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Landessozialgericht NRW Urteil vom 24.06.2025 – L 2 AS 1300/22
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0624.L2AS1300.22.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen zwei Bescheide vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020. Er begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit 2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bürgergeld - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er bewohnt eine 48 qm große Wohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Eingangsbereich, einem Wohn- und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung (Typ Junker ZWR 18-2 KDE) beheizt. Zwischen Küche und Flur befindet sich keine Tür. Beide Räume verfügen über keine Heizkörper. Für die Wohnung war vom Kläger 2019 eine Grundmiete von 171,89 Euro zu zahlen. Daneben waren Abschläge für Nebenkosten in Höhe von monatlich 78,00 Euro bis 31.07.2019 und monatlich 84,00 Euro ab dem 01.08.2019 zu zahlen. Im August 2019 war außerdem eine Nebenkostennachforderung von 83,19 Euro zu begleichen. Vom Kläger waren schließlich Heizkostenabschläge für die Gaslieferung in Höhe von monatlich 25,00 Euro zu zahlen.
Der Kläger führt gegen den Beklagten seit Jahren eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf, dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) und dem Bundessozialgericht (BSG), in denen insbesondere die Höhe der ihm gewährten Leistungen streitig ist. Eines der hierbei vorgebrachten Begehren ist die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines Elektroradiators, den der Kläger nach seinen Angaben in Küche und Flur zum Heizen benutzt. Die Übernahme dieser Kosten macht er in jedem seiner Weiterbewilligungsanträge sowie in den zahlreichen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren geltend.
Auf einen solchen Weiterbewilligungsantrag wurden ihm mit Bescheid vom 04.12.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 700,53 Euro für Januar 2019 und monatlich 700,24 Euro ab Februar 2019 bewilligt. Dabei wurden neben dem Regelbedarf und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft Heizkosten in Höhe von 26,64 Euro für Januar 2019 und in Höhe von 26,35 Euro ab Februar 2019 berücksichtigt, nicht hingegen die Kosten für den Betrieb des Elektroradiators. Mit Änderungsbescheid vom 13.08.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger wegen einer Anpassung der Nebenkosten für Januar 2019 714,88 Euro (Heizkosten 40,99 Euro), für August 2019 789,43 Euro (Heizkosten 26,35 Euro) und für die Monate September bis Dezember 2019 monatlich 706,24 Euro (Heizkosten 26,35 Euro). Den mit Schreiben vom 02.01.2019 gegen den Bescheid vom 04.12.2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2020 zurück. Der Kläger hat hiergegen am 10.07.2020 Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 24.06.2025 zurückgewiesen (Az.: S 37 AS 2273/20 bzw. L 2 AS 1301/22).
Mit Bescheid vom 22.11.2019 und Änderungsbescheid vom 23.11.2019 wurden dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 Leistungen in Höhe von 714,24 Euro monatlich bewilligt. Den hiergegen am 03.12.2019 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 zurück. Der Kläger hat hiergegen am 20.12.2019 Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben und die Gewährung höherer Leistungen begehrt. Auch diese Klage hat das SG abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 24.06.2025 zurückgewiesen (Az.: S 37 AS 4823/19 bzw. L 2 AS 1014/22).
Am 28.01.2020 reichte der Kläger die Jahresrechnung seines Energieversorgers vom 14.01.2020 über den Strom- und Gasverbrauch für das Jahr 2019 ein, aus der sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 110,32 Euro und die Senkung des Abschlags ab Februar 2020 auf 34,00 Euro monatlich für Strom und 21,00 Euro monatlich für Gas ergab. Auf dieser Grundlage änderte der Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2020 die Leistungsbewilligung für Februar 2020 und für Juni bis Dezember 2020 ab. Für Februar 2020 wurde nunmehr wegen des anteiligen Guthabens aus dem Gasverbrauch in Höhe von 45,49 Euro (gezahlte Abschläge in Höhe von 300,00 Euro abzgl. der Verbrauchskosten in Höhe von 254,51 Euro) nur noch ein Betrag von 668,75 Euro und für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 ein Betrag von 709,94 Euro monatlich bewilligt. Dabei wurden nur noch Heizkosten in Höhe von 22,05 Euro (21,00 Euro Heizkosten zzgl. weiterer 1,05 Euro Stromkosten für den Betrieb der Gastherme - 5% von 21,00 Euro) berücksichtigt.
Zudem reichte der Kläger ebenfalls am 28.01.2020 ein von ihm selbst erstelltes Dokument mit den Zeiten des Betriebs des Elektroradiators in den Monaten Januar, Februar und Dezember 2019 ein und beantragte die Übernahme der Kosten für den Betrieb des Radiators für das Jahr 2019. Er habe diesen 2019 insgesamt 143 Stunden auf höchster Stufe in Betrieb gehabt und hierfür 214,50 kWh Strom (bzw. 66,45 Euro) verbraucht. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 04.05.2020 ab.
Gegen beide Bescheide vom 04.05.2020 legte der Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2020 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2020 Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass ihm die Heizkosten für den Betrieb seines Elektroradiators zu erstatten seien.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 04.05.2020 und unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 04.05.2020 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und ihm einen weiteren Betrag in Höhe von 66,45 Euro für das Jahr 2019 zu zahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2022 abgewiesen. Soweit der Kläger beantrage, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 04.05.2020 und unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 04.05.2020 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, sei die Klage bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil der Bescheid vom 04.05.2020 Gegenstand des gegen den Änderungsbescheid vom 23.11.2019 geführten Klageverfahrens (Az.: S 37 AS 4823/19) geworden sei. Soweit der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 66,45 Euro als zusätzliche Stromkosten für den Einsatz eines Radiators für das Jahr 2019 begehre, fehle es weiterhin an der für eine Schätzung erforderlichen Schätzgrundlage. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nicht verwehrt sei, die notwendige Wohnungswärme mittels der Gastherme sicherzustellen. Die Kosten hierfür würden in angemessenem Umfang gezahlt und die Grenzen der Angemessenheit habe der Kläger bei weitem noch nicht ausgeschöpft.
Die zuständige Kammervorsitzende hat den Entwurf des Gerichtsbescheides und nachträglich auch eine beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides handschriftlich unterzeichnet und zur Akte genommen.
Gegen den ihm am 28.07.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.08.2022 Berufung eingelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Heizkosten, die ihm vom Beklagten erstattet würden, auch unter Berücksichtigung der Stromkosten für den Elektroradiator immer noch deutlich unter der Angemessenheitsgrenze lägen.
Der ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 27.05.2025 ordnungsgemäß geladene Kläger ist zum Termin am 24.06.2025 nicht erschienen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2022 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 04.05.2020 und unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sowie ihm einen weiteren Betrag in Höhe von 66,45 Euro für das Jahr 2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 17.01.2024 darauf hingewiesen, dass seine Klage gegen den Änderungsbescheid vom 04.05.2020 bereits unzulässig sei, weil dieser Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens L 2 AS 1014/22 geworden sei, in dem die Höhe der Leistungsbewilligung für 2020 (Bescheid vom 22.11.2019 und Änderungsbescheid vom 23.11.2019 sowie Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019) streitig sei. Mit weiterem Schreiben vom 07.11.2024 hat er den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der abgelehnten Übernahme der Kosten für den Betrieb eines Elektroradiators für das Jahr 2019 (Bescheid vom 04.05.2020) in Höhe von 66,45 Euro nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handele, der isoliert geltend gemacht werden könne. Die 2019 für die Inbetriebnahme des Radiators entstandenen Aufwendungen seien deshalb im Rahmen der Klage geltend zu machen, die die Höhe der für 2019 bewilligten Leistungen betreffe. Die Höhe dieser Leistungen sei Gegenstand des Verfahrens L 2 AS 1301/22.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Die Akten haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß zum Termin geladenen Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Eine wirksame und damit auch mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG liegt vor. Der von der Kammervorsitzenden handschriftlich unterzeichnete Gerichtsbescheid enthält zwar kein Rubrum und auch keine vollständige Rechtsmittelbelehrung, im Übrigen aber alle Bestandteile, die für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erforderlich sind, insbesondere eine vollständige Unterschrift der zuständigen Richterin. Der Formmangel hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung führt allenfalls dazu, dass für eine Berufung die Jahresfrist gilt (vgl. § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der Formmangel hinsichtlich des Rubrums kann im Wege der Berichtigung nach § 138 SGG geheilt werden. Auch eine wirksame Zustellung liegt vor, weil die zugestellte Abschrift nicht in wesentlichen Punkten von der unterschriebenen Urschrift abweicht (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 137 Rn. 3a). Die Kammervorsitzende hat im Übrigen im Nachhinein die vollständige Unterschrift auch auf einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung, die alle wesentlichen Bestandteile des Gerichtsbescheides enthält, geleistet. Diese nachgeholte Unterschrift führt zur Heilung des Formmangels (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2014 - L 3 U 159/13, Rn. 15 f., juris).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Gerichtsbescheid vom 25.07.2022 die Bescheide vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020. Der Kläger begehrt die Aufhebung/Änderung dieser Bescheide und die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 04.05.2020 unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Soweit sich der Kläger gegen die mit Änderungsbescheid vom 04.05.2020 erfolgte Neuberechnung der Leistungen für Februar 2020 und Juni bis Dezember 2020 wendet, ist die Klage bereits unzulässig, weil dieser Bescheid die mit den Bescheiden vom 22.11.2019 und 23.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 erfolgte Leistungsbewilligung nach Klageerhebung (20.12.2019) geändert hat und daher nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des den Bewilligungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 betreffenden Verfahrens (S 37 AS 4823/19 - L 2 AS 1014/22) geworden ist. Eine erneute Klage gegen diesen Bescheid ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).
Die Klage gegen den weiteren Bescheid vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020, mit dem der Antrag des Klägers vom 28.01.2020 auf Übernahme der Kosten für den Betrieb eines Elektroradiators für das Jahr 2019 in Höhe von 66,45 Euro abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 04.05.2020 ist nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 04.12.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.08.2019 geworden. Hiernach wird, wenn der angegriffene Verwaltungsakt während des Vorverfahrens abgeändert wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Der Bescheid vom 04.05.2020 hat den Bescheid vom 04.12.2018, gegen den bereits Widerspruch eingelegt war, weder im Sinne des § 86 SGG geändert noch ersetzt. Eine Abänderung liegt nur vor, wenn der zweite Verwaltungsakt den Regelungsgehalt des ersten Verwaltungsaktes erweitert oder modifiziert (BSG, Urteil vom 28.02.2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 49, juris). Dies ist hier nicht der Fall: Mit dem für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 ergangenen Bewilligungsbescheid vom 04.12.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.08.2019 hatte der Beklagte die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines Elektroradiators, die der Kläger in jedem seiner Weiterbewilligungsanträge geltend macht und die den Bedarfen für Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zuzuordnen sind, konkludent abgelehnt. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch erhoben. Mit dem Antrag vom 28.01.2020 hat der Kläger dieses - zuvor abstrakt geltend gemachte - Begehren auf der Grundlage der (behaupteten) Betriebszeiten des Radiators für das Jahr 2019 spezifiziert und die Übernahme der Kosten (nochmals) beantragt. Dieser Antrag ist als Antrag auf Überprüfung der für das Jahr 2019 ergangenen Leistungsbewilligung (Bescheide vom 04.12.2018 und 13.08.2019) nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auszulegen. Mit dem Bescheid vom 04.05.2020 hat der Beklagte diesen Antrag abgelehnt. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides beschränkt sich ausschließlich auf die Ablehnung einer Änderung der zu überprüfenden ursprünglichen Regelung. Die ursprüngliche Regelung wird hierdurch nicht berührt. Durch die Ablehnung einer Änderung wird sie aufrechterhalten und gerade nicht durch eine neue (mit demselben Regelungsinhalt) ersetzt (vgl. dazu BSG, a.a.O.).
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat; solange der zur Überprüfung gestellte Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BSG, a.a.O., Rn. 51, juris). Die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten, die den Bedarfen für Heizung zuzuordnen sind, sind zulässigerweise im Rahmen des Klage-/Berufungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistungsbewilligung für 2019 zu prüfen (Az.: S 37 AS 2273/20 bzw. L 2 AS 1301/22; vgl. in der Sache dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in diesem Verfahren).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.