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Landessozialgericht NRW Urteil vom 24.06.2025 – L 2 AS 1014/22

2 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0624.L2AS1014.22.00

Tatbestand

Streitgegenstand des Verfahrens ist die Höhe der dem Kläger für das Kalenderjahr 2020 zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bürgergeld - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 48 qm große Wohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Eingangsbereich, einem Wohn- und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung (Typ Junker ZWR 18-2 KDE) beheizt. Zwischen Küche und Flur befindet sich keine Tür. Beide Räume verfügen über keine Heizkörper. Für die Wohnung waren vom Kläger 2020 eine Grundmiete von 171,89 Euro monatlich sowie Abschläge für Nebenkosten in Höhe von monatlich 84,00 Euro zu zahlen. Vom Kläger waren zudem Heizkostenabschläge für die Gaslieferung in Höhe von monatlich 25,00 Euro für Januar 2020 und 21,00 Euro monatlich ab Februar 2020 zu leisten.

Der Kläger führt gegen den Beklagten seit Jahren eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf, dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) und dem Bundessozialgericht (BSG), in denen insbesondere die Höhe der ihm gewährten Leistungen streitig ist.

Mit Bescheid vom 22.11.2019 und Änderungsbescheid vom 23.11.2019 wurden dem Kläger für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 Leistungen in Höhe von 714,24 Euro monatlich bewilligt (Regelbedarf 432,00 Euro, Grundmiete 171,89 Euro, Heizkosten 26,35 Euro, Nebenkosten 84,00 Euro). Am 03.12.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2019. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 zurück.

Der Kläger hat hiergegen am 20.12.2019 Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben und die Gewährung höherer Leistungen begehrt.

Im Januar 2020 erhielt der Kläger aus der Gas- und Stromabrechnung für 2019 ein Guthaben in Höhe von 110,32 Euro. Davon entfielen 45,49 Euro auf den für die Gaslieferung gezahlten Abschlag. Der monatliche Abschlag für Strom und Gas wurde ab Februar 2020 geändert. Er lag nunmehr bei 34,00 Euro monatlich für Strom und 21,00 Euro monatlich für Gas. Der Beklagte änderte daraufhin die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 04.05.2020. Für Februar 2020 wurden 668,75 Euro bewilligt. Dabei wurde nach Abzug des Guthabens aus der Gaslieferung in Höhe von 45,49 Euro nur noch eine Grundmiete von 126,40 Euro berücksichtigt. Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 wurde ein Betrag von 709,94 Euro bewilligt. Dabei wurden Heizkosten in Höhe von 22,05 Euro (21,00 Euro Heizkosten zzgl. weiterer 1,05 Euro Stromkosten für den Betrieb der Gastherme - 5% von 21,00 Euro) berücksichtigt. Den gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11.05.2020 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2020 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2020 erneut Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben (Az.: S 37 AS 1854/20 bzw. L 2 AS 1300/22).

Mit Bescheid vom 30.05.2020 hob der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 04.05.2020 die mit Bescheid vom 22.11.2019 und Änderungsbescheid vom 23.11.2019 erfolgte Leistungsbewilligung für Februar 2020 wegen der sich aus der Abrechnung für Strom und Gas im Februar ergebenden Gutschrift in Höhe von 45,49 Euro auf. Der Kläger habe diesen Betrag nach § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 09.06.2020 gegen diesen Bescheid zurück. Der Kläger hat unter anderem hiergegen am 10.07.2020 Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben (Az.: S 37 AS 2273/20 bzw. L 2 AS 1301/22).

Zur Begründung seiner Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2019 und den Änderungsbescheid vom 23.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 hat der Kläger ausgeführt, dass die Berechnung der Regelsätze fehlerhaft sei, weil nicht berücksichtigt werde, dass Männer einen um 20% erhöhten Ernährungsbedarf gegenüber Frauen und junge Menschen einen um 30% höheren Ernährungsbedarf als alte Menschen hätten. Auch die Referenzgruppe, die an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) teilgenommen habe, sei nicht transparent. Die Verpflichtung des Staates, die Menschenwürde und die verfassungsmäßigen Rechte sowie den Sozialstaat zu bewahren, werde hierdurch verletzt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er wegen der Kälte in seiner Wohnung einen zusätzlichen atypischen Ernährungsbedarf habe. Im Übrigen seien ihm die Heizkosten für den Betrieb seines Elektroradiators zu erstatten. Wegen dieser zusätzlichen Kosten sei er auch nicht dazu verpflichtet, Guthaben aus einer Heizkostennachzahlung zu erstatten.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 22.11.2019 und vom 23.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2022 abgewiesen. Der Beklagte habe den Leistungsanspruch des Klägers für den Bewilligungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 in zutreffender Höhe berechnet. Die zuständige Kammervorsitzende hat den Entwurf des Gerichtsbescheides und nachträglich auch eine beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides handschriftlich unterzeichnet und zur Akte genommen.

Gegen den ihm am 18.06.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.07.2022 Berufung eingelegt. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Da der Beklagte ihm keine angemessenen Heizkosten gewähre, habe er bereits einen erhöhten Ernährungsbedarf, da sich der Grundumsatz bei Kälte erhöhe. Die ihm gewährten Heizkosten lägen zudem weit unter der Angemessenheitsgrenze. Dies gälte selbst dann, wenn der Beklagte ihm zusätzlich die Kosten für den Betrieb des Elektroradiators erstatte. Er heize zusätzlich mit dem Elektroradiator und habe dafür auch Zeugen angeboten. Das LSG habe diesbezüglich auch 2014 einen Vergleich angeregt. Dies ergebe sich aus dem entsprechenden Sitzungsprotokoll vom 23.09.2014. Es sei zu berücksichtigen, dass sich im Eingangsbereich und in seiner Küche, also in ca. 1/5 seiner Wohnung, keine Gasheizkörper befänden. Dies sei bei einer 2011 durchgeführten Überprüfung von einem Außendienstmitarbeiter des Jobcenters festgestellt worden. Bereits seit 2005 heize er mit dem Elektroheizkörper und mit der Gastherme. Zur Vermeidung von Schimmelbildung müsse er auch diesen Wohnbereich beheizen. Den Elektroradiator betreibe er nicht jede Nacht, sondern nur, wenn er nachts Musiksendungen sehe oder höre. Nach einer vom Kläger vorgelegten Aufstellung, zu welchen Zeiten er den Elektroradiator auf höchster Stufe (1.500 Watt) 2020 in Betrieb genommen habe, sei die Inbetriebnahme im Wesentlichen in der Zeit ab 00.00 Uhr, teilweise auch schon ab 21.00 Uhr, 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr erfolgt. Die Betriebsdauer habe nach dieser Aufstellung 2020 bei insgesamt 79 Stunden im Januar 2020, 60 Stunden im Februar 2020 und 70,75 Stunden im Dezember 2020 gelegen. Nachweise darüber, dass es ihm nicht möglich sei, sich mit der im Regelsatz enthaltenen Pauschale in gleicher Weise gesund zu ernähren wie eine weibliche Leistungsberechtigte, habe er erbracht. Bei den Heizkosten der Gastherme sei zudem ein Zuschlag von 5% zu berücksichtigen. Diesbezüglich müsse 5% des Gasjahresverbrauchs umgerechnet in Stromkosten (kWh) berücksichtigt werden. Auch dies geschehe nicht.

Der ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 27.05.2025 ordnungsgemäß geladene Kläger ist zum Termin am 24.06.2025 nicht erschienen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2022 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 22.11.2019 und des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 sowie des Bescheides vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2020 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,

sowie den Bescheid vom 30.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Die Akten haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß zum Termin geladenen Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Eine wirksame und damit auch mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG liegt vor. Der von der Kammervorsitzenden handschriftlich unterzeichnete Gerichtsbescheid enthält zwar kein Rubrum und auch keine vollständige Rechtsmittelbelehrung, im Übrigen aber alle Bestandteile, die für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erforderlich sind, insbesondere eine vollständige Unterschrift der zuständigen Richterin. Der Formmangel hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung führt allenfalls dazu, dass für eine Berufung die Jahresfrist gilt (vgl. § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der Formmangel hinsichtlich des Rubrums kann im Wege der Berichtigung nach § 138 SGG geheilt werden. Auch eine wirksame Zustellung liegt vor, weil die zugestellte Abschrift nicht in wesentlichen Punkten von der unterschriebenen Urschrift abweicht (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 137 Rn. 3a). Die Kammervorsitzende hat im Übrigen im Nachhinein die vollständige Unterschrift auch auf einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung, die alle wesentlichen Bestandteile des Gerichtsbescheides enthält, geleistet. Diese nachgeholte Unterschrift führt zur Heilung des Formmangels (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2014 - L 3 U 159/13, Rn. 15 f., juris).

Der Senat geht unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu zuletzt BSG, Beschluss vom 26.03.2025 - B 4 AS 102/23 B, Rn. 7, juris m.w.N.) davon aus, dass der Kläger im Berufungsverfahren sämtliche Anträge weiterverfolgt, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat, und dass er mit seiner Klage auch die Bescheide anfechten will, die er in diesem Klageverfahren zwar nicht ausdrücklich benannt hat, die aber nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach neben dem Gerichtsbescheid vom 13.06.2022 der Bescheid vom 22.11.2019 und der Änderungsbescheid vom 23.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019. Streitgegenstand des Verfahrens ist zudem der Änderungsbescheid vom 04.05.2020, mit dem die Leistungsbewilligung für den Bewilligungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 teilweise neu festgesetzt worden ist und der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Streitgegenstand des Verfahrens ist schließlich der Bescheid vom 30.05.2020, mit dem der Beklagte wegen einer Gutschrift in Höhe von 110,32 Euro die Leistungsbewilligung für Februar 2020 in Höhe von 45,49 Euro aufgehoben hat. Auch dies folgt aus § 96 SGG.

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Hinsichtlich des Begehrens des Klägers, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 22.11.2019 und des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 sowie des Bescheides vom 04.05.2020 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat die dem Kläger in diesem Bewilligungszeitraum zustehenden Leistungen in zutreffender Höhe berechnet und an den Kläger ausgezahlt. Er hat hierbei Regelleistungen in Höhe von monatlich 432,00 Euro, die Grundmiete in Höhe von 171,89 Euro monatlich sowie die Nebenkostenabschläge in Höhe von monatlich 84,00 Euro berücksichtigt. Er hat zudem die Heizkostenabschläge für die Gasheizung zzgl. 5% dieser Heizkosten für den Betriebsstrom der Gastherme übernommen. Der Kläger hat über diese bereits bewilligten Leistungen hinaus keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II.

Der dem alleinstehenden Kläger im Leistungszeitraum 2020 zustehende Regelbedarf in Höhe von 432,00 Euro (vgl. § 20 Abs. 1a Satz 1 und 3 SGB II i.V.m. § 1 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) ist in dieser Höhe berücksichtigt worden. Einen Anspruch auf höhere Leistungen für den Regelbedarf hat der Kläger nicht. Die Festlegung dieses Regelbedarfs ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diesbezüglich mit Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 (Rn. 86 ff., juris) - entschieden, dass die Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe auf der Grundlage der bundesweiten EVS im Einklang mit dem Verfassungsrecht steht, insbesondere mit dem Recht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dies gilt auch für das hier streitgegenständliche Kalenderjahr 2020 (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2023 - L 9 AS 3069/21, Rn. 27, juris). Auch die fehlende Differenzierung hinsichtlich der Bedarfe von Männern und Frauen sowie älteren und jüngeren Erwachsenen ist angesichts dieser Entscheidung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die zu dieser Frage bereits in mehreren vom Kläger geführten Klageverfahren vor dem SG und dem LSG ergangenen Entscheidungen wird im Übrigen Bezug genommen (vgl. zuletzt LSG NRW, Urteil vom 07.07.2021 - L 12 AS 1164/20, Rn. 87 ff., juris; LSG NRW, Urteil vom 19.02.2020 - L 12 AS 636/19 ZVW, Rn. 24, juris m.w.N).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte hat die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und die vom Kläger für das Heizgas zu zahlenden Abschläge in voller Höhe berücksichtigt. Er hat lediglich im Februar 2020 ein im Januar 2020 zugeflossenes Guthaben aus einer Erstattung von Heizkosten in Höhe von 45,49 Euro bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Der Beklagte hat darüber hinaus für den Betrieb der Gaskombitherme Stromkosten in Höhe von 5 % der Verbrauchskosten übernommen. Einen Anspruch auf einen höheren Betrag für diese Stromkosten hat der Kläger nicht.

Die für den Betrieb einer dezentralen Heizungsanlage anfallenden Stromkosten sind Kosten der Unterkunft und Heizung. Da diese Kosten mangels gesonderter Messvorrichtung nicht exakt feststellbar sind, ist der Anteil der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage zu schätzen. Anknüpfungspunkt sind dabei die sich aus der mietrechtlichen Rechtsprechung ergebenden gebräuchlichen Berechnungsmethoden, die entweder auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten oder auf einen geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen abstellen (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R, Rn. 23, juris). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird regelmäßig der geschätzte Anteil der Brennstoffkosten zugrunde gelegt und mit 5% der Brennstoffkosten berücksichtigt (vgl. dazu im Einzelnen LSG NRW, Urteil vom 07.07.2021 - L 12 AS 1164/20, Rn. 96 f., juris m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 28.10.2020 - L 12 AS 2055/18, Rn. 48, juris m.w.N). Auch der Senat hat diesen Anteil bereits in seinen früheren Entscheidungen als ausreichend angesehen (so schon Urteil des Senats vom 19.02.2013 - L 2 AS 2081/12, Rn. 48, juris und vom 25.11.2014 - L 2 AS 798/14). Soweit der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg demgegenüber Stromkosten für den Betrieb der Gastherme in Höhe eines Anteils von 7% zugrunde legt, weil es sich bei diesem Wert um das Mittel von 4% und 10% handele (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2023 - L 7 SO 203/23, Rn. 49 f., juris), hält der Senat diesen Wert angesichts der vom LSG Baden-Württemberg selbst aufgeführten mietrechtlichen Schätzwerte zwischen 3 - 6%, 4 - 10% und 5% für überhöht und sieht keinen Grund für eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des LSG NRW, das bisher einheitlich von 5% ausgeht (s.o. und vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 11.04.2016 - L 20 SO 451/13, Rn. 53 ff., juris). Dieser Schätzwert wird auch in der Literatur als zutreffend angesehen (vgl. nur Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, 4. Ergänzungslieferung 2025, § 22 Rn. 230 m.w.N.).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme weiterer (Heiz-)Kosten für den Betrieb des Elektroradiators. Bereits den Nachweis eines entsprechenden Stromverbrauchs durch diesen Betrieb hat er nicht erbracht. Die von ihm für das Jahr 2020 vorgelegte Aufstellung, nach der er den Elektroradiator im Januar 2020 insgesamt 79 Stunden, im Februar 2020 60 Stunden und im Dezember 2020 70,75 Stunden in Betrieb genommen hat, ist hierfür als Beleg nicht ausreichend. Die Notwendigkeit, bei einer vorhandenen Gasetagenheizung in den Wohnräumen in den Abend- und Nachtstunden den Eingangsbereich und die Küche mit einem zusätzlichen Elektroradiator zu beheizen, erschließt sich dem Senat zudem nicht. Die hierfür abgegebene Begründung des Klägers, er schaue in dieser Zeit Musiksendungen und höre Radio, ist nicht nachvollziehbar, weil er hierfür die mit der Gasetagenheizung beheizbaren Räume nutzen kann. Bereits der 12. Senat des LSG NRW hat diesbezüglich in seinen Entscheidungen vom 01.07.2020 (L 12 AS 1405/18, Rn. 23, juris) und vom 07.07.2021 (L 12 AS 1164/20, Rn. 98, juris) zur Höhe der dem Kläger in den Kalenderjahren 2018 und 2017 zustehenden Bedarfe hinsichtlich der auch in diesen Verfahren begehrten Übernahme der Stromkosten für den Betrieb eines Elektroradiators die Notwendigkeit des Heizens des Eingangsbereiches und der Küche gerade in der Nacht verneint und ist davon ausgegangen, dass diese Kosten keinen „angemessenen“ Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellten. Sie seien nicht erstattungsfähig, weil dies nur für solche Heizkosten gelte, die bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als dem Grunde oder der Höhe nach im Einzelfall erforderlich erschienen. Auf die Entscheidungsgründe des 12. Senats, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, wird im Übrigen Bezug genommen.

Auch die gegen den Bescheid vom 30.05.2020 gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid wegen der dem Kläger im Januar 2020 zugeflossenen Gutschrift aus einer Gas- und Stromabrechnung (110,32 Euro) die mit Bescheid vom 22.11.2019 und Änderungsbescheid vom 23.11.2029 erfolgte Leistungsbewilligung für Februar 2020 in Höhe von 45,49 Euro zu Recht aufgehoben und damit die bereits mit Bescheid vom 04.05.2020 erfolgte Neuberechnung der Leistungen für Februar 2020 bestätigt und einen entsprechenden Erstattungsanspruch in Höhe von 45,49 Euro geltend gemacht. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Anrechnung von Einkommen) i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Solches Einkommen hat der Kläger mit der im Januar 2020 erfolgten Gutschrift nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 22.11.2019 erzielt. Bei der Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. nur BSG, Urteil vom 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R, Rn. 28, juris). Nach der für Nebenkostenerstattungen geltenden Sonderregelung des § 22 Abs. 3 1. Halbs. SGB II mindern solche Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, allerdings die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht im Monat des Zuflusses, sondern in dem Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben dabei nach § 22 Abs. 3 2. Halbs. SGB II außer Betracht. Ausgehend hiervon hat der Beklagte die Gutschrift zu Recht im Februar 2020 berücksichtigt und dabei lediglich den sich auf die Heizkosten beziehenden Anteil der Gutschrift in Höhe von 45,49 Euro zugrunde gelegt (gezahlte Abschläge in Höhe von 300,00 Euro abzgl. der Verbrauchskosten in Höhe von 254,51 Euro).

Die zu Unrecht erbrachten Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Entscheidung des Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.