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Landessozialgericht NRW Urteil vom 14.05.2025 – L 17 U 322/23

17 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0514.L17U322.23.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls.

Die im Jahr 00.00.0000 als K. W. geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1987 bei dem F. (F.) als X-Beschäftigte tätig.

Mit E-Mail vom 20.02.2020 teilte sie der Beklagten mit, dass sie laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Psychiaters N. am 15.07.2019 ein Burnout am Arbeitsplatz erlitten habe. Seitdem sei sie arbeitsunfähig. Zum Hintergrund führte sie in der Folgezeit aus, sie habe sich im September 2018 aufgrund ihrer gegebenen Intersexualität zu einer begleitenden Therapiemaßnahme in Bezug auf eine geplante Transition Mann-zu-Frau veranlasst gesehen. Für die Termine habe sie immer Urlaub nehmen müssen, da der Arbeitgeber diese als ihre Privatsache angesehen habe. Im März 2019 habe sie eine Hormontherapie begonnen. Seit Dezember 2018 habe sie sich an den Vorsitzenden des Personalrates, die Betriebsärztin sowie den Personalchef gewandt, um eine Anerkennung ihres Arbeitgebers in Bezug auf ihre Mann-zu-Frau-Transition zu erfahren und sich in ihrer neuen Geschlechtsidentität am Arbeitsplatz ausprobieren zu können. Die Art und Weise (Diskriminierung), wie diese Angelegenheit von ihrer Dienststelle verwaltungsmäßig über einen Zeitraum von über acht Monaten behandelt worden sei, habe schließlich zur Überweisung (Burnout Symptomatik) zu einem Arzt geführt, von dem sie seit dem 15.07.2019 krankgeschrieben sei. Ihr Rechtsanwalt habe ihr geraten, den Vorfall als Arbeitsunfall zu melden.

Mit Bescheid vom 06.07.2020 lehnte die Beklagte eine Anerkennung der psychischen Erkrankung der Klägerin, die seit dem 15.07.2019 zur Arbeitsunfähigkeit führt, als Folge eines Arbeitsunfalls ab. Arbeitsunfälle gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Ereignis sei in diesem Sinne zeitlich begrenzt, wenn es plötzlich oder innerhalb einer Arbeitsschicht (oder einem vergleichbaren Zeitraum) eintrete. Das gelte auch, wenn viele kleine Einwirkungen innerhalb einer Arbeitsschicht zusammengenommen den Gesundheitsschaden verursachten. Längere Zeiträume erfüllten die Voraussetzung der zeitlichen Begrenzung des oder der einwirkenden Ereignisse nicht, sodass die Definition des Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin könne daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, nach der neueren Rechtsprechung könne generell auch ein Burnout ein Arbeitsunfall sein. Der Dipl-Psych. O. habe bei der Klägerin das Vorliegen eines Burnouts bestätigt. Es sei von einem Unfallereignis aus der Sphäre des Arbeitgebers auszugehen.

In der Folgezeit teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie seit dem 23.12.2020 nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme wieder in Vollzeit bei demselben Arbeitgeber, aber an einer anderen Einsatzstelle tätig sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.07.2021 eingegangenem Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021 zurück. Charakteristisch für das von der Klägerin vorgetragene Mobbing sei, dass es die Merkmale eines Arbeitsunfalls in der Regel nicht erfülle. Mobbing meine fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich seien und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzten. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liege darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen könne. Ein Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Ereignissen und den psychischen Beschwerden könne vorliegend nicht festgestellt werden, da ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes Ereignis sei und nur Gesundheitsschäden berücksichtigt werden könnten, die kausal auf ein bestimmtes Ereignis bzw. eine bestimmte Arbeitsschicht zurückzuführen seien. Die Addition sei - außerhalb des Rechts der Berufskrankheiten - nicht zulässig. Da die angegebene Diskriminierung sich über einen längeren Zeitraum als innerhalb einer Arbeitsschicht zugetragen haben solle, liege ein Arbeitsunfall nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.08.2021, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat sie an ihrem Vorbringen festgehalten, bei dem im Juli 2019 bei ihr diagnostizierten Burnout, der Folge der diskriminierenden Behandlung sei, handele es sich um einen Arbeitsunfall. Für dessen Einordnung sei alleine maßgeblich, ob Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit zugrunde lägen, was hier unzweifelhaft der Fall sei. Komme es - wie hier - an einem konkreten Tag zu einem Burn-Out als Folge eines Nervenzusammenbruchs, könne auch eine fortgesetzte Beeinträchtigung einen Arbeitsunfall darstellen. Sie sehe sich gestützt durch das Urteil des LSG Hessen vom 17.10.2017 - L 3 U 70/14. Die Beklagte habe noch nicht einmal ärztliche Berichte eingeholt und sich mit dem Sachverhalt nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.03.2022 sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bei ihr diagnostizierte psychische Erkrankung, die seit dem 1 5.07.2019 zur Arbeitsunfähigkeit führt, als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.09.2021 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten und ihre Entscheidung verteidigt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in Ermangelung eines zeitlich begrenzten Ereignisses liege ein Arbeitsunfall nicht vor. Die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall sei zeitlich auf höchstens die Dauer einer Arbeitsschicht begrenzt. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte, Einwirkungen könnten nur dann Folge eines Unfalls sein, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebe, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheine. Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt seien, hervorgerufen würden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entstehe, z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, erfüllten hingegen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2012 - L 3 U 199/11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Ausweislich der Angaben der Klägerin sei die Klägerin über einen Zeitraum von über acht Monaten von ihrer Dienststelle diskriminiert worden, also über einen längeren Zeitraum. Ein einzelnes relevantes Ereignis, das auf eine Arbeitsschicht begrenzt gewesen wäre, sei damit nicht ersichtlich.

Gegen den ihr am 12.06.2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 10.07.2023. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Auffassung des Sozialgerichts sei überholt, was sich insbesondere durch das Urteil des BSG vom 22.06.2023 im Verfahren B 2 U 11/20 R zeige, wo eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei einem Rettungssanitäter als „Wie-BK“ entsprechend anerkannt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2021 zu verpflichten, die bei ihr diagnostizierte psychische Erkrankung, die seit dem 15.07.2019 zur Arbeitsunfähigkeit führt, als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. In der von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BSG sei eine Wie-BK streitig gewesen. Im Falle der Klägerin sei jedoch allein streitig, ob ein Arbeitsunfall vorliege. Im Übrigen beziehe sich die BSG-Entscheidung allein auf die Personengruppe der Rettungssanitäter, zu der die Klägerin unstreitig nicht gehöre.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2021 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Die psychische Erkrankung der Klägerin, die ab dem 15.07.2019 (vorübergehend) zur Arbeitsunfähigkeit führte, ist nicht als Folge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall erlitten.

Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung die Rechtvorschriften und Grundsätze für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bzw. Feststellung von gesundheitlichen Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls dargelegt und angewandt. Der Senat nimmt daher nach eigener Überprüfung zunächst auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.02.2018 - B 2 U 8/16 R -, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei kann eine Körperschädigung durch körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch geistig seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht sein (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.12.1962 - 2 RU 189/59 -, juris Rn. 22; LSG Hessen, Urteil vom 09.12.2016 - L 9 U 206/16 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

Vorliegend fehlt es schon an einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis in diesem Sinne. Entgegen der nicht durch Benennung einschlägiger Rechtsprechung untermauerten klägerischen Ansicht ist „die Rechtsauffassung der Beklagten“ nicht antiquiert. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal „zeitlich begrenzt“ in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht näher bestimmt. Nach der Gesetzesbegründung soll die zeitliche Begrenzung jedoch der Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB VII entsprechen. Zwar muss der Unfall danach nicht zwingend plötzlich im Sinne eines punktuellen, augenblicklichen Geschehens eingetreten sein, allerdings gilt die Dauer einer Arbeitsschicht weiterhin als Grenze, bis zu der das Merkmal „zeitlich begrenzt“ noch erfüllt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R -, juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. zum Ganzen Keller in Hauck/Noftz, SGB VII <1. Ergänzungslieferung 2025>, § 8 Rn. 12 m.w.N.). Durch das Merkmal der „zeitlichen Begrenztheit“ unterscheidet sich der Arbeitsunfall von der Berufskrankheit (vgl. Wietfeld in BeckOK SozR, SGB VII, <75. Ed. 01.12.2024>, § 8 Rn. 100). Die Gesamtheit mehrerer, auf einen längeren Zeitraum als eine Arbeitsschicht verteilter äußerer Einwirkungen - wie nach dem Vortrag der Klägerin vorliegend der Fall - erfüllt mangels Unfallereignisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht den Unfallbegriff, sondern kann unfallversicherungsrechtlich nur unter dem Gesichtspunkt einer Berufskrankheit relevant sein. Nur ausnahmsweise kann ein Unfall vorliegen, wenn sich die Einwirkungen in einer Arbeitsschicht von den übrigen so abheben, dass ihnen eine eigenständige wesentliche Bedeutung für den eingetretenen Schaden zukommt (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2001 - L 7 U 18/01 -, juris Rn. 22), was beim Mobbing regelmäßig nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen Keller, a.a.O., § 8 Rn. 12b). Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen - der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen - liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (vgl. LSG Hessen, Urteile vom 23.10.2012 - L 3 U 199/11 -, juris Rn. 24 und Urteil vom 28.06.2011 - L 3 U 30/08 -, juris Rn. 21 jeweils m.w.N.). Nach dem Vortrag der Klägerin wirkte sich die Summe von einzelnen Ereignissen schädigend auf ihre Gesundheit aus, nicht ein einzelnes Ereignis. Dass sich eine Einwirkung in einer Arbeitsschicht von den anderen besonders abgehoben hat, ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin gegenüber der Beklagten in ihrer E-Mail vom 06.07.2020 erklärt, sie sei, seit sie sich im Dezember 2018 im Zusammenhang mit der geplanten Mann-zu-Frau Transition an ihren Arbeitgeber gewandt habe, in einem Zeitraum vom über acht Monaten diskriminiert worden, bevor es zu der Überweisung an einen Psychiater gekommen sei, der sie ab dem 15.07.2019 krankgeschrieben habe. Soweit die Klägerin offenbar meint, ein Nervenzusammenbruch am 15.07.2019 infolge des Burnouts stelle einen Arbeitsunfall dar, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Denn Burnout wird beschrieben als ein Zustand, der sich langsam über einen Zeitraum von andauerndem Stress und Energieeinsatz entwickelt und zu einer Erschöpfung aufgrund von Überforderungen führt (vgl. Therapie des Burnout-Syndroms, HTA-Bericht 120 der Deutschen Agentur für Health Technology Assessment des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information, 1. Auflage 2012, S. 14 m.w.N.). Eine zeitlich begrenzte Einwirkung liegt nach alledem nicht vor.

Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des LSG Hessen vom 17.10.2017 - L 3 U 70714 - einen nicht mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt betrifft, da es dort um eine Einwirkung während einer einzigen Arbeitsschicht ging.

Soweit die Klägerin mit der Berufung auf das Urteil des BSG vom 22.06.2023 (B 2 U 11/20 R) Bezug nimmt und sich hierdurch in ihrer Auffassung, die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung sei überholt, gestützt sieht, überzeugt auch dies nicht. Die Klägerin verkennt, dass sich die genannte Entscheidung zur Frage des Vorliegens einer Wie-BK verhält, für die es - anders als vorliegend - nicht auf eine „zeitlich begrenzte“ Einwirkung ankommt. Für den hier zu entscheidenden Fall - die Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit - hat die zitierte Entscheidung keine Relevanz. Das Vorliegen einer Berufskrankheit oder Wie-Berufskrankheit war nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.