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Landessozialgericht NRW Urteil vom 29.09.2025 – L 14 R 56/24

14 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0929.L14R56.24.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt u.a. die Bescheidung eines Antrags vom 14.02.2020.

Der 00.00.0000 in Polen geborene Kläger absolvierte dort eine knapp zweijährige Ausbildung zum Tischler, die in der BRD als gleichwertig mit der Gesellenprüfung anerkannt wurde. Nach seinem Zuzug in die BRD im Februar 1992 war er nach seinen Angaben bzw. vorliegenden Arbeitgeberauskünften und ausweislich im Versicherungsverlauf gespeicherter Zeiten - ausschließlich - im Oktober 1993 als Tischler, von Januar 1994 bis April 1997 als Lagerarbeiter/Staplerfahrer, von August bis Dezember 1997 und wenige Tage im Oktober 1998 als Kommissionierer, Lagerarbeiter und Staplerfahrer sowie zuletzt vom 22.03. bis 30.04.1999 als Maschinenbediener versicherungspflichtig tätig. Ab dem 29.03.1999 war er arbeitsunfähig und seit Mai 1999 arbeitslos.

Einen im Mai 1999 - unter Verweis auf Folgen eines angeblich am 23.03.1999 erlittenen Arbeitsunfalls - gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2000 nach Einholung mehrerer Gutachten ab (Gutachten des Orthopäden F. vom 15.10.1999, des Orthopäden/Rheumatologen/Sozialmediziners U. vom 02.06.2000, des Neurologen und Psychiaters O. vom 22.04.2000 und der Ärztin für Sozialmedizin R. vom 26.07.2000). Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig nach § 44 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI, in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung - a.F.); sein Leistungsvermögen sei durch die vier Gutachter dahingehend festgestellt worden, dass er körperlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Er sei auch nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI (a.F.); nach seinem beruflichen Werdegang seien ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar, da er entsprechend des Vier-Stufen-Schemas des Bundessozialgerichts (BSG) der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch vollschichtig tätig sein. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) geführte Klage blieb erfolglos (Urteil vom 13.02.2003, S 15 RJ 145/00). Nach Abschluss der medizinischen Sachaufklärung (Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Neurologen und Psychiaters P. vom 30.07.2001 und des Orthopäden T. vom 27.08.2001 sowie Gutachten nach § 109 SGG des Chirurgen Q. vom 11.07.2002) stünde fest, dass der Kläger noch in der Lage sei, eine körperlich mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Auf Berufsschutz könne er sich nicht berufen. Bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um ungelernte Tätigkeiten. Aus der ausgeübten Beschäftigung als Tischler folge kein Berufsschutz, da sich der Kläger von dieser Tätigkeit - unabhängig davon, ob ihm in dieser Tätigkeit Berufsschutz zukäme - jedenfalls gelöst habe, und die Lösung aus anderen als gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, da er nach seinen eigenen Angaben den Beruf des Tischlers aufgegeben und den des Lagerarbeiters aufgenommen habe, um die damals bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos (Landessozialgericht NRW (LSG), Urteil vom 24.03.2004, L 8 RJ 41/03). Zutreffend habe das SG entschieden, dass dem Kläger weder eine Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, die gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anzuwenden sei, zustehe. Insbesondere erweise sich auch die Eingruppierung des Klägers auf die Stufe der ungelernten Arbeiter nach Einholung weiterer Arbeitergeberauskünfte als zutreffend. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) verwarf das BSG als unzulässig (Beschluss vom 05.08.2004, B 5 RJ 90/04 B).

Parallel zu den seit 1999 geführten Rentenverfahren betrieb der Kläger ab 1999 auch ein Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wegen Anerkennung eines angeblichen Arbeitsunfalls vom 23.03.1999, das bis zum LSG erfolglos blieb (Bescheid der BGHM vom 27.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000; Urteil des SG vom 28.08.2001, S 6 U 137/00; Urteil des LSG vom 19.08.2003, L 15 U 244/01). Ebenso blieben zwei im Anschluss daran geführte Überprüfungsverfahren nach § 44 des Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nach Einholung weiterer Gutachten erfolglos, dies unter jeweiliger Ausschöpfung des Instanzenzuges bis zum BSG. In dem zweiten Überprüfungsverfahren war im Klageverfahren vor dem SG (S 16 U 563/14) auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten von der Ärztin für Allgemeinmedizin W. vom 23.02.2017 eingeholt worden. Das LSG führte im anschließenden Berufungsurteil vom 23.05.2023 (L 15 U 288/18) aus, das LSG habe bereits in dem ersten Überprüfungsverfahren (mit Urteil vom 17.04.2013, L 17 U 471/11) zutreffend entschieden, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, das Ereignis vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen; das Vorbringen des Klägers in dem mit Schreiben von Juni 2014 gestellten (weiteren) Überprüfungsantrag sowie im anschließenden Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren gebe ebenso wenig wie das im Klageverfahren nach § 109 SGG von W. eingeholte Gutachten den geringsten Anlass für eine andere Beurteilung oder für weitere Ermittlungen von Amts wegen.

Mit Schreiben vom 14.02.2020 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihm im Wege eines „auf Naturalrestitution" gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 23.03.1999 zu bewilligen. Er sei durch den Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2000 sowie durch die diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen vom 13.02.2003 (SG), vom 24.03.2004 (LSG) und vom 05.08.2004 (BSG) in seinen Rechten verletzt, denn hierin sei sein Anspruch auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zu Unrecht verneint worden. Hierzu verwies er auf das im Unfallverfahren eingeholte Gutachten von W. vom 23.02.2017, in dem festgestellt worden sei, dass er am 23.03.1999 einen Arbeitsunfall erlitten habe; infolge des durch dieses Gutachten festgestellten Arbeitsunfalls sei er auch erwerbs- bzw. berufsunfähig (im Beruf des Tischlers), was die Beklagte und die Gerichte verkannt hätten. Insofern habe die Beklagte ihre Pflichten verletzt und habe ihm im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Rente ab dem 23.03.1999 nachzuzahlen.

Das Schreiben vom 14.02.2020 legte die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus, gerichtet auf Rücknahme des Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000, und lehnte diesen mit Bescheid vom 04.03.2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Rücknahme des damaligen rentenablehnenden Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 nach § 44 SGB X und eine Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da bei dessen Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen des LSG NRW im rechtskräftigen Urteil vom 24.03.2004 (L 8 RJ 41/03) und des BSG im Beschluss vom 05.08.2004 (B 5 RJ 90/04 B) Bezug genommen; die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf den erlernten Beruf in der Unfallversicherung sei für die Beurteilung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI a.F. vorliege, ohne Bedeutung, weil es keine systemübergreifende Begriffsbestimmung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung gebe. Für die Anwendung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe kein Raum, da die Rechtsfolgen einer angeblichen fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhaltes bei einem bindend gewordenen Bescheid in § 44 SGB X erschöpfend geregelt seien.

Mit dem hiergegen mit Schreiben vom 04.04.2020 und 05.04.2020 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das im Unfallverfahren eingeholte Gutachten von W. vom 23.02.2017, in dem festgestellt worden sei, dass er am 23.03.1999 einen Arbeitsunfall erlitten habe, sei auch im Rentenverfahren als Beweis zu werten; er sei insofern wegen eines festgestellten Arbeitsunfalls auch erwerbsunfähig. Zudem habe er im Beruf als Tischler Facharbeiterschutz erlangt und sei aufgrund des Arbeitsunfalls auch berufsunfähig. Die Beklage habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt; über den auf Naturalrestitution gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch habe die Beklagte ihm ab dem 23.03.1999 Rente nachzuzahlen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm sie auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 04.03.2020 Bezug und ergänzte, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei i.Ü. auch dadurch nicht gegeben, dass sich hier Pflichtverletzungen, die zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen könnten, wie z.B. ein Verstoß gegen Beratungs-, Auskunfts- und Hinweispflichten, nicht erkennen ließen.

Am 22.07.2020 erhob der Kläger vor dem SG dagegen Klage, die unter dem Az. S 44 R 752/20 geführt wurde, und mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte (Schriftsatz vom 20.07.2020). Zudem begehrte er mit der Klage - neben der Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit - u.a. auch die (weitergehende) Bescheidung seines Antrags vom 14.02.2020 insoweit, als er damit auch einen auf Naturalrestitution gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend gemacht habe; hierüber habe die Beklagte bislang nicht hinreichend entschieden (Schriftsatz vom 17.08.2023).

Am 08.01.2021 hat der Kläger sodann vor dem SG ausdrücklich die vorliegende „Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG“ erhoben zur (weitergehenden) Bescheidung seines Antrags vom 14.02.2020 insoweit, als er damit auch einen auf Naturalrestitution gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend gemacht habe; hierüber habe die Beklagte bislang nicht hinreichend entschieden.

Der Kläger hat wörtlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, über Kläger Antrag vom 14.02.2020 an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Y.-straße, A. zu bescheiden, also einen Bescheid zu erlassen, ob dem Kläger aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (Ausgleichanspruchs) der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) und aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) bzw. SGB VI bzw. SGB I entstanden ist, wenn der Sozialleistungsträger (hier die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) eine ihm aufgrund des Gesetzes (hier § 43 SGB VI aF, § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aF; § 102 Abs. 2 Nr, 1,2 SGB VI aF; § 44 SGB VI aF; § 300 Abs. 1, 2, 3 SGB VI aF) obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14,15 SGB I i.V.m. § 115 Abs. 6 SGB VI) oder eine aufgrund eines Sozialrechtsverhältnis obliegende Nebenpflicht zur Betreuung verletzt hat und dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden ist bzw. aufgrund Unterlassung der Pflichten; die Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 23.03.1999 bis 12.12.2039 (bis zum 67 Erwerbsjahr) als Arbeitsmarktrente wegen seit 20 Jahren verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt in Höhe von 1468,80 Euro Monatlich nebst Jährliche Anpassungen in Höhe von 4 % bis 5 % und zusätzlich Zinsen von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz (Verzugszinsen gemäß § 288 BGB) für Zeitraum vom 23.03.1999 bis heute bzw. bis zum 67 Erwerbsjahr bzw. bis Ende des Rechtsstreits mit der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bewilligt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über Kläger Antrag vom 14.02.2020 an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Y.-straße, A. und dort genannte Pflichtverletzungen Nr. I, II, III a),b),c),d) aus dem Bescheid vom 17.01.2000 der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, einen Bescheid aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (Ausgleichanspruchs) der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) innerhalb von einem Monat bis zum 18.09.2023 zu erlassen und dem Kläger und Sozialgericht Düsseldorf den Bescheid zur Kenntnis zu übersenden.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Untätigkeitsklage bzw. wird dazu verurteilt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, mit Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2020 abschließend über den Antrag des Klägers vom 17.02.2020 entschieden zu haben.

Mit Urteil vom 18.08.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG statthaft, jedoch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig und im Übrigen unbegründet. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 17 Abs. 1 S 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führe zur Unzulässigkeit der hiesigen zweiten Klage. Denn der Kläger mache eine Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich seines Antrags vom 17.02.2020 bereits in dem zuerst eingegangenen Parallelverfahren S 44 R 752/20 geltend. Aufgrund der prozessualen Sperrwirkung dieses Rechtsstreites sei die hiesige, später erhobene Klage S 44 R 33/21 unzulässig. Daran ändere auch der (erstinstanzliche) Abschluss des Verfahrens S 44 R 752/20 mit Urteil vom 18.08.2023 nichts. Denn soweit derselbe Streitgegenstand betroffen sei, bleibe die hiesige zweite Klage unzulässig. Andernfalls würde das Institut der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen (§ 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 141 SGG) unterlaufen (vgl. BSG, Urteile vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R -, Rn. 13 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, Rn. 17). Darüber hinaus sei die Untätigkeitsklage auch unbegründet. Hierzu habe die Kammer in dem Rechtsstreit S 44 R 752/20 mit Urteil vom 18.08.2023 ausgeführt: „Insoweit, als der Kläger in seinem Antrag zu 7 begehrt, die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid über den von ihm geltend gemachten Herstellungsanspruch zu erlassen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Gemäß § 88 SGG setzt eine Untätigkeitsklage voraus, dass „ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden“ ist. Hier mangelt es bereits an einer noch ausstehenden Entscheidung der Beklagten über den klägerseits behaupteten Herstellungsanspruch. Im Bescheid vom 04.03.2020 verweist die Beklagte darauf, dass eine Anwendung dieses Rechtsinstituts wegen der vorrangigen Regelung des § 44 SGB X nicht in Betracht kommt. Im Widerspruchbescheid vom 25.06.2020 ergänzt sie, dass es an einer behördlichen Pflichtverletzung mangele, die geeignet wäre, einen Herstellungsanspruch auszulösen. Damit verhält sich der Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2020 auch - im Ergebnis ablehnend - über den behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.“ Diese gelte naturgemäß, aufgrund des identischen Streitgegenstandes, auch hier.

Gegen das ihm am 10.01.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.01.2024 Berufung eingelegt, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe nicht (vollständig) über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden, denn es fehle in dem Bescheid vom 04.03.2020 und in dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 die Entscheidung über die behördlichen Pflichtverletzungen Nr. I, Nr. Il, Nr. III, die er in seinem Antrag vom 14.02.2020 der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vorwerfe. Der Bescheid über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne erst dann als Bescheid anerkannt werden, wenn aus dem Bescheid sich die Entscheidung über die behördlichen Pflichtverletzungen Nr. I, Nr. II, Nr. III mit ausführlicher Begründung dazu entnehmen lasse. Deswegen sei die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Parallelverfahren S 44 R 752/20 unzulässig. In der Berufungsbegründung vom 09.02.2024 kündigt der Kläger wörtlich die folgenden Anträge an:

„1. Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 44 R 33/21 und Niederschrift vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 44 R 33/21 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen über Kläger Antrag vom 14.02.2020 an die Deutsche Berlin Brandenburg, Y-straße zu bescheiden, also einen Bescheid zu erlassen, ob dem Berufungskläger aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (Ausgleichanspruchs) der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) und aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) bzw. SGB VI bzw. SGB I entstanden ist, wenn der Sozialleistungsträger (hier die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) eine ihm aufgrund des Gesetzes (hier § 43 SGB VI aF; § 44 SGB VI aF; § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aF; § 102 Abs. 2 Nr. 1,2 SGB VI aF; § 300 Abs. 1,2 SGB VI aF; § 44 SGB X; § 44 Abs. 4 SGB X; § 16 SGB I; § 16 Abs. 3 SGB I; § 9 SGB VI aF) obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I i.Vm. § 115 Abs. 6 SGB VI) oder eine aufgrund eines Sozialrechtsverhältnis obliegende Nebenpflicht zur Betreuung verletzt hat und dadurch sozialrechtlicher Nachteil entstanden ist bzw. aufgrund Unterlassung der Pflichten; die Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 23.03.1999 bzw. 27.05.1999 bis 12.12.2039 (bis zu zum 67 Erwerbsjahr) als Arbeitsmarktrente wegen seit über 24 Jahren verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt in Höhe von 1468,80 Euro Monatlich für die BU, EU-Rente + 1000,00 Euro für die Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, gesetzliche Erhöhungen, Inflationsausgleich -487 Monate x 2468,80 Euro = 1.202.305,60 Euro + 2000,00 Euro Monatlich für Differenz zwischen Gehalt und Rente = 974.000,00 Euro + 2500,00 Euro Monatlich seit dem 13.12.2039 bis 12.12.2072 für 54, Entgeltpunkte-Regelaltersrente-33 Jahre x 30.000,00 Euro = 990.000 Euro d.h. 3.166.305,60 Euro bewilligt wird.

2. Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 44 R 33/21 und Niederschrift vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 44 R 33/21 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, über Berufungskläger Antrag vom 14.02.2020 an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Y.-straße, A. und dort genannte behördliche Pflichtverletzungen Nr. I, Il, III a),b),c),d) und behördliche Pflichtverletzungen Nr. IV a),b),c),d) aus der Berufungsbegründung vom 02.02.2024 an das LSG NRW gegen Urteil vom 18.8.2023 vom SG Düsselodrf-Az.: S 44 R 752/20-vgl.Seite 20,.21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32-Beweis: Anlage 5 aus dem Bescheid vom 17.01.2000 der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, einen Bescheid aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (Ausgleichanspruchs) der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) innerhalb von einem Monat bis zum 14.03.2024 zu erlassen und dem Kläger und Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen den Bescheid zur Kenntnis zu übersenden.

3. Die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bzw gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten der Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 44 R 33/21 und Berufungsverfahrens und wird diese dem Kläger in Höhe von 1000,00 Euro erstatten bzw. wird dazu verurteilt“.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2025 formuliert der Kläger folgende Anträge:

„I.

Anträge und Beweisanträge aus der Berufungsbegründung vom 09.02.2024-Az.: L 14 R 56/24-Nr. 1,2, 3, 4 die auf Seite Nr. 1,2 der Berufungsbegründung vom 09.02.2024-Az.: L 14 R 56/24-Beweis: Anlage 1 dargelegt worden sind und mit dem Schreiben vom 06.02,2024 vom Landessozialgericht NRW-Az.: L 14 R 56/24-Beweis: Anlage 2 der Eingang bestätigt ist.

II.

Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen, dass Gegenstand von dem Antrag vom 14.02.2020 bei der Deutsche Rentenversicherung Berlin und darauf folgende Bescheid vom 04.03.2020 der Deutsche Rentenversicherung Berlin ein sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist aufgrund nicht anderweitig sanktionierten hoheitlichen Pflichtverletzung (z.B Fristversäumnis oder gänzlich unterlassene Erstantragstellung aufgrund fehlender Beratung bzw. Aufklärung bzw. Auskunftsanspruch gemäß § 13 SGB I; § 14 SGB I; § 15 SGB I; § 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I in Bezug auf § 44 Abs. 4 SGB X bzw. Überprüfungsfrist von 4 Jahren gemäß § 44 Abs. 4 SGB X in dem Bescheid vom 17.01.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin) ist, welche hier die Anwendung des subsidiären Instituts des sozialrechtliche Herstellungsanspruch erfordern würde und mit dem Bescheid vom 04.03.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin wurde Bescheid dazu über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch also für „Erstfeststellungsverfahren" zu Unrecht abgelehnt und deswegen Untätigkeit der Deutsche Rentenversicherung Berlin weiterhin vorliegt wodurch das Klageverfahren-Az.: S 44 R 752/00 bzw, Berufung-Az,; L 14 R 53/24 bis heute unzulässig macht, weil kein Bescheid über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zeitpunkt 17.01.2000 bzw. 15.09.2000 erlassen worden ist der die vorgeworfene Pflichtverletzungen entscheidet die im Antrag vom 14.02.2020 vorgeworfen sind sondern ein Überprüfungsbescheid vom 04.03.2020 gemäß § 44 SGB X auf Zeitpunkt 14.02.2020 erlassen werden ist, obwohl nach § 44 Abs. 4 SGB X die Rentenansprüche verjährt sind und nicht Gegenstand des Antrags vom 14.02.2020 sind?

III.

Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen, dass sich um solchen „Erstfeststellungsverfahren handelt, können deswegen die

Leistungen seit dem 23.03.1999 bzw. 27.05.1999 entgegen Feststellung in dem Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 44 R 752/20 nachgezahlt werden und deswegen die Berufung LSG NRW Essen-Az.: L 14 R 53/24 aufgrund bisher ergangener Rechtsprechung vom Bundessozialgericht einen Erfolg haben wird, so wie das nicht nur in dem genannten Urteil LSG Sachsen-Anhalt-Az.: L 5 AS 20/15 und dort genannten Rechtsprechung vom Bundessozialgericht bestätigt worden ist sondern zusätzlich in dem Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 30. März 2016- Az.: L 6 R 1/15 durch Rechtsprechung vom Bundessozialgericht bestätigt worden ist, dass wenn solche Fall wie beim Berufungskläger in dem Bescheid vom 17.01.2000 der Deutsche Rentenversicherung Berlin ist, wenn die Deutsche Rentenversicherung Berlin als Folge vom Arbeitsunfall die Erwerbsunfähigkeit durch folgende Krankheiten und Behinderung beeinträchtigt seit dem 23.03.1999 anerkannt hat: „Bandscheibenvorwölbung mit HWS-Syndrom; Übergewicht; Nervöse Verstimmung mit zeitweiligen depressiven Verstimmungen" und der Berufungskläger macht mit dem Antrag vom 14.02.2020 bei der Deutsche Rentenversicherung Berlin im „Erstfeststellungsverfahren'' geltend, dass mit dem gerichtlichen Gutachten nach § 109 SGG vom 23.02.2017 von der Frau W. -Az.: S 16 U 563/14 größere gesundheitliche Beeinträchtigungen, Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen seit dem 23.03.1999 festgestellt worden sind bzw. anerkannt worden sind und diese als Arbeitsanfall vom 23.03.1999 gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannt worden sind und diese mit dem Bescheid vom 17.01.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin nicht anerkannt worden sind: „Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Distorsion der HWS mit Stauchungsbruch/Verrenkungsbruch mit Rückenmarkverletzung, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, traumatisch bedingte Bandscheibenschäden/Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule 3/4, 4/5, 5/6, 6/7; Distorsion der linken Hand mit Stauchungsbruch/ Verrenkungsbruch, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, Kapselverletzungen, Depression, Schlafstörung, chronisches Schmerzsyndrom (Sensibilitätsstörungen beider Hände), chronisches Cervicocephalessyndrom, Berufsunfähigkeit im Beruf Tischler und dadurch festgestellte Behinderung von 50 (GdB) bzw. Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999 mit dem Bescheid vom 06.03.2008 von dem Landrat Kreis S.“ und deswegen handelt es sich in dem Bescheid vom 04.03.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin um „Erstfeststellungsverfahren" in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen seit dem 23.03.1999 die mit dem Gutachten vom 23.02.2017 von der Frau W.- Az.: S 16 U 563/14 und mit dem Bescheid vom 06.03 2008 von dem Landrat Kreis S. über 50 (GdB) festgestellt worden sind, denn darüber wurde mit dem Bescheid vom 17.01.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin keine Entscheidung getroffen und dadurch Fristversäumnis oder gänzlich unterlassene Erstantragstellung aufgrund fehlender Beratung bzw. Aufklärung bzw. Auskunftsanspruch (§ 13 SGB I; § 14 SGB I; § 15 SGB I; § 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I) in Bezug auf § 44 Abs. 4 SGB X bzw. Überprüfungsfrist von 4 Jahren gemäß § 44 Abs. 4 SGB X in dem Bescheid vom 17.01.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin feststellbar ist, welche hier die Anwendung des subsidiären Instituts des sozialrechtliche Herstellungsanspruch erfordern würde und mit dem Bescheid vom 04.03.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin wurde Bescheid dazu über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch also für „Erstfeststellungsverfahren“ zu Unrecht abgelehnt und deswegen Untätigkeit der Deutsche Rentenversicherung Berlin weiterhin vorliegt wodurch das Klageverfahren-Az.: S 44 R 752/00 bzw. Berufung-Az.: L14 R 53/24 bis heute unzulässig macht, weil kein Bescheid über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zeitpunkt 17.01.2000 bzw. 15.09.2000 erlassen worden ist der die vorgeworfene Pflichtverletzungen entscheidet die im Antrag vom 14.02.2020 vorgeworfen sind sondern ein Überprüfungsbescheid vom 04.03.2020 gemäß § 44 SGB X auf Zeitpunkt 14.02.2020 erlassen worden ist, obwohl nach § 44 Abs. 4 SGB X die Rentenansprüche verjährt sind und deswegen die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf den vorliegenden Sachverhalt d.h. im „Erstfeststellungsverfahren“ mit dem Bescheid vom 04.03.2020 der DRV Berlin über sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, wie bereits durch BSG Urteil vom 06.03.2003, Az.: B 4 RA 38/02R und BSG Urteil vom 26.06.2007, Az.:B 4 R 19/07 R festgestellt ist und deswegen ein Bescheid über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von DRV zu erlassen ist?

IV.

Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen warum das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen nicht verpflichtet ist die Rechtsprechung aus dem Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 30. März 2016-Az.: L 6 R 1/15 bzw. aus dem 4. Senat BSG Urteil vom 06.03.2003-Az.: B 4 RA 38/02 R und BSG Urteil vom 26.06.2007-Az.: B 4 R 19/07 R zu Grunde zu legen, beachten und anwenden müssen, dass der einzelanspruchsvernichtende („Vier-Jahres“-) Einwand aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X in allen Erstfeststellungsverfahren nicht gilt zu denen auch Erstfeststellungen gehören die aufgrund

eines rentenversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruchs getroffen werden müssen wie im vorliegenden Fall der Berufung-Az.: L 14 R 53/24?

V.

Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen warum das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen nicht verpflichtet ist die Rechtsprechung aus dem 4. Senat BSG Urteil vom 06.03.2003, Az.; B 4 RA 38/02 R zu Grunde zu legen, beachten und anwenden müssen, dass die Deutsche Rentenversicherung Berlin nach dem bisherigen Sachstand die Verjährungseinrede aus § 45 SGB I nicht wirksam erheben können, denn zum einen beginnt die Verjährungsfrist für die durch das Herstellungsrecht begründeten Herstellungsansprüche erst im Zeitpunkt ihrer bindenden (oder rechtskräftigen) Feststellung, und im Übrigen wäre die Verjährungseinrede nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen von Treu und Glauben deshalb ausgeschlossen, weil die Deutsche Rentenversicherung Berlin durch eigene Rechtsverletzungen die frühere Geltendmachung des sozialen Rechts vereitelt hätte und der Bescheid vom 04.03.2020 der ein Erstfeststellungsverfahren darstellt nicht bindend und nicht rechtskräftig ist und deswegen die Verjährungsfrist für die Rentenansprüche aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht begonnen hatte, weil mit dem Bescheid vom 04.03.2020 der Bescheid aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Erstfeststellungsverfahren zu Unrecht von der Deutsche Rentenversicherung Berlin abgelehnt worden ist und deswegen der Bescheid über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von der Deutsche Rentenversicherung Berlin noch zu erlassen ist?“

Mit Schriftsatz vom 28.09.2025 formuliert der Kläger folgenden Antrag:

„VII.

Antrag auf Feststellung von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen in dem Berufungsverfahren - Az: L 14 R 56/24 und Beweiserhebung, dass die Klage-Az.: S 44 R 752/20 bzw. Berufung - Az. L 14 R 53/24 mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung in Bezug auf sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit dem Bescheid vom 04.03.2020 unzulässig sind und der Verwaltungsakt ist aber Sachurteilsvoraussetzung für die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage; fehlt es daran, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BSG Beschluss vom 07.12.2022 - Az.: B 4 AS 167/22 BH) und deswegen wird beantragt festzustellen, dass dem Berufungskläger die Möglichkeit zu geben ist, durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens Az.: L 14 R 53/24 (§ 114 Abs. 2 SGG analog) ein gebotenes Vorverfahren (§ 78 SGG) nachzuholen (vgl. BSG Beschluss vom 1.7.2014 - B 1 KR 99/13 B juris RdNr 12 ff; BSG SozR 1500 § 78 Nr 8 mwN; BSG SozR 5540 Anl 1 § 10 Nr. 1; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 8 S 41; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019, § 114 Anm 17a dd und 19aa; Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Aufl 2017, § 78 RdNr 3a mwN und Keller. aaO. § 114 Rdnr 5) damit der neue Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Berlin über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit dem Inhalt der Feststellungen erlassen wird die mit dem III. Antrag vom 24.09.2025- Az.: L 14 R 56/24 - Beweis: Anlage1 gestellt worden ist damit die Berufungsklage Az.: L 14 R53/24 zulässig wird.“

Der Kläger beantragt im Termin zur mündlichen Verhandlung wörtlich:

Ich stelle die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24.09.2025, Ziffern I-V sowie den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.09.2025, Ziffer VII.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

Mit Urteil vom 18.08.2023 (Az. S 44 R 752/20) hat das SG die dortige Klage abgewiesen, der Senat hat die dagegen eingelegte Berufung (Az. L 14 R 53/24) durch Urteil vom 29.09.2025, verkündet zeitlich vor dem Urteil im hiesigen Verfahren, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akte des Parallelverfahrens Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2025, persönlich überreicht nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Termin am 29.09.2025, hat der Kläger einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt. Nach ablehnendem Beschluss über diesen Antrag hat er ein weiteres Gesuch auf Ablehnung der Mitberichterstatterin gestellt, welcher im Termin als unzulässig verworfen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2025 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat war nicht daran gehindert, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 über die Berufung des Klägers - in der aus dem Rubrum ersichtlichen, geschäftsplanmäßigen Besetzung - zu entscheiden. Die im Termin nacheinander - zunächst unter Vorlage des Schriftsatzes vom 27.09.2025 und anschließend zu Protokoll - gestellten Gesuche des Klägers auf Ablehnung jeweils einer der beiden Richterinnen des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat im Termin durch Beschluss in der sich infolge des jeweiligen Befangenheitsgesuchs ergebenden geschäftsplanmäßigen Besetzung zurückgewiesen bzw. verworfen. Die im Termin des Senats erneut gestellten Anträge des Klägers auf Verlegung der mündlichen Verhandlung auf einen Termin in vier Monaten hat die Vorsitzende des Senats im Termin unter Verweis auf die Gründe gleichlautender vorheriger Terminverlegungsanträge des Klägers zurückgewiesen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2025 wird insoweit Bezug genommen.

Die Berufung ist, soweit sie sich gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 18.08.2023 zum Az. S 44 R 33/21 richtet, nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch i.Ü. zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Einer Zulassung der Berufung bedarf es gemäß § 144 Abs. 1 SGG nicht; der dahingehende Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 09.02.2024 geht insoweit „ins Leere“. Soweit sich die Berufung gegen die Niederschrift des SG vom 18.08.2023 zum Az. S 44 R 33/21 richtet (Antrag Ziffer I des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffern 1 und 2 des Schriftsatzes vom 09.02.2024), ist sie unzulässig, denn bei der Protokollierung handelt es sich um eine gem. § 122 SGG vorgeschriebene Verfahrenshandlung, welche weder gem. § 141 SGG in Rechtskraft erwächst noch gem. § 143 SGG selbstständig mit der Berufung angreifbar ist; inhaltliche Einwendungen gegen die Niederschrift, welche gem. § 122 SGG i.V.m. § 164 ZPO bei dem SG geltend zu machen wären, hat der Kläger i.Ü. nicht erhoben.

Die Berufung ist unbegründet.

Für die unter Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 1 und 2 des Schriftsatzes vom 09.02.2024 gestellten Anträge ergibt sich dies aus der Unzulässigkeit der Klage (dazu unter I.).

Den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung i.Ü. mit Ziffern II bis V. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 gestellten Anträgen und dem mit Schriftsatz vom 28.09.2025 gestellten und mit Ziffer VII. betitelten Antrag hat der Senat nicht nachzukommen (dazu II.).

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) war abzulehnen (dazu III.).

Über die Kosten (vgl. Antrag vom 24.09.2025 Ziffer I. i.V.m. Antrag vom 09.02.2025 Ziffer 4) entscheidet der Senat von Amts wegen (dazu IV.).

I.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage war wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Gem. § 94 SGG wird die Streitsache durch Erhebung der Klage rechtshängig. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Maßgeblich ist insoweit, ob der Streitgegenstand identisch ist. Ob eine Identität des Streitgegenstands besteht, muss ggf. im Wege der Auslegung des mit der jeweiligen Klage Gewollten ermittelt werden. Eine Identität des Streitgegenstands zweier Klagen ist gegeben, wenn die Entscheidung im ersten Prozess die des zweiten Prozesses überflüssig macht. Grds. müssen Rechtsschutzziel, erstrebte Rechtsfolge und der zugrundeliegende Lebenssachverhalt übereinstimmen. Die Identität des Antragswortlautes ist hingegen nicht notwendig (vgl. Diehm in: BeckOGK, Stand: 01.08.2025, SGG § 94 Rn. 77, beck-online).

Vorliegend ist der Wortlaut der in den Verfahren S 44 R 752/20 und S 44 R 33/21 insoweit gestellten Anträge zwar nur teilidentisch, das Rechtsschutzziel des Klägers ist jedoch gleich, denn er begehrt die Entscheidung über Naturalrestitution im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Erstrebtes Rechtsschutzziel kann dabei nur die Bescheidung seines Antrags vom 14.02.2020 sein, nicht hingegen die Bescheidung mit einer bestimmten Begründung. Denn eine Untätigkeitsklage kann nach § 88 SGG zulässigerweise nur auf die Verurteilung der beklagten Behörde gerichtet sein, über einen Antrag oder einen Widerspruch zu entscheiden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2023 - L 16 KR 659/23 NZB -, Rn. 6, juris), nicht jedoch darauf, sich in der Begründung mit dem Vorbringen des Antragstellers in einer bestimmten Weise auseinanderzusetzen. Insofern kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass er in dem hiesigen Verfahren eine Bescheidung unter Auseinandersetzung mit bestimmten Begründungselementen seines Antrags begehrt. Die prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Hieran ändert auch der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 44 R 752/20 = L 14 R 53/24 durch Senatsurteil vom 29.09.2025 nichts. Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss dieses Verfahrens, sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R -, Rn. 12, juris; B.Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 94 Rn. 7b); sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betrifft, denn wegen der Rechtskraft der Entscheidung (§ 141 SGG) ist eine neue Klage über denselben Streitgegenstand nicht zulässig (vgl. BSG, a.a.O. juris Rn. 13; auch Diehm, a.a.O., § 94 Rn. 77, beckonline; Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 94 Rn. 9, beck-online, jeweils m.w.N.).

II.

Den vom Kläger mit Ziffern II bis V. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 und dem mit Schriftsatz vom 28.09.2025 unter Ziffer VII. gestellten Anträgen „auf Beantwortung“ bestimmter, vom Kläger dort im Einzelnen aufgezeigter „Rechtsfragen“ durch das LSG ist nicht zu entsprechen. Diese Anträge sind nicht statthaft, da der Senat im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit ausschließlich zur Entscheidung über konkrete Streitgegenstände und die damit zusammenhängenden konkreten materiell-rechtlichen Ansprüche im Rahmen des § 51 SGG zuständig ist (vgl. § 157 Satz 1 SGG i.V.m. § 123 SGG), und zu einer abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen oder der Erteilung rechtlicher Auskünfte nicht befugt ist. Zudem sind die vom Kläger aufgezeigten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich, da der Senat wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht gehalten ist, hier die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen.

III.

Der mit Schriftsatz vom 24.09.2025 gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH war vom Senat im Temin abzulehnen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, und der Senat über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zugleich mit der Sachentscheidung zu befinden hatte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 1 SGG zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.