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Landessozialgericht NRW Urteil vom 28.08.2025 – L 16 KR 82/24
16 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0828.L16KR82.24.00
Tatbestand
Streitig ist die Beendigung der Versicherungspflicht sowie der Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) zum 30.09.2017 und die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus um weitere acht Semester.
Der am 00.00.0000 (in der damaligen UdSSR, heute Russland) geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte) kranken- und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Am 01.10.2011 nahm der Kläger ein Studium an der V.-Universität L. (Studiengang Bachelor in Elektro- und Informationstechnik) auf. Da er die allgemeine Hochschulreife über eine Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges erwarb (Z.-Kolleg - Weiterbildungskolleg der Stadt R.), verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2014 die Versicherungspflicht des Klägers in der KVdS über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum 30.09.2017.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 02.11.2017 darauf hin, dass seine Mitgliedschaft in der KVdS grundsätzlich zum 30.09.2017 ende, eine Verlängerung dieser studentischen Krankenversicherung jedoch u.a. aus familiären oder persönlichen Gründen möglich sei. Ansonsten setze sich sein Versicherungsschutz vom 01.10.2017 an als freiwillige Versicherung fort. Der Kläger möge sich mit der Beklagten hinsichtlich des weiteren Versicherungsschutzes kurzfristig in Verbindung setzen. Dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben war zwecks Ermittlung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ein Einkommensfragebogen beigefügt.
Am 10.11.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine weitere Verlängerung der studentischen Krankenversicherung. Er habe im Zeitraum von September 2014 bis November 2017 das Studium aufgrund äußerer Umstände nur zur Hälfte durchführen können. Seine Mutter sei Anfang 2016 erkrankt, zu deren vorläufigem Betreuer er im Juli 2016 vom Amtsgericht W. bestellt worden sei. Im März 2017 habe ein Betreuerwechsel gegen den Willen seiner Mutter stattgefunden, die sich deswegen komplett abgeschottet habe. Nachdem ihm u.a. die betreuenden Ärzte geraten hätten, eine räumliche Trennung zur Mutter in Erwägung zu ziehen, habe er sich aufgrund einer fortgeschrittenen Phase seines Studiums dazu entschlossen, zu Hause auszuziehen und zum 01.10.2017 einen eigenen Haushalt zu gründen, um auch das Studium nicht mehr zu gefährden. Er bitte daher, über die nochmalige Verlängerung seiner studentischen Krankenversicherung zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 14.12.2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung aufgrund der Betreuung der Mutter nicht möglich sei. Sofern bei der Mutter eine Behinderung vorliege, sei dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Mutter schwerbehindert sei und legte die Kopie eines Schwerbehindertenausweises der Mutter vom 25.09.2013 vor, dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 ohne Merkzeichen zu entnehmen ist. Ferner liege bei ihm persönlich eine Erkrankung der Schilddrüse seit dem zwölften Lebensjahr vor (Morbus Basedow). Er sei auf die Einnahme von Schilddrüsenhormonen und regelmäßige Kontrollen zwecks Einstellung angewiesen. Im Zeitraum von 2008 bis 2013 habe er außerdem oft mehrmals die Woche an Kopfschmerzen gelitten. Ein Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit seien bis heute geblieben.
Mit Bescheid vom 24.01.2018 setzte die Beklagte für die Zeit ab dem 01.10.2017 Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von monatlich 115,23 € sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 27,77 € (insgesamt 143,00 €) fest. Ab dem 01.01.2018 betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung 117,94 € sowie zur Pflegeversicherung 28,42 € (insgesamt 146,36 €). Bis zur Klärung einer etwaigen Verlängerung der Mitgliedschaft in der KVdS werde die Versicherung ab 01.10.2017 zum Übergangsbeitrag durchgeführt. Für die Zeit bis zur studienabschließenden Prüfung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, werde dem Kläger ein ermäßigter Krankenversicherungsbeitrag angeboten. Zur abschließenden Prüfung einer Verlängerung der studentischen Versicherung benötige die Beklagte für die eigene Erkrankung des Klägers und/oder die Betreuung seiner Mutter noch eine ärztliche Bescheinigung, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang das Studium nicht habe ausgeübt werden können. Der Bescheid erging zugleich im Namen der Beklagten zu 2).
Mit Bescheid vom 09.04.2018 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.04.2018 auf monatlich 156,31 € (Krankenversicherung) und 28,42 € (Pflegeversicherung), insgesamt 184,73 €, fest. Da der Kläger seit dem 01.10.2017 freiwillig versichert sei und der für Studenten ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag nur für die Dauer von sechs Monaten angeboten werden dürfe, sei vom 01.04.2018 an der nunmehr festgesetzte Beitrag zu zahlen. Auch dieser Bescheid erging zugleich im Namen der Beklagten zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.05.2018 Widerspruch ein. Aufgrund seiner Schilddrüsenerkrankung, der erforderlichen Behandlung mit täglicher Einnahme von Schilddrüsenhormonen und der hiermit verbundenen schwankenden Leistungsfähigkeit ziehe sich das Studium in die Länge. Hierzu legte er ein Attest seiner Hausärzte vom 15.01.2018 vor. Danach sei der Kläger aufgrund einer Schilddrüsenunterfunktion dauerhaft und lebenslang auf eine Hormonsubstitution angewiesen.
Die Beklagte wertete den Widerspruch vom 09.05.2018 als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den Bescheid vom 24.01.2018 und forderte von dem Kläger mehrfach ärztliche Unterlagen über Dauer und Umfang einer etwaigen Studierunfähigkeit an.
Mit Bescheid vom 22.06.2018 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bescheides vom 24.01.2018. Die Mitgliedschaft des Klägers in der studentischen Krankenversicherung sei zu Recht mit Ablauf des 30.09.2017 beendet worden. Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres seien nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigten (Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V i.d.F. bis 31.12.2019). Auch bei einer eigenen Erkrankung lägen persönliche Gründe vor und eine Verlängerung könne anerkannt werden. Diese sei jedoch nur dann anzuerkennen, wenn sie durchgehend über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bestanden habe. Dabei müsse die Krankheit grundsätzlich in einer Form und Schwere vorliegen, die die Aufnahme des Studiums oder die Fortführung des Studiums unmöglich mache. Dies setze in der Regel eine Dauerhaftigkeit der Erkrankung voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benenne. Die Erkrankung und deren Dauer seien durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (Hinweis auf Tit. 1.1.5.3 der grundsätzlichen Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten [RdSchr. 17g]). Eine ärztliche Bescheinigung für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, in denen der Kläger sein Studium nicht habe ausüben können, sei von ihm nicht vorgelegt worden. Da sich somit keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Entscheidung ergäben, sei das geltende Recht zutreffend angewendet worden, eine Rücknahme der Entscheidung über die Beendigung der studentischen Krankenversicherung zum 30.09.2017 somit nicht möglich. Dieser Bescheid erging zugleich im Namen der Beklagten zu 2).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch unter Vorlage eines Attestes des Facharztes für Innere Medizin K. A. vom 04.05.2018 ein. Danach sei der Kläger aufgrund der aktuellen Erkrankungen voraussichtlich bis Oktober 2018 nicht in der Lage, sein Hochschulstudium erfolgreich zu betreiben. Aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung und des vorgelegten Attestes sei er von der Verwaltung der V.-Universität L. rückwirkend beurlaubt worden.
Die Beklagte wies den Kläger in der Folge darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur Sachverhalte aus der Zeit zwischen dem regelmäßigen Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung einerseits und der Vollendung des 30. Lebensjahres andererseits in Betracht kämen. Nur solche vor der Aufnahme des Studiums sowie im Studienverlauf in der Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretenen Verzögerungen könnten überhaupt das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. Die studentische Krankenversicherung des Klägers sei aufgrund des zweiten Bildungsweges bereits um 34 Monate verlängert worden. Auch studiere der Kläger bereits im 13. Fachsemester. Zeiten einer Erkrankung könnten daher nur aus der Zeit vom 01.10.2011 bis April 2017 bei der Beurteilung der Verlängerung berücksichtigt werden. Zeiten der Erkrankung, die nach April 2017 vorliegen, dürften bei der Beurteilung hingegen nicht berücksichtigt werden, da die Altersgrenze für die studentische Krankenversicherung im April 2017 bereits überschritten gewesen sei. Ein ärztliches Attest müsse sich daher auf den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.04.2017 beziehen und die Fragen beantworten, für welche Zeiten die Erkrankung im oben genannten Zeitraum für mehr als drei Monate bestanden habe und ob in diesen Zeiten das Studium vollständig oder nur teilweise nicht habe fortgeführt werden können. Das vorliegende ärztliche Attest berücksichtige bereits nicht den maßgeblichen Zeitraum.
Der Kläger legte sodann ein weiteres Attest seines Hausarztes A. vom 22.11.2018 vor, wonach er sein Hochschulstudium aufgrund der chronischen Erkrankung nicht in der Regelstudienzeit beenden könne. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen weiteren Fragebogen bzgl. einer ärztlichen Bescheinigung über die Dauer der Studierunfähigkeit. Ferner wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die vom Kläger eingereichte weitere Bescheinigung weiterhin keine Aussage darüber enthalte, für welche Zeiträume er sein Studium nicht habe ausüben können. Den Fragebogen übersandte der Kläger nicht zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Überprüfungsbescheid sowie im Widerspruchsverfahren. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis über die Studierunfähigkeit in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten vorgelegt.
Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2019 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Wegen seiner Erkrankungen sei er aus triftigen Gründen im Sommersemester 2018 und 2019 beurlaubt worden. Es habe sich um die Folgen von chronischen Erkrankungen gehandelt, die bereits vor dem Ablauf der KVdS am 30.09.2017 eingetreten seien und berücksichtigt werden müssten. Hierzu hat er ein weiteres Attest seines Hausarztes A. vom 21.02.2019 vorgelegt, wonach der Kläger sein Studium aufgrund seiner chronischen schwerwiegenden Erkrankungen nicht in der Regelstudienzeit beenden könne und ein Urlaubssemester erhalten solle. Ferner sei auch die Zeit vom 01.03.2001 bis 01.09.2002 (Besuch des städtischen Aufbaugymnasiums C.) als zweiter Bildungsweg anzurechnen. Sein Widerspruch vom 09.05.2018 gegen den Bescheid vom 09.04.2018 sei von der Beklagten als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet worden, ohne ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Er habe aber keine Überprüfung beantragt. Vielmehr sei im Zeitpunkt des Erlasses des o.a. Bescheides über seinen Antrag, die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung zu prüfen, noch nicht entschieden worden. Daher habe er gegen den Bescheid vom 09.04.2018 Widerspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 und Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2018 zu verurteilen, die studentische Krankenversicherung über den 30.09.2017 hinaus um weitere acht Semester zu verlängern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei der vom Kläger angegebenen Schulzeit handele es sich nicht um Zeiten des zweiten, sondern des ersten Bildungsweges, der sich nicht verlängernd auf die KVdS auswirke. Hinsichtlich der Betreuung der Mutter des Klägers könne diese sich bei Bestehen einer Behinderung der Mutter zwar dem Grunde nach verlängernd auswirken. Jedoch bedürfe es hierfür einer ärztlichen Bescheinigung, die attestiere, dass aufgrund dieser Betreuung das Studium nicht ausgeübt werden könne und in welchem Umfang. Auch liege bei der Mutter seit Mai 2018 der Pflegegrad 1 vor und sei der Ehemann als Pfleger der Mutter, der mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe, angegeben worden. Diesen Umstand habe der Kläger nicht erwähnt. Außerdem bestehe die Krankheit der Mutter laut Angaben des Klägers seit dem Frühjahr 2016 und damit nach Vollendung seines 30. Lebensjahres. Von daher sei es unerheblich, wer die Mutter tatsächlich betreut bzw. gepflegt habe, da dies zu keiner Verlängerung führen könne. Auch habe die Beklagte mehrfach vergeblich um ein aussagekräftiges ärztliches Attest unter Angabe des Zeitraums und Umfangs der Studierunfähigkeit gebeten, zuletzt unter Zusendung eines vorgefertigten Formulars zur Vorlage beim Arzt. Es mangele insoweit an der Mitwirkung des Klägers. Im Übrigen sei im Pflegegutachten vom 18.09.2018 nur der Vater des Klägers als Pflegeperson angegeben.
Der Kläger hat sodann die von der Beklagten angeforderte und vom dem Facharzt für Innere Medizin (Hausarzt) K. A. ausgefüllte „Ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Studierunfähigkeit“ vom 17.01.2020 eingereicht. Danach sei der Kläger - mit Unterbrechungen - in der Zeit vom 25.06.2018 bis 30.08.2019 wegen der Erkrankungen F43.2G, F41.2G, F32.9G, M77.82G und M54.16G vollständig an der Ausübung seines Studiums gehindert gewesen. Auch sei der Kläger intensiv in die häusliche Pflege seiner psychisch schwer erkrankten Mutter involviert.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und hierbei etwaige Krankheiten oder Behinderungen des Klägers im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2017 erfragt. Der Facharzt für Orthopädie J. hat im Befundbericht vom 10.03.2021 ausgeführt, dass der Kläger seit dem 08.08.2019 bei ihm in Behandlung sei. Der Hausarzt K. A. hat in seinem Befundbericht vom 15.03.2021 u.a. angegeben, der Kläger habe in Zeiträumen ab Juni 2018 sein Studium nicht durchführen können.
Des Weiteren hat das SG mit den Beteiligten am 26.04.2022 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In Anschluss daran hat der Kläger diverse medizinische Unterlagen aus den 1990er und 2000er Jahren insbesondere zu seiner Schilddrüsenerkrankung vorgelegt. Außerdem hat er ausgeführt, dass seine Mutter in der Zeit vom 17.07.2016 bis 24.05.2017 sieben Aufenthalte in der geschlossenen Abteilung der M. C. gehabt habe und einen letzten Aufenthalt in der Zeit vom 21.01.2019 bis 01.02.2019.
Mit Urteil vom 13.12.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung über den 30.09.2017 hinaus um weitere acht Semester. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht gegeben. Die Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom 24.01.2018 die Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2017 im Übergangstarif mit einem ermäßigten Beitragssatz durchgeführt und die studentische Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2017 beendet. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde nach § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vollumfänglich folge. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der gerichtlich durchgeführten Ermittlungen eine Studierunfähigkeit des Klägers für mindestens drei Monate in den Jahren 2016 und 2017 nicht habe nachgewiesen werden können. Ausweislich der eingeholten Befundberichte habe eine Studierunfähigkeit von mindestens drei Monaten lediglich in den Jahren 2018 und 2019 vorgelegen. Ein Nachweis über eine Studierunfähigkeit von mindestens drei Monaten im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 05.05.2017 habe seitens des Klägers nicht erbracht werden können.
Gegen dieses ihm am 15.01.2024 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 12.02.2024 eingelegten Berufung gewandt und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft. Aus dem Befundbericht des Herrn A. gehe hervor, dass seit mindestens 2009 z.B. mittelgradige Depressionen vorgelegen hätten. Zu der Zeit sei er bei Frau G. in Behandlung gewesen. Damals, also 2009, habe er sich in Bezug auf Kopfschmerzen an die Ärztin gewandt und sei schließlich an das Universitätsklinikum C. überwiesen worden. Dies hätte bei der Entscheidung beachtet werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.03.2019 zu verpflichten, den Bescheid vom 24.01.2018 aufzuheben und die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten über den 30.09.2017 hinaus um weitere acht Semester zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat hat zunächst den Urteilstenor im Vergleich zur im mündlichen Verhandlungstermin verkündeten Urteilsformel insoweit richtiggestellt, als bei der Verkündung und dementsprechend in der Sitzungsniederschrift irrtümlich das falsche Datum des Urteils des SG genannt worden ist. Statt „23.11.2022“ hätte es danach „13.12.2023“ heißen müssen. Dies ist eine offenbare Unrichtigkeit im verkündeten Tenor, die sich in keiner Weise auf den Inhalt der Senatsentscheidung auswirkt und auch nicht in die Rechte der Beteiligten eingreift. Die vorgenommene Richtigstellung war dem Senat auch im Rahmen der schriftlichen Fassung des Urteils möglich. Einer Urteilsberichtigung durch gesonderten Beschluss nach § 138 Satz 2 SGG und einer vorherigen Anhörung der Beteiligten bedurfte es hingegen nicht. Denn hinsichtlich des Datums der Entscheidung des SG ist nicht der schriftliche Urteilstenor unrichtig, sondern die im Verhandlungstermin verkündete und in der Sitzungsniederschrift enthaltende Urteilsformel. Dem konnte der Senat durch eine Richtigstellung dieser bloßen Formalie in der schriftlichen Fassung des Urteils Rechnung tragen (vgl. zur entbehrlichen Anhörung bei reinen Formalien: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 4).
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG ist zu einem geringen Teil begründet, ansonsten unbegründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen, weil sie für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 begründet ist. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 24.01.2018 (auch) für den Monat Oktober 2017 abgelehnt hat, weil in diesem Monat noch eine nachwirkende Mitgliedschaft des Klägers in der KVdS bestand. Dagegen war die Ablehnung der Rücknahme für die Zeit ab dem 01.11.2017 rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24.01.2018 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X dementsprechend nur für den Monat Oktober 2017. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht für die Zeit ab dem 01.11.2017 Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung (§ 188 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 240 SGB V) in rechtlich und rechnerisch zutreffender Höhe festgesetzt und ist hierbei insbesondere zutreffend vom Ende der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Klägers in der KVdS mit Ablauf des 30.09.2017 ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Versicherungspflicht als Student über den 30.09.2017 hinaus um weitere acht Semester.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 24.01.2018 über die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2017 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgelehnt hat. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren ausgeführt, dass die Beklagte seinen Widerspruch vom 09.05.2018 gegen den Beitragsbescheid vom 09.04.2018 ohne seine Kenntnis als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bewertet, er aber eine solche Prüfung gar nicht beantragt habe. Vielmehr habe die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 09.04.2018 seinen Antrag vom 10.11.2017, die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung zu prüfen, noch nicht entschieden. Hier unterliegt der Kläger als juristischer Laie und Naturalpartei einer Fehleinschätzung, welche unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes jedoch nicht zu seinen Lasten gehen darf. Die Beklagte ist mit dem Beitragsbescheid vom 24.01.2018 vom Vorliegen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V und damit der Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in der KVdS zum 30.09.2017 ausgegangen. Hierüber hat sie den Kläger auch mit Schreiben vom 02.11.2017 aufgeklärt und ihn insbesondere darüber belehrt, dass er binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens aus der freiwilligen Krankenversicherung bei Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall austreten könne. Hierauf hat der Kläger mit besagtem Antrag vom 10.11.2017 reagiert, jedoch keinen Austritt aus der freiwilligen Krankenversicherung erklärt (wobei er ja von dem Fortbestehen seiner Versicherungspflicht als Student ausgegangen ist) und insbesondere auch keinen Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall beigefügt. Nachdem die Beklagte ihm daraufhin mehrfach erklärt hat, dass eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung nicht möglich sei, hat sie den Beitragsbescheid vom 24.01.2018 erlassen, der mangels Widerspruchs des Klägers bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Mit diesem Bescheid hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers seinen Antrag vom 10.11.2017 beschieden. Da der Kläger erst gegen den weiteren Beitragsbescheid vom 09.04.2018, mit dem lediglich die Beitragshöhe ab 01.04.2018 geändert worden ist, fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, hat die Beklagte diesen zu Recht im Wege der Meistbegünstigung (auch) als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 24.01.2018 ausgelegt, weil dieser den eigentlichen Rechtsgrund für die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers nach Ende der Versicherungspflicht als Student darstellt. Dem Kläger ist unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses somit nur die Möglichkeit verblieben, diesen bestandskräftigen und somit bindenden (§ 77 SGG) Bescheid im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X anzugreifen. Denn nur hiermit hätte die Mitgliedschaft des Klägers in der freiwilligen Krankenversicherung und die hieran anknüpfende Beitragspflicht auch rückwirkend wegfallen können. Da der Kläger ausweislich seiner Klageschrift sowie seines sonstigen Vorbringens nach wie vor die Verlängerung der studentischen Versicherung über den 30.09.2017 hinaus für acht Semester begehrt, ist insoweit nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks des Klägers zu haften (§ 133 BGB), sondern in seinem wohlverstandenen Interesse (§ 123 SGG) davon ausgehen, dass er über den einzig rechtskonformen Weg zu seinem Ziel gelangen möchte. Das ist die Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides vom 24.01.2018 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die er statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt.
Die Klage ist nur für Monat Oktober 2017 begründet, im Übrigen unbegründet. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u.a. Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Unter Beiträge sind alle Geldleistungen zu verstehen, die zur Deckung der Ausgaben in der Sozialversicherung von Versicherten, Arbeitgebern und Dritten erhoben werden; hierunter fallen somit auch Beiträge aus einer freiwilligen Versicherung (Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15.11.2023, § 44 Rn. 78 f. m.w.N.).
Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 24.01.2018 nur für den Monat Oktober 2017 das Recht unrichtig angewandt bzw. ist von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Die Versicherungspflicht des Klägers in der KVdS endete zutreffend zum 30.09.2017, die hiervon zu unterscheidende Mitgliedschaft aber erst zum 31.10.2017. Denn nach § 190 Abs. 9 SGB V in der hier noch anzuwendenden, in der Zeit vom 01.08.2013 bis 10.05.2019 geltenden Fassung endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Diese - starre - Regelung, die dem Wortlaut nach nur für die letztmalige Einschreibung oder Rückmeldung der Studenten galt, ist richtigerweise auch dann anzuwenden, wenn die Versicherungspflicht des Studenten erlosch, weil die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a. F. genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, also insbesondere die Altersgrenze überschritten und Verlängerungstatbestände nicht mehr gegeben waren (SG Wiesbaden, Urteil vom 28.10.2013 - S 2 KR 151/11 -, Rn. 15 ff., 18, juris; wohl auch BSG, Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R -, Rn. 24, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 19.11.2015 - L 8 KR 365/13 -, Rn. 26, juris; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 01.04.2015, § 190 Rn. 27 m.w.N.). Da das Sommersemester an der V.-Universität L. am 30. September eines Jahres endet, bestand die Mitgliedschaft des Klägers in der KVdS bis 31.10.2017. Erst zum 01.01.2020 ist § 190 Abs. 9 SGB V völlig neu gefasst worden, jedoch aufgrund des hier streitigen Zeitraums nicht anzuwenden.
Im Übrigen ist die Beklagte zu Recht von einem Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der KVdS zum 30.09.2017 ausgegangen. Dem hat sich eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V und damit die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten ab dem 01.11.2017 angeschlossen, welche Gegenstand der Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 24.01.2018 ist. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht des Klägers als Student über den 30.09.2017 hinaus kam nicht in Betracht.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2019 gültigen Fassung (a.F.) sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger hat sein Studium an der V.-Universität L. am 01.10.2011 aufgenommen. Mit Vollendung seines 30. Lebensjahres am 06.06.2014 erreichte er die Altersgrenze für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F.. Jedoch hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2014 zu Recht den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen durch Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg im Z.-Kolleg der Stadt R., den der Kläger in der Zeit vom 05.02.2008 bis 17.12.2010 absolvierte, als Verlängerungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V a.F. berücksichtigt. Da der Zeitraum des Besuchs des Kollegs gerundet 34 Monate betrug, verlängerte sich der Tatbestand der Versicherungspflicht des Klägers in zeitlicher Hinsicht, gerechnet ab dem 06.06.2014, bis zum 06.04.2017. Da das Sommersemester bei der V.-Universität L. vom 1. April bis 30. September eines Jahres reicht, hat die Beklagte unter Berücksichtigung des genannten Verlängerungstatbestandes die Versicherungspflicht des Klägers insoweit zutreffend bis 30.09.2017 verlängert. Es kann jedoch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass weitere familiäre oder persönliche Gründe bei dem Kläger eine erneute Verlängerung der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V a.F. über den 30.09.2017 hinaus rechtfertigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die der Senat anwendet, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V a.F. kein unbefristetes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht als Student, soweit und solange (überhaupt) nur Hinderungsgründe vor und/oder während des Studiums vorgelegen haben bzw. weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Sachverhalte "die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen" müssen. Aus dieser Wortlautauslegung folgt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V a.F. eine Höchstgrenze immanent ist, indem er auf das Vorhandensein von Hinderungsgründen abstellt, die zu einer die Versicherungspflicht verlängernden Verzögerung im Studienablauf führten. Dass eine solche Höchstgrenze dort nicht explizit ausgesprochen wird, ist ohne Belang. Denn als Hinderungsgründe kommen ohnehin nur Sachverhalte aus der Zeit zwischen dem regelmäßigen Erwerb einer (Fach-)Hochschulzugangsberechtigung durch den Betroffenen im Alter von etwa 17 bis 19 Jahren einerseits und der Vollendung des 30. Lebensjahres andererseits in Betracht. Diese Hinderungsgründe können nur vor der Aufnahme des Studiums sowie im Studienablauf in der Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretene Verzögerungen sein; nur solche Hinderungsgründe können überhaupt das Überschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Für Verzögerungen im erst dann folgenden weiteren Studienverlauf, die bewirken, dass der Studienabschluss nicht innerhalb der nach dem Studienstand zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres typischerweise noch notwendigen Semesterzahl erreicht werden kann, sind die in der Zeit vor Vollendung des 30. Lebensjahres bestehenden Hinderungsgründe nicht mehr ursächlich (BSG, Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R -, Rn. 15, 18, juris; s. auch BSG, Urteil vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 -, Rn. 15, juris). Dies zeigt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V a.F. Ausnahmecharakter hat (BSG, Urteil vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 -, Rn. 15, juris) und restriktiv auszulegen und anzuwenden ist (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 01.04.2025, § 5 Rn. 92). Die im oben genannten Sinne zeitlich limitierten Gründe für die Verlängerung der Versicherungspflicht müssen daher im Allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme oder - wie hier - den Abschluss des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 30.09.1992 - 12 RK 40/91 -, Rn. 19, juris).
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Versicherungspflicht des Klägers auch dann nicht vor, wenn zu dessen Gunsten davon auszugehen wäre, dass persönliche und familiäre Gründe für eine Verlängerung der Versicherungspflicht für die Zeit vor der Aufnahme des Studiums am 01.10.2011 bis zum 06.04.2017, d.h. auch unter Berücksichtigung der 34 Monate währenden Absolvierung des zweiten Bildungsweges, anerkannt werden könnten. Unter Würdigung der aktenkundigen Unterlagen sowie auch der Einlassungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist dies jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der von dem Kläger mit zunehmender Verfahrensdauer in den Vordergrund gerückten eigenen Erkrankungen (Morbus Basedow, orthopädische Erkrankungen, Depression) kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass diese im allein maßgeblichen o.a. Zeitraum dafür ursächlich gewesen sind, dass der Kläger gehindert war, das Studium abzuschließen. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob hierfür eine mehr als dreimonatige Studierunfähigkeit, wie von der Beklagten vertreten, erforderlich ist, wofür allerdings einiges spricht, da eine regelmäßig mehr als die Hälfte des Semesters umfassende Studierunfähigkeit nachvollziehbar ein Hindernis für einen Studienabschluss in der typischerweise noch notwendigen Semesterzahl indiziert. Denn nach der Auskunft des den Kläger seit 2009 behandelnden Hausarztes K. A. sowohl im Befundbericht vom 15.08.2021 als auch in der im Klageverfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigung über die Dauer der Studierunfähigkeit vom 17.01.2020 hat dieser nur Zeiten der Studierunfähigkeit des Klägers ab Juni 2018 angegeben. Das gleiche gilt für die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von dem Kläger eingereichten Atteste des Herrn A. vom 04.05.2018, 22.11.2018 und 21.02.2019, die nicht auf Zeiten angeblicher Studierunfähigkeit des Klägers vor 2018 bezogen sind. Diesen Beurteilungen des behandelnden Hausarztes kommt angesichts der langjährigen Behandlung des Klägers seit 2009 besonderes Gewicht zu. Ferner hat der Facharzt für Orthopädie J. im Befundbericht vom 10.03.2021 ausgeführt, dass der Kläger seit dem 08.08.2019 bei ihm in Behandlung sei, so dass dieser keine Angaben über den Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2017 machen konnte. Dazu lassen sich den sonstigen, von den behandelnden Ärzten oder dem Kläger eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine dem Kläger nicht mehr mögliche oder jedenfalls unzumutbare Fortdauer des Studiums im maßgeblichen o.a. Zeitraum entnehmen. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch zeitlich, da die meisten Unterlagen (teilweise noch aus Russland) bereits den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 06.04.2017 nicht erfassen. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers werden durch die aktenkundigen Unterlagen gerade nicht gestützt und sind daher nicht objektivierbar. Insbesondere reicht es nicht aus, die seit 2009 vorliegenden Diagnosen (Depression, Kopfschmerzen) zu benennen, weil aus ihnen nicht ohne weiteres auch die hiermit etwaig verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen hervorgehen und schon gar nicht, wie sie sich auf das ab 2011 aufgenommene Studium ausgewirkt haben. Auch sieht sich der Senat zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen zu dem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt nicht veranlasst. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren moniert, dass er bei der Internistin G. in Behandlung gewesen sei, das SG die Ärztin angeschrieben, sie sich jedoch nicht gemeldet habe. Allerdings hat der Kläger im Klageverfahren ausgeführt, dass er sich um das Jahr 2009 in Bezug auf Kopfschmerzen an die Ärztin gewandt habe und schließlich an das Universitätsklinikum C. überwiesen worden sei. Dass sich hieraus weitergehende Erkenntnisse für eine Studierunfähigkeit des Klägers im Zeitraum von 2011 bis 2017 ergeben könnten, ist eine Spekulation „ins Blaue hinein“, die Ermittlungen aufs Geratewohl nicht rechtfertigen (s. BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - B 13 R 377/15 B -, Rn. 12, juris m.w.N., wonach zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte („ins Blaue hinein“) auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung besteht). So hat der Kläger sein Studium erst im Oktober 2011 begonnen und von einer zunehmenden Verzögerung des Studienablaufs ab 2014, spätestens aber 2016 mit der Erkrankung der Mutter, berichtet. Bei natürlicher Betrachtung ist es damit praktisch ausgeschlossen, dass die Ärztin bei Auftreten von Kopfschmerzen im Jahr 2009 eine Studienunfähigkeit des Klägers ab dem Jahr 2014 unter Vorlage objektiv nachvollziehbarer Befunde bescheinigen könnte. Nicht umsonst stammen die Atteste, die der Kläger vorgelegt hat, ausschließlich von seinem Hausarzt Herrn A., bei dem er seit Oktober 2009 in Behandlung ist und welcher eine Studierunfähigkeit erst ab Mitte 2018 bescheinigt hat, obgleich er vom SG ausdrücklich zu dem Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2017 befragt worden ist. Mithin kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass dem Kläger im relevanten Zeitraum die Fortsetzung des Studiums aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen ist.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Frage, ob der Kläger aus familiären Gründen, namentlich wegen der Pflege und Betreuung seiner Mutter, an einem Abschluss des Studiums spätestens im April 2017 gehindert gewesen ist. Hierfür fehlen jegliche objektivierbaren Anhaltspunkte. Sämtliche in diese Richtung gehenden Aspekte beruhen auf den Einlassungen des Klägers, die zudem gerade nicht für eine objektive Hinderung am Betreiben des Studiums aufgrund einer Pflege und Betreuung der Mutter sprechen. So hat er im Erörterungstermin bei dem SG am 26.04.2022 selbst ausgeführt, dass er sich trotz der seit dem Jahr 2016 zunehmenden gesundheitlichen Probleme seiner Mutter und der sich verschärfenden häuslichen Situation nicht hat von der Universität beurlauben lassen, da er in den Semestern 2016 und 2017 gedacht habe, dass er die Prüfungen schaffen könne, auch wenn dies nicht eingetreten ist. Außerdem hat er ausgeführt, dass der Zeitaufwand, in welchem er für seine Eltern bzw. Mutter tätig gewesen sei, nicht drei bis vier Stunden pro Tag betragen habe. Dass sich hieraus eine objektive Unmöglichkeit oder zumindest Unzumutbarkeit der Fortführung des Studiums ergeben haben soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Ferner hat die Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass die Einsetzung des Klägers als vorläufiger Betreuer der Mutter im Jahr 2016 für sich genommen nicht ausreicht, von einer objektiven Hinderung der Fortführung des Studiums auszugehen. Dazu bestehen mit Blick auf etwaige Pflege- und Betreuungsleistungen des Klägers für seine Mutter im fraglichen Zeitraum Zweifel dahingehend, dass im Pflegegutachten über die Mutter des Klägers vom 18.09.2018 nur der Vater des Klägers als Pflegeperson angegeben ist und der Kläger im Erörterungstermin vor dem SG eingeräumt hat, mehr unterstützende Tätigkeiten wie Einkäufe oder Besprechungen mit Ärzten durchgeführt zu haben. Hieraus ergibt sich eine objektive Hinderung an der Fortführung des Studiums nicht einmal ansatzweise. So mag der Kläger durch die häusliche Situation mit seiner Mutter (vor seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Jahr 2017) einschließlich deren stationärer psychiatrischer Aufenthalte psychisch belastet gewesen sein. Eine entsprechende Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Studiums folgt daraus jedoch ebenso nicht, zumal der behandelnde Hausarzt K. A. im Befundbericht über den Kläger vom 15.08.2021 zwar auch F-Diagnosen (also psychische Gesundheitsstörungen) sowie in der ärztlichen Bescheinigung vom 17.01.2020 die Involvierung des Klägers in die Pflege seiner Mutter benannt, aber dennoch eine Studierunfähigkeit erst ab Juni 2018 und damit außerhalb des hier für einen Verlängerungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. relevanten Zeitraums attestiert hat.
Nach alledem endete die Versicherungspflicht des Klägers in der KVdS nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. zum 30.09.2017.
Im Hinblick auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Grund und Höhe (§ 240 SGB V, § 245 Abs. 2 SGB V i.d.F. bis 31.12.2019, § 57 Abs. 4 SGB XI) im Bescheid vom 24.01.2018 sind - vom Monat Oktober 2017 abgesehen (s.o.) - rechtliche und rechnerische Fehler der Beklagten nicht ersichtlich und von dem Kläger insoweit auch nicht geltend gemacht worden.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.