Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 05.06.2025 – L 6 AS 318/24
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0605.L6AS318.24.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Umwandlung eines für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Elektroherdes gewährten Darlehens in einen Zuschuss sowie die damit im Zusammenhang stehende Aufrechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der 00.00.0000 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 13.07.2022 beantragte er die „Kostenübernahme Waschmaschine und ein Herd mit Backofen“ einschließlich Anschluss- und Transportkosten als Ersatz für seine defekten Geräte. Mit Bescheid vom 08.08.2022 bewilligte der Beklagte ihm ein Darlehen i. H. v. 628,33 € zur Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Elektroherdes. Mit (weiterem) Schreiben vom 08.08.2022 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufrechnung zur Rückzahlung des bewilligten Darlehensbetrages i. H. v. 628,33 € an. Es werde geprüft, ob die sich gegenüberstehenden Forderungen (Leistungsanspruch des Klägers und Ersatzanspruch des Beklagten) im Wege der Aufrechnung wechselseitig getilgt werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2022 (N01) verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Anhörungsschreiben vom 08.08.2022 als unzulässig und den Widerspruch gegen den Darlehensbescheid als unbegründet. Mit dem Anhörungsschreiben werde keine Regelung i. S. d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) getroffen. Es handele sich daher nicht um einen Verwaltungsakt. Im Übrigen sei der Widerspruch, soweit er sich gegen den Bescheid über die Gewährung des Darlehens richte, unbegründet, weil es nicht um eine Erstausstattung, sondern eine Ersatzbeschaffung gehe.
Am 16.11.2022 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 hat die ehemalige Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers angezeigt und Akteneinsicht beantragt. Zur Begründung der Klage hat sie ausgeführt, dem Kläger sei die beantragte Leistung zu gewähren. Er begehre die Aufhebung der Rückforderung und der angekündigten Aufrechnung der Forderung. Nach der Trennung von seiner Ehefrau habe er keine Erstausstattung erhalten. Ein Darlehen habe er nicht beantragt und bisher auch keine Waschmaschine und keinen Herd angeschafft. Bei dem die Aufrechnung betreffenden Schreiben des Beklagten handele es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 08.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Leistung mit Schreiben vom 13.07.2022 zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf den Akteninhalt und auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat er auf die von dem Kläger in seinem Antrag verwendete Formulierung hingewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2023 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten, die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Herdes nur als Darlehen zu gewähren, sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Ersatzbeschaffung und nicht um einen Fall der Erstausstattung. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die alten Geräte defekt seien. Der Beklagte habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Verwerfung des Widerspruchs gegen das Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Aufrechnung. Bei dem Anhörungsschreiben vom 08.08.2022 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X. Die Berufung gegen das Urteil sei möglich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € erreiche. Zwar gehe es bei der Kostenübernahme der Waschmaschine und des Herdes nur um einen Betrag von 628,33 €. Allerdings habe der Kläger zugleich auch die Kosten für den Transport der Geräte beantragt sowie die Kostenübernahme für etwaige Gutachten. Der Beschwerdewert von 750 € sei damit erreicht.
Der Gerichtsbescheid ist den Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Bevollmächtigte des Klägers hat das Empfangsbekenntnis jedoch nicht zurückgesandt. Am 23.02.2024 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Die gesetzliche Einspruchsfrist gegen die gerichtliche Entscheidung beginne mit dem Tag, an dem er die Entscheidung erhalten habe, damit am 23.02.2024.
Der Kläger hat die Berufung nicht näher begründet und auch sein Begehren nicht näher bezeichnet.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung führt er aus, die Berufung sei nicht fristgerecht erhoben und damit unzulässig.
Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (durch Postzustellungsurkunde vom 12.05.2025) zu dem Verhandlungstermin am 05.06.2025 nicht erschienen. Er ist in diesem Termin auch nicht vertreten gewesen. Der Beklagte hat ankündigungsgemäß ebenfalls keinen Vertreter zu dem Verhandlungstermin entsandt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A) Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2025 weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Denn sie sind auf diese Möglichkeit in der Ladung vorab hingewiesen worden (vgl. § 126 SGG).
B) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29.11.2023 ist gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Offenbleiben kann daher, ob die Berufung auch wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Beschwerdewert bemisst sich ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird (BSG, Beschluss vom 22.07.2010, B 4 AS 77/10 B).
Danach wird der Werte des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) hier nicht erreicht.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des SG versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem SG beantragten Gegenstandes mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehren zu bestimmen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann also geringer sein als der Wert der Beschwer, wenn nicht der gesamte Anspruch weiterverfolgt wird (Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 22.08.2024, § 144 , Rn. 23).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich in dem vorliegenden Verfahren auf 628,33 €. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 08.08.2022 ein Darlehen i. H. v. 628,33 € bewilligt. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger weiterhin die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss begehrt. Die Berufung des Klägers richtet sich nach seinem wohlverstandenen Interesse zwar auch gegen das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 08.08.2022 über die beabsichtigte (monatsweise) Aufrechnung zur Rückführung des Darlehens. Jedoch ist der Wert i. H. v. 628, 33 € nicht aufgrund dessen entsprechend zu erhöhen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 202 SGG i. V. m. §§ 3-9 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bestimmen. Nach § 5 ZPO wird bei mehreren mit der Klage geltend gemachten geldwerten Ansprüchen deren Wert zusammengerechnet, es sei denn, die Ansprüche sind wirtschaftlich gesehen identisch, wie bei Aufhebung und Rückforderung derselben Leistung (Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 22.08.2024,§ 144, Rn. 25; Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 18).
Wenn also bei einer subjektiven Klage- oder Antragshäufung die Anträge wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen, hat keine Zusammenrechnung der Streitwerte zu erfolgen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.05.2025, 6 O 6/25, juris Rn. 4).
Wirtschaftlich betrachtet betreffen die Begehren des Klägers denselben Gegenstand. Denn letztlich begehrt er die Gewährung eines Betrages i. H: v. 628, 33 € für die Anschaffung von Haushaltsgeräten ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten, auch nicht im Wege einer Aufrechnung nach § 43 SGB II. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche ist daher keine Zusammenrechnung vorzunehmen.
Werterhöhend ist – entgegen der Auffassung des SG – auch nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger ursprünglich darüber hinaus die Kosten für den Transport (sowie die Anschlusskosten) der anzuschaffenden Haushaltsgeräte beantragt hatte. Denn dieses Begehren ist weder im Klage- noch im Berufungsverfahren seitens des zeitweise anwaltlich vertretenen Klägers zum Ausdruck gekommen. Auch verhält sich das Urteil des SG hierüber nicht.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
D) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.