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Landessozialgericht NRW Urteil vom 12.09.2025 – L 13 VG 50/22

13 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0912.L13VG50.22.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der am 00.00.0000 in H. C. in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geborene Kläger ist in zweiter Ehe verheiratetet und kinderlos. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt (Bescheid vom 05.07.2019, bestandskräftig nach Klagerücknahme am 31.03.2022 im Verfahren Sozialgericht Dortmund S 59 SB 2669/19).

Erstmals im Juli 1977 befand sich der Kläger aufgrund von erzieherischen Problemen mit aggressivem Verhalten in kinderneuropsychiatrischer Behandlung. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1979 lebte der Kläger im Haushalt seiner Mutter; ein Kontakt zum Vater bestand nicht. Von Juli 1979 bis Januar 1984 sowie von Mai bis Ende September 1984 lebte L. F., der damalige Lebensgefährte seiner Mutter, ebenfalls mit im Haushalt. Im Jahre 1980 wurde der jüngere Bruder des Klägers geboren, das gemeinsame Kind seiner Mutter und von L. F..

In der Zeit von Juli 1979 bis Januar 1984 wurde der Kläger in mindestens 22 Einzelfällen Opfer sexuellen Missbrauchs in Form von Manipulationen im Genitalbereich, erzwungenem Oral- sowie versuchtem Analverkehr durch L. F.. Der in der SED und in der Staatssicherheit beschäftigte L. F. wurde von der Strafkammer des Kreisgerichts H. C. mit Urteil vom 14.08.1986 (S 107/86) „wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - Vergehen gem. § 148 Abs. 1 StGB - auf Bewährung verurteilt“. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Im Falle der schuldhaften Nichtbewährung wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angedroht. Zusätzlich sprach die Strafkammer eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 Mark aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Kreisgerichts in dessen Urteil Bezug genommen.

Im Jahr 1984 verschwand der jüngere Bruder des Klägers und wurde nach einigen Tagen tot aufgefunden. Während der gesamten Zeit befand sich der Kläger weiterhin in kinderneuropsychiatrischer Behandlung. Im Jahre 1989 verzog er mit seiner Mutter nach X. und lebte dort zunächst in einem Aufnahmelager. Nach eigenen Angaben besuchte der Kläger zunächst bis Juli 1991 eine Volks-/Hauptschule und wechselte sodann auf eine Privatschule. Im Juli 1993 schloss er die Schullaufbahn zunächst mit der Sekundarstufe I ab. Anschließend absolvierte der Kläger ab dem Jahre 1994 die Grundausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Bundesgrenzschutz und schloss diese am 00.00.0000 ab; kurze Zeit später wurde er - nach eigenen Angaben - wegen einer Erkrankung des Bewegungsapparates für dienstunfähig erklärt. Von Oktober 1998 bis Juni 2000 durchlief er erfolgreich eine Berufsausbildung zum Speditionskaufmann bei der K. R. GmbH. Anschließend war er vom 01.09.2000 bis zum 28.02.2001 bei der T. GmbH als Programmierer in Vollzeit beschäftigt. Von September 2003 bis September 2004 erwarb der Kläger an der Fachhochschule (FH) W. die Hochschulzugangsberechtigung Informatik und erreichte nach eigenen Angaben an der Privaten Fernfachhochschule Darmstadt (PFFH) in der Zeit von September 2003 bis März 2005 ein Vordiplom in Informatik und kaufmännischem Management. Ein im Oktober 2010 begonnenes Studium der praktischen Informatik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW Saarland) unterbrach der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund von verstärkten Symptomen einer bei ihm diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS) und gab dieses letztendlich auf. Parallel zu seinem Studium sowie in der Folgezeit übte der Kläger nach eigenen Angaben selbstständige Tätigkeiten als Programmierer in Deutschland, Malaysia (Kuala Lumpur) und England (Cambridge) aus und war über einen Zeitraum von zwei Jahren in Saudi-Arabien im Rahmen einer Hilfsprofessur tätig. Ab dem 01.07.2016 bezog der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sodann war er ab dem 02.03.2021 erneut einen begrenzten Zeitraum als IT-Techniker tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete nach Angabe des Klägers im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgrund seiner bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Anschluss bezog der Kläger zunächst Krankengeld. Wie er nachfolgend seinen Lebensunterhalt bestreitet, wurde nicht vorgetragen.

Am 25.06.2016, Eingang bei dem Beklagten am 30.06.2016, stellte der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Kreisgerichts H. C. einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG und führte aus, dass er die Bewilligung einer Beschädigtengrundrente zur Kompensation von der durch die Tat erlittenen Gesundheitsschäden und nachteiligen Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit und sein soziales persönliches Umfeld begehre. Das bei ihm diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom habe sich in den letzten Jahren, insbesondere seit dem Jahre 2012, verstärkt. Um seinem Beruf als Programmierer nachgehen zu können, müsse er kontinuierlich begleitet werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ihm eine Arbeitszeit von über vier Stunden kaum noch möglich. Dies wirke sich nachteilig auf sein durch die selbstständige Tätigkeit erzieltes Einkommen aus. Er habe Versagens- und Existenzängste, Selbstvorwürfe sowie depressive Episoden, welche jedoch nur von kurzer Dauer seien, ausgebildet. Zudem sei seine soziale Bindungsfähigkeit im partnerschaftlichen Bereich nicht regelrecht eintwickelt. So falle er bei der Wahl seiner Partnerin häufig unterbewusst auf Menschen zurück, die selber unter Persönlichkeitsstörungen leiden würden. Im Übrigen reagiere er auf sexuelle Annäherungsversuche mit Angst und Zurückweisung. Zudem weise er teilweise wochenlange Erektionsstörungen auf. Die Anwendung von § 10a OEG sei diskriminierend und stelle eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar. Unter dem 30.06.2017 ergänzte der Kläger unter Bezugnahme auf eine MRT-Untersuchung seines Schädels vom 07.06.2017 seinen Antrag dahingehend, dass nicht eine ADS-Erkrankung, sondern eine PTBS-Erkrankung als Tatfolge festzustellen sei.

Der Beklagte holte sodann einen Befundbericht von A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin ein, bei welchem der Kläger erstmals am 03.01.2011 wegen rezidivierender depressiver Dekompensation sowie eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom in Behandlung war. Dieser gab in seinem Befundbericht vom 02.11.2016 an, dass der Kläger unter einer rezidivierenden depressiven Episode mit mittel- bis schwergradiger Ausprägung, ADS und einer Persönlichkeitsstörung mit Schwierigkeiten der Beziehungsregulation und schizoiden Persönlichkeitszügen leide. Die Symptomatik werde auf der einen Seite durch Zuflüsse, die aus der Kindheit resultierten, und zum anderen durch eine konfliktreiche Partnerschaftsdynamik gelenkt. Der schwere sexuelle Missbrauch habe den Verlauf der kindlichen Entwicklung ungünstig beeinflusst.

Auch zog der Beklagte Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR der Mutter des Klägers bei und forderte von der Q. V., als der seit dem 01.07.2016 zuständigen Krankenkasse, das Leistungsverzeichnis des Klägers an. Hinsichtlich der weiteren Anforderung der Akten des Strafverfahrens teilte das Amtsgericht H. C. mit, dass diese bereits vernichtet seien und damit nicht übermittelt werden konnten. Zudem zog der Beklagte die Akten des damals in der DDR zuständigen Gesundheitsamtes des Landkreises E. bei, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird. In einem dortigen Bericht vom 03.08.1981 wurde von der Diplom-Psychologin I. eine Zurückstellung des Klägers in der Schule um ein Jahr empfohlen, weil sich dieser nicht ausreichend lange konzentrieren könne und leicht ablenkbar sei. Als Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers wurden Erziehungsprobleme in der Herkunftsfamilie sowie Partnerschaftskonflikte der Eltern angeführt. Auch bestätigte die den Kläger damals behandelnde Kinderpoliklinik am 30.09.1983 u.a. eine Betreuung des Klägers aufgrund eines besonders aggressiven Verhaltens und weitergehende psychologische Untersuchungen des Klägers am 30.09.1983, 21.02.1984, 17.12.1986 und 01.07.1986. Die weiterhin angeforderten Akten des Klinikum E., der damaligen Kinderpoliklinik, waren bereits vernichtet und konnten dem Beklagten nicht übermittelt werden.

Auf Anregung der Versorgungsärztin J. forderte der Beklagte von A. und dem Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum die vollständigen Behandlungsunterlagen des Klägers an. Unter dem 20.03.2017 führte A. aus, dass die aktuelle Behandlung des Klägers hauptsächlich wegen psychosozialer Belastungen und ADS erfolgt sei und der geltend gemachte Missbrauch nur punktuell eine Rolle spiele. Die Akten der Bundespolizei waren bereits vernichtet und konnten nicht übermittelt werden.

Im Anschluss beauftragte der Beklagte M. vom Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Die ambulanten Untersuchungen anlässlich der Begutachtung fanden dann nicht bei M. statt, sondern sind durch G., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen durch Diplom Psychologin Y., beides Mitarbeiterinnen am Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie, durchgeführt worden. G. diagnostizierte dem Kläger in dem Gutachten vom 06.06.2018 eine Persönlichkeitsstörung mit Selbstwertproblematik, narzisstischen und zwanghaften Zügen (F61) mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 50, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (F43.1) mit einem GdS von 30, sexuelle Funktionsstörungen mit Versagen genitaler Reaktionen (F52.2) mit einem GdS von 20, rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) mit einem GdS von 50 sowie eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter (F90.0 V) mit einem GdS von 0. Es sei von einem Gesamt-GdS von 80 als Dauerschaden auszugehen. Sämtliche Beeinträchtigungen mit Ausnahme der ADHS seien auf die Taten in der Kindheit zurückzuführen. Eine vorbestehende ADHS als Teilursache von Konzentrationsproblemen mit Persistenz im Erwachsenenalter könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber aktuell aufgrund sich überlagernder anderer psychischer Störungen und einer spezifischen Medikation nicht mehr mit ausreichender Sicherheit abgrenzbar. Die vorhandenen Informationen genügten nicht, um eine umschriebene psychiatrische Störung des Kleinkind- bzw. Kindesalters zu diagnostizieren, die sich unabhängig von den Einwirkungen des späteren Missbrauchs weiterentwickelt hätte. Die Schwere und die spätere Ausgestaltung der Symptomatik sprechen respektive der aktuellen Untersuchungsbefunde für eine Prägung durch die traumatisierenden Erlebnisse. Der vorübergehende berufliche Erfolg sei ein Zeichen der Überkompensation.

Diesen Ausführungen schloss sich die Versorgungsärztin J. in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2018 nicht an. Unter Heranziehung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und der Anlage zu § 2 VersMedV, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), könne das Vorliegen einer PTBS mit einem GdS von 30, eine sexuelle Funktionsstörung mit Versagen genitaler Reaktion mit einem GdS von 20 sowie der bedingte Anteil einer depressiven Störung, mittelgradig ausgeprägt mit einem GdS von 20 als schädigungsbedingte Störungen festgestellt werden. Dies führe zu einem Gesamt-GdS von 40. Die bei dem Kläger diagnostizierte Persönlichkeitsstörung könne unter Berücksichtigung der Explorationsbefunde nicht mit Wahrscheinlichkeit überwiegend auf den sexuellen Missbrauch zurückgeführt werden, vielmehr überwögen die schädigungsunabhängigen Faktoren wie z.B. der Tod des Bruders und die schwierigen Familienverhältnisse. In Übereinstimmung mit der Gutachterin sei die ADHS ebenfalls nicht schädigungsbedingt. Die Bewertung der Depression sei - unabhängig von der Kausalität - unter Berücksichtigung von Teil B Nr. 3.7 VMG zu hoch bemessen. Bei dem Kläger habe sich für alle sozialen Lebensbereiche eine durchschnittlich mittelgradige soziale Anpassungsstörung im unteren Bewertungsbereich feststellen lassen. Die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit finde sich daher bereits in den Einzel-GdS wieder. Die Feststellung eines Gesamt-GdS von 80 sei unter Berücksichtigung der erfolgreichen Ausbildungen, der Möglichkeit des Klägers seine täglichen Belange eigenständig zu erledigen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen sowie sich in selbstverfassten Schriftsätzen mit differenzierter Ausdrucksweise auszudrücken, selbst bei dem bestehenden kleinen Freundeskreis ohne sozialen Rückzug nicht nachzuvollziehen. Der schädigungsbedingte Anteil einer depressiven Störung, mittelgradig ausgeprägt, könne mit einem Einzel-GdS von 20 berücksichtigt werden. Damit habe ab Antragstellung ein Gesamt-GdS von 40 vorgelegen.

Gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2018 als Schädigungsfolgen eine PTBS, sexuelle Funktionsstörungen mit Versagen genitaler Reaktionen sowie einen schädigungsbedingten Anteil einer depressiven Störung, mittelgradig ausgeprägt mit einem Gesamt-GdS von 40 an. Die Gewährung von Versorgungsbezügen lehnte er ab, weil bei einem Gesamt-GdS von 40 keine schädigungsbedingte Schwerbeschädigung im Sinne von § 10a OEG i.V.m. § 31 Abs. 3 BVG vorliege.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.07.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die versorgungsärztliche Stellungnahme willkürlich sei. Im Übrigen falle ihm die selbständige Erledigung täglicher Belange zunehmend schwerer. Seine Konzentration könne er nur mit medikamentöser Begleitung temporär aufrechterhalten. Seine Partnerschaft sei unter anderem wegen eines unerfüllten Kinderwunsches zerbrochen. Die Zusammenrechnung der Einzel-GdS ergebe im Übrigen bereits einen Gesamt-GdS von 70. Die Einschätzung der Versorgungsärztin könne nicht gefolgt werden. Soweit diese zu dem Ergebnis gelange, dass die erektile Dysfunktion eine wesentliche Einschränkung, der mit einem GdS von 30 bewerteten Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (Teil B Nr. 3.7 VMG) beinhalte und nicht eigenständig berücksichtigt werden könne dem nicht gefolgt werden. Es handele sich bei der Impotentia Coeundi nach ICD 10 F52.2 um ein eigenständiges Krankheitsbild. Auch habe er nicht mehrere Ausbildungsberufe erlangt, sondern lediglich die Ausbildung bzw. Umschulung zum Speditionskaufmann abgeschlossen und ansonsten sein Studium nicht beenden können; auch bei der Polizei sei er aus gesundheitlichen Gründen als dienstunfähig eingestuft worden. Er leide zudem unter psychisch-stressbedingten Hautveränderungen, die dazu führten, dass er nur in der einsetzenden Dunkelheit das Haus verlasse, um Einkäufe zu tätigen.

Nachdem der Kläger sämtliche Bearbeiter seines Verfahrens und insbesondere J. für befangen erklärte, teilte der Beklagte ihm unter dem 12.10.2018 mit, dass keine Anhaltspunkte bestünden, die handelnden Personen von der Bearbeitung des Antrags auszuschließen. Sodann holte der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen sexuellen Dysfunktion infolge des Missbrauchs in der Kindheit einen weiteren Befundbericht von A. ein, der seine Ausführungen aus den vormaligen Befundberichten wiederholte. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.10.2018 schloss sich die Versorgungsärztin S. der Einschätzung der versorgungsmedizinischen Stellungnahme von J. vom 21.06.2018 an; in der weitergehenden versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2018 führte diese aus, dass keine besondere berufliche Betroffenheit feststellbar sei und eine Höherstufung des GdS von 40 nicht in Betracht komme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2019 wies der Beklagte, ohne die Aufgabe zur Post zu vermerken, den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 10a OEG seien nicht erfüllt, da allein infolge des schädigenden Ereignisses keine Schwerbeschädigung vorliege. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürften die einzelnen Werte nicht addiert werden. Maßgebend seien vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Von Ausnahmefällen abgesehen, würden zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bis 20 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Schädigung führen. Auch komme keine Höherstufung des GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit in Betracht. Einer besonderen beruflichen Betroffenheit stünden die sozialbiografischen aktenkundigen Angaben sowie die Erlangung diverser Schul- und Studienabschlüsse entgegen. Im Übrigen sei die wesentliche Ursache für die schwindende Konzentrationsfähigkeit im Berufsleben die nicht schädigungsbedingte ADHS, wobei bei guter medikamentöser Einstellung auch noch eine ausreichende berufliche Leistungsfähigkeit gegeben sei.

Am 15.02.2019 hat der Kläger Klage vor dem SG Dortmund erhoben und dort sein Begehren weiterverfolgt. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der Universität des Saarlandes habe den Kausalzusammenhang unmissverständlich aufbereitet. Zudem sei ihm allein wegen des laufenden Verfahrens ein höherer Schädigungsgrad als Verschlimmerung des Traumas zuzubilligen. Ausweislich der von ihm eingeholten Stellungnahme von G. vom 08.10.2019 - auf den Inhalt wird Bezug genommen - gehe diese weiterhin davon aus, dass es sich bei der Persönlichkeitsstörung um eine Schädigungsfolge handele. Der Widerspruchsbescheid sei ihm erst am 16.01.2019 zugegangen.

Es könne ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er den zweiten Begutachtungstermin bei dem gerichtlichen Sachverständigen Z. abgebrochen habe; er leide unter einer Hörschwäche und es sei ihm nicht möglich gewesen, den eine Maske tragenden Sachverständigen zu verstehen. Durch das verpflichtende Tragen einer Maske sei zudem kein objektives Ergebnis bei den Reaktions- und Konzentrationstest zu erwarten gewesen. Die Regelung in § 10a OEG sei verfassungswidrig.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2019 zu verurteilen, ihm eine Grund- und Ausgleichsrente nach einem Grad der Schädigung von mindestens 50 ab Antragstellung zu gewähren.

Nachdem am 01.02.2021 ein kraft Gesetzes angeordneter Beteiligtenwechsel von dem jetzigen Beklagten auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erfolgt ist, hat dieser beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die versorgungsärztlichen Stellungnahmen verwiesen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit ambulanter Untersuchung von Z. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 hat der Kläger zunächst eine Begutachtung mit ambulanter Untersuchung aufgrund der schweren gesundheitlichen Folgen nach der ersten Begutachtung abgelehnt, jedoch sein Einverständnis bezüglich eines Gutachtens nach Aktenlage erklärt und sich schließlich nach einem gerichtlichen Hinweis vom 07.01.2020 zu einer Begutachtung mit einer ambulanten Untersuchung bereit erklärt. Vor Durchführung der ambulanten Untersuchung hat der Kläger dann am 08.03.2020 Befangenheitsgesuche sowohl gegen den gerichtlichen Sachverständigen als auch gegen den Kammervorsitzenden des SG erhoben, letzteres hat der Kläger am 04.05.2020 zurückgenommen. Das durch das SG nicht förmlich beschiedene Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen hat der Kläger damit begründet, dass dieser ihm keinen Terminvorschlag für eine Begutachtung übermittelt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.05.2020 hat der Kläger dann erneut sein Einverständnis mit einem Sachverständigengutachten nach ambulanter Untersuchung erklärt und einen Begutachtungstermin am 21.09.2020 wahrgenommen. Den zweiten Begutachtungstermin am 12.10.2020 hat er nach wenigen Minuten abgebrochen.

In dem daraufhin erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten vom 06.01.2021 diagnostizierte der Sachverständige Z. dem Kläger, unter Berücksichtigung der ambulanten Untersuchung vom 21.09.2020, der abgebrochenen Begutachtung am 12.10.2020 sowie nach Aktenlage eine komplexe Traumastörung (PTBS), den Verdacht auf eine sexuelle Funktionsstörung mit Versagen genitaler Reaktion, eine Dysthymia, eine gemischte Persönlichkeitsstörung und den Verdacht auf den schädlichen Gebrauch von Alkohol. Eine erektile Dysfunktion sei bis heute laut Anamnese und Aktenlage nicht vollständig abgeklärt. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung habe durch die abgebrochene Untersuchung nicht hinreichend aufgeklärt werden können. Die komplexe Traumastörung könne auf die Taten zurückgeführt werden; die sexuelle Funktionsstörung und das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung könne nicht zwingend auf die Gewalttaten zurückgeführt werden, da bereits vor den Gewalttaten psychische Auffälligkeiten bestanden hätten. Eine genaue Abgrenzung habe aufgrund der abgebrochenen Untersuchung nicht erfolgen können. Unter Einschluss der Ergebnisse der abgebrochenen Untersuchung sei von einem GdS von 30 ab Juni 2016 auszugehen. Da die vorliegenden Störungen nicht einzeln in der VMG aufgeführt seien, sondern in der Rubrik Neurosen, Persönlichkeitsstörung, Folgen psychischer Traumata (Teil B Nr. 3.7 VMG) zusammenfassend dargestellt würden, würden sich die Einzelstörungen überlappen und eine Gesamtbeurteilung erfordern. Dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Frau G. könne nicht gefolgt werden, da sämtliche psychiatrischen Diagnosen auf die Traumatisierungsperiode zurückgeführt worden seien ohne dabei differenzialdiagnostisch abzuwägen, wie weit die Trauma-Situation einen jungen Menschen getroffen habe, der auch schon eine psychische Störung in seiner Entwicklung gezeigt habe. Ferner weise das Gutachten von Frau G. auch keine Überprüfung des Schweregrades der heutigen Symptome auf. Die Zumessung des GdS sei zudem nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Auf den weiteren Inhalt wird Bezug genommen.

Der Kläger ist den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegengetreten. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten, die versorgungsmedizinische Stellungnahme von J., das gerichtliche Sachverständigengutachten und die versorgungsärztliche Stellungnahme im Schwerbehindertenverfahren kämen alle zu abweichenden Einschätzungen; dies sei nicht nachvollziehbar. Er rege die Vernehmung von G. und Y. als Zeuginnen an.

Mit Urteil vom 14.07.2022 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass lediglich die PTBS und ein schädigungsbedingter Anteil einer depressiven Episode auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei und diese keinen GdS über 40 bedingten, auch eine besondere berufliche Betroffenheit liege nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 24.08.2022 zugestellte Urteil hat sich dieser mit seiner am 20.09.2022 eingelegten Berufung gewandt. Er vertieft dabei sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, dass es das SG unterlassen habe, die Sachverständigen im Verwaltungsverfahren als Zeugen zu hören. Die bei der Begutachtung erhobenen Testergebnisse seien unverwertbar, so habe das Tragen einer FFP 2 Maske bei ihm zu einer erhöhten Intoxikation von Kohlendioxid in der Atemluft und damit zu Ermüdungserscheinungen bis zu Bewusstseinsveränderungen geführt. Anwendbar sei zudem nunmehr das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV). Zudem habe das SG nicht über das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen entschieden.

Der nach entsprechender Ankündigung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.07.2022 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2019 zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenrente nach einem GdS von mindestens 50 v.H. sowie eine Ausgleichsrente nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren; jedenfalls den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund zurückzuverweisen.

Nachdem der Kläger am 11.01.2024 nach H. C. und damit erneut in den Zuständigkeitsbereich des jetzigen Beklagten gezogen ist, beantragt dieser nach wiederholtem Beteiligtenwechsel,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat zunächst die Patientenakte bei A. sowie der DRV Klinik B. und der U. Klinik angefordert sowie den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er bereit sei, an einer ambulanten Begutachtung bei Z. teilzunehmen, welches der Kläger am 03.10.2024 verneinte.

Unter dem 10.01.2025 hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Z. eingeholt. Dieser kam in der nach Aktenlage erstellten Stellungnahme vom 02.03.2025 zu dem Ergebnis, dass sich anamnestisch nach Durchsicht der nunmehr vorliegenden weiteren Unterlagen bezogen auf die Frage des Gutachtens keine neuen Erkenntnisse ergäben. Er habe darauf hingewiesen, dass das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung nicht vollständig auf die Gewalttaten der Jahre 1981 bis 1984 zurückgeführt werden könne. In diesen Punkt bestünde noch weitergehender Klärungsbedarf. Auch zu den anderen Fragen sei aus seiner Sicht durch die zusätzlichen Unterlagen kein Erkenntnisgewinn bezogen auf die Gutachtenfrage festzustellen.

Der Kläger hat am 24.01.2023 ein erneutes Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Z. erhoben, welches - ebenso wie die darauf erhobene Anhörungsrüge - keinen Erfolg hatte (Beschlüsse vom 18.09.2024 und 16.12.2024, L 13 VG 59/24 RG). Die gegen „die Kammer“ gerichteten Befangenheitsgesuche vom 30.11.2023 und 06.09.2025 hat der Senat mit Beschlüssen vom 15.12.2023 und 09.09.2025 als unzulässig verworfen (L 13 SF 363/23 AB, L 13 SF 364/23 AB, L 13 SF 365/23 AB, L 13 SF 252/25 AB, L 13 SF 253/25 AB, L 13 SF 254/25 AB und L 13 SF 255/25 AB).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten (L 13 SF 363/23 AB, L 13 SF 364/23 AB, L 13 SF 365/23 AB, L 13 SF 252/25 AB, L 13 SF 253/25 AB, L 13 SF 254/25 AB und L 13 SF 255/25 AB und SG Dortmund S 59 SB 2669/19) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

A. Der Senat kann aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Sozialgerichtsgesetz ; Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 126 Rn. 4).

B. Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.07.2022, welches den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2019 bestätigt und die Gewährung von Versorgungsleistung abgelehnt hat. Der Kläger rügt Verfahrensfehler und begehrt die Gewährung einer Grund- und Ausgleichsrente ausgehend von einem GdS von 50, wie aus seinem Vortrag, seinem erstinstanzlichen Klageantrag und der erstinstanzlichen Entscheidung folgt.

Nicht streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist damit ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Berufsschadenausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG. Bei dem Berufsschadenausgleich handelt es sich anders als bei der Anerkennung von weiteren Schädigungsfolgen und einer besonderen beruflichen Betroffenheit um einen abtrennbaren Streitgegenstand (Senat, Urteil vom 18.09.2020, L 13 VG 64/15, juris, Rn. 63 unter Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 08.07.1980, 9 RV 20/79, juris, Rn. 17, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2023, L 6 VG 1909/23, juris, Rn. 61; LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2018, L 15 VG 29/17, juris, Rn. 60). Eine Entscheidung des SGs über den Berufsschadenausgleich ist nicht erfolgt und hatte auch nicht zu erfolgen, da der Kläger seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten und von ihm genehmigten Klageantrag ausdrücklich auf die Gewährung einer Grund- und Ausgleichsrente beschränkt hat. Selbst wenn sein Begehren nun dahingehend auszulegen wäre, dass er in der Berufungsinstanz seine Klage auf die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs gemäß §§ 99, 153 SGG erweitern wollte, bedürfte es neben der Zulässigkeit der Klageerweiterung auch der der Klage, woran es hier mangels Fristgemäßheit fehlen würde (vgl. Guttenberger in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 99 Rn. 55).

C. Die am 20.09.2022 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 24.08.2022 zugestellte Urteil des SG Dortmund vom 14.07.2022 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie im Weiteren form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).

D. Die Berufung ist indes unbegründet.

I. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die Berufung zunächst nicht im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das SG Dortmund begründet. Zwar wurde ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Z. nicht vor der Entscheidung durch das SG beschieden, dass führt hier allerdings nicht zum Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger an seinem Antrag tatsächlich in der Folge festhalten wollte. So hat er sich im Nachgang einer ambulanten Begutachtung durch den Sachverständigen unterzogen, ohne sich auf seinen Antrag weiter zu beziehen und stattdessen die zeitnahe Absetzung des Gutachtens thematisiert (Schriftsätze vom 07.12.2020 und 24.12.2020).

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Erfasst sind grundsätzlich nicht Fehler der Entscheidung selbst, sondern Fehler auf dem Weg zum Urteil (Adolf in: jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 159 Rn. 17; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 144 Rn. 32 und § 159 Rn. 3 sowie Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 160 Rn. 16a). Wesentlich ist ein Verfahrensmangel dann, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann, wenn also die Möglichkeit besteht, dass sie bei richtiger Anwendung des Verfahrensrechts anders ausgefallen wäre. Bei der Beurteilung ist von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts auszugehen, so dass z.B. kein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Sozialgericht Ermittlungen unterlassen hat, die nach seiner Auffassung nicht erforderlich waren; Verfahrensfehler, die absolute Revisionsgründe (§ 202 SGG, § 547 ZPO) sind, sind immer wesentlich (Adolf in: jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 159 Rn. 19).

1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m §§ 406, 42 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Prozessgericht hat über einen solchen Antrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 5 ZPO grundsätzlich durch Beschluss vor Erlass der Endentscheidung und nicht erst in deren Entscheidungsgründen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 02.05.2011, B 2 U 29/00 R, juris, Rn. 25). Anderenfalls ist ein Verfahrensfehler anzunehmen (BSG, Urteil vom 23.05.2000, B 1 KR 9/00 R, juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 118 Rn. 12m). Nach der instanzbeendenden Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht einen solchen Verfahrensfehler nicht mehr eigenständig heilen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 118, Rn. 12m; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.01.2010, L 8 B 227/09 SF SA, juris, Rn. 5). Einen eigenständigen Beschluss hat das SG nicht erlassen. Soweit es auf Seite 11 seines Urteils ausführt, dass eine etwaige Voreingenommenheit des Sachverständigen in keiner Weise ersichtlich sei, würde dies demnach für eine dementsprechende Bescheidung des Ablehnungsgesuchs nicht ausreichen.

2. Allerdings ist ein etwaiger Verfahrensfehler vorliegend ausnahmsweise unbeachtlich. Das verfahrensfehlerhafte Übergehen eines Ablehnungsgesuchs führt ausnahmsweise dann nicht zum Erfolg des Rechtsmittels, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.01.2010, L 8 B 227/09 SF SA, juris, Rn. 5; zur Richterablehnung: BSG, Beschluss vom 27.06.2019, B 5 R 1/19 B, juris, Rn. 5, 9; LSG NRW, Beschluss vom 08.09.2023, L 11 KR 947/21 B ER, nicht veröffentlicht; Flint in: jurisPK SGG, 2. Auflage, § 60 Rn. 190 ff).

Dies war hier jedenfalls der Fall, denn das Gesuch gegen den Sachverständigen bzgl. dessen Untätigkeit in Hinblick auf die unterbliebene Terminierung zur ambulanten Untersuchung war zwar zulässig und insbesondere nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht, aber unbegründet.

Ablehnungsgründe nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 41 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Soweit der Sachverständige dem Kläger am 08.03.2020 noch keinen Termin zur ambulanten Begutachtung genannt hat, vermag dies offenkundig ebenfalls keinen Ablehnungsgrund nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 ZPO zu begründen. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Hierfür genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann; dies ist stark von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig (Bundesgerichtshof , Urteil vom 11.04.2023, VII ZB 32/12, juris). Zum Zeitpunkt des Befangenheitsgesuchs ist keine verzögerte Bearbeitung durch den Sachverständigen erkennbar, da erst zu klären war, ob sich der Kläger überhaupt einer solchen Begutachtung durch eine ambulante Untersuchung unterziehen wollte. So hat das SG mit Beweisanordnung vom 02.10.2019, zugegangen am 15.10.2019, Z. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens unter Fristsetzung bis zum 07.01.2020 beauftragt. Dieser hat am gleichen Tag eine Begutachtung in der zweiten Februarhälfte oder ersten Märzhälfte angekündigt und um Mitteilung gebeten, ob der Auftrag bestehen bleibe, welches das SG bestätigte und die Frist zur Erstattung des Gutachtens auf den 31.03.2020 verlängerte. Unter dem 16.10.2019 hat der Kläger zunächst u.a. mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen den Sachverständigen bestünden. Am 22.10.2019 teilte er dann mit, dass er eine ambulante Untersuchung nunmehr ablehne, aber einer Begutachtung nach Aktenlage zustimme. Auf Hinweis des SG vom 07.01.2020 erklärte er sich dann am 10.02.2020 mit einer Begutachtung gegenüber dem SG einverstanden. Bereits am 08.03.2020 hat der Kläger das Befangenheitsgesuch erhoben und dies damit begründet, dass der Sachverständige ihm keine Terminvorschläge unterbreitet habe. Weitere Schreiben des Klägers vom 10.02.2020 sowie von Z. ebenfalls vom 10.02.2020 sind dem Kammervorsitzenden erst am 16.03.2020 und damit nach dem Befangenheitsgesuch des Klägers vorgelegt worden. Selbst wenn man hier eine Untätigkeit des Sachverständigen von Mitte Februar 2020 bis Anfang März 2020 annehmen wollte, würde dies vorliegend keinen Grund für eine Befangenheit begründen. So ist es zunächst Aufgabe des Gerichts, den Sachverständigen ggf. durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 118 SGG i.V.m. § 411 ZPO) zu einer Fertigstellung des Gutachtens zu veranlassen. Zudem betrifft eine solche Untätigkeit nicht nur den Kläger.

II. 1. Die Berufung ist auch in der Sache nicht begründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf die Zuerkennung einer Beschädigten- und einer Ausgleichsrente gerichtete Begehren des Klägers ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG i.V.m. § 56 SGG statthaft, gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils i.S. des § 130 Abs. 1 SGG (vgl. Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 53/21, juris, m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 12 m.w.N.). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und insbesondere fristgerecht. Mit der am 15.02.2019 vor dem SG erhobenen Klage hat der Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 87 SGG gewahrt. Nach seinen Angaben ist eine Bekanntgabe des Widerspruchbescheides erst am 16.01.2019 erfolgt; einen früheren Zugang kann der Beklagte nicht nachweisen. Auch auf die Zugangsfiktion des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) kann er sich mangels Ab-Vermerks oder sonstigen Nachweises zur Postabgabe nicht berufen (Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 37 Rn. 29; Pattar in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 37 Rn. 101 m.w.N.).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente noch auf eine Ausgleichsrente gegenüber dem nach §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (ZuständigkeitsVO Soziales Entschädigungsrecht - ZustVO SER) passiv legitimierten Beklagten.

Unter Berücksichtigung, dass der Kläger sein Begehren im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, ist der vorliegende Rechtsstreit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen (zum Beurteilungszeitpunkt: Söhngen in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 51; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, juris, Rn. 18; zur Anfechtungs- und Leistungsklage: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2023, L 6 VG 1976/21, juris, Rn. 73). Der Anwendung der mit Art. 60 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBI. 2019 I, 2652) zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch (SGB XIV) steht indes die dortige Übergangsregelung des § 142 Abs. 2 SGB XIV entgegen (vgl. SG Berlin, Urteil vom 27.05.2024, S 118 VG 54/19, Rn. 16, juris; für Impfschäden und § 141 SGB XIV: Bayerisches LSG, Urteil vom 30.04.2024, L 15 VJ 2/23, juris, Rn. 51). Nach § 142 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB XIV ist über einen - wie vorliegend der Antrag des Klägers vom 30.06.2016 - bis zum 31.12.2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Beschädigtengrundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 30, 31 Abs. 1 BVG i.V.m. § 10 Satz 2 OEG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG noch auf die Gewährung einer Ausgleichsrente nach § 32 BVG .

a) Ein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 30, 31 Abs. 1 BVG i.V.m., § 10 Satz 2 OEG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG besteht nicht.

Die Versorgung nach dem BVG umfasst u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Eine Schwerbeschädigung besteht dabei bei einem Gesamt-GdS von mindestens 50 nach § 31 Abs. 2 BVG.

Liegt der GdS unter 25 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, L 6 VS 413/13, juris, Rn. 42; Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 31 BVG, Rn. 2). Zudem gilt nach der Härtefallregelung des § 10a OEG folgendes: Personen, die in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind (Nr. 1) und bedürftig sind (Nr. 2) und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Nr. 3). Nach § 10a Abs. 1 Satz 2 OEG erhalten nach Maßgabe des Satzes 1 auch Personen Versorgung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 07.10.1949 bis zum 02.10.1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.

Vorliegend ist § 10a Abs. 1 Satz 2 OEG sowohl örtlich als auch zeitlich anwendbar. Sowohl der klägerische Wohnsitz als auch der Tatort lagen im maßgeblichen Zeitraum vom Frühjahr 1981 bis Januar 1984 und damit im Zeitraum vom 07.10.1949 bis zum 02.10.1990 in H. C. im Land Brandenburg und damit im gemäß Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 10a OEG bestehen keine Bedenken (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 18.06.1996, 9 RVg 2/95, juris; BSG, Urteil vom 24.07.2002, B 9 VG 5/01 R, juris - die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 29.01.2003, 1 BvR 1660/02; BSG, Urteil vom 16.12.2004, B 9 VG 1/03 R, juris).

Ein Versorgungsanspruch setzt in der Folge des Weiteren voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 VG 1/08 R, juris, Rn. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 26, 33; BSG, Urteil vom 24.09.2020, B 9 V 3/18 R, BSGE 131, 61, Rn. 15). Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 25).

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 26 m.w.N.).

Eine Wahrscheinlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 34 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27).

Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 28).

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 01.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 01.01.2009 durch die Anlage zu § 2 VersMedV vom 10.12.2008, den VMG (Teil C, Ziff.. 1 bis 3; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, Rn. 17, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023, L 6 VG 2379/22, juris, Rn. 75).

aa) Ein schädigender Vorgang als erstes Glied der Kausalkette i.S. eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs" steht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG im Vollbeweis fest.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eine andere zielende, gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer ─ jedenfalls versuchten ─ vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, juris, Rn. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 23; BSG, Beschluss vom 26.01.2021, B 9 V 26/20 B, juris, Rn. 15). In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 Strafgesetzbuch (StGB) hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffs noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu seinem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war. Auch der „gewaltlose“ sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 29).

Vorliegend ist der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in dem Zeitraum Frühjahr 1981 bis Januar 1984 in mindestens 22 Einzelfällen Opfer eines sexuellen Missbrauchs nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR a.F. geworden. Der Täter ist durch das Kreisgericht H. C. mit Urteil vom 14.08.1986 aufgrund dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden. Ebenso wenig steht im Streit, dass keine Versagensgründe nach § 2 OEG vorliegen. Der Beklagte hat stattdessen die entsprechenden Taten in seinen streitgegenständlichen Bescheiden - zu Recht - zugrunde gelegt.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können bei dem Kläger nur nachfolgende Schädigungen sowie Schädigungsfolgen festgestellt werden. Eine Schwerbeschädigung infolge dieser Schädigung i.S.d. § 10a OEG ist für den Senat nicht feststellbar, wie sich aus den folgenden Erläuterungen ergibt.

(1) Der Kläger leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung ( F 43.1), einer Dysthymia (F34.1) und einer gemischten Persönlichkeitsstörung (F61.1).

(a) Die Feststellungen beruhen maßgeblich auf dem Sachverständigengutachten von Z.; den Verwaltungsgutachterinnen folgt der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht. Der erfahrene Sachverständige Z. hat sein Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme unter Auswertung sämtlicher, zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Arzt- und Befundberichte sowie etwaiger Vorgutachten und - soweit es ihm möglich war - einer ausführlichen ambulanten Untersuchung des Klägers sorgfältig und gewissenhaft erstattet. Die aus diesen Feststellungen abgeleiteten Diagnosen und kausalen Schädigungsfolgen hat der Sachverständige eingehend und überzeugend begründet und dabei insbesondere den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand der Zustandsbegutachtung berücksichtigt und nach dem geltenden Kodiersystem klassifiziert (ICD-10 bzw. DSM-V: BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 2 U 9/20 R, juris, Rn. 27; BSG, Beschluss vom 14.12.2022, B 2 U 1/22 B, juris, Rn. 14, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2024, L 3 U 24/20, juris, Rn. 49). Das Gutachten ist insofern in sich schlüssig, wie bereits erläutert verwertbar und frei von Widersprüchen.

(b) Weitere Diagnosen können durch den Senat nicht im Vollbeweis festgestellt werden. Sowohl Z. als auch selbst die im Verwaltungsverfahren tätig gewordene G. haben einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1) nur als Verdachts- und nicht als gesicherte Diagnose bestätigt. Soweit G. in ihrem Verwaltungsgutachten im Gegensatz zu Z. die Diagnose einer sexuellen Funktionsstörung genitaler Reaktionen (F52.2) positiv feststellt, beruht diese Diagnose einzig auf anamnestischen Angaben. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob diese Gesundheitsstörung im Vollbeweis vorliegt, da der Beklagte sie als Schädigungsfolge anerkannt hat (dazu sogleich).

Ebenfalls ist nicht im Vollbeweis festzustellen, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, unter einer AD(H)S leidet. Diese ist bei dem Kläger lediglich von seinem behandelnden und in Saarbrücken niedergelassenen Arzt A. seit dem Jahre 2011 diagnostiziert worden. Selbst die im Verwaltungsverfahren tätige Gutachterin G. geht lediglich von einer Verdachtsdiagnose aus. Dies stimmt mit der Einschätzung der U. Kliniken in dem Entlassbericht vom 30.10.2023 und dem Reha-Entlassbericht vom 06.06.2023 überein, die ebenfalls diesbezüglich nur eine Verdachtsdiagnose stellen. Im Ergebnis kann dies ebenfalls offenbleiben, da eine bei dem Kläger vorliegende ADHS- oder ADS-Erkrankung jedenfalls nicht kausal auf die Taten zurückzuführen wäre (dazu ebenfalls sogleich).

Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode anstatt der Dysthymia ist lediglich im Verwaltungsverfahren gestellt worden und bestätigt sich bislang weder durch das Sachverständigengutachten von Z. noch durch ambulante Behandler oder während des stationären Aufenthalts in der Reha-Klinik. Ebenso steht nicht im Vollbeweis fest, dass der Kläger an psychisch-stressbedingten Hautveränderungen leidet, die nach seinen Angaben, dazu führen, dass er nur in der einsetzenden Dunkelheit das Haus verlassen könne. Bei dem Kläger konnten solche Hautveränderungen weder von seinen behandelnden Ärzten noch von den Sachverständigen im Verwaltungs- und Klageverfahren festgestellt werden. Der Vortrag ist lediglich einmalig im Widerspruchsverfahren erhoben worden und lässt sich den beigezogenen medizinischen Unterlagen damit nicht entnehmen.

(c) Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten nach § 103 SGG stehen dem Senat aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht zur Verfügung. Der Kläger hat sich einer erneuten Begutachtung verschlossen. Beteiligte sind nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet; dabei besteht im gerichtlichen Verfahren auch die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (BSG, Urteil vom 11.11.1971, 1 RA 63/70, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R, BSGE 135, 74, Rn. 22; Senat, Urteil vom 17.01.2020, L 13 VG 58/16, nachgehend: BSG, Beschluss vom 12.08.2020, B 9 V 27/20 B; Mushoff in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 26.09.2022, § 103 Rn. 58; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 SGG, Rn. 14a). Objektive Gründe, die eine Unzumutbarkeit einer ambulanten Untersuchung begründen würden, liegen weder nach Aktenlage vor noch sind diese substantiiert vorgetragen worden. Anhaltspunkte für Ermüdungserscheinungen während des Untersuchungstermins können dem Gutachten Z. nicht entnommen werden (vgl. Gutachten S. 4); die Konzentration des Klägers war danach ungestört (Gutachten S. 27). Bei unterlassener Mitwirkung gehen daraus ergebende Beweisnachteile zu Lasten des Betroffenen (Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 84/19). Zwar entbindet auch die mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen im Sinne des § 103 SGG anzustellen (BSG, Beschluss vom 23.06.2015, B 1 KR 17/15 B, juris, Rn. 6). Dieser Verpflichtung sind das SG und der Senat jedoch nachgekommen. So wurde erstinstanzlich nach der verweigerten Teilnahme an dem zweiten Untersuchungstermin ein Sachverständigengutachten zum Teil nach Aktenlage erstellt. Der Senat hat zunächst die Behandlungsdokumentation der behandelnden Ärzte beigezogen und diese dem Sachverständigen Z. zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt, nachdem der Kläger auf ausdrückliche nochmalige Nachfrage eine ambulante Untersuchung auch zweitinstanzlich abgelehnt hat. Die Weigerung an einer Untersuchung anlässlich einer Begutachtung teilzunehmen, begründet dabei an sich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der vorlegten ärztlichen Unterlagen bei einer dann beauftragten Begutachtung nach Aktenlage (BSG, Beschluss vom 22.12.2021, B 9 SB 42/21 B, juris, Rn. 31ff.).

Nicht gehalten war der Senat auf Anregung des Klägers die Verwaltungsgutachterinnen als Zeuginnen zu hören. Gegenstand einer Zeugenvernehmung sind konkrete Tatsachen und Wahrnehmungen, nicht rechtliche Bewertungen oder bloße Schlussfolgerungen, die der Beweiswürdigung des Gerichts vorbehalten bleiben. Es ist bereits nicht erkennbar, zu welchen Tatsachen und Wahrnehmungen - über die schriftliche Gutachtenerstattung hinaus - die Verwaltungsgutachterinnen befragt werden sollten. Das Anhörungsrecht nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m.§ 411 Abs. 3 ZPO bezieht sich demgegenüber auf einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Auch ist der Vortrag des Klägers nicht als Antrag nach § 109 SGG durch erneute Begutachtung - auf diese Möglichkeit wurde er hingewiesen -zu würdigen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn ist dem Senat damit verwehrt. Die Beweislast für seinen geltend gemachten Anspruch trägt nach allgemeinen Beweisregeln der Kläger.

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers können demzufolge auch nicht alle feststellbaren Gesundheitsstörungen kausal auf das schädigende Ereignis zurückgeführt werden, wobei auch hier dem Senat aufgrund der beschriebenen mangelnden Mitwirkung des Klägers weiterer Erkenntnisgewinn verwehrt bleibt. So konnte der Sachverständige Z. ausweislich des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme insbesondere zu der Kausalität aufgrund der abgebrochenen und nicht wieder aufgenommenen Untersuchung keine sichere Aussage treffen.

Als Schädigungsfolgen bzw. deren Verschlimmerung sind nur solche nachgewiesenen Gesundheitsstörungen anzuerkennen, die wenigstens mit Wahrscheinlichkeit durch das schädigende Ereignis verursacht worden sind. Wahrscheinlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG liegt - wie bereits erläutert - vor, wenn nach geltender medizinischer Lehrmeinung mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, d.h. wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen. Danach gilt als Ursache im Rechtssinn nicht jede Bedingung, gleichgültig mit welcher Intensität sie zum Erfolg beigetragen hat und in welchem Zusammenhang sie dazu steht. Als Ursachen sind vielmehr nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Theorie der wesentlichen Bedingung). Haben mehrere Ursachen zu einem Schaden beigetragen, ist eine vom Schutz-bereich des BVG umfasste Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Das ist demnach dann der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, juris, Rn. 20). Im Einzelnen bedarf es dazu der wertenden Abwägung der in Betracht kommenden Bedingungen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2021, L 6 VG 2424/21, juris, Rn. 95).

(a) Zunächst ist der Senat hinsichtlich der Schädigungsfolgen „PTBS, sexueller Funktionsstörungen mit Versagen genitaler Reaktionen sowie einem schädigungsbedingten Anteil einer depressiven Störung, mittelgradig ausgeprägt“ an die Feststellungen des Beklagten in dem Bescheid vom 28.06.2018 gebunden.

In dem Bescheid hat der Beklagte zwar die Versorgungsleistungen nach dem BVG insbesondere aufgrund der fehlenden; aber wegen der Anwendung von § 10a OEG erforderlichen Schwerbeschädigung abgelehnt, aber die vorgenannten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen ausdrücklich „anerkannt“. Unter Berücksichtigung der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind die dort getätigten Ausführungen (Wortlaut „ist festzustellen“…„anzuerkennen sind“) nicht als reines Begründungselement des Verwaltungsaktes zu verstehen, sondern sie stellen aus Sicht eines objektiven Empfängers eine eigenständige und willentliche Regelung dar, die zu Gunsten des Empfängers nach § 77 SGG bindend ist: Das gilt auch, wenn dies teilweise - nämlich hinsichtlich der sexuellen Funktionsstörung und der anteiligen Depression statt der Dysthymia - dem Ergebnis des überzeugenden Sachverständigengutachtens widerspricht (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 77 Rn. 5f unter Verweis auf BSG, Urteil vom 18.05.2006, B 9a V 2/05 R; zur Anerkennung auch außerhalb des eigentlichen Verfügungssatzes bei entsprechendem Willen, dort Wortlaut: „anerkannte Schädigungsfolge“: BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a V 1/06 R, juris, Rn. 24f; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2016, L 6 U 1013/15, juris, Rn. 73).

(b) Über diese bindenden Feststellungen hinaus kann mangels vollständiger ambulanter Untersuchung durch den Sachverständigen Z. nicht festgestellt werden, ob weitergehende Gesundheitsstörungen auf der Tat beruhen. Dem Verwaltungsgutachten folgt der Senat nicht. Die Frage der Kann-Versorgung stellt sich nicht.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z. war das schädigende Ereignis ursächlich für die festgestellte PTBS (Traumastörung). Hinsichtlich der weiteren im Bescheid als kausal festgestellten Schädigungsfolgen „sexueller Funktionsstörungen mit Versagen genitaler Reaktionen sowie einem schädigungsbedingten Anteil einer depressiven Störung, mittelgradig ausgeprägt“ ist der Senat auch hier gebunden.

(aa) Soweit das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, das - mit Ausnahme der AD(H)S - alle dort festgestellten Gesundheitsstörungen und damit auch die bei dem Kläger diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kausal auf der Tat beruhen und maßgebliche Co-Faktoren, wie der ungeklärte Tod des Bruders nur eine untergeordnete bzw. gleichwertige Rolle gespielt haben, ist dies für den Senat nicht überzeugend. So verweist Z. nachvollziehbar auf die zeitlich vor dem Missbrauch erfolgte und von dem Kläger trotz entgegenstehender Aktenlage negierte kinderpsychologische Behandlung. Völlig unberücksichtigt - sowohl in Art und Ausmaß - geblieben sind dort auch die weiteren von dem Kläger vorgetragenen oder den beigezogenen medizinischen Unterlagen entnommenen Belastungsfaktoren, die sich ebenfalls auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt haben können, wie z.B. die Schüsse auf sein Auto in Saudi-Arabien, Konflikte in den Partnerschaften, der Suizid des Partners der Mutter. Die den Verwaltungsgutachterinnen entgegenstehende Einschätzung von Z. wird im Übrigen auch durch den Behandler A. gestützt, der in seiner an den Beklagten gerichteten Stellungnahme vom 20.03.2017 ausführt, dass der Missbrauch nur punktuell eine Rolle bei der Behandlung gespielt habe und insbesondere Aktualkonflikte behandelt würden. Auf den Beweiswert des Verwaltungsgutachten wirkt sich zunächst darüber hinaus aus, dass dieses nicht durch den von dem Beklagten beauftragten Gutachter M. erstellt worden ist, sondern von diesem mutmaßlich auf seine Mitarbeiterinnen im Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie, Frau G., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und die Diplom Psychologin Y., übertragen wurde. Zudem erachtete es die Verwaltungsgutachterin G. als tunlich, im Nachgang ergänzende Fragen des Klägers außerhalb des beauftragenden Verfahrens zu beantworten, was der Senat kritisch sieht. Überdies ist der Beweiswert eines Verwaltungsgutachten geringer zu beurteilen als der eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, da nur der gerichtliche Sachverständige den verfahrensrechtlichen Pflichten nach §§ 404 ff. ZPO unterliegt und damit die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet ist, die für die richterliche Entscheidungsfindung von entscheidender Bedeutung ist.

(bb) Die gemischte Persönlichkeitsstörung (F61.1) und die Dysthymia sind ebenso wie das nur als Verdachtsdiagnose vorliegende AD(H)S mithin nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Taten zurückzuführen.

Stattdessen gibt es diverse Alternativkausalitäten, die in die Bewertung einzufließen haben, worauf aber die Verwaltungsgutachterin nicht in erforderlich differenzierten Weisen abstellten und was dem Sachverständige Z. nunmehr mangels Mitwirkung des Klägers nicht abschließend möglich ist. Zudem deutet der Sachverständige Z. die Möglichkeit einer Verschiebung der Wesensgrundlage an, wenn der ausführt, dass sich eine kontinuierliche Verschlechterung seit 2008 zeige. Eine Verschiebung der Wesensgrundlage im Sinne von Teil A Ziffer 7c. VMG beinhaltet dabei einen Wechsel der Ursache für nach wie vor bestehende Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund eines neuen oder vorbestehenden Gesundheitsschadens der unverändert gebliebenen Krankheitserscheinungen. Dies erfordert den Nachweis, dass die alte, früher bestehende Ursache für die Anpassungsstörung als wesentlicher Faktor weggefallen und dass eine andere Ursache später an deren Stelle getreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2020, B 2 U 10/19 R, juris).

Dafür wie für einen möglichen Vorschaden gibt es dabei maßgebliche, noch aufzuarbeitenden Anhaltspunkte. So lagen bei dem Kläger bereits vor dem Missbrauch Verhaltensauffälligkeiten im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern vor. Es führt Z. aber in dem Sachverständigengutachten aus, dass ein solcher Vorschaden - auch mangels Mitwirkung des Klägers - nicht sicher abgegrenzt werden kann. Neben dem Tod des Bruders, der den Kläger so beschäftigte, dass er noch im Erwachsenenalter eine diesbezügliche Ermittlung wegen Mordes veranlasste, gab es schwere körperliche Konflikte mit seinem späteren wohl alkoholkranken und gewalttätigen Stiefvater. Nach der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1989 lebte der Kläger ferner zunächst in einem Aufnahmelager. Zudem wurde er wohl aufgrund einer orthopädischen Erkrankung bei der Bundespolizei als dienstunfähig eingestuft. Im weiteren Verlauf seines Lebens ist er zumindest noch Zeuge eines Schusswechsels in Saudi-Arabien geworden und leidet unter einer Tablettensucht.

Aus den vom BSG entwickelten Grundsätze der bestärkten Wahrscheinlichkeit folgt nichts Gegenteiliges (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R, BSGE 91, 107, Rn. 20, 23 m.w.N.), denn die PTBS lässt sich vorliegend unzweifelhaft im Sinne einer Wahrscheinlichkeit auf das Tatereignis zurückzuführen. Dahingehend lassen sich die weiteren Gesundheitsstörungen teilweise nicht rechtssicher feststellen. Es bestehen aber - wie bereits beschrieben - deutliche Anhaltspunkte für in Betracht zu ziehende wahrscheinliche Co-Faktoren insbesondere in der Kindheit des Klägers und im privaten wie beruflichen Bereich seines späteren Lebens. Dabei führt Z. in seinem Sachverständigengutachten aus, dass eine weitere individuelle Abklärung hinsichtlich Diagnose und Ausmaß unter Berücksichtigung der Co-Faktoren hätte erfolgen müssen und ihm aufgrund der abgebrochenen Untersuchung nicht möglich war. Folglich besteht auch kein Anhalt dafür, aufgrund allgemeiner medizinischer Erkenntnisse von der Tat auf die Erkrankung zu schließen.

(3) Die bindend festgestellten Schädigungsfolgen begründen nach dem dem Senat zur Verfügung stehenden Beweisergebnis keinen GdS von mindestens 50 v.H., der eine Rentengewährung nach sich zöge. Aufgrund der bereits beschriebenen fehlenden Mitwirkung und der dadurch bedingten unvollständigen Abgrenzung zu schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen kann eine Feststellung der Höhe des GdS bei dem Kläger bereits nicht sicher erfolgen. Dabei geht das Beweisergebnis zu Lasten des Klägers, der die Beweislast trägt.

Nach § 30 Abs. 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Bei der Beurteilung des GdS sind die VMG als Anlage zu § 2 VersMedV zu beachten.

(a) Die bei dem Kläger festgestellten Schädigungsfolgen sind dem Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche und Haut nach Teil A Nr. 2e) VMG zuzuordnen und werden grundsätzlich über Teil B Nr. 3 VMG „Nervenschäden und Psyche“ - hier konkret von Teil B Nr. 3.7 VMG „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychisches Traumen“ erfasst.

Nach Teil B Nr. 3.7 VMG werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdS von 0 bis 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdS von 30 bis 40 sowie schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) zum einen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 50 bis 70 und zum anderen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Nach der Rechtsprechung des BSG können zur Auslegung der Begriffe "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 VG 1/08 R, juris, Rn. 43 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19.03.1998 und vom 8./9.11.2000; LSG NRW, Urteil vom 04.10.2021, L 1 SB 312/18, juris, Rn. 60; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013, L 11 SB 245/10, juris, Rn. 45; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2015, L 11 VU 24/10, juris, Rn. 81; LSG NRW, Urteil vom 11.03.2008, L 6 VG 13/06, juris, Rn. 69ff.). Danach werden leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z.B. Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen, z.B. Lehrer, Manager) und keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, z.B. keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme bestehen. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten werden angenommen bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte; schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten werden angenommen, wenn die weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist; als weiteres Kriterium werden schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis benannt (Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 84/19 m.w.N.).

Der Sachverständige Z. hat hinsichtlich der schadensbedingten Gesundheitsstörung darauf verwiesen, dass diesbezüglich allenfalls stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zuerkennen und der GdS mit 30 v.H. zu bewerten sei. Dem folgt der Senat. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der versorgungsmedizinischen Einschätzung, die ebenfalls von einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ausgeht; den GdS allerdings am oberen Rahmen mit 40 v.H. bewertet. In dem Verwaltungsgutachten wurden zunächst Einzel-GdS für diesen Funktionsbereich gebildet und dann, für den Senat nicht nachvollziehbar, ein GdS von 80 festgestellt. Zwar wurde dem Kläger in dem von ihm geführten Klageverfahren im Schwerbehindertenrecht (S 59 SB 2669/19) von dem in Saarbrücken niedergelassenen A. eine stärker behindernde physische Störung mit erheblicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit attestiert. Diese Einschätzungen von A. und dem Verwaltungsgutachten lassen sich allerdings nicht mit den Einlassungen des Klägers anlässlich der ambulanten Begutachtung bei Z. am 21.09.2020 in Übereinstimmung bringen. Der Kläger hat dort von einem unauffälligen und gut strukturierten Tagesablauf berichtet. So war es ihm möglich, seinen Haushalt eigenständig zu führen, Einkäufe zu tätigen, Hobbys nachzugehen, seinen Schriftverkehr eigenständig zu regeln, das Grundstück des Vermieters zu pflegen und abends TV zu schauen. In der Biographie des Klägers zeigt sich, dass dieser zweimal verheiratetet war. Er verfügt über eine erfolgreiche abgeschlossene Berufsausbildung, nahm an Studiengängen teil und schildert eine durchgehende Erwerbstätigkeit - teilweise im Ausland - bis zum Jahre 2016 nebst einer weiteren Berufstätigkeit im Jahre 2021. Auch in dem Verwaltungsgutachten berichtete der Kläger von einem geregelten Alltag und Hobbies (Modellflugzeuge) und führte insbesondere zu seinen Problemen im beruflichen Bereich und seinen Konzentrationsstörungen aus. Soweit der Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch sehr ausführlich seinen unerfüllten Kinderwunsch thematisierte, nahm dies in dem gerichtlichen Gutachten nur noch einen geringen Raum ein. Auch die im Widerspruchsverfahren beklagten physischen Hautveränderungen wurden anlässlich der Begutachtung nicht thematisiert.

(b) Eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit kann auf dieser Beweisgrundlage ebenfalls nicht erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der nach Eintritt Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Dies ist nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann (Nr. 1), zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind (Nr. 2), oder die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat (Nr. 3).

Die Möglichkeit der Erhöhung des GdS ist zudem unter Berücksichtigung von § 30 Abs. 1 BVG zu sehen, wonach der GdS im Grundsatz nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist. Allgemeine Hinweise darauf, dass sich die Schädigung im Beruf des Beschädigten nicht oder geringer auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben, sind für die GdS-Bestimmung ebenso wenig bedeutsam wie die Einschätzung des Beschädigten, dass sich die Schädigung in seinem Beruf stärker auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben. Bei der Regelung des § 30 Abs. 2 BVG handelt es sich um eine Härtefallregelung, die nur ausnahmsweise und nur dann eingreift, wenn der Geschädigte durch die Art der Schädigungsfolge individuell und begrenzt auf den Lebensbereich Beruf besonders betroffen ist (BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 RV 18/94, juris, Rn. 14; Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, BVG, § 30 Rn. 14). Eine Erhöhung des GdS kommt unter Berücksichtigung dessen lediglich dann in Betracht, wenn die geschädigte Person in ihrem Beruf im vorstehend erläuterten Sinne "besonders" betroffen ist. Dies setzt voraus, dass sie erheblich größere Nachteile als im allgemeinen Erwerbsleben hinnehmen muss und ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit vorliegt (BSG, Urteil vom 15.12.1977, 10 RV 19/77, juris).

Zwischen diesem beruflich-wirtschaftlichen Nachteil und den Schädigungsfolgen muss zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Schädigungsfolge muss dabei nicht alleiniger Grund für die besondere berufliche Betroffenheit sein; es reicht, wenn sie als wesentliche Ursache angesehen werden kann, weil sie neben anderen Ursachen annähernd gleichwertig zur besonderen beruflichen Betroffenheit beigetragen hat (BSG, Urteil vom 18.05.2006, B 9a V 6/05 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 29.11.1973, 10 RV 617/72, juris, Rn. 28; Bayerisches LSG, Urteil vom 10.12.2018, L 15 VG 29/17, juris, Rn. 100; LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2023, L 3 VE 14/21, juris, Rn. 42). Eine Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen den Ursachenzusammenhang sprechen (BSG, Urteil vom 29.07.1998, B 9 V 10/97 R, juris). Haben dagegen überwiegend schädigungsunabhängige Faktoren das Erreichen des angestrebten Berufsziels verhindert, scheidet eine Höherbewertung des GdS aus, weil die betroffene Person nicht „infolge der Schädigung“ gehindert ist, den angestrebten Beruf auszuüben (BSG, Urteil vom 28.05.1997, 9 RV 25/95, juris, Rn. 16; LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2023, L 3 VE 14/21, juris, Rn. 42). Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs ist - jedenfalls, wenn es um die Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG bzw. die für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich zu treffende Prognose geht - wie die Feststellung einzelner für den Ursachenzusammenhang bedeutsamer Umstände Aufgabe der Tatsachengerichte (BSG, Urteil vom 29.07.1998, B 9 V 10/97 R, juris; BSG, Urteil vom 28.05.1997, 9 RV 25/95, juris). Aufgrund der festgestellten Einzeltatsachen ist im Wege der Beweiswürdigung hypothetisch zu beurteilen, wie der berufliche Werdegang des Geschädigten ohne die Schädigung verlaufen wäre. Dabei genügt es nicht, dass sich die betroffene Person ernstlich auf einen Beruf „festgelegt“ hatte; vielmehr muss wahrscheinlich sein, dass sie das Ziel ohne die Schädigung erreicht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.1971, 9 RV 266/71, juris). Für diese Prognose haben die Tatsachengerichte alle für und gegen den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände wertend gegeneinander abzuwägen (BSG, Urteil vom. 28.05.1997, 9 RV 25/95, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2023, L 3 VE 14/21, juris, Rn. 42).

Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze war für den Senat eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers nicht feststellbar.  Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger schädigungsbedingt an der Ausübung eines bisher ausgeübten, begonnenen oder nachweisbar angestrebten noch eines sozial gleichwertigen Berufes gehindert war und ist, ist bereits aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht abschließend möglich, denn - wie erläutert - sind bereits die Schädigungsfolgen sowie die Höhe des GdS nichts endgültig bestimmbar. Infolgedessen kann eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten beruflich-wirtschaftlichen Nachteil und den Schädigungsfolgen ebenfalls nicht als wahrscheinlich beurteilt werden.

Auch die von dem Beklagten bindend festgestellten Schädigungsfolgen lassen nicht den Schluss auf eine besondere berufliche Betroffenheit zu. Die anerkannten Schädigungsfolgen können weder hinreichend von den weiteren psychischen Gesundheitsstörungen wie der Persönlichkeitsstörung und der Verdachtsdiagnose AD(H)S abgegrenzt noch kann das Ausmaß des Einflusses der bei dem Kläger zahlreich vorliegenden schädigungsunabhängigen Faktoren bestimmt werden. Auch Z. verneint in seinem Sachverständigengutachten in Übereinstimmung mit der versorgungsmedizinischen Stellungnahme eine Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf den beruflichen Werdegang des Klägers. Desgleichen bestätigt der behandelnde Arzt A. in seinen ärztlichen Bescheinigungen einen solchen Zusammenhang nicht. Auch aus den in der Berufungsinstanz beigezogenen medizinischen Unterlagen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine solche besondere berufliche Betroffenheit entnehmen, so ist der Kläger beispielsweise bei seinem abgebrochenen Aufenthalt in der Rehaklinik noch für vollschichtig erwerbstätig erklärt worden.

Auch aus den Einlassungen des Klägers lässt sich eine berufliche Betroffenheit nicht ableiten. So trägt dieser selbst vor, dass die Entlassung aus dem Dienst im Bundesgrenzschutz nicht aufgrund von psychischen Störungen, sondern aufgrund von Erkrankungen des Bewegungsapparates erfolgt ist. Im Anschluss daran war es ihm möglich, eine Umschulung abzuschließen, eine selbstständige Tätigkeit im IT-Bereich auf mehreren Kontinenten auszuüben und mehrere Studiengänge zu belegen. Soweit er geltend macht, aufgrund seiner AD(H)S bedingten Konzentrationsprobleme die Studiengänge abgebrochen sowie ein geringeres Einkommen während seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt zu haben, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung, da das AD(H)S selbst durch die Verwaltungsgutachterin nicht als schädigungsbedingt anzusehen ist.

2. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG. Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichsrente nach § 32 BVG ist eine Schwerbeschädigung, die nach § 31 Abs. 2 BVG erst bei einem GdS von 50 vorliegt. Ein GdS von 50 v.H. wird von dem Kläger wie bereits ausgeführt nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.