA unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, der räumlichen Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten sowie von Versorgungsgesichtspunkten.

57

Den Zulassungsgremien steht insoweit ein Auswahlermessen zu, das sie pflichtgemäß auszuüben haben. Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG, Urteil vom 15. Juli 2015 - B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 ff., Rn. 42; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - a.a.O., Rn. 45 - zur Praxisnachfolge). Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - a.a.O., Rn. 45). Die gerichtliche Rechtskontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, anstelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R - a.a.O., Rn. 26).

58

Dabei lässt sich nach dem BSG ein Vorrang einzelner der zu berücksichtigenden Kriterien weder aus dem Gesetzeswortlaut herleiten noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren. Dieser hat im Zusammenhang mit den durch das GKV-VStG vorgenommenen Änderungen in § 103 Abs. 4 SGB V ausdrücklich betont, dass § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V „wie bisher keine Rangfolge der im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens zu berücksichtigenden Faktoren“ enthält, sondern deren Gewichtung im pflichtgemäßen Ermessen des Zulassungsausschusses liegt (RegE GKV-VStG, BT-Drucks 17/6906 S 75 zu Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. cc a.E.). Somit ist es Aufgabe der Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. RegE GKV-VStG, BT-Drucks 17/6906 S 75 zu § 103 Abs 4); dies ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - a.a.O., Rn. 47; BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R - a.a.O., Rn. 38). Im Rahmen dieses Gewichtungsermessens ist es den Zulassungsgremien z.B. erlaubt, der beruflichen Eignung besonderes Gewicht beizumessen und andere Kriterien demgegenüber zurücktreten zu lassen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R - a.a.O., Rn. 33). Ebenso können sie aber auch den Versorgungsgesichtspunkten entsprechendes Gewicht beimessen (BSG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 12/17 B - juris, Rn. 25). Demzufolge ist es zulässig, bei der Abwägung einem oder auch mehreren der genannten Merkmale eine erheblich höhere Bedeutung zuzumessen als den übrigen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2016 - L 4 KA 1/15 - juris, Rn. 102).

59

c) Der Beklagte hat den vorstehend definierten Entscheidungsspielraum im Rahmen der Entscheidung nach § 26 BPRL eingehalten, indem er sein Gewichtungsermessen hinsichtlich der Auswahlkriterien in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat.

60

Ausgehend von dem oben dargestellten Gewichtungsspielraum ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien im Rahmen ihres Gewichtungsermessens das Kriterium der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die Wahl des Vertragspsychotherapeutensitzes als dasjenige mit dem höchsten Gewicht ansehen. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie zur Feststellung des Bedarfs an Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Zahl der im jeweiligen PLZ-Bereich niedergelassenen Therapeuten heranziehen und sich hierbei auf die Angaben der Beigeladenen zu 7) verlassen (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 – B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 ff., Rn. 31 für die Sonderbedarfszulassung).

61

aa) Das Kriterium „bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes“ nimmt das Konzept der wohnortnahen Versorgung auch hinsichtlich der fachärztlichen Versorgung auf. Für die Beurteilung des räumlichen Versorgungsbedarfs ist nicht auf das spezielle Patientenklientel einer Praxis, sondern abstrakt auf die im Einzugsbereich der Praxis lebenden Versicherten abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30, Rn. 35, m.w.N.). Dabei wird den Zulassungsgremien bei der Beurteilung, ob bzw. inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, nach der Rechtsprechung des BSG ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt, weil die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen nur ungefähr entscheiden können, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, weil zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen ist. Einen Beurteilungsspielraum haben die Zulassungsgremien in diesen Fällen zunächst bei der Frage nach dem Umfang der erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen. Sie haben einen Beurteilungsspielraum aber auch – und vor allem – bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R - a.a.O., Rn. 22, m.w.N.).

62

Nicht zu beanstanden ist deshalb die Vorgehensweise des Beklagten, die Zulassungsentscheidungen vorrangig auf die – nach Einholung einer sachkundigen Stellungnahme der Beigeladenen zu 7) – ermittelten Teilbereiche des Planungsbereiches zu beziehen, in denen eine lokale Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – ggfls. weiter differenzierend nach den angebotenen Richtlinienverfahren – besteht. Der Beklagte ist dabei erkennbar von der Überlegung ausgegangen, dass insgesamt eine im Wesentlichen gleichmäßige Verteilung der Leistungserbringer erreicht und Unterversorgungen von Teilbereichen verhindert werden sollten. Im Zusammenhang mit der Verlegung von Praxissitzen hat das BSG bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber zwar keine numerisch absolut gleichmäßige Versorgung in einer Stadt vorgeschrieben habe, jedoch verhindert werden solle, dass innerhalb eines insgesamt überversorgten großen Planungsbereichs (dort: Berlin) Teilbereiche mit einem deutlich geringeren Versorgungsgrad oder sogar Unterversorgung entstehen (BSG, Urteil vom 3. August 2016 – B 6 KA 31/15 R - a.a.O., Rn. 27). Zur Bildung der Teilbereiche ist es vertretbar, auf PLZ-Bezirke abzustellen und anhand derer eine jeweilige lokale Unterversorgung festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R - a.a.O., Rn. 31 zum Fall der Sitzverlegung). Die von ihnen repräsentierten Bezirke ermöglichen unter Raumordnungsgesichtspunkten eine ungefähr gleichmäßige Verteilung. Oftmals entsprechen sie auch bezogen auf das Stadtgebiet von XA. den topografischen Grenzen der Stadtgebiete.

63

bb) Es ist ausgehend von dem Gewichtungsermessen des Beklagten im Grundsatz ebenso wenig zu beanstanden, dass sich seine Auswahlentscheidung vorrangig an der Besetzung von Bezirken ausrichtet, in denen noch kein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut niedergelassen ist, um daran anschließend solche Bewerber vorzuziehen, welche die „5-Jahres-Regelung“ erfüllen, und erst bei dann noch übrigbleibenden Bewerbungen nach der Eintragung in die Warteliste zu entscheiden.

64

cc) Nicht erforderlich war es demgegenüber, Feststellungen zur Entfernung der konkreten Praxisstandorte von einzelnen XA.er Stadtteilen zu treffen. Das Kriterium der zumutbaren Entfernung ist vom BSG entwickelt worden, um zu ermitteln, ob im Einzelfall ein Sonderbedarf besteht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2021 - B 6 KA 2/20 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 21, Rn. 33 ff. m.w.N.). Eine Bedarfsprüfung braucht bei der Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 BPRL jedoch nicht stattzufinden. Vielmehr steht der grundsätzliche Bedarf bereits aufgrund der partiellen Entsperrung fest.

65

4. Dieses vom Beklagten in zulässiger Weise festgelegte Entscheidungsprogramm hat er auch im Tatsächlichen ohne die Berufungsklägerin zu 2) beschwerende Fehler umgesetzt. Zu Recht hat der Beklagte die Berufungsklägerin zu 2) den Beigeladenen zu 8) bis 13) nicht vorgezogen.

66

a) Im Ansatz unzutreffend ist zunächst der Einwand der Berufungsklägerin zu 2), sie sei – wegen ihres Status als Sonderbedarfszugelassene – nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Aus dem obig dargestellten Entscheidungsprogramm des Beklagten folgt vielmehr, dass das Auswahlprogramm in dem Sinne ausgestaltet war, dass die Auswahl vorrangig auf PLZ-Bereiche bezogen wurde, in denen nach sachkundiger Stellungnahme der Beigeladenen zu 7) eine Unterversorgung festgestellt worden war. Die Berufungsklägerin zu 2) ist demnach in den Auswahlprozess einbezogen worden, jedoch bereits anhand dieses Kriteriums als nachrangig gegenüber den anderen Bewerbern beurteilt worden, die sich auf unterversorgte Teilbereiche beworben hatten. Eine solche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ist nach dem oben dargelegten Maßstab zulässig, denn die Zulassungsgremien können einzelne Auswahlkriterien höher gewichten und andere Kriterien zurücktreten lassen. Daraus folgt zum einen nicht, dass die Berufungsklägerin zu 2) nicht in den Auswahlprozess einbezogen worden wäre, wie sie meint. Zum anderen folgt daraus erst recht nicht, dass sie bereits aufgrund ihrer Sonderbedarfszulassung von vorneherein unberücksichtigt („ausgeschlossen“) gewesen sei, worauf auch der Beklagte im Berufungsverfahren nochmals hingewiesen hat.

67

b) Ein von der Berufungsklägerin zu 2) geltend gemachter Fehler der Auswahl zwischen der Beigeladenen zu 8) und 11) und ihr wirkt sich im Ergebnis zugunsten der Berufungsklägerin zu 2) nicht aus, weil sie sich nicht auf die Bezirke N05 (Beigeladene zu 8) und N08 (Beigeladene zu 11) beworben hat und damit ein etwaiger Ermessensfehlgebrauch sie nicht in ihren Rechten verletzt.

68

c) Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, ob das „5-Jahres-Kriterium“ im Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 8) und der Beigeladenen und 9) zutreffend angewandt worden ist. Auch hierbei gilt, dass sich die Berufungsklägerin zu 2) auf die Bezirke, für welche die Beigeladenen zu 8) und 9) berücksichtigt wurden, nicht beworben hat. Im Übrigen wird die aus den Unterlagen der Beigeladenen zu 7) hervorgehende Annahme, dass die Beigeladene zu 8) im Anschluss an ihre Weiterbildung gar keine psychotherapeutische Tätigkeit mehr durchgeführt habe, durch die von der Beigeladenen zu 8) vorgelegten Unterlagen nicht gestützt. Nach der Bescheinigung der psychologischen Beratungsstelle der F. für die Stadt Q. e.V. vom 3. August 2018 hat die Beigeladene zu 8) dort zwar auch eine beratende Tätigkeit für Eltern, Kinder und Jugendliche bzw. von Familien ausgeübt. In Ergänzung hierzu hat sie aber auch psychotherapeutisch mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet.

69

d) Im Übrigen ist hinsichtlich der Auswahlkriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit aufgrund des Zeitablaufs eine für diejenigen Beigeladenen, bei denen die Berufungsklägerin zu 2) dieses Auswahlkriterium aufgreift, günstigere Tatsachenlage eingetreten. Zwischenzeitlich übersteigt deren Approbationsalter fünf Jahre und sie verfügen aufgrund der sofort zu vollziehenden Zulassungsentscheidungen auch eine über fünf Jahre dauernde Tätigkeit. Diese Änderungen der tatsächlichen Umstände wären im Falle ihrer Erheblichkeit zu Gunsten der Beigeladenen zu beachten.

70

e) Der Umstand, dass die Berufungsklägerin zu 2) bereits im Wege der Sonderbedarfszulassung eine hälftige Zulassung hatte, war nach dem vom Beklagten in zulässiger Weise zugrunde gelegten Entscheidungsprogramm nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Seitdem es keinen Anspruch auf Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung nach (teilweiser) Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen mehr gibt (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Urteil vom 14. August 2024 - L 11 KA 10/23 - juris, Rn. 59 ff. m.w.N.), stehen Inhaber einer Sonderbedarfszulassung gleichberechtigt neben anderen Bewerbern im Verfahren nach § 26 BPRL.

71

f) Auf einen Vorsprung der Berufungsklägerin zu 2) gegenüber den Beigeladenen zu 8) bis 13) im Bereich der Eignung oder der Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Allerdings wären die von der Berufungsklägerin zu 2) angeführten Fremdsprachenkenntnisse nicht rechtserheblich (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 33/05 B -, juris, Rn. 10 und BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 33/13 R – SozR 4-2500 § 101 Nr. 16, Rn. 24, wonach im Rahmen von Zulassungs- und Ermächtigungsentscheidungen Kenntnisse, die sich außerhalb der Fachkunde bewegen, aber für die Ausübung der Heilkunde von Bedeutung oder zumindest hilfreich sein können, wie u.a. Sprachkenntnisse, außer Betracht zu bleiben haben). Gleiches gilt für Qualifikationen, die nicht in Form einer speziellen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der Weiterbildungsordnung ihren Niederschlag gefunden haben, so für die von der Berufungsklägerin zu 2) geltend gemachten Zusatzqualifikationen im Bereich der Traumatherapie und der EMDR. Letztere findet richtliniengemäß – bislang nur bezogen auf Erwachsene mit posttraumatischen Belastungsstörungen – als Behandlungsmethode im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, analytischen Psychotherapie oder Systemischen Therapie Anwendung (vgl. Ziff. I.3 Anlage zu den Psychotherapie-RL). Weder die EMDR noch die Traumatherapie stellen eigenständige Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen dar.

72

g) Die Ausführungen unter f) gelten entsprechend für das Kriterium der Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Absatz 5 Satz 1 SGB V.

73

B. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Berufungsklägerin zu 2) auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hinsichtlich der vormaligen Berufungsklägerin zu 1) auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Wenn die Beigeladenen im Berufungsverfahren einen Sachantrag gestellt haben, entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erachten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

74

C. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht.