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Landessozialgericht NRW Urteil vom 13.05.2025 – L 2 AS 562/24

2 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0513.L2AS562.24.00

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages.

Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 10.09.2021 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.09.2021, 21.12.2021 und 23.12.2021) bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 20.08.2021 bis 31.07.2022. Mit Änderungsbescheid vom 28.12.2021 hob er den Bescheid vom 10.09.2021 (in der Fassung der Änderungsbescheide) für die Zukunft auf und bewilligte der Klägerin aufgrund des Bezugs von Krankengeld für die Zeit vom 01.02.2022 bis 31.07.2022 die Leistungen nunmehr als vorläufige Leistungen gemäß § 41a SGB II.

Mit Schreiben vom 05.07.2022 und 12.10.2022 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bei der abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs mitzuwirken und die Höhe des erhaltenen Krankengeldes sowie den genauen Zufluss im streitigen Zeitraum nachzuweisen. Am 27.03.2023 legte die Klägerin eine Aufstellung der Q. Krankenkasse vom 23.03.2023 über die Auszahlungen des Krankengeldes vor. Mit Bescheid vom 29.03.2023 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.07.2022 abschließend fest und errechnete einen höheren Leistungsanspruch i.H.v. insgesamt 360,15 Euro. Dieser Nachzahlungsbetrag wurde aufgrund einer Verfügung vom 29.03.2023 am 31.03.2023 an die Klägerin ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 26.04.2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 29.03.2023 ein und begehrte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R - die Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2023 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Verzinsung nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) seien nicht erfüllt. Der Anspruch auf Nachzahlung der Leistungen aus dem Bescheid vom 29.03.2023 sei am selben Tage und damit mit Fälligkeit ausgezahlt worden, so dass kein Zinsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB I begründet werde. Ein früherer Beginn des Anspruchs auf Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I scheitere daran, dass die Klägerin die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erst am 27.03.2023 erfüllt habe, so dass erst ab diesem Zeitpunkt von einem vollständigen Leistungsantrag auszugehen sei. Über diesen sei bereits am 29.03.2023 und damit deutlich innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden worden.

Die Klägerin hat am 20.07.2023 gegen den Bescheid vom 29.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2023 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Die Klage wurde nicht begründet; ebenso wenig wurde ein konkreter Klageantrag gestellt.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Das SG hat die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2023 abgewiesen. Antragstellung oder Begründung seien trotz Erinnerung nicht erfolgt; eine Rechtswidrigkeit der Bescheide sei nicht erkennbar. Dieser Gerichtsbescheid ist dem Beklagten mit Empfangsbekenntnis vom 27.11.2023 zugestellt worden; der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat trotz mehrfacher Erinnerungen ein Empfangsbekenntnis nicht abgegeben. Am 22.03.2024 ist dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin die Gerichtsakte zu dem erstinstanzlichen Verfahren als elektronisches Dokument zugegangen.

Am 22.04.2024 hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 08.11.2023 eingelegt und gerügt, dass der Nachzahlungsbetrag nicht verzinst worden sei, wie dies von Seiten des Beklagten hätte geschehen müssen. Die Ablehnung des Zinsanspruchs sei rechtswidrig. Die Berufung sei begründet und auch zulässig, weil das SG die Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid zugelassen habe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2023 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2023 zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von vier Prozent vom 01.02.2022 bis zum 31.03.2023 aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 360,15 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist weiterhin auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und hält die Berufung für unzulässig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.04.2025 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. Mit Beschluss vom 24.04.2025 hat er den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 18.04.2025 hat die Klägerin u.a. im Rahmen der „Anträge zur Prozesskostenhilfe“ beantragt: „Es wird in Betracht gezogen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um der Antragstellerin und dem noch beizuordnenden Rechtsanwalt ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung zu geben“. Der Vorsitzende hat der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2025 mitgeteilt, dass, sofern damit ein Antrag auf Verlegung des Termins vom 13.05.2025 beabsichtigt gewesen sein sollte, dieser Antrag abgelehnt werde.

Mit in dem Verfahren L 2 AS 1602/24 B ER RG eingereichtem Schreiben vom 28.04.2025 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (LSG) K. sowie die Richterinnen am LSG A. und G. in zahlreichen Verfahren, u.a. in dem vorliegenden, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 09.05.2025 - L 2 SF 79/25 AB - als unzulässig verworfen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat war befugt, am 13.05.2025 einen Verhandlungstermin durchzuführen, obwohl die Klägerin den Senat mit Schreiben vom 18.04.2025 gebeten hatte, in Betracht zu ziehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um ihr und dem noch beizuordnenden Rechtsanwalt ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung zu geben. Diesem (möglichen) Antrag auf Terminsverlegung war nicht zu entsprechen, da die Klägerin keinen Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 227 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung [ZPO]), worauf sie der Vorsitzende hingewiesen hat (Schreiben vom 06.05.2025).

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese mit Postzustellungsurkunde vom 16.04.2025 ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Er konnte in der geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz [GG]) zu verstoßen. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LSG K. sowie die Richterinnen am LSG A. und G. sind als unzulässig verworfen worden.

Der Gerichtsbescheid des SG vom 08.11.2023 ist wirksam geworden. Während Urteile, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, mit ihrer Verkündung wirksam werden, wird die Verkündung bei Urteilen im schriftlichen Verfahren durch die Zustellung ersetzt (§ 133 Satz 1 SGG); dies gilt für Gerichtsbescheide entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Gerichtsbescheide werden grundsätzlich erst wirksam, wenn ihre Urschrift vom Vorsitzenden unterschrieben und der Gerichtsbescheid in vollständig abgefasster Form zugestellt ist. Zwar lässt sich der Gerichtsakte des SG ein Nachweis über eine förmliche Zustellung des Gerichtsbescheids an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin nicht entnehmen, da dieser kein Empfangsbekenntnis abgegeben hat. Die diesem am 22.03.2024 gewährte Akteneinsicht und die dabei offenkundig erlangte Kenntnis von dem Gerichtsbescheid heilt den Zustellungsmangel nicht, da hierbei eine Zustellung von Seiten des SG nicht beabsichtigt war (vgl. Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3.  Aufl., § 63 Rn. 65). Die mangelhafte Zustellung des Gerichtsbescheides wurde aber durch den Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten vom 22.04.2024, mit dem er Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 08.11.2023 eingelegt hat, nach § 189 ZPO geheilt (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2021 - 11 CS 20.2953, Rn. 16 f., juris).

Die Berufung ist gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 08.11.2023 ist nicht statthaft. Gegen einen Gerichtsbescheid kann gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG das Rechtsmittel eingelegt werden, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Entscheidend ist, ob die Berufung aufgrund Zulassung durch das SG (§ 144 Abs. 2 SGG) oder aufgrund Zulassungsfreiheit kraft Gesetz (§ 144 Abs. 1 SGG) statthaft ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Die Rechtsmittelbelehrung des SG ist insofern fehlerhaft. Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages i.H.v. 360,15 Euro fest. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (vgl. § 44 Abs. 1 SGB I). Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages besteht, würde dieser monatlich nur 1,20 Euro betragen (zur Zinsberechnung vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 44 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 43) und selbst bei großzügiger Berechnung im Sinne der Klägerin (für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zur Auszahlung am 31.03.2023) den Berufungsstreitwert von mehr als 750,00 Euro nicht erreichen.

Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen ebenfalls nicht vor; denn die Berufung betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Isoliert geltend gemachte Nebenforderungen wie Zinsen sind, auch wenn sie für mehrere Monatsbeträge zusammen erhoben werden, keine wiederkehrenden Leistungen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 22a m.w.N.; Sommer in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online, Großkommentar, Stand: 01.02.2025, SGG, § 144 Rn. 32).

Auch hat das SG die Berufung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zugelassen (§ 144 Abs. 2 SGG). Die Zulassung muss ausdrücklich erfolgen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 SGG tritt nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein, sondern nur durch Berufungszulassung in der Urteilsformel; ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen (vgl. BSG, Beschluss vom 02.06.2004 - B 7 AL 10/04 B, Rn. 8, juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zugelassen, die Verwendung - wie hier - einer lediglich unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung reicht nicht aus (vgl. hierzu auch Keller, a.a.O., § 144 Rn. 40 m.w.N; Sommer, a.a.O., § 144 Rn. 37).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).