Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 13.05.2025 – L 2 AS 139/25
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0513.L2AS139.25.00
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Energiekostenrechnung der J. GmbH & Co. KG vom 15.11.2023 i.H.v. 559,09 Euro.
Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Am 05.01.2024 legte sie die Energiekostenrechnung der J. GmbH & Co. KG vom 15.11.2023 für die Zeit vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 vor und beantragte die Übernahme der Nachforderung i.H.v. 559,09 Euro. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22.01.2024 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2024 als unbegründet zurück. Die Kosten für den Haushaltsstrom seien in dem Regelbedarf nach §§ 19, 20 SGB II enthalten, so dass eine gesonderte Übernahme als Beihilfe nicht erfolgen könne. Ein Darlehen werde von der Klägerin ausdrücklich nicht gewünscht.
Die Klägerin hat am 07.03.2024 gegen den Bescheid vom 22.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2024 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass gerade im Hinblick auf die Preissteigerungen bei Strom die Nachzahlung zuschussweise zu übernehmen sei, weil der Regelbedarf insofern zu gering bemessen sei. Der angegriffene Bescheid sei entsprechend abzuändern. Weiter werde darauf hingewiesen, dass im November und Dezember 2023 jeweils 50,20 Euro monatlich zu Unrecht abgezogen worden seien.
Einen konkreten Klageantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2024 abgewiesen. Eine Klagebegründung sei nicht erfolgt; eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides sei für das Gericht nicht zu erkennen.
Am 29.01.2025 hat die Klägerin Berufung gegen den am 29.12.2024 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt und an ihrem Klagebegehren festgehalten. Die Berufung sei zulässig, da es sich bei zu übernehmenden Energiekosten um wiederkehrende Bedarfe im Rahmen eines laufenden Schuldverhältnisses im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 handele. Zudem habe das SG die Berufung zugelassen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2024 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2024 zu verurteilen, die Energiekostenrechnung der J. GmbH & Co. KG vom 15.11.2023 i.H.v. 559,09 Euro als Beihilfe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist weiterhin auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und hält die Berufung für unzulässig.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.04.2024 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. Mit Beschluss vom 24.04.2024 hat er den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH als unzulässig verworfen.
Mit in dem Verfahren L 2 AS 1602/24 B ER RG eingereichtem Schreiben vom 28.04.2025 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (LSG) L. sowie die Richterinnen am LSG O. und R. in zahlreichen Verfahren, u.a. in dem vorliegenden, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 09.05.2025 - L 2 SF 79/25 AB - als unzulässig verworfen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese mit Postzustellungsurkunde vom 16.04.2025 ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Er konnte in der geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz [GG]) zu verstoßen. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LSG L. sowie die Richterinnen am LSG O. und R. sind als unzulässig verworfen worden.
Die Berufung ist gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.11.2024 ist nicht statthaft. Gegen einen Gerichtsbescheid kann gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG das Rechtsmittel eingelegt werden, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Entscheidend ist, ob die Berufung aufgrund Zulassung durch das SG (§ 144 Abs. 2 SGG) oder aufgrund Zulassungsfreiheit kraft Gesetz (§ 144 Abs. 1 SGG) statthaft ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Die Rechtsmittelbelehrung des SG ist insofern fehlerhaft. Streitgegenstand des Klage- und auch des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 22.01.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2024, der den Antrag auf Übernahme der Energiekostenrechnung i.H.v. 559,09 Euro als Beihilfe ablehnt. Der Beschwerdewert wird auch nicht dadurch erreicht, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift auf die ihrer Ansicht nach unzulässigen Einbehaltungen im November und Dezember 2023 i.H.v. jeweils 50,20 Euro verweist. Diese sind - unabhängig davon, dass der Wert von 750,00 Euro auch unter Berücksichtigung dieser Einbehaltungen nicht erreicht würde - nicht Regelungsgegenstand der hier angefochtenen Bescheide.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen ebenfalls nicht vor; denn die Berufung betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Sofern die Klägerin ausführt, die Berufung betreffe wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, da es sich bei den zu übernehmenden Energiekosten um wiederkehrende Bedarfe im Rahmen eines laufenden Schuldverhältnisses handele, ist dem nicht zu folgen. Die jeweiligen Bewilligungsabschnitte im SGB II stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, so dass vorherige oder nachfolgende Bewilligungsbescheide auch nicht über §§ 86, 96 SGG zum Gegenstand des hiesigen Klage- und Berufungsverfahrens werden (vgl. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 96 SGG (Stand: 14.01.2025), Rn. 38; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 21a).
Auch hat das SG die Berufung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zugelassen (§ 144 Abs. 2 SGG). Die Zulassung muss ausdrücklich erfolgen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 SGG tritt nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein, sondern nur durch Berufungszulassung in der Urteilsformel; ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 02.06.2004 - B 7 AL 10/04 B, Rn. 8, juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zugelassen, die Verwendung - wie hier - einer lediglich unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung reicht nicht aus (vgl. hierzu auch Keller, a.a.O., § 144 Rn. 40 m.w.N; Sommer in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online, Großkommentar, Stand: 01.02.2025, SGG, § 144 Rn. 32).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).