Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 31.07.2025 – L 16 KR 217/25
16 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0731.L16KR217.25.00
Tatbestand
Streitig ist eine vom Kläger geltend gemachte Untätigkeit der Beklagten.
Der bei der Beklagten versicherte Kläger stellte in den Jahren 2017 und 2018 mehrere Anträge bei der Krankenkasse, die bereits Gegenstand einer bei dem Sozialgericht Köln (SG) von dem Kläger erhobenen Untätigkeitsklage zum Verfahren S 17 KR 284/18 waren. In diesem Verfahren wurde die Beklagte mit Gerichtsbescheid des SG vom 02.07.2019 verurteilt, die Anträge des Klägers vom 10.07.2017, 26.04.2018, 08.05.2018 sowie 25.06.2018 zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang ein Bescheid der Beklagten vom 10.09.2019, mit dem über den Antrag des Klägers vom 08.05.2018 entschieden wurde. Im weiteren Verlauf kam es zu wiederholten sozialgerichtlichen Verfahren bezüglich einer vom Kläger u.a. gegenüber der beklagten Krankenkasse begehrten Kostenübernahme von Behandlungen und für Gutachten zur Abklärung von Krankheitsursachen.
Am 03.01.2025 hat der Kläger die gegenständliche Untätigkeitsklage bei dem SG Köln u.a. gegen die Beklagte erhoben und beantragt, so „schnell wie möglich“ die Zusammenhänge und Unfallursachen mit toxikologischen Untersuchungen zu erklären. Hierzu hat der Kläger sinngemäß auf den Antrag vom 08.05.2018 gegenüber der Beklagten Bezug genommen. Zudem lägen der Beklagten Anträge aus den Jahren 2017 bis 2018 zur Abklärung der Unfälle vor.
Der Kläger hat schriftsätzlich und sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, so schnell wie möglich die Zusammenhänge und Unfallursachen mit toxikologischen Informationen zu erklären.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die vorangegangenen Klageverfahren, insbesondere das Verfahren S 17 KR 284/18 vor dem SG Köln, verwiesen. Der vom Kläger angeführte Antrag vom 08.05.2018 sei bereits Gegenstand dieses Verfahrens gewesen und die Beklagte habe über diesem Antrag am 10.09.2019 entschieden. Einen Widerspruch/Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid habe sie nicht erhalten. Im Übrigen werde eine sonstige konkrete Antragstellung vom Kläger nicht benannt.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Die vom Kläger ausdrücklich als solche bezeichnete und dementsprechend erhobene Untätigkeitsklage sei unbegründet. Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 SGG sei nicht erkennbar. Sei nach § 88 SGG ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, sei die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setze das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden könne. Werde innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so sei die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gelte gemäß § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden sei, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gelte. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang den Antrag vom 08.05.2018 anführe und auf die Anträge der Jahre 2017 und 2018 verweise, sei die Bescheidung dieser Anträge bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem SG Köln zum Az.: S 17 KR 284/18 gewesen, so dass eine erneute - hierauf gerichtete - Untätigkeitsklage aufgrund der schon eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren S 17 KR 284/18 unzulässig sei. Auch habe die Beklagte hierzu ergänzend dargelegt, dass über den Antrag vom 08.05.2018 mit Bescheid vom 10.09.2019 eine Entscheidung ergangen sei. Mithin sei zu diesem ausdrücklich benannten Antrag eine Untätigkeit der Beklagten nicht erkennbar. Darüber hinaus habe der Kläger in keiner Weise konkretisiert oder dargelegt, über welchen - sonstigen - Antrag bzw. Widerspruch die Beklagte innerhalb der Fristen des § 88 SGG nicht entschieden hätte. Insbesondere seien hierzu keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht erforderlich, da etwaige Nachfragen - auch aufgrund der in sich nicht ganz verständlichen Ausführungen des Klägers - letztlich als Ermittlungen ins Blaue hinein zu werten wären. Vielmehr obliege es dem Kläger, eine etwaige Untätigkeit der Beklagten zumindest im Ansatz zu konkretisieren, damit hierzu überhaupt eine Anfrage durch das Gericht erfolgen könne.
Gegen diesen ihm am 20.03.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit der am gleichen Tag eingelegten Berufung gewandt, die er nicht näher begründet. Auch hat er diverse Unterlagen aus früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereicht.
Der im Termin des Senats zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2025 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, so schnell wie möglich die Zusammenhänge und Unfallursachen mit toxikologischen Informationen zu erklären.
Die im Termin vor dem Senat gleichfalls nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20.05.2025 (dem Kläger und der Beklagten am 22.05.2025 zugestellt) die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 28.04.2025 über diese beabsichtigte Vorgehensweise angehört worden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R -, Rn. 16, juris) und der Senat mit Beschluss vom 20.05.2025 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat. Ferner konnte der Senat den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18.03.2025 ist unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu Recht abgewiesen, weil sie unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Zur Begründung nimmt der Senat auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen anschließt, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, der zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage Anlass geben würde.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.