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Landessozialgericht NRW Urteil vom 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0729.L2AS410.23.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen an die Klägerin als Arbeitgeberin des K.-X. C..
Der am 00.00.0000 geborene K.-X. C. ist schwerbehindert mit Merkzeichen G und seit dem 04.11.2016 wohnhaft in O.. Er gründete am 07.02.2013 die Klägerin mit Sitz in M. und war bis zum 23.06.2015 deren alleiniger Geschäftsführer. Im Juni 2015 verkaufte Herr C. die Klägerin an seine Ehefrau W. C., geb. 22.08.1944, die nach Angaben von Herrn C. seitdem alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist und vom 24.06.2015 bis zum 02.04.2024 alleinige Geschäftsführerin der Klägerin war. Seit dem 03.04.2024 ist Herr C. wieder alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.
Frau C. meldete für die Klägerin zum 01.07.2015 ein Gewerbe an und gab als Tätigkeit die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Hausmeistertätigkeiten, Objektservice, Durchführung und Vermittlung von Reparatur- und Gebäudereinigungsarbeiten an. Am 18.07.2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten erstmals Eingliederungszuschüsse für die Einstellung des Herrn C. und teilte hierbei mit, dass die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin mit diesem verwandt sei. Am 24.07.2015 schloss die Klägerin unter der Bedingung der Gewährung von Eingliederungszuschüssen einen Arbeitsvertrag mit Herrn C. zum 01.08.2015 (monatliche Bruttovergütung 2.150,00 €). Mit Bescheid vom 20.08.2015 bewilligte der Beklagte gestützt auf § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 88, 90 Abs. 2 bis 4 und § 91 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Klägerin Eingliederungszuschüsse für die Einstellung des Herrn C. für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 in Höhe von monatlich 1.290,00 € (Förderhöhe 50 %). Am 21.07.2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung dieser Eingliederungszuschüsse und teilte mit, dass sich der Gesundheitszustand des Herrn C. erheblich verschlechtert habe, so dass eine positive Eingliederung in Frage gestellt werden müsse. Der Beklagte lehnte daraufhin zunächst mit Bescheid vom 18.05.2017 die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Unter dem 28.12.2017 teilte sie dem Beklagten mit, dass Herr C. seit dem 04.01.2017 arbeitsunfähig erkrankt sei und seit dem 15.02.2017 Krankengeld erhalte. Er sei auf dem Weg der Besserung und habe vor, zum 01.03.2018 seine Arbeit wiederaufzunehmen. Seine derzeitige Rentenhöhe liege unter der Grundsicherung und es sei sein Bestreben, bis zum Rentenalter so viele Rentenpunkte zu sammeln, dass er nicht später Grundsicherung beantragen müsse. Wenn eine Anschlussförderung für mehrere Jahre gewährt werde, könne der Arbeitsplatz bis zum Rentenalter des Herrn C. erhalten bleiben. Sollte bis zum 01.03.2018 keine Weiterförderung bewilligt werden, sehe man sich gezwungen, Herrn C. die Kündigung auszusprechen. Zudem teilte die Klägerin mit, dass Herr C. in O. wohnhaft sei und ihm für seinen Arbeitsplatz in M. ein kostenloses Monteurzimmer unter der Woche zur Verfügung stehe. Letztlich kündigte die Klägerin den mit Herrn C. geschlossenen Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 23.02.2018 nach Zustimmung des Landschaftsverbandes Rheinland zum 30.06.2018.
Mit Bescheid vom 23.02.2018 hob der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 18.05.2017 auf und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18.04.2018 wieder gestützt auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88, 90 Abs. 2 bis 4 und § 91 SGB III für die Beschäftigung des Herrn C. Eingliederungszuschüsse für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 in Höhe von monatlich 1.290,00 € (Förderhöhe von 50%) und für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 in Höhe von monatlich 1.032,00 € (Förderhöhe 40%). Einen hiergegen eingelegten Widerspruch vom 04.05.2018 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2018 zurück.
Herr C. war bis zum 22.05.2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 15.02.2017 bis zum 22.05.2018 Krankengeld. In der Zeit vom 02.05.2018 bis zum 30.06.2018 erfolgte eine Wiedereingliederung des Herrn C. bei der Klägerin.
Unter dem 16.06.2018 beantragte die Klägerin sodann die Weiterbewilligung bzw. Verlängerung der Gewährung der Eingliederungszuschüsse bis zum 31.07.2021. Die Kündigung zum 30.06.2018 könne wieder aufgehoben werden, wenn der wegen des Bezugs von Krankengeld nicht zum Tragen gekommene Zeitraum vom 16.02.2017 bis zum 31.07.2018 erneut bewilligt bzw. die erfolgte Bewilligung verlängert würde. Zudem widersprach die Klägerin einer Förderungskürzung im 2. Jahr von 50 % auf 40 %. Herr C. werde 2019 60 Jahre alt und sei schwerbehindert; es sei daher keine Leistungssteigerung im Betrieb zu erwarten.
Ferner beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2018 die Überprüfung des Bescheides vom 18.04.2018 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie sei mit dem bewilligten Zeitraum nicht einverstanden. Herr C. habe ab dem 15.02.2017 Krankengeld bezogen. Daher habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Eingliederungszuschüsse bezogen; der Bewilligungsbescheid vom 18.04.2018 sei also insofern ins Leere gelaufen. Dies habe der Beklagte bei Erlass des Bescheides gewusst.
Nach der Kündigung zum 30.06.2018 beschäftigte die Klägerin Herrn C. ab dem 01.08.2018 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses weiter (Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 € monatlich).
Der Beklagte lehnte „den Überprüfungsantrag vom 13.07.2018“ mit Bescheid vom 25.09.2018 ab. Die Förderdauer sei rechtmäßig. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018 als unbegründet zurück. Am 02.09.2019 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018. Der Antrag vom 16.06.2018 sei noch nicht beschieden worden. Auch diesen Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2020 ab. Die Anträge vom 16.06.2018 (Weiterbewilligung) und vom 13.07.2018 (Überprüfung) seien als einheitlicher Antrag auf Verlängerung der Bewilligungsdauer über den 31.07.2018 hinaus ausgelegt und mit Bescheid vom 25.09.2018 zu Recht ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2020 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage (Az.: S 16 AS 3576/20).
Ab dem 01.01.2020 beschäftigte sie Herrn C. in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttovergütung von 2.450,00 € (Arbeitsvertrag vom 16.12.2019). Seit dem 01.01.2022 bis zum 31.10.2022 arbeitete Herr C. bei der Klägerin in Teilzeit für eine monatliche Bruttovergütung von ca. 758,00 € (Arbeitsvertrag vom 13.12.2021).
Die Klägerin stellte unter dem 27.05.2022 (Eingang 08.06.2022) beim Beklagten einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Eingliederungszuschüssen ab dem 01.01.2021. Herr C. sei wieder in Vollzeit tätig. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2022 ab. Auch gegen diesen Bescheid vom 07.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2022 erhob die Klägerin am 23.11.2022 vor dem SG Düsseldorf Klage (Az.: S 21 AS 2191/22) mit dem Antrag, ihr für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 Eingliederungszuschüsse für Herrn C. zu bewilligen. Das Verfahren S 21 AS 2191/22 ist noch beim SG Düsseldorf anhängig.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2022 im Verfahren S 16 AS 3576/20 änderte das SG den Bescheid vom 04.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2020 ab und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag der Klägerin vom 16.06.2018, ihr für den Arbeitnehmer C. einen Eingliederungszuschuss für die Dauer von drei Jahren ab dem 01.08.2018 zu gewähren, eine Entscheidung durch rechtmittelfähigen Bescheid herbeizuführen. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Bei der Bescheidung des Antrags habe der Beklagte zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 27.05.2022 einen neuen Antrag gestellt habe, mit dem Eingliederungszuschüsse ab dem 01.01.2021 beantragt worden seien, den der Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2022 abgelehnt habe. Auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 10.08.2022 wird Bezug genommen.
Hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2022 den Antrag vom 16.06.2018 auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses ab dem 01.08.2018 ab. Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen sei eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Eine Verlängerung des Förderzeitraums wegen Krankengeldbezugs vom 15.02.2017 bis 23.05.2018 komme nicht in Betracht, da eine Eingliederungsbedürftigkeit zu verneinen sei, wenn die Person, für die eine Förderung beantragt werde, trotz zu erwartender Minderleistung auch ohne Eingliederungszuschuss eingestellt worden wäre. Hiervon sei wegen der Verwandtschaft der Alleingesellschafterin der Klägerin mit dem Arbeitnehmer auszugehen. Mit der Einstellung des Arbeitnehmers C. solle primär erreicht werden, dass dieser bis zum Erreichen der regulären Altersrente einer Beschäftigung nachgehen und dadurch eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen könne. Somit überwiege nicht das arbeitsmarktpolitische Interesse, sondern das subjektive Arbeitgeberinteresse. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 als unbegründet zurück. Es bestehe kein Anspruch auf die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses ab dem 01.08.2018 für den Arbeitnehmer C. nach § 16e Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung). Für die Zeit geringfügiger Beschäftigung des Arbeitnehmers bestehe gemäß § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II von vornherein kein Anspruch auf eine Förderung. Die Förderung setze ausdrücklich eine nicht nur geringfügige Beschäftigung voraus. Auch für Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe kein automatischer Anspruch des Arbeitgebers auf die Bewilligung der Förderung. Vielmehr könnten diese Leistungen nach § 16e SGB II bewilligt werden, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfülle, d. h. es stehe im Ermessen des Beklagten, ob die Förderung gewährt werde. Im angegriffenen Bescheid habe der Beklagte von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und den Antrag vom 16.06.2018 abgelehnt. Dies betreffe zum einen eine Verlängerung der ursprünglichen Bewilligung über den 31.07.2018 hinaus aufgrund des wegen des zwischenzeitlichen Krankengeldbezugs nicht voll ausgeschöpften Zeitraums und zum anderen den Antrag auf eine davon unabhängige eigenständige Bewilligung eines weiteren Existenzgründungszuschusses für weitere 1,6 Jahre.
Die Klägerin hat durch den hierzu schriftlich bevollmächtigten Herrn C. gegen den Bescheid vom 14.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 vor dem SG Düsseldorf am 23.11.2022 Klage erhoben und vorgetragen, der Beklagte sei durch den Gerichtsbescheid vom 10.08.2022 verpflichtet worden, eine Neubescheidung für den Zeitraum des Krankengeldbezugs vorzunehmen. Der Ablehnungsbescheid vom 14.10.2022 sei ermessensfehlerhaft. Es liege ein Ermessensmissbrauch und eine Ermessensunterschreitung vor. Denn Herr C. sei nicht in einem Familienbetrieb, sondern bei einer Kapitalgesellschaft angestellt. Auch sei der Beklagte vor dem Erstantrag in Kenntnis gesetzt worden, dass Herr C. mit der Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Klägerin verwandt sei. Bei einem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt in Höhe von 2.940,00 € (Bruttogehalt von 2.450,00 € ausweislich des Arbeitsvertrages vom 16.12.2019 zzgl. 20 % Lohnkostenzuschuss) und einer Förderhöhe von 50 % stehe ihr für 17 Monate ein Eingliederungszuschuss in Höhe von monatlich 1.470,00 € zu, der seit dem 01.08.2018 zu verzinsen sei.
Sie hat mit Schriftsatz vom 21.01.2023 sinngemäß beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2021 Eingliederungszuschüsse zu gewähren,
für 17 Monate Eingliederungszuschüsse i.H.v. 1.470,00 € zu leisten sowie
die noch zu zahlenden Leistungen nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab dem 01.08.2018 zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung oder eine konkrete Höhe, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null lägen nicht vor. Auch ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Entscheidend für eine Förderung sei, ob das subjektive Interesse des Arbeitgebers an einer Einstellung der Person erkennbar höher sei als das objektive arbeitsmarktliche Interesse an der Stellenbesetzung mit einem möglichst geeigneten Bewerber. Vorliegend sei die Auswahl auf Herrn C. beschränkt gewesen. Die Klägerin sei ausschließlich an seiner Einstellung interessiert gewesen. Wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das subjektive Arbeitgeberinteresse überwiege, und das Ermessen dahingehend ausgeübt habe, dass eine Förderung nicht weiter erfolgen könne, liege kein Ermessensfehlgebrauch vor. Hierbei könne es auch nicht darauf ankommen, dass der Beklagte bereits zuvor Leistungen bewilligt habe. Die Entscheidung sei auf den Antrag vom 16.06.2018 hin zu treffen und das Ermessen neu zu prüfen gewesen.
Mit Schreiben vom 16.12.2022 hat die Klägerin beim Beklagten ferner einen weiteren Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 14.10.2022 gestellt, ohne diesen näher zu begründen. Mit Bescheid vom 12.01.2023 hat der Beklagte diesen Überprüfungsantrag abgelehnt, da der Bescheid vom 14.10.2022 noch nicht bestandskräftig sei.
Am 18.01.2023 hat der Vorsitzende der zuständigen 40. Kammer wörtlich in der Gerichtsakte „Anhörung GB an Bet. Frist 3 Wo“ verfügt. Eine von ihm unterzeichnete ausformulierte Anhörungsmitteilung ist aus der Gerichtsakte nicht ersichtlich. Das SG hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2023 abgewiesen. Nach § 16e Abs. 2 SGB II würden Eingliederungszuschüsse in den ersten zwei Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Zudem finde nach § 16e Abs. 3 SGB II die Vorschrift des § 92 Abs. 1 SGB III entsprechend Anwendung, wonach eine Förderung ausgeschlossen sei, wenn zu vermuten sei, dass der Arbeitgeber die Beendigung einer Beschäftigung selbst veranlasst habe, um Eingliederungszuschüsse zu erhalten oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt worden sei, bei dem er während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften sollten nur die ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses gefördert werden. Diese zwei Jahre seien für den hier in Streit stehenden Zeitraum bereits abgelaufen. Auch sei eine Leistung nach § 92 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen. Die Klägerseite trage selber vor, dass das Arbeitsverhältnis erfolgt sei, damit der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente erhalte. Damit stehe fest, dass Grund für das Arbeitsverhältnis nicht die Eingliederung des Mitarbeiters in den Arbeitsmarkt sei, sondern der Erhalt von Sozialleistungen. Ebenfalls liege ein Ausschlussgrund nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vor. Der Arbeitnehmer sei in den letzten vier Jahren vor dem Förderungsbeginn mehr als drei Monate bei der Klägerseite versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher von den Leistungen ausgeschlossen.
Gegen diesen am 23.02.2023 Herrn C. als Bevollmächtigtem der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.03.2023 Berufung eingelegt. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 16 Abs. 5 SGB X. Ihm sei das Verwandtschaftsverhältnis bekannt gewesen. Dennoch seien zunächst Eingliederungszuschüsse gewährt worden. Auch habe die Klägerin kein eigenes überwiegendes Interesse an der Förderung gehabt und hätte Herrn C. ohne Förderung nicht eingestellt. Vielmehr habe der Arbeitsvertrag vom 24.07.2015 unter der Bedingung der Bewilligung von Eingliederungszuschüssen gestanden. 2020 und 2021 habe die Klägerin versucht, den Arbeitsplatz des Herrn C. ohne Förderung zu erhalten, habe diesem aber Ende 2021 erneut kündigen müssen. Der Versuch, diesen Arbeitsplatz zu erhalten, habe einen Verlust von 22.121,00 € verursacht. Es sei auch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, da der ursprünglich bewilligte Eingliederungszuschuss allein durch die Krankheit des Arbeitnehmers nicht zum Tragen gekommen sei. Ferner sehe zwar die aktuelle Fassung des § 16e Abs. 2 SGB II eine Förderungsdauer von nur zwei Jahren vor. In der zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 16.06.2018 gültigen Fassung sei diese Einschränkung aber nicht enthalten. Bei Herrn C. hätten besonders schwere Vermittlungshemmnisse vorgelegen. Aufgrund seiner hohen Zuverlässigkeit und des Mangels an anderweitigen geeigneten Handwerkern habe die Klägerin aber letztlich die behinderungs- und altersbedingt bestehenden Einschränkungen und die damit einhergehenden Minderleistungen in Kauf genommen. Es handele sich auch nicht um eine zusätzlich geschaffene Stelle. Herr C. sei vielmehr der einzige operativ tätige Angestellte der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 07.02.2023 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.11.2022 der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2020 für die Einstellung von K.-X. C. Eingliederungszuschüsse zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Auch nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung des § 16e Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 SGB II sei nur eine Förderung von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vorgesehen. Er trägt darüber hinaus vor, dass, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen und kein Ausschlussgrund gegeben sei, der Antrag aufgrund der noch vorzunehmenden Ermessensausübung keinen Erfolg habe. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null lägen nicht vor. Auch ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Es überwiege hier das subjektive Arbeitgeberinteresse, da die Klägerin, handelnd durch ihre Geschäftsführerin, ausschließlich an der Einstellung des Herrn C. interessiert gewesen sei. Die Klägerin habe auch wiederholt vorgetragen, dass der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, damit Herr C. eine ungekürzte Rente erhalten könne. Der Eingliederungszuschuss sei zudem kein Förderinstrument zur Finanzierung oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 07.02.2023 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des SG ist wirksam und nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Hierbei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgelegen haben, obwohl aus der Gerichtsakte keine vom Richter unterzeichnete Anhörungsmitteilung (vgl. zu einem sich hieraus ergebenden Verfahrensfehler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24.10.1996 - 20 A 3106/96, Rn. 2, juris; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 - L 12 R 793/09, Rn. 22, juris), sondern lediglich eine Verfügung mit dem Wortlaut „Anhörung GB an Bet. Frist 3 Wo“ ersichtlich ist. Denn ein etwaiger Verfahrensverstoß wird durch die Sachentscheidung des Senats, die er aufgrund einer mündlichen Verhandlung getroffen hat, geheilt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25.01.2023 - B 9 V 32/22 B, Rn. 14, juris; LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2024 - L 4 SO 88/22, Rn. 30, juris). Ferner liegen die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG für eine Zurückverweisung an das SG nicht vor. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel leidet, war eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme vorliegend nicht notwendig.
Nach der Beschränkung des Klageantrags in der Berufungsinstanz ist Gegenstand des Berufungsverfahrens neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16.06.2018, für die Einstellung des Herrn C. Eingliederungszuschüsse ab dem 01.08.2018 zu gewähren, abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin in der Berufungsinstanz zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt beschränkt auf den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2020 die Gewährung von Eingliederungszuschüssen für die von ihr vorgenommene Einstellung des Herrn C..
Der ablehnende Überprüfungsbescheid vom 12.01.2023 ist demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 14.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 weder nach § 96 Abs. 1 SGG abändert noch ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R, Rn. 12, juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 96 Rn. 4b).
Das SG hat in der Sache zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach keiner in Betracht kommenden Rechtsgrundlage Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2020.
Der Bescheid vom 14.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 des Beklagten leidet nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler. Hierbei kann offenbleiben, ob der Beklagte für den Erlass des Bescheides vom 14.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 nach § 36 Abs. 1 SGB II örtlich zuständig war. Nach § 36 Abs. 1 SGB II ist für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, worunter auch Eingliederungsleistungen nach §§ 16, 16e, 16i SGB II fallen (s. Aubel/Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 36 (Stand: 03.06.2025), Rn. 16; Herbe in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtberatung, 3. Auflage 2023, § 6 SGB II, Rn. 2), die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Erbringung der Leistungen obliegt hierbei nach § 44b SGB II i.V.m. § 6d SGB II ausschließlich dem Jobcenter. Zwar spricht Vieles dafür, dass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 14.10.2022 sowie des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 nicht gegeben war. Denn nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Herrn C. war dieser als grundsätzlich erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum in O. wohnhaft, auch wenn ihm für seine Arbeit in M. ein kostenloses Monteurzimmer wochentags zur Verfügung stand. Unabhängig von der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Herrn C. und einer damit verbundenen etwaigen örtlichen Unzuständigkeit des Beklagten wäre ein derartiger Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Denn nach § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u. a. über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses offensichtlich nicht vorlagen und daher schon keine Ermessensentscheidung zu treffen war (dazu ausführlich sogleich). Bei dieser Sachlage ist von einer „faktischen Alternativlosigkeit“ auszugehen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 42 Satz 1 SGB X auf Ermessensentscheidungen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2013 - L 10 U 3750/12, Rn. 34, juris). Ohne den Fehler hätte das - ggf. örtlich zuständige - Jobcenter genauso entschieden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. den §§ 88 ff. SGB III, des § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II (weder in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (a.F.) noch in der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung (n.F.)) oder des ab dem 01.01.2019 in Kraft getretenen § 16i Abs. 1 SGB II. Für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2019 resultiert dies bereits daraus, dass Herr C. in dieser Zeit nur geringfügig und damit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Auch in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 erfüllt die Klägerin mit der Einstellung des Herrn C. nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II kann die Agentur für Arbeit Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III - Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III - erbringen.
Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ergibt sich, dass für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden muss (vgl. ebenso zu § 88 SGB III: Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 88 (Stand: 15.01.2023), Rn. 47). In der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2019 war Herr C. bei der Klägerin nur zu einem Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 € monatlich beschäftigt. Daher lag in diesem Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in den vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2022 geltenden Fassungen vor. In einer geringfügigen Beschäftigung sind Personen aber nicht versicherungspflichtig i.S.d. § 24 SGB III, sondern versicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III).
Zudem ist für die gesamte streitige Zeit eine Förderung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen. Hiernach ist eine Förderung durch Eingliederungszuschuss ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (Halbsatz 1); dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt (Halbsatz 2). Dieser Förderungsausschluss liegt hier vor. Herr C. war vier Jahre vor dem begehrten Förderungsbeginn sowohl zum 01.08.2018 als auch noch bis zum 31.12.2020 mehr als drei Monate bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 24.07.2015 war er bereits seit dem 01.08.2015 bis zum 30.06.2018 bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung unterlag auch der Versicherungspflicht. Zwar sind Personen in einer Beschäftigung, die nach den §§ 16e oder 16i SGB II gefördert wird, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III). Die auf dem Arbeitsvertrag vom 24.07.2015 beruhende Beschäftigung des Herrn C. wurde jedoch - entgegen den späteren Angaben des Beklagten - nicht nach § 16e oder § 16i SGB II, sondern ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 20.08.2015 und des Abhilfebescheids vom 18.04.2018 ausschließlich nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff. SGB III gefördert. Auch greift die Ausnahmeregelung des § 92 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB III nicht. Denn das Arbeitsverhältnis war ausweislich des Vertrages nicht befristet, sondern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endete lediglich durch Kündigung der Klägerin zum 30.06.2018.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nicht erfüllt sind, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht an. Diese Weisungen können die gesetzlichen Leistungsansprüche und deren Voraussetzungen nicht erweitern. Die Schaffung einer „eigenständigen Anspruchsgrundlage“ in Ziffer 91.7 der Fachlichen Weisungen, um eine ersatzweise Nachbewilligung eines krankheitsbedingt nicht zur Auszahlung gelangten Eingliederungszuschusses im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu ermöglichen, wie sie die Klägerin zuletzt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch vertreten hat, kommt aufgrund des Vorrangs des formellen Gesetzes nicht in Betracht.
Es besteht ebenso kein Anspruch auf Eingliederungszuschüsse nach § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. oder § 16 e Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F.
Nach § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. können Arbeitgeber auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Diese Voraussetzungen sind bereits aus dem Grunde nicht erfüllt, weil es an der nach § 16e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB II a.F. erforderlichen Zuweisung des Herrn C. fehlt. Die Zuweisung stellt einen Verwaltungsakt dar und ist eine Voraussetzung für eine Förderung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber (vgl. zu der insofern vergleichbaren Vorschrift des § 16i SGB II Stölting in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 16i Rn. 32). Für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2018 - bis zu diesem Zeitpunkt galt § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. - liegt zudem eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht vor. Denn aus dem Zusammenhang mit § 16e Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F., wonach das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung für den Zuschuss nach § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig ist, ergibt sich, dass das geförderte Arbeitsverhältnis zusätzlich sozialversicherungspflichtig sein muss, so dass auch nach § 16e SGB a.F. die Förderung von geringfügigen Beschäftigungen i.S.d. §§ 8, 8a SGB IV ausgeschlossen ist (vgl. zu dieser Fassung Thie in Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 16e Rn. 5; Harich in BeckOK, Sozialrecht, 50. Edition, Stand: 01.09.2018, § 16e Rn. 4). In der Zeit vom 01.08.2018 bis 31.12.2019 war Herr C. jedoch bei der Klägerin - wie ausgeführt - nur geringfügig beschäftigt.
Nach § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. können Arbeitgeber für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. Nach § 16e Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. findet § 92 Abs. 1 SGB III entsprechende Anwendung. Durch die bis zum 31.12.2019 bestehende nur geringfügige Beschäftigung des Herrn C. bei der Klägerin wird bereits die Tatbestandsvoraussetzung des § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. nicht erfüllt. Für die Zeit der Vollzeitbeschäftigung des Herrn C. ab dem 01.01.2020 gilt dies ebenso, da Herr C. nicht mindestens zwei Jahre arbeitslos war. Ferner greift durch die Verweisung des § 16e Abs. 3 Satz 1 SGB II auf § 92 Abs. 1 SGB III wiederum der Förderungsausschuss des § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (s.o.).
Schließlich besteht kein Anspruch auf Eingliederungszuschüsse auf der Grundlage des mit Wirkung zum 01.01.2019 neu in Kraft getreten § 16i SGB II. Nach § 16i Abs. 1 SGB II können Arbeitgeber zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. Auch hier fehlt es wiederum an der erforderlichen Zuweisung des Herrn C. (s.o.). Für den Zeitraum bis zum 31.12.2019 liegt zudem aufgrund der nur geringfügigen Beschäftigung ein förderungsfähiges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht vor. Eine nur geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV ist hierfür nicht ausreichend (Stölting in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 16i Rn. 15).
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sogenannte Missbrauchskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann mündlich wie schriftlich geschehen (Schmidt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 192 SGG, Rn. 11). Der Hinweis kann vom Vorsitzenden oder auch von dem zuständigen Berichterstatter des Verfahrens gegeben werden (vgl. § 155 Abs. 4 i.V.m. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Eine entsprechende Belehrung der Klägerin ist durch die zuständige Berichterstatterin im Erörterungstermin am 29.04.2025 erfolgt. Hierauf hat der Vorsitzende des Senats in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2025 nochmals Bezug genommen.
Die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung sind ebenfalls gegeben. Diese ist anzunehmen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Einlegung des Rechtsmittels bzw. die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02, Rn. 3, juris; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95, Rn. 10, juris). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Klägerin, sondern die eines verständigen Beteiligten. Die Kenntnis des Bevollmächtigten ist der Klägerin insoweit zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG; vgl. LSG NRW, Urteil vom 18.10.2023 - L 12 SO 390/22, Rn. 44 m.w.N., juris). Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt ferner regelhaft dann vor, wenn die Klägerin weiß, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können, und trotzdem auf einem Urteil besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11, Rn. 63, juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 192, Rn. 9).
Nach diesen Maßstäben ist eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die prozesserfahrene Klägerin unüberwindbare intellektuelle Hemmnisse hätte, die mehrfach erteilten Hinweise über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Berufung zu verstehen und die Aussichtslosigkeit weiteren Prozessierens einzusehen, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl hat die anwaltlich vertretene Klägerin auch nach dem Hinweis auf die erwogene Anwendung von § 192 SGG auf einer Entscheidung über ihr Begehren bestanden und das Verfahren fortgeführt, obwohl ihr nochmals im Verhandlungstermin des Senats die Gründe der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Berufung ausführlich erläutert worden sind. Die Klägerin hat sich hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern beharrt ohne nachvollziehbare Begründung auf der Fortführung des Rechtsstreits. Zudem hat sie ihr Begehren zuletzt nur noch damit begründet, in Ziffer 91.7 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sei eine „eigenständige Anspruchsgrundlage“ - also losgelöst von den Voraussetzungen nach §§ 16, 16e oder 16i SGB II - geschaffen worden.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat im Rahmen seines Ermessens durch Schätzung des Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beteiligte in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11, Rn. 66, juris). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 €. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den für die Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt, a.a.O. § 192 Rn. 14).
Allein für das Absetzen des Urteils durch die Berichterstatterin sind mindestens sechs Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterarbeitsstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180,00 bis 230,00 €) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10, Rn. 22 m.w.N., juris). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 Wx 328/12, Rn. 26, juris: 300,00 Euro; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2023 - L 7 AS 229/21 B, Rn. 3, juris: 250,00 Euro), sind somit allein für die zur Absetzung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von mindestens 1.620,00 € entstanden, ohne dass hierbei die Kosten der Servicekräfte, die an der Ausfertigung des Urteils mitwirken, oder die allgemeinen Gerichtshaltungskosten berücksichtigt wären. Die der Klägerin auferlegten Kosten i.H.v. 1.000,00 € liegen damit noch sehr deutlich unter den Kosten, die sie mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.