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Landessozialgericht NRW Urteil vom 23.05.2025 – L 11 SF 7/25 EK KR

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0523.L11SF7.25EK.KR.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 900,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens L 5 KR 415/23 NZB bezüglich seiner am 16. Mai 2023 eingegangenen Anträge vom 11. Mai 2023 (Ausgangsverfahren).

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Am 3. Mai 2021 erhob er Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf gegen die F. Kranken- und Pflegekasse wegen der Festsetzung von Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13. April 2023 ab und erlegte dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 400,00 € auf. Am 3. Mai 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung. Am 4. Mai 2023 erhob er gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) vor dem Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 nahm er die Klage zurück und beantragte mit Schreiben vom selben Tag die Aufhebung der Auferlegung der Verschuldenskosten, die Einstellung des Verfahrens der NZB, die Feststellung der Wirkungslosigkeit des Urteils durch die Klagerücknahme und die Kostentragung der Beklagten im Beschwerdeverfahren. In der Folgezeit bat der Kläger das LSG im August und Oktober 2023, die vom SG zu treffende Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag und anschließend die Entscheidung über die gegen den dies ablehnenden Beschluss erhobene Anhörungsrüge und Gegendarstellung abzuwarten. Am 7. Mai 2024 erhob der Kläger sodann gegenüber dem LSG Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom selben Tag, der dem Kläger am 14. Mai 2025 zugestellt wurde, wies das SG die Anhörungsrüge zurück. Der Kläger teilte dem LSG taggleich mit, seine Anregung des Zuwartens der Entscheidung des SG über die Anhörungsrüge habe sich spätestens mit der Zustellung des Beschlusses erledigt.

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Das Ausgangsverfahren stellt sich chronologisch wie folgt dar:

5

04.05.23

98

Kl.

NZB (Az.: L 5 KR 415/23 NZB)

08.05.23

104

LSG

Eingangsverfügung

16.05.23

105

Kl.

Rücknahme d. Klage mit Schriftsatz v. 11.05.23 mit Antrag auf Einstellung des Klageverfahrens und Aufhebung der Auferlegung von Verschuldenskosten

16.05.23

119

LSG

SE: Übersendung der NZB an Bekl.

22.05.23

120

SG

Übersendung der erstinstanzlichen Akten

09.08.23

121

LSG

Anfrage bei Bekl., ob zum Kostenantrag v. 11.05.23 Stellung genommen werden soll

10.08.23

123

Bekl.

Schriftsatz: keine Stellungnahme beabsichtigt

10.08.23

123

LSG

Vfg.: Abl. des Schriftsatzes d. Bekl. v. 10.08.23 an Kl. z.K.

16.08.23

124

Kl.

Schriftsatz: Bitte, vor Entscheidung die Entscheidung des SG über die Tatbestandsberichtigung abzuwarten.

17.08.23

124

LSG

Vfg.: DS an Bekl. z.K., WV 1 Mo.

18.08.23

125

Kl.

Schriftsatz

21.08.23

125

LSG

Vfg.: DS des Schriftsatzes d. Kl. an Bekl. z.K.

01.09.23

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LSG

Vfg.: Akten an SG D zur Entscheidung über die Tatbestandsberichtigung

02.10.23

142

SG

Rückübersendung der Akten (nach zwischenzeitlicher Verwerfung des Berichtigungsantrags)

04.10.23

146

Kl.

Schriftsatz: Bitte, vor Entscheidung die Entscheidung des SG über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung abzuwarten

31.01.24

155

Kl.

Schriftsatz an LSG: Das SG D habe mit Schreiben vom 19.01.24 mitgeteilt, dass sich die Akten beim LSG befänden. Bitte um Mitteilung, ob und ggf. wann das SG D um Übersendung der Akten gebeten habe.

06.02.24

155

LSG

Vorlage des Schriftsatzes vom 31.01.24 durch SE

06.02.24

156

LSG

Vfg.: Aktenübersendung an SG

07.05.24

171

Kl.

Verzögerungsrüge, im Betreff: L 5 KR 415/23 NZB

08.05.24

172

LSG

Vfg.: Übersendung des Schriftsatzes an Bekl.

14.05.24

173

Kl.

Schriftsatz: Anregung aus dem Schriftsatz vom 02.10.23 habe sich spätestens mit Zustellung des Beschlusses vom 07.05.24 am 14.05.24 erledigt

15.05.24

179

LSG

Eingang der Akten vom SG

09.07.24

180

LSG

Beschluss: Einstellung des Verfahrens S 15 KR 852/21; Aufhebung der Auferlegung von Verschuldenskosten

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Am 9. Januar 2025 hat der Kläger Entschädigungsklage eingereicht, die dem Beklagten am 12. Februar 2025 zugestellt worden ist. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verzögerungsrüge sei wirksam erhoben worden, da zum Zeitpunkt der Erhebung aus der ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers hinreichender Anlass zu der Besorgnis bestanden habe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen sein werde. Das LSG habe den Kläger auf die Unerheblichkeit seiner erstinstanzlich gestellten Anträge für die noch zu treffende Entscheidung hinweisen müssen. Bei monatsgenauer Betrachtung ergebe sich ein Inaktivitätszeitraum von 12 Monaten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur verkürzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten im Kostenfestsetzungsverfahren sei auf den vorliegenden Fall der Entscheidung über die Kostenanträge zu übertragen, woraus sich eine Entschädigungspflicht für neun Monate und damit eine Entschädigungssumme in Höhe von 900,00 € ergebe. Das Verfahren habe für ihn, den Kläger, insbesondere auch mit Blick auf die erstinstanzlich verhängten Verschuldenskosten und den damit verbundenen Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Bedeutung gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 900,00 € Entschädigungszahlung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens L 5 KR 415/23 NZB bezüglich der Anträge vom 11. Mai 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2025 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die am 7. Mai 2024 erhobene Verzögerungsrüge sei nicht wirksam. Der Anlass zur Besorgnis einer Verzögerung könne fehlen, wenn etwaige Verzögerungen allein oder ganz überwiegend auf ein destruktives Verhalten des Antragstellers zurückzuführen seien und seine Rüge deshalb als widersprüchliches Verhalten anzusehen sei. Die Aneinanderreihung von an zwei Gerichte adressierten Anträgen in kürzester Zeit habe die Gerichte zunächst mit dem – als aktive Verfahrensgestaltung zu bewertenden – Versand und Rückversand der Verfahrensakte beschäftigt. Zudem sei die ausdrückliche Bitte des Klägers gegenüber dem LSG zu beachten, die erstinstanzlichen Entscheidungen bezüglich seines Antrags auf Tatbestandsberichtigung sowie der Anhörungsrüge und Gegendarstellung abzuwarten. Mit Blick auf die am Tag des abweisenden Beschlusses des SG (gegen die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) am 7. Mai 2024 erhobene Verzögerungsrüge beim LSG und in der Gesamtschau des Verfahrensverlaufes erschließe sich nicht, inwiefern zu diesem Zeitpunkt eine Untätigkeit des LSG vorgelegen haben soll.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Ausgangsverfahrens Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Für die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer des vor dem LSG NRW unter dem Az. L 5 KR 415/23 NZB geführten Nebenverfahrens (I.) ist das LSG NRW zuständig (II.). Die erhobene Klage ist zulässig (III.), jedoch unbegründet (IV.).

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I. Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung i.H.v. 900,00 € wegen überlanger Dauer des vor dem LSG NRW unter dem Az. L 5 KR 415/23 NZB geführten Nebenverfahrens bezüglich seiner unter dem 11. Mai 2023 gestellten Anträge. Dabei handelt es sich vor allem um den Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 192 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein derartiges Verfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; vgl. zur eigenständigen Kostengrundentscheidung Röhl in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022 , § 198 Rn  23 m.w.N.), das nicht Teil des ursprünglichen Rechtsmittelverfahrens ist. Denn der (isolierte) Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG wird – wie der Wortlaut des Abs. 3 zeigt – gerade erst mit der Rücknahme der Klage ermöglicht, die jedoch ihrerseits das Verfahren in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGG).

17

Dass der Kläger neben der Aufhebung der Verschuldenskosten gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG auch die Einstellung des Hauptsacheverfahrens durch Beschluss (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGG) beantragt hat, ändert hieran nichts. Denn dieser Beschluss ist rein deklaratorisch (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGG, a.a.O. , § 102 Rn. 109 m.w.N.). Er verlängert das Hauptsacheverfahren also nicht und verhindert demgemäß auch nicht, dass durch den Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten ein eigenständiges, entschädigungsfähiges Nebenverfahren beginnt.

18

Offenbleiben kann, ob die Rechtsprechung des BSG, wonach eine Entscheidung nach § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - B 13 R 229/10 B - juris, Rn. 14), auf das NZB-Verfahren vor dem LSG übertragen werden kann. Denn auch in diesem Fall wäre über einen Antrag nach § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG in einem eigenständigen Verfahren zu befinden.

19

Die Begrenzung auf einen Entschädigungsanspruch in Geld unter Verzicht auf die Geltendmachung des sogenannten „kleinen Entschädigungsanspruchs" in Form der isolierten Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG ist im Rahmen der Dispositionsbefugnis des Klägers (§ 123 SGG) zulässig (BSG, Urteil vom 9. März 2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 23, Rn. 9).

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II. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG NRW erstinstanzlich zuständig. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 bis 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Hieraus folgt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil das der Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren im Bezirk des LSG NRW (§ 20 Abs. 1 Justizgesetz NRW) geführt wurde.

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III. Die auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG statthaft (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102, Rn. 15; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20; jeweils m.w.N.), ohne dass es einer vorherigen Verwaltungsentscheidung (vgl. § 198 Abs. 5 GVG) oder außergerichtlichen Geltendmachung bedarf (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91, Rn. 19; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 25).

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2. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Danach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 17). Die Klage ist seit dem 9. Januar 2025 anhängig (zur Auslegung des Merkmals „Erheben“ i.S. von Anhängigkeit: Bundesfinanzhof , Urteil vom 9. Juni 2015 - X K 11/14 - juris, Rn. 10; Kaltenstein, WzS 2020, 259, 262, zu § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153, Rn. 16) und damit mehr als sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge am 7. Mai 2024 erhoben worden.

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3. Auch die Klagefrist ist gewahrt. Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Diese Frist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr 4, Rn. 16), hat der Kläger mit der Klageerhebung am 9. Januar 2025 eingehalten.

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4. Die weiteren zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sozialgerichtlichen Klage (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) sind erfüllt. Die Klage benennt Beteiligte und Gegenstand, nämlich eine konkrete Entschädigungsforderung für die Länge des Ausgangsverfahrens, hinreichend präzise.

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IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Nachteils in Geld zu.

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1. Das beklagte Land ist für die Entschädigungsklage gem. § 200 Satz 1 GVG passiv legitimiert, weil es für Nachteile haftet, die aufgrund von unangemessener Verfahrensdauer bei seinen Gerichten entstehen.

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2. Anspruchsgrundlage ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen.

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a) Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21).

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Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. dem Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75, Rn. 24 m.w.N.). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34).

31

Davon ausgehend hat das Verfahren mit dem Eingang der Klagerücknahme und der in diesem Zusammenhang gestellten Nebenanträgen am 16. Mai 2023 begonnen und unter Berücksichtigung der Zustellung des Beschlusses des LSG NRW am 12. Juli 2024 geendet. Dieser insgesamt 14 Kalendermonate umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.

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b) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zu dem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

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aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten; sie wird zudem geprägt durch das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 29). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136, Rn. 35). Unzulässig ist es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als hätte es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - a.a.O., Rn. 31).

34

Vorliegend hat es sich um ein Verfahren unterdurchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit gehandelt. Es mussten (und durften) keine Ermittlungen mehr durchgeführt und keine komplexen Rechtsfragen geprüft werden, und es war überdies nur eine summarische Prüfung erforderlich. Das Verfahren hat sich daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als schwierig oder aufwendig erwiesen. Die Bedeutung stellt sich als für den Kläger gering dar, da es lediglich noch um die Einstellung des Verfahrens, die Aufhebung der Auferlegung der Verschuldenskosten und die Kostentragung ging. Soweit der Kläger dem Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung eine besondere Bedeutung beimisst, ist diese aus seiner Sicht jedenfalls hinter sein Bedürfnis zurückgetreten, eine Entscheidung erst nach der Tatbestandsberichtigung bzw. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu treffen.

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bb) Mit Blick auf die Prozessleitung des Ausgangsgerichts lassen sich „inaktive Zeiten“ von insgesamt 2 Monaten feststellen.

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(1) Der Monat Juli 2023 ist nicht mit gerichtlicher Aktivität belegt. Nach Übermittlung der Klagerücknahme nebst Nebenanträgen am 16. Mai 2023 ist das Zuwarten von bis zu sechs Wochen von der Entscheidungsprärogative des LSG umfasst gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34). Danach zeigen sich verfahrensfördernde Aktivitäten jedoch erst wieder im August 2023.

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(2) Ebenfalls nicht mit verfahrensfördernder Aktivität belegt ist schließlich der Monat Juni 2024.

38

(3) Soweit im Übrigen Verfahrensverhandlungen des LSG nicht unmittelbar auf die Förderung des hier zu beurteilenden Ausgangsverfahrens (Entscheidung über die Aufhebung der dem Kläger vom SG auferlegten Verschuldenskosten) gerichtet waren bzw. Kalendermonate nicht durch Aktivitäten des LSG belegt sind, sind diese nicht als entschädigungsrelevant inaktive Zeiten zu bewerten.

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(a) Vom Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen, auch wenn sie sich im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens bewegen, in seinen Verantwortungsbereich und können keine unangemessene Verfahrensdauer begründen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 38 f.). Denn dem Verhalten des Entschädigungsklägers im Ausgangsverfahren kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung einer Verzögerung ganz wesentliches Gewicht zu (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18). Im Einzelfall kann ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem anderen Verfahren sogar als sogenannte aktive Bearbeitungszeit zu bewerten sein, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 47). Nichts anderes kann wertungsmäßig gelten, wenn der Kläger dem Zuwarten des Gerichts nicht nur zustimmt, sondern dieses vielmehr eigens initiiert und ausdrücklich erbittet.

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(b) Ausgehend davon sind die folgenden Zeiträume nicht als entschädigungsrechtlich inaktiv zu bewerten, wobei im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob sie „nur“ als inaktiv, aber nicht in die gerichtliche Verantwortungssphäre fallend zu beurteilen sind oder – weil sie dem Wunsch des Klägers entsprechend auf die Ermöglichung der von diesem beantragten erstinstanzlichen Entscheidungen oder darauf gerichtet waren, diese abzuwarten – sogar als verfahrensfördernde Handlungen:

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Im September 2023 hat das LSG dem SG die Akten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung übersandt. Im Oktober 2023 hat das LSG den Schriftsatz des Klägers vom 4. Oktober 2023 bearbeitet, mit dem dieser gebeten hatte, vor der Entscheidung über die Anträge vom 11. Mai 2023 die Entscheidung des SG über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge abzuwarten. In den Monaten November und Dezember 2023 begründet vor dem Hintergrund dieser Bitte das Abwarten der Entscheidung des SG keine verfahrensrechtliche Inaktivität seitens des LSG. Im Januar 2024 ist der Schriftsatz des Klägers vom 31. Januar 2024 hinsichtlich des Verbleibs der Akten im Posteingang bearbeitet worden (zur Relevanz der Posteingangsbearbeitung als gerichtliche Aktivität: BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18, Rn. 29). Im Februar 2024 hat das LSG dem SG die Akten zur weiteren Bearbeitung übersandt, woraufhin es in den Monaten März und April 2024 wiederum – dem Wunsch des Klägers entsprechend – die Entscheidung des SG abwarten durfte. Im Mai 2024 sind die Schriftsätze des Klägers vom 7. und 14. Mai 2024 bearbeitet worden.

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(c) Dieser Beurteilung kann der Kläger nicht erfolgreich mit dem Argument begegnen, das LSG habe ihn auf die Unerheblichkeit seiner erstinstanzlichen Anträge für die zweitinstanzlich ausstehende Entscheidung hinweisen müssen. Zunächst ist es nicht Aufgabe des Entschädigungsrechts, das Ausgangsverfahren daraufhin zu untersuchen, ob es optimal geführt worden ist. Entschädigungsrechtlich relevant ist vielmehr nur eine Verfahrensführung, die sich für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit unverhältnismäßig darstellt. Insoweit hatte der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2023 seine Kenntnis über die Wirkungslosigkeit des Urteils des SG durch die Klagerücknahme zum Ausdruck gebracht und gleichwohl an der Vorgreiflichkeit seiner erstinstanzlichen Anträge festgehalten. Das LSG konnte daher unbedenklich annehmen, dass ihm die Relevanz seiner erstinstanzlichen Anträge bewusst war. Angesichts dessen war es jedenfalls im konkreten Fall auch eingedenk seiner Prozessförderungspflicht nicht gehalten, den ein Abwarten der Entscheidung des SG über diese Anträge ausdrücklich erbittenden Kläger anderweitig zu belehren.

43

c) Aufgrund der in einem dritten Schritt vorzunehmenden abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen ergibt sich keine unangemessene Dauer des gesamten Verfahrens.

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aa) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit einzuräumen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 33; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43 ff.; jeweils m.w.N.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. -mittels, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 45; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 47; jeweils m.w.N.). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 50).

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bb) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung verbleibt hiernach von den Bearbeitungslücken des Ausgangsverfahrens vor dem LSG (insgesamt zwei Monate) selbst unter Zugrundelegung einer kürzest möglichen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten für eine Einstellungs- und Kostenentscheidung (zur Kostengrundentscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - L 37 SF 38/19 EK AS - juris, Rn. 34) kein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer.

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3. Darüber hinaus fehlt es an einer wirksamen Verzögerungsrüge.

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a) Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens (wirksam) gerügt hat. Die Verzögerungsrüge stellt eine haftungsbegründende Obliegenheit des (späteren) Entschädigungsklägers dar (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R - a.a.O., Rn. 23). Sie kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Dies beschreibt den frühesten Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerungsrüge (wirksam) erhoben werden kann (BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19, Rn. 44). Wer eine Verzögerungsrüge bei einem Gericht erheben will, muss daher zunächst im dort anhängigen Verfahren selbst prüfen, ob der konkrete Verfahrensstand aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Besorgnis rechtfertigt, dass das Verfahren als solches keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt (BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung aus der ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers (BSG, Urteil vom 9. März 2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 23, Rn. 28 m.w.N.). Eine zu früh im Ausgangsverfahren erhobene Verzögerungsrüge soll keine entschädigungsrechtlichen Folgewirkungen entfalten und "ins Leere" gehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – B 10 ÜG 1/19 R - a.a.O., Rn. 32). In diesem Fall kann allenfalls eine isolierte Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 9. März 2023 - B 10 ÜG 2/21 R - a.a.O., Rn. 28), was der Kläger indessen nicht beantragt hat.

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b) Ausgehend davon erscheint bereits äußerst fraglich, ob aus der ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers die Besorgnis bestehen kann, das Ausgangsverfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen, wenn – mit Ausnahme von zwei Monaten - alle Verzögerungen dieses Verfahrens darauf beruhen, dass der Rügeführer das Gericht ausdrücklich gebeten hat, vorerst nicht zu entscheiden, sondern die Entscheidung eines anderen Gerichts abzuwarten, solange er von dieser Bitte keinen Abstand genommen hat. Denn die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten.

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Unzweifelhaft unwirksam ist die Verzögerungsrüge hier aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens. Es verstößt gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs unter dem Aspekt des „venire contra factum proprium“, einerseits das Gericht – zumal mehrfach – ausdrücklich um Zuwarten mit der Entscheidung zu bitten, andererseits dann deren Verzögerung zu rügen. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt die Koppelung des Entschädigungsanspruchs an eine Rügeobliegenheit im Ausgangsverfahren eine doppelte Intention: Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter – soweit erforderlich – die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen (BT-Drs. 17/3802, S. 20 zu Abs. 3 Satz 1). Zum anderen bewirkt die Obliegenheit der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren gegenüber dem Betroffenen einen Ausschluss der Möglichkeit zum „Dulde und Liquidiere“ (BT-Drs. 17/3802, S. 20 zu Abs. 3 Satz 1) – und damit erst recht zum „Erbitte und Liquidiere“. Die Rügeobliegenheit dient daher präventiv (auch) der Missbrauchsabwehr. Im Übrigen vermag der Senat – angesichts des Umstandes, dass § 198 GVG als nationaler Rechtsschutz gegen die Verletzung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) ausgestaltet ist – nicht darin zu erkennen, dass das Ausgangsgericht einer ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Bitte des Klägers entsprochen hat.

50

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

51

VI. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind insbesondere im Licht der Entscheidung des BSG vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 12/13 R) nicht ersichtlich.

52

VII. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.