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Landessozialgericht NRW Urteil vom 10.10.2025 – L 13 VE 32/22
13 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1010.L13VE32.22.00
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) von dem Beklagten die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund eines Impfschadens.
Die Klägerin ist am 16.12.1969 als erstes Kind geboren worden. Ihre 0000 geborene Mutter, zunächst als Medizinisch-technische Assistentin (MTA), später als Chefsekretärin berufstätig, brachte aus insgesamt sieben Schwangerschaften neben der Klägerin noch am 16.12.1969 den Bruder der Klägerin zur Welt. Die anderen Kinder sind nach den klägerischen Angaben wegen eines Rhesusfaktorkonflikts im Mutterleib verstorben. Die Mutter der Klägerin verstarb selbst im Jahr 2014.
Die Klägerin wurde in der Universitäts-Frauenklinik in QQ. mit einem Geburtsgewicht von 3.440 g und einer Länge von 51 cm geboren. Während der Schwangerschaft erlitt die Mutter eine Toxoplasmose-Erkrankung, wobei eine Ansteckung der Klägerin damalig ausgeschlossen wurde. Nach Angaben der Mutter sei die Geburt normal und komplikationslos (ca. 3,5 Std.) verlaufen; es habe indes - wegen einer Überziehung des Geburtstermins (errechnet: 00. oder 16.12.1969) - leicht grünes Fruchtwasser vorgelegen. Eine Behandlung des Kindes sei nicht erfolgt. Nach sechs Tagen - am 16.12.1969 - wurden Mutter und Kind (mit 3.140 g) entlassen. Im Krankenhaus erhielt die Klägerin am 16.12.1969 eine Impfung gegen Tuberkulose (Tbc). Weitere Impfungen erhielt die Klägerin dann zunächst am 15.05.1970, 21.05.1970 und 25.06.1970 sowie im Jahr 1972. Auf den Impfpass wird insofern Bezug genommen.
Am 05.02.1971 wurde die Klägerin von ihrem damaligen Kinderarzt T., der nach Angaben der Mutter bei Beginn des Verwaltungsverfahrens bereits verstorben war und keinen Praxisnachfolger hatte, gegen Pocken geimpft. Am 10.02.1971 bestätigte T. den Erfolg dieser Impfung.
Nach Angaben der Mutter habe die Klägerin einen Tag nach der Impfung Unruhe gezeigt und viel geschrien. In der Nacht habe sie hohes Fieber und einen Fieberkrampf bekommen und sei apathisch geworden. Es sei sofort ein Kinderarzt verständigt und eine Behandlung (Gehörtest und augenärztliche Untersuchung sowie Medikamentengabe) eingeleitet worden. Danach habe die Klägerin Angstzustände gezeigt und nicht mehr in ihrem Kinderbettchen geschlafen. Die Mutter der Klägerin habe sich in Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt selbst um die Klägerin gekümmert. Sie wisse nicht mehr, welche Medikamente angewandt worden seien. Dabei sei sie selbst - die Mutter - bei der Impfung und danach nicht anwesend gewesen. Alle wichtigen Termine habe damals ihr Ehemann wahrgenommen, da sie selbst schwanger gewesen sei und zwei Monate nach dem Impftermin den Bruder der Klägerin geboren habe. Der Ehemann sei jedoch bereits 0000 verstorben. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Schreiben der Mutter vom 05.06.2012, 19.03.2012, 08.07.2012, 25.07.2012, 11.09.2012, 23.01.2013 und 12.02.2013 Bezug genommen. Die Familie habe bereits damals einen Impfschaden im Gesundheitsamt A. geltend gemacht, ein solcher sei jedoch mündlich durch den untersuchenden Amtsarzt in U. verneint worden, nach Angaben der Mutter aus dem Grund, dass es sich „nur“ um eine Sprachbehinderung gehandelt habe, die durch heilpädagogische Sprachtherapie wiederhergestellt werden könne. Akten über diesen Vorgang beim Gesundheitsamt QQ. sind nach dessen Auskunft nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin durchlief in der Folge eine Schule für Lernbehinderte bis zum Sonderschulabschluss, war dann für zwei Jahre in einem Berufsfindungszentrum für Jugendliche und arbeitete in der Folgezeit als Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei (als Brotpackerin). Nachdem sie arbeitslos wurde, absolvierte sie berufsvorbereitende Lehrgänge in den Bereichen Floristik und Gärtnerei (in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit). Seit August 2009 erhält sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In diesem Zusammenhang erstellte der Internist L. am 09.09.2009 ein Gutachten. Dort heißt es u.a. wie folgt:
„Derzeitige vorrangige Beschwerden:
Die Versicherte kommt auf ihrem Wunsch mit ihrer Mutter zur Untersuchung, It. deren Auskunft war es im 2. Lj im Rahmen einer Pockenimpfung zu einer Meningitis gekommen mit anschließender verzögerter geistiger Entwicklung, ein Impfschaden sei allerdings amtsärztlicherseits nicht anerkannt worden.
1. Frühkindlicher Hirnschaden F71 G
2. Rezidivierende Lumboischialgien M544 G
3. Coxalgien rechts ohne Funktionsstörung M16 G
4. Chronische Sinusitis maxillaris
Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde unter 3 Std. beurteilt.“
Ferner wurde die Klägerin noch unter dem 25.09.2009 psychiatrisch durch die Sachverständige N. begutachtet. Auch hier schilderte die Mutter der Klägerin, dass diese im Alter von 13 Monaten nach einer Pockenschutzimpfung eine Hirnhautentzündung mit Sprachverlust durchgemacht habe. Auf die Gutachten im Übrigen wird Bezug genommen.
Bei der Klägerin ist seit dem 23.01.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt (Bescheid vom 08.06.2010). Im Schwerbehindertenverfahren wurde sie unter dem 20.05.2010 von O. begutachtet. Die anwesende Mutter gab damals an:
„…, dass die Tochter 0000 (im Alter von 1 1/2 Jahren) eine Pockenschutzimpfung erhalten und danach eine Meningitis durchgemacht habe. Seit der Meningitis sei die Sprachentwicklung komplett unterbrochen gewesen.“
Nach einer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erreichte sie die Aufnahme zur Ausbildung in einer Werkstatt für Behinderte durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (Urteil vom 15.09.2011, S 31 R 321/11).
Die Mutter der Klägerin stellte, für ihre Tochter, sodann am 08.06.2012 auf Anraten des Rentenversicherungsträgers einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens. Als Schädigungsfolge machte sie eine Entwicklungsverzögerung, eine Lernbehinderung und eine geistige Behinderung geltend, die durch eine durch die Pockenimpfung ausgelöste Meningitis verursacht worden seien.
Der Beklagte zog die Schwerbehinderten- und Rentenakten sowie aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Auf Nachfrage bei der Krankenkasse der Klägerin erhielt er von der Techniker Krankenkasse (Versicherungszeitraum 01.01.1972 bis 31.07.1990) die Mitteilung, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Die R. H. übersandte eine Gesamtauskunft für den Zeitraum von 1990 bis März 2012.
Mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 12.12.2012 forderte die Landesobermedizinalrätin X. den Beklagten zu weiteren Ermittlungen insbesondere zur Geburt der Klägerin und zum zeitlichen Auftreten der Meningitis auf. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das im Rentengutachten von O. festgestellte männliche Behaarungsmuster der Klägerin auf eine Hormonstörung, möglicherweise auf Basis einer Chromosomenstörung hindeuten könne. Jedenfalls sei dies nicht mit einer Pockenschutzimpfung in Zusammenhang zu bringen. Zudem habe O. keine für eine abgelaufene Meningitis typischen Schäden feststellen können, wie beispielsweise eine Neigung zur Spastik, eine Augenachsenfehlstellung, Pupillenreaktionsstörung, Reflexabweichungen, Lähmungen oder Muskelschwächen. Der Kinderarzt sei verstorben; damals sei ein kinderärztliches Untersuchungsheft noch nicht geführt worden. Eine Meningitis sei zum damaligen Zeitpunkt ganz überwiegend nicht zu Hause, sondern in einem Krankenhaus behandelt worden.
Nach weiteren Ermittlungen gab der Beklagte sodann ein Gutachten bei W., Arzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin sowie Mikrobiologie, in Auftrag. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 28.03.2013 nach Aktenlage nach Auswertung der vorliegenden Befunde und der Schwerbehindertenakte fest, dass die Schilderung der Mutter über das Verhalten der Klägerin unmittelbar nach der Impfung für einen stattgehabten Fieberkrampf am Folgetag der Impfung spreche, was wiederum unzweifelhaft gegen eine Pockenimpfreaktion streite und ein eindeutiger Hinweis auf eine zeitgleich mit der Impfung erfolgte Infektion sei. Da die Pockenimpfung eine Lebendimpfung sei, bräuchten die Impf-Viren drei bis sieben Tage, um sich im Körper zu vermehren und Lokal- sowie Allgemeinreaktionen auszulösen. Eine Reaktion, die früher als drei bis vier Tage nach der Impfung einsetze, stehe daher nicht im Zusammenhang mit dieser. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte der Beklagten den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26.04.2013 ab. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 24.03.2015 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens und konkretisierte auf entsprechenden Hinweis des Beklagten ihr Anliegen mit Schreiben vom 19.05.2016 als Antrag auf Überprüfung. Zur Begründung dieser führte sie aus, dass nach den Angaben ihrer Mutter ihre frühkindliche Entwicklung bis zu dem Impftermin bilderbuchhaft gewesen sei. Danach sei ihre Lebhaftigkeit vollkommen verschwunden gewesen und sie habe nicht mehr gesprochen. W. sei auf die Komplikation Impf-Enzephalopathie nicht eingegangen und bei Gutachtenerstellung auch bereits 82 Jahre alt gewesen. Die Annahme einer koinzidentalen Infektion sei spekulativ. Zudem bezöge sich die von W. angegebene Zeitspanne auf das Auftreten neuraler Symptome. Diese seien jedoch von anderen klinischen Symptomen - wie auch den Fieberschüben - zu trennen, die durchaus früher auftreten könnten.
Der Beklagte bat den Ärztlichen Dienst um Prüfung, welcher mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 23.11.2016 ausführte, dass es sich bei der Pockenschutzimpfung um eine Impfung mit abgeschwächtem Lebendmaterial und zwar mit dem Vaccinia-Virus, der aufgearbeitet, gefriergetrocknet und abgefüllt werde, handele. Die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen Impfung und Erkrankung sei aufgrund der zeitlichen Nähe nicht nur unwahrscheinlich, sondern sogar ausgeschlossen. Da es sich bei der Pockenschutzimpfung um eine zellulär vermittelte Immunreaktion handele, benötige die Immunantwort mindestens drei Tage, bis überhaupt eine Reaktion und erst recht eine beginnende Schädigung manifest werde. Es handele sich hier um biologische Vorgänge im menschlichen Körper, die nicht im Einzelfall „beschleunigt“ ablaufen könne.
Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2016 ab; auf die Begründung wird Bezug genommen.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 15.12.2016. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Antragsverfahren und führte weiter aus, dass in der Literatur vereinzelt sogar zwei Fieberschübe nach einer Pockenschutzimpfung beschrieben würden. Zum ersten komme es unmittelbar nach der Impfung. Dieser stelle eine übliche Impfreaktion dar, die die erwünschte Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff zeige. Ein zweiter späterer Fieberschub stehe in Zusammenhang mit einer postvaccinalen neurologischen Reaktion. Sie habe unmittelbar auf die Impfung mit hohem Fieber reagiert, es habe sich ein Fieberkrampf eingestellt, eine Hirnhautentzündung, ein Sprachverlust, eine eingeschränkte Feinmotorik der Finger und Angstzustände. Diese Reaktionen hätten etliche Tage angedauert. Sie sei dann durch ihren Vater zur weiteren Behandlung an die Uniklinik P. gebracht worden.
Nach erneuter versorgungsärztlicher Prüfung (Stellungnahme vom 18.01.2017) wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2017 als unbegründet zurück. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit ergebe sich keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.03.2013.
Dagegen hat die Klägerin per Telefax am 25.04.2017 Klage zum SG Köln erhoben. Mit dieser hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren erneut wiederholt und ergänzend nochmals darauf hingewiesen, dass Impfreaktionen beschrieben seien, bei denen es zu zwei Fieberschüben gekommen sei. Festzustellen sei daher, dass es durchaus zu unterschiedlichen klinischen Formen von Fieberschüben komme. Zudem wird wiederholt eine Behandlung an der Uniklinik P. vorgetragen, die durch die Mutter beschrieben sei.
Auch unterstelle W. dem impfenden Kinderarzt, dass dieser gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und ein nicht gesundes Kind geimpft habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei sie bei der Impfung vollständig gesund gewesen, was durch die Eintragungen im Säuglingspass und die Tatsache belegt werde, dass ihr verschiedenste Impfungen überhaupt verabreicht wurden. Sie sei erst durch die Impfung erkrankt. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar einen Zusammenhang zur Impfung zu verneinen, wenn eine Impfung durchgeführt werde und eine Fieberreaktion mit Komplikationen sofort nach Impfung auftrete. Soweit die Gutachter mögliche Alternativursachen in Betracht zögen, seien diese weder benannt noch nachgewiesen. Fehlerhaft gehe W. nicht auf die in der Literatur beschriebene Möglichkeit des zweifachen Fieberschubes ein. Letztlich sei W. nicht neutral, sondern für verschiedene Landschaftsverbände tätig.
Hinsichtlich des von der Kammer nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens des Gutachters B. hat die Klägerin vorgetragen, dass sich dieser nicht mit dem vorgelegten Babypass auseinandersetze und auch sonst lediglich auf den Gutachter Schneeweiß Bezug nehme. Gerade im Babypass sei zu ersehen, dass regelmäßige und engmaschige kinderärztliche Kontrolluntersuchungen durchgeführt worden seien, ohne dass ein negativer Vermerk zu finden sei. Unrichtig sei daher die Annahme des Sachverständigen, dass nur eine Untersuchung am 23.09.1971 eingetragen und sonst keine Untersuchungen vor diesem Zeitpunkt dokumentiert seien. Kinderuntersuchungshefte seien erst Mitte 1971 eingeführt worden; insofern könnten keine Eintragungen davor vorhanden sein. Er nehme zudem fälschlich an, dass bei dem Termin keine Sprachstörungen vorgelegen hätten. Die Mutter habe einen Sprachverlust geschildert. Insofern werde auf Ehrengut „Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 bis 2004“ (S. 109 - 115), die Dissertation des J. vom 04.04.2011 zu dem Thema „Anerkannte Impfschäden in Thüringen“ und das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes über die Durchführung des Impfgesetzes aus dem Jahr 1959 verwiesen. Dort würde auch der Verlust der Sprache beschrieben. Überdies sei die von W. angegebene Inkubationszeit für Impfreaktionen erst ab dem vierten Tag unvollständig; es würde teilweise auch eine Spannbreite von zwei bis 34 Tagen vertreten. Auch im Übrigen seien die zitierten Fundstellen teilweise verfälscht wiedergegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2017 zu verpflichten, den Bescheid vom 26.04.2013 zurückzunehmen und der Klägerin ab Juni 2012 Beschädigtenrente infolge eines auf die am 05.02.1971 erfolgte Pockenschutzimpfung zurückzuführenden Schadens zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Bescheide, die bisherige Aktenlage und die weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 22.02.2021, 11.05.2021 und 15.06.2021 Bezug genommen. Die klägerseits zitierten Fundstellen der Anhaltspunkte seien überholt. Darin werde u.a. auf die in den AHP 2005 noch enthaltenden Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung von Impfschäden Bezug genommen. Zu der in Rede stehenden postvakzinalen Enzephalopathie nach Pockenschutzimpfung ergebe sich dort eine Inkubationszeit; drei Tage bis drei Wochen, meist sieben bis zehn Tage. Auch die klägerischerseits eingeführte Grafik (Schriftsatz vom 25.01.2021) bestätige eine Mindestinkubationszeit von drei Tagen in den allermeisten Fällen. Dass es dazu auch wenige Ausnahmen gebe, hebe der Sachverständige C. (Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, Facharzt für klinische Pharmakologie) in seinem nach § 109 SGG erstellten Gutachten vom 28.12.2020 hervor. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs sei festzustellen, dass eine Impfkomplikation medizinisch nicht belegt sei. Die 40 Jahre später gemachten Angaben der Mutter seien nicht plausibel, da schon der Verdacht auf eine Meningitis immer eine sofortige Krankenhauseinweisung nach sich gezogen hätte. Auch wäre das Auftreten von Komplikationen schon einem Tag nach einer Pockenschutzimpfung ein Ausnahmefall. Es sei vorliegend mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine anlagebedingte geistige Entwicklungsstörung handele, welche in einem Zeitraum symptomatisch wurde, als die Klägerin als Kleinkind geimpft worden sei - im vorliegenden Fall zeitlich nach der in Rede stehenden Pockenschutzimpfung vom 05.02.1971. Dass in eine klinisch manifeste Erkrankung „hineingeimpft“ wurde, stehe also überhaupt nicht in Rede. Ein (rein) zeitlicher Zusammenhang liege in der Natur der Dinge bei typischerweise im Kleinkindalter symptomatisch werdenden anlagebedingten geistigen Entwicklungsstörungen.
Das SG hat das Vorsorge-U-Heft der Klägerin angefordert. Darin ist nur eine Untersuchung am 23.09.1971 dokumentiert, nämlich die U6 im 21. Lebensmonat der Klägerin, ca. sieben Monate nach der Impfung. Formularmäßig werden „Schlafstörungen“ bejaht und „Sprachentwicklung altersgemäß“ sowie „meist sauber, tagsüber trocken“ verneint, im Feld „psychische Entwicklung“ ist „auffällig“ angekreuzt und es werden „weitere Maßnahmen aufgrund der angeführten Befunde“ empfohlen. Ferner ist die Kennziffer 14 angegeben. In dem ebenfalls angeforderten Babypass sind das Gewicht der Klägerin und die Vitamin D Prophylaxe in ihrem ersten Lebensjahr dokumentiert sowie zwei ärztliche Stempel vom 22.01.1970 und 15.04.1970 enthalten. Es finden sich dort keine Aussagen zum Gesundheitszustand oder durchgeführten Untersuchungen.
Das SG hat sodann nach § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines pädiatrischen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage von Q. B., Facharzt für Kinderheilkunde und Neonatologie. Der Sachverständige beschreibt in seinem Gutachten vom 03.01.2020, dass es sich bei der Erkrankung der Klägerin am ehesten um eine frühkindliche Hirnschädigung unbekannter Ursache mit konsekutiver geistiger Behinderung handele. Jedenfalls fänden sich in den Akten keine gesicherten Belege, die für einen Ursachenzusammenhang mit der angeschuldigten Impfung sprächen. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.
Zu den klägerischen Einwänden hat sich der Sachverständige B. mit ergänzender Stellungnahme vom 22.04.2020 geäußert und an seiner Auffassung festgehalten. Sein Gutachten orientiere sich nicht am Erstgutachten von W., sondern komme lediglich zu den gleichen Schlussfolgerungen. Aus ärztlich-gutachterlicher Sicht sei der Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und der Schädigung der Klägerin nicht objektiv belegbar. Der hergestellte Kausalzusammenhang stütze sich alleinig auf subjektive Erinnerungen und Angaben der Mutter der Klägerin. Die ärztlichen Behandlungsunterlagen seien nach so langer Zeit absolut unvollständig. Sie ließen keinerlei Rückschlüsse auf ein schwerwiegendes Krankheitsgeschehen im zeitlichen Zusammenhang mit der Pockenschutzimpfung zu. Ein bulbäres Infektionsereignis (Enzephalitis) bei der Klägerin sei nach Aktenlage nicht verifizierbar und werde gutachterlich als äußerst unwahrscheinlich erachtet. Im Übrigen wird auf die ergänzende Stellungnahme vom 22.04.2020 Bezug genommen.
Daraufhin hat die Klägerin nach § 109 SGG beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Der benannte Sachverständige C., Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, hat in seinem Gutachten vom 28.12.2020 zunächst festgestellt, dass eine stationäre Krankenhauseinweisung der Klägerin in zeitlichem Zusammenhang mit der Pockenschutzimpfung nicht belegt sei, ärztliche Unterlagen dazu lägen nicht vor. Sodann hat er darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Impfung der Klägerin verschiedene Pockenimpfstoffe verfügbar gewesen seien und nicht klar sei, mit welchem Impfstoff die Klägerin geimpft worden sei. Nach heutigem Forschungsstand wisse man, dass schon binnen 24 Stunden nach der intradermalen Impfung eines Pockenimpfstoffes hoch komplexe immunologische Vorgänge ausgelöst würden, die bis heute nicht genau verstanden seien. Es trete jedenfalls nicht nur eine zellulär vermittelte Immunreaktion auf, sondern es seien zahlreiche weitere Faktoren beteiligt. Bei der Klägerin bestünden die Diagnosen: anamnestisch Zustand nach Meningitis, frühkindlicher Hirnschaden, Entwicklungsverzögerung, geistige Behinderung, allergisches Asthma bronchiale, Funktionsstörungen der Wirbelsäule, Hüftgelenksdysplasie, Hypotonie, Hausstaub-Milbenallergie, Nahrungsmittelallergie, Hyperlipidämie, biomechanische Funktionsstörungen akromioklavikular und sternoklavikular, Bandscheibenprolaps, Kreuzschmerzen, chronische Sinusitis maxillaris. Er hat dann in der Folge ausgeführt:
„Unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen, wissenschaftlichen, und immunologischen Kenntnisse sprechen die vorliegenden Umstände trotz fehlender ärztlicher Dokumentationen und hauptsächlich beruhend auf den Angaben der Mutter aus klinisch-pharmakologischer und toxikologischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit für die Verursachung der Erkrankungen der Klägerin durch die Pockenschutzimpfung am 05.02.1971.“
Mit dem kurzen zeitlichen Abstand könne aufgrund der modernen Forschungsergebnisse der Ursachenzusammenhang nicht verneint werden. Ohne persönliche Untersuchung und ohne fachärztliche Kenntnisse in Neurologie und Psychiatrie bestehe auf Grund der vorliegenden Unterlagen ein Hirnschaden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung gemäß Teil B GdS-Tabelle, 3.1.1 mit einem Grad der Schädigung 70 bis 100.
Die Klägerin hat dieser Wertung zugestimmt.
Der Sachverständige B. hat sich mit einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2021 zu dem Gutachten von C. geäußert. Er hat nochmals herausgestellt, dass die von C. zugrunde gelegte Annahme, dass eine Enzephalitis bei der Klägerin aufgetreten sei, nur auf den Angaben der Mutter beruhe und sich nicht durch objektivierbare Dokumentationen belegen ließe. Daher ließe sich ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang nicht begründen. Richtigerweise schreibe auch C., dass nach einer möglichen postvakzinalen Enzephalitis „eine sofortige medizinische Behandlung notwendig“ sei. Zudem bemängelt der Sachverständige B. die Qualität des Gutachtens von C., aus dem sich - ohne Quellenangaben - einige Passagen fänden, die nahezu wortgleich mit Wikipedia-Artikeln seien. Da ebenfalls ohne Quellenangabe sei auch nicht überprüfbar, woher die genannten Häufungen von 14-52 Enzephalitis-Erkrankten /1 Million Pocken-Geimpften stammten. Die selbst zitierte hochrangig publizierte US-Studie liefere andere Zahlen („keine Todesfälle und nur ein Fall von postvakzinaler Enzephalitis pro 1 Million Primärimpfungen“). Nachfolgend gehe C. auf neuere immunologische Erkenntnisse hinsichtlich einer Impfantwort ein. ln dem exstirpierten Fachartikel von Kaufmann et al. (Neue Impfstoffkonzepte auf Basis moderner Erkenntnisse der Immunologie Bundesgesundheitsbl. 2009 52:1069-1082 DOI 10.1007/s00l03-009-0951-0 Online publiziert: 18.10.2009) würden sehr anschaulich Möglichkeiten, Perspektiven und Probleme moderner Impfstoffforschung und -entwicklung dargestellt. Aus gutachterlicher Sicht ergäben sich hieraus jedoch keine wesentlichen neuen Aspekte für den aktuellen Sachverhalt. Soweit C. W. vorhalte, dass dessen Verneinung des Ursachenzusammenhangs aufgrund der zeitlichen Nähe des Fieberkrampfes den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnissen über die immunologischen Reaktionen auf eine intradermale Applikation eines Pockenimpfstoffes in 1971 nicht entspreche, bleibe er selbst einer Begründung für seine These schuldig; sie ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem sorgfältigen Studium des o.g. Fachartikels von Kaufmann et al. Der Gutachter zitiere im Folgenden zwar die Voraussetzungen der Kann-Versorgung und weise selbst auf die Vorgehensweise bei dem Vorliegen von Ungewissheiten im Sachverhalt hin, wende dies aber nicht konsequent an, obgleich erhebliche Zweifel im Sachverhalt, über den Zeitpunkt des Leidensbeginns und ebenso hinsichtlich einer sicheren diagnostischen Klärung gutachterlich bestünden. Die Diagnose „Zustand nach Meningitis“ wurde zudem niemals als ärztlich gesichert bzw. dokumentiert belegt.
Im Nachgang hat die Klägerin als Nachweis für ihren guten Gesundheitszustand vor der Impfung weitere Kopien aus ihrem Säuglingspass sowie eine Kopie aus dem Säuglingspass ihres Bruders vorgelegt, in dem aufgelistet ist, welche Untersuchungen die Universitäts-Frauenklinik QQ. standardmäßig bei einer Geburt gemacht hat. Ferner hat sie eine Bescheinigung des Internisten E. vom 11.01.1985 zur Vorlage bei der Krankenkasse vorgelegt, wonach eine logopädische Behandlung der Klägerin wegen einer Sprachbehinderung bei Zustand nach Encephalitis nach Pockenimpfung erforderlich sei.
Darauf hat der Sachverständige B. unter dem 10.01.2022 weiter ergänzend ausgeführt, dass die Diagnostik einer Meningitis bzw. Enzephalopathie eine klinische Untersuchung sowie eine Liquoruntersuchung oder ein EEG, Hörtest oder bildgebende Untersuchung des Gehirns erfordere. Es lägen keine Unterlagen vor, wonach eine ärztliche Befunderhebung erfolgt sei. Weder durch die Aussagen der Mutter, noch aus den zur Verfügung stehenden Akten sei die Diagnosestellung einer postvakzinalen Enzephalitis (pvE) bzw. postvakzinale Enzephalopathie (pvEp) zu stellen. Es bleibe unklar wie E. 14 Jahre später dazu in der Lage gewesen sei.
Auch dagegen hat sich die Klägerin gewandt und einen Arztbericht ihres Neurologen V. vom 09.02.2022 vorgelegt. Auf die Fragestellung, ob sich bei der Klägerin eine deutliche enzephalitische Reaktion in einem Kernspintomogramm nachweisen lasse, hat V. berichtet, dass der MRT-Befund diffuse kleinere Marklagerläsionen zeige und keinen Rückschluss auf eine Ätiologie zulasse. Ausgeschlossen werden könne jedoch, dass es sich um einen Perinatalschaden handle. Insgesamt gehe er daher davon aus, dass aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Pockenschutzimpfung und der encephalitischen Reaktion mit hohem Fieber und Fieberkrämpfen und des Fehlens alternativer Erklärungsmöglichkeiten die kognitive Entwicklungsverzögerung der Klägerin wahrscheinlich als eine Impfreaktion anzusehen ist.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2022 als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 07.06.2022 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin am 27.06.2022 mit ihrer Berufung gewandt und zur Begründung ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.
Ergänzend legte sie weitere medizinische Unterlagen vor, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird. Dazu gehört eine „ärztliche Bescheinigung“ zur Vorlage bei der Krankenkasse zum Zwecke der Übernahme der Kosten für eine Sprachheilbehandlung vom 29.05.1973 vor, die unleserlich unterschrieben und deren Aussteller nicht erkennbar ist. Ferner hat die Klägerin u.a. weitere Atteste vorgelegt, nämlich vom Neurologen M. vom 04.01.1990, von der Spiel-/Beschäftigungstherapeutin I. D. vom 15.01.1981, von der Sprachtherapeutin K. vom 30.05.1975 und vorgetragen, dass weder eine Liquoruntersuchung noch ein EEG eine Aussagekraft über das Vorliegen einer postvaccinalen Enzephalopathie hätten. Die Klägerin verweist zudem auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, Rn. 67 und BSG, Urteil vom 17.12.1997, 9 RVi 1/95, Rn. 2). Die Angaben der Mutter seien zugrunde zu legen und ergäben ein eindeutiges Bild.
Überdies sei der Sachverständige B. im selben Zeitraum (1989 - 1996) wie W. am Z. Klinikum in Y. tätig gewesen, was er in seinem Gutachten nicht offengelegt habe, sondern erst nach Aufforderung durch C..
Ferner hat die Klägerin genetische Gutachten von Februar, März und November 2022 vorgelegt. Das Institut für klinische Genetik und Tumorgenetik in P. bescheinigt dabei unter dem 17.01.2023, dass die Ursache der Auffälligkeiten bei der Klägerin unklar bleibe, eine genetische Ursache nicht bestätigt aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und derzeit keine sichere Zuordnung der klinischen Auffälligkeiten zu einem spezifischen syndromalen Muster möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2022 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2017 zur Rücknahme des Bescheides vom 26.04.2013 unter Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem GdS von mindestens 25 von Hundert ab Juni 2012 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ein Anspruch der Klägerin nach §§ 60, 61 IfSG im Rahmen der sog. Kann-Versorgung komme gleichfalls nicht in Betracht, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kann-Versorgung habe dieselben Voraussetzungen wie der Grundtatbestand und setze zusätzlich das in § 61 IfSG genannte besondere Anspruchsmerkmal voraus. Hier fehle es nachweislich an einer primären und sekundären Gesundheitsstörung sowie an dem erforderlichen Kausalzusammenhang. Ein Ermessenspielraum werde durch die Norm nicht eröffnet.
Der Senat hat die Akten des Schwerbehindertenverfahrens sowie des Rentenverfahrens beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen Renten- und Schwerbehindertenakte, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
A. Gegenstand der Berufung ist das Urteil des SG Köln vom 28.04.2022, welches den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2017 bestätigt, mit dem dieser die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 26.04.2013 und damit im Ergebnis die Gewährung einer Beschädigtenrente aufgrund der Pockenschutzimpfung am 05.02.1971 abgelehnt hat.
B. Die elektronisch eingelegte Berufung der Klägerin vom 27.06.2022 gegen das ihr am 07.06.2022 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs.1 bis 3; §§ 63, 65d SGG).
C. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das SG hat die zulässige Klage (dazu unter I.) zu Recht als unbegründet abgewiesen (dazu unter II.).
I. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf Aufhebung des bindenden Ablehnungsbescheides vom 26.04.2013 und die Verpflichtung auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gerichtete Begehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage i.S.d. §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 56 SGG - hinsichtlich der Beschädigtenrente gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils i.S. des § 130 Abs. 1 SGG - statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 8/11 R, juris, Rn.12; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, juris; Senat, Urteil vom 27.09.2024, L 13 VG 16/23, juris; Senat, Urteil vom 21.03.2025, L 13 VJ 66/14, juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 54 Rn. 20c). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht am 25.04.2017 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2017 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).
II. Das SG hat die Klage jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der angegriffene Bescheid vom 28.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2017 ist nicht rechtswidrig. Der insofern zuständige Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den bestandskräftigen Bescheid vom 26.04.2013 nach § 44 SGB X im Wege einer Überprüfungsentscheidung aufzuheben und der Klägerin die begehrte Beschädigtenrente zu gewähren, denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme der o.g. Bescheide nach § 44 SGB X liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt (Variante 1.) oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (Variante 2.), und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Dabei durchbricht § 44 SGB X als andere Bestimmung im Sinne des § 77 HS. 2 SGG die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 HS. 1 SGG) und vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts selbst dann, wenn dieser bereits durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, juris, Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist der Leistungsträger nach § 44 Abs. 1 SGB X verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung inhaltlich zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, juris, Rn. 18 m.w.N.). Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen des Überprüfungsverfahren neue Gesichtspunkte vorgetragen werden (vgl. Baumeister in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 44 Rn. 165; BSG, Beschluss vom 04.07.2017, B 10 EG 20/16 B, juris, Rn. 10; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2020, L 3 AS 72/19, juris, Rn. 33 ff.; Bayrisches LSG , Urteil vom 02.05.2023, L 15 VJ 5/19, juris, Rn. 72). Vorliegend ist die vollständige Überprüfung im gerichtlichen Verfahren jedoch bereits deshalb eröffnet, weil der Beklagte in die Sachprüfung eingestiegen ist (BayLSG, Urteil vom 02.05.2023, L 15 VJ 5/19, juris, Rn. 72).
Angesichts dieser Maßstäbe ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlass des Bescheides vom 28.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2017 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen worden ist.
1. Rechtsgrundlage für den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Grundrente sind die §§ 60, 61 IfSG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 30 und 31 BVG.
Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der zu überprüfenden Entscheidung aus heutiger Sicht zu Grunde zu legen, mithin materiell-rechtlich das im Zeitpunkt des Bescheides vom 26.04.2013 geltende IfSG (LSG Y.-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014, L 13 VJ 11/10, juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2016, L 6 VJ 2595/14, juris, Rn. 66; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2023, L 7 VE 14/18, juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R, BSGE 116, 86, Rn. 14; BSG, Urteil vom 16.02.2012, B 9 SB 2/11 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 14, Rn. 18). Dies gilt auch weiterhin, unabhängig davon, dass zum 01.01.2024 das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) in Kraft getreten ist, da zudem über den Überprüfungsantrag vom 29.06.2016 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist (§ 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2024, L 6 VG 902/23, juris; Senat, Urteil vom 21.03.2025, L 13 VJ 66/14, juris).
Die Versorgung nach dem BVG umfasst u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Liegt der GdS insofern unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, L 6 VS 413/13, juris, Rn. 42; Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 31 BVG, Rn. 2).
3. Der streitige Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. So hat der örtlich und sachlich zuständige Beklagte (vgl. § 54 Satz 1 IfSG i.V.m. § 8 Abs. 1, 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG ) den Anspruch der Klägerin auf eine Beschädigtenrente wegen der geltend gemachten Schädigungsfolgen, die sie auf die streitrelevante Impfung zurückführt, zu Recht verneint, denn die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.d.F. vom 19.06.2006 bzw. insoweit unverändert auch noch vom 28.05.2021 erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt.
Die Anerkennung als Impfschaden setzt dabei zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG gegeben sind, die im Wesentlichen aus drei Gliedern bestehen. Ein schädigender Vorgang in Form einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe", der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt, muss zu einer "gesundheitlichen Schädigung", also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den "Impfschaden", d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden bedingt (BayLSG, Urteil vom 02.05.2023, L 15 VJ 5/19, juris, Rn. 77ff.). Diese drei Glieder der Kausalkette müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein (BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R, juris; BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris; BSG, Beschluss vom 29.01.2018, B 9 V 39/17 B, juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 02.02.2024, B 9 V 10/23 B, juris, Rn. 9, 11; Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2014, L 1 VE 12/09, juris; Senat, Urteil vom 01.07.2016, L 13 VJ 19/15, juris; Senat, Urteil vom 15.01.2016, L 13 VJ 27/13, juris; Senat, Urteil vom 08.11.2024, L 13 VJ 4/20, juris).
Zwischen den jeweiligen Anspruchsmerkmalen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Maßstab dafür ist die im sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung. Danach ist aus der Fülle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägen ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris, Rn. 36 ff.; Senat, Urteil vom 15.01.2016, L 13 VJ 27/13, juris, Rn. 24).
Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 42).
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das IfSG mithin drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen - wie gesehen - die drei Glieder der Kausalkette (Impfung, Impfkomplikation und Impfschaden) des Vollbeweises, wobei nach § 61 Satz 1 bis 3 IfSG i.d.F. vom 20.07.2000 bzw. insofern identisch vom 13.12.2007 für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 33ff). Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden, vgl. § 61 Satz 2, 3 IfSG. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 64 Abs. 2 IfSG i.d.F. vom 20.07.2000 anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 25).
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 26 m.w.N.).
Eine Wahrscheinlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt grundsätzlich, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 34 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27).
Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 28).
Im vorliegenden Fall steht jedenfalls der Zeitpunkt der Impfung fest . Ferner liegt bei der Klägerin auch unzweifelhaft eine Entwicklungsverzögerung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens vor . Jedenfalls nicht im Vollbeweis feststellbar ist hingegen das zweite Glied der Kausalkette, mithin der Eintritt einer Impfkomplikation nach der Impfung am 05.02.1971 bei der Klägerin . Überdies fehlt an der weiterhin erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die Impfung ursächlich für die als Impfschaden geltend gemachte Entwicklungsverzögerung gewesen ist .
a) Zunächst steht im Vollbeweis fest, dass die Klägerin durch den behandelnden Kinderarzt T. in QQ. eine gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung i.S.d. § 2 Nr. 9 IfSG erhalten hat.
aa) Die damals 14 Monate alte Klägerin ist ausweislich des vorliegenden Impfbuches am 05.02.1971 gegen Pocken geimpft worden. Am 10.02.1971 bestätigte T. im Rahmen der obligatorischen Nachschau den Erfolg der Impfung.
bb) Die Impfung war im Impfzeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben. Dies folgt aus § 1 Nr. 1 Reichsimpfgesetz vom 08.04.1874, der eine Pflichtimpfung gegen Pocken vorsah (, RGBl. S. 31; das RIG wurde erst 1983 in der BRD vollständig aufgehoben; zur Fortgeltung des RIG: Bundesgerichtshof , Gutachten vom 25.01.1952, VRG 5/51, BGHSt 4, 375; zur Verfassungsgemäßheit auch im Rahmen des Grundgesetzes: vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14.07.1959, IC 170.56, Rn 19, NJW 1959, 2325; zum Entschädigungsanspruch: BGH, Urteil vom 19.02.1953, III ZR 208/51, juris; SG Bayreuth, Urteil vom 15.09.2015, S 4 VJ 4/14 juris, Rn. 32; Senat, Urteil vom 24.01.2025, L 13 VJ 59/15, juris, Rn. 32).
cc) Soweit es im Impfzeitpunkt nach den Aussagen des Sachverständigen C. und des behandelnden Neurologen V. mehrere zugelassene Pocken-Impfstoffe gegeben hat, die sich u.a. auch in ihrem Nebenwirkungsrisiko unterschieden, lässt sich hier nicht mehr im Vollbeweis aufklären, welcher Impfstoff bei der Klägerin zum Einsatz gekommen ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass es sich jedenfalls um einen zugelassenen Impfstoff gehandelt hat; weitere Feststellungen können nicht getroffen werden. Die Frage, welche Impfkomplikationen ursächlich mit welchen konkreten Impfstoffen im Zusammenhang stehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris, Rn. 43), ist an späterer Stelle zu diskutieren.
b) Ferner steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin an einem frühkindlichen Hirnschaden unklarer Ursache mit Intelligenzminderung (ICD 10: F70.0) leidet. Dies ergibt sich aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und wird von den Beteiligten zu Recht nicht angezweifelt.
c) Eine bei der Klägerin entstandene kausale Impfkomplikation im Sinne des zweiten Gliedes der Kausalkette steht zur Überzeugung des Senates hingegen nicht fest. Es konnte bereits nicht im Vollbeweis festgestellt werden, dass die Klägerin kurz nach der Impfung an einer entzündlichen Erkrankung des Zentralnervensystems (Meningitis oder Enzephalitis) erkrankt ist.
Es müssen sowohl der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, sowie zudem und in Abgrenzung eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also ein Impfschaden, vorliegen (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris, Rn. 36, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012, L 6 VJ 1702/12, juris, Rn. 26; zur abweichenden Terminologie in der Rechtsprechung des BSG nach dem BSeuchG, wonach als Impfschaden die über die übliche Impfreaktion hinausgehende Schädigung, also das zweite Glied der Kausalkette, bezeichnet wurde: BSG, Urteile vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84 und 9a RVi 4/84, jeweils juris; Saarl. LSG, Urteil vom 17.11.2021, L 5 VE 7/17, juris, Rn. 204ff.). Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris, Rn. 38).
Dabei ist die Feststellung einer Impfkomplikation im Vollbeweis auch weiterhin als juristische Voraussetzung des vorliegenden Anspruchs erforderlich (mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen: Senat, Urteil vom 08.11.2024, L 13 VJ 4/20, juris; Senat, Urteil vom 24.01.2025, L 13 VJ 59/15, juris).
Der in § 2 Nr. 11 IfSG verwandte Begriff der "gesundheitlichen Schädigung" bezieht sich auf den Erstschaden (Primärschaden), also denjenigen Schaden, der sich als direkte Folge aus der Impfung ergibt. Im Sinne des Gesetzes ist nach § 2 Nr. 11 IfSG ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Die Definition des § 2 Nr. 11 IfSG stellt insofern klar, dass nicht jede das Wohlbefinden beeinträchtigende Reaktion auf eine Impfung oder Prophylaxe-Maßnahme in den Schutzbereich des Versorgungsrechts einbezogen ist, sondern nur über das übliche Ausmaß einer Folgereaktion hinausgehende Schäden berücksichtigt werden. Von der gesundheitlichen Schädigung ist damit die bloße Impfreaktion abzugrenzen (Meßling in: Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Aufl. 2012, § 60 IfSG, Rn. 62).
Die früheren detaillierten Angaben zu Impfkomplikationen (damals noch als "Impfschaden" bezeichnet) bei Schutzimpfungen in Nr. 57 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) in den Jahren 1983 bis 2005, die als antizipierte Sachverständigengutachten angesehen wurden, sind allerdings seit Ende 2006 aufgrund eines Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht mehr gültig (Rundschreiben des BMAS vom 12.12.2006 - IV.c.6-48064-3; vgl. auch Nr. 57 AHP). Die seit dem 01.01.2009 an die Stelle der AHP getretene Versorgungsmedizinverordnung und deren Anlage 2 ( und Versorgungsmedizinische Grundsätze ) enthalten keine detaillierten Angaben mehr zu Impfkomplikationen. Im Zusammenhang mit der Streichung der betreffenden Teile der AHP wurde darauf hingewiesen, dass die beim Robert-Koch-Institut (RKI) eingerichtete Ständige Impfkommission (STIKO) nun Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß der Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfschaden) entwickelt. Die Arbeitsergebnisse der STIKO werden im Epidemiologischen Bulletin (EB) veröffentlicht und stellen den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft dar (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris, Rn 39 ff.; Senat, Urteil vom 15.01.2016, L 13 VJ 27/13, juris, Rn. 25). Noch in den AHP 2004 in Nr. 57 für die Pockenschutzimpfung waren als Impfschäden im Sinne von Impfkomplikationen einer Pockenimpfung die nachfolgenden benannt:
„57 Schutzimpfungen im Einzelnen
1. Pocken-Schutzimpfung
Übliche Impfreaktionen:
Nach der Erstimpfung:
Lokal am 3. bis 4. Tag Papelbildung, anschließend Bläschen- und Pustelbildung mit rotem Hof (Area). Höhepunkt der Reaktion um den 10. Tag, danach allmähliche Verschorfung. Abfall des Impfschorfes 3 bis 4 Wochen nach der Impfung. Stets Narbenbildung.
Impffieber, das einige Tage anhalten kann, meist zwischen dem 7. und 11. Tag, aber auch schon ab 4. Tag. Virämie zwischen dem 4. und 10. Tag. Meist Schwellung der regionären Lymphknoten. Seltener Erbrechen und Durchfälle. Bei fehlender Pustelbildung entsteht nur in seltenen Fällen eine Pockenimmunität, die dann nur durch Feststellung von Vaccinia-Antikörpern nachzuweisen ist.“
Das EB Nr. 4/2025 (S. 43) bezeichnet als übliche, nicht meldepflichtige Impfreaktionen generell ohne konkreten Bezug auf eine bestimmte Impfung folgende:
für die Dauer von 1 - 3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle;
für die Dauer von 1 - 3 Tagen Fieber < 39,5° C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten;
im Sinne einer „Impfkrankheit“ zu deutende Symptome 1 - 3 Wochen nach der Verabreichung von attentuierten Lebendimpfstoffen: z. B. eine leichte Parotisschwellung, kurzzeitige Arthralgien oder ein flüchtiges Exanthem nach der MMR- oder Varizellen-Impfung oder milde gastrointestinale Beschwerden, z. B. nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung;
Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt.
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Senat kein in der näheren zeitlichen Abfolge nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen im Vollbeweis feststellen, welches mit dieser als Brückensymptom im Zusammenhang steht. Soweit die Klägerin insofern vorträgt, unmittelbar nach der Impfung eine Meningitis oder eine postvakzinalen Encephalitis erlitten zu haben, ist eine solche Erkrankung nicht nur nicht nachgewiesen, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unwahrscheinlich. So liegen dem Senat nach Ausschöpfung aller möglichen Beweisquellen keinerlei ärztliche Befunde oder Dokumentationen über den Gesundheitszustand der Klägerin aus der Zeit kurz nach der Impfung vor, die eines der behaupteten Krankheitsbilder aufgrund eigener ärztlicher Befunderhebung und darauf beruhender Diagnosestellung belegen würden. Es finden sich weder die Behandlungsdokumentation des damaligen Kinderarztes, der auch die Impfung durchführte, noch die Unterlagen des Gesundheitsamtes hinsichtlich der vorgetragenen Meldung eines Impfschadens. Auch konnte keine Leistungsübersicht der im Zeitpunkt der Impfung versichernden Krankenversicherung beigezogen werden.
aa) Den aktenkundigen zeitnah dokumentierenden Unterlagen, namentlich Impfpass, Säuglings-/Babypass und Kinderuntersuchungsheft können die Impfung mit Nachschau, diverse datierte Gewichtseintragungen und die Dokumentation der U6 am 23.09.1971 entnommen werden.
Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass in den Pässen keine Auffälligkeiten vermerkt sind. Ihr Rückschluss daraus auf eine - bei Kleinkindern ohnehin nicht einheitlich verlaufende - bis zum Impfzeitpunkt unauffällige (Sprach-)Entwicklung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn es fehlt auch an verifizierbaren Einträgen zu möglicherweise erfolgten ärztlichen Untersuchungen. Der Babypass zeigt die monatliche Entwicklung des Gewichts der Klägerin, Bemerkungen weist er keine auf. Ärztliche Stempel und/oder Unterschriften im Babypass finden sich nur an zwei Terminen, die zeitlich vor dem Impfzeitpunkt liegen, im Säuglingspass keine. Im Kinderuntersuchungsheft werden Vorerkrankungen und Krampfanfälle verneint. Die Rubrik Schlafstörungen“ wird bejaht, die Rubriken „Sprachentwicklung altersgemäß“ sowie „meist sauber, tagsüber trocken“ werden verneint; die „psychische Entwicklung“ wird als auffällig bezeichnet, „weitere Maßnahmen aufgrund der angeführten Befunde“ empfohlen und die Kennziffer 14 angekreuzt. Nach der U6 werden keine Untersuchungen mehr dort dokumentiert. Aber auch aus der dokumentierten U6-Untersuchung ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin keine aussagekräftigen, auf eine Impfkomplikation hinweisenden Anhaltspunkte. So weist der Sachverständige B. nachvollziehbar darauf hin, dass das Vorliegen einer Sprachstörung im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen üblicherweise unter der Kennziffer „17" dokumentiert wird, dies jedoch nicht erfolgt ist. Eingedenk dessen ist die - erst - am 23.09.1971 dokumentierte nicht altersgerechte Sprachentwicklung mit Blick auf die streitige Impfung wenig aussagekräftig; die Vermutung eines Zusammenhangs spekulativ. Darüber hinaus ist - so der Sachverständige weiter - die Kennziffer 14 (kognitiver Entwicklungsrückstand psychische Entwicklungsstörungen) vermerkt. Hierbei handelt es sich nach seiner Aussage um eine sehr allgemeine Beschreibung für Entwicklungs- und Verhaltensstörung verschiedenster Genese, so dass auch daraus kein Rückschluss gezogen werden kann.
Der Senat folgt insofern dem erfahrenen Sachverständigen B., welcher sein Gutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen unter Auswertung sämtlicher, zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Arzt- und Befundberichte sowie etwaiger Vorgutachten sorgfältig und gewissenhaft erstattet hat. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein berufliches Näheverhältnis zu dem Gutachter W. bestehe, da beide zeitweise im gleichen Klinikum tätig gewesen seien, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Herr B. ist ausweislich seiner Vita seit 1995 am Level 1 Perinatalzentrums des Z. Klinikums Y.-G.; W. war von 1973 bis 1996 als Chefarzt der Kinderklinik und Kinderpoliklinik des Krankenhauses in Y.-S. tätig (vgl. https://www.; https://www.; https://).
bb) Auch die weiteren medizinischen Dokumente, die sich den Akten entnehmen lassen und im Zeitraum Mai 1973 bis Mai 2010 erstellt worden sind, stützen die klägerische Ansicht nicht. Die auf den 29.05.1973 datierende Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse lässt bereits keinen Aussteller erkennen. Sie nimmt auf eine dortige Erstvorstellung der Klägerin im November 1972 und damit fast zwei Jahre nach der angeschuldigten Impfung Bezug. Aus der Bescheinigung geht hervor, dass - lediglich - berichtet wurde, die Klägerin habe das Sprechen zwei Tage nach einer Impfung eingestellt. In der Kinderklinik QQ. sei eine Untersuchung vorgenommen worden, wobei sich jedoch keine Besonderheiten ergeben hätten; nun habe die Untersuchung einen deutlichen Entwicklungsrückstand des Kindes gezeigt. Es handele sich um eine „frühkindliche Hirnschädigung“, die „mit den heutigen Methoden nicht genauer geklärt werden“ könne. Ebenso wenig aussagekräftig sind im Hinblick auf die zeitnahe eigene Befundung und Diagnosestellung der klägerischerseits behaupteten Impfkomplikation die Berichte der Sprachtherapeutin K. vom 30.05.1975, der Spiel-/Beschäftigungstherapeutin D. vom 15.01.1981, des Internisten E. vom 11.01.1985 und des Neurologe M. vom 04.01.1990, welcher im Übrigen die vorgetragene Impfencephalitis durchaus hinterfragt („fraglich nach“). Soweit die in früheren Verfahren erstellten Gutachten von einer stattgehabten Meningitis der Klägerin ausgegangen sind, ergibt sich auch aus ihnen jeweils lediglich, dass diese Annahmen auf fremdanamnestischen Angaben der Mutter der Klägerin beruhen und nicht auf vorliegenden Befunden und Diagnostiken (vgl. Sachverständigengutachten L. vom 09.09.2009, N. vom 25.09.2009, O. vom 20.05.2010).
cc) Auch der Versuch der Klägerin, am 09.02.2022 retrospektiv durch eine MRT-Untersuchung eine stattgehabte Enzephalitis nachzuweisen, blieb ergebnislos. Der Neurologe V. konnte lediglich diffuse kleine Marklagerläsionen unklarer Ätiologie feststellen. Doch selbst der Nachweis der Erkrankung als solcher hätte nicht auf Zeitpunkt und Ursache der Erkrankung verwiesen.
dd) Dies berücksichtigend liegen damit lediglich die schriftlichen Schilderungen der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter der Klägerin vor (Schreiben vom 05.06.2012, 19.03.2012, 08.07.2012, 25.07.2012, 11.09.2012, 23.01.2013 und 12.02.2013), auf die sich die Klägerin stützt. Diese lassen jedoch ebenfalls nicht auf die erforderliche Impfkomplikation schließen und können zudem - wie bereits erläutert - auch nicht durch objektive - insbesondere ärztliche - Befunde bestätigt werden.
In den Schreiben hat die Mutter der Klägerin zusammenfassend ausgeführt, dass die Klägerin unmittelbar nach der Impfung vom 05.02.1971, am nächsten Tag (06.02.1971) auffällig gewesen sei. Sie habe viel geschrien und sei unruhig gewesen. In der Nacht habe sie hohes Fieber und einen Fieberkrampf bekommen und sei apathisch gewesen. Es sei sofort der Kinderarzt verständigt worden, der eine unverzügliche Behandlung eingeleitet habe. Welcher Art diese Behandlung gewesen sei, sei nicht mehr erinnerlich. Die Klägerin habe nach Aussage der Mutter damals eine Hirnhautentzündung erlitten. Weiter schildert die Mutter, dass die Klägerin unter einem Sprachverlust („habe nicht mehr geplappert“), Angstzuständen, aufgrund derer die Klägerin nicht mehr in ihrem Kinderbettchen habe schlafen mögen, und einer - teilweise durch Physiotherapie - wieder behebbaren Einschränkung der Feinmotorik gelitten habe. Unterlagen seien indes nicht mehr vorhanden. Arztbesuche habe der gleichfalls verstorbene Vater der Klägerin mit dieser aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft wahrgenommen. Sie könne sich noch an einen Hörtest und eine augenärztliche Untersuchung erinnern. Die Klägerin sei bis 2008 nicht stationär im Krankenhaus behandelt worden.
(1) Nach den nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen B. sind sowohl das Krankheitsbild der Meningitis als auch das der postvakzinalen Encephalitis zu differenziert, als dass sie aufgrund einer bloßen Schilderung aus der Erinnerung heraus festgestellt werden können. Die Diagnosestellung kann - dies galt auch bereits zum damaligen Zeitpunkt - niemals nur „prima vista“ erfolgen, sondern erfordert zwingend eine diffizile Untersuchung mit Liquordiagnostik, EEG, Sonographie des Kopfes, Hörtest etc. Befunde, die auf einen Hör- oder Sehverlust hindeuten, fehlen. So dokumentierte WI. (Universitätskliniken QQ.), an den die Klägerin zur Hörprüfung überwiesen wurde, am 24.05.1973, dass im Audiogramm Normalhörigkeit festgestellt worden sei. VA. (Augenarzt) konnte am 07.12.1972 keine toxoplasmotischen Veränderungen feststellen; brechende Medien „klar“, Fundus „o.B.“. Weitere Unterlagen über die beschriebene Diagnostik liegen nicht vor. Andere neurologische Störungen werden ebenfalls nicht beschrieben. Der Ausfall von Hirnerven im Zusammenhang mit einem Sprachverlust ist gleichfalls nicht dokumentiert. Stattdessen wurde im Kinderuntersuchungsheft im Rahmen der U6 am 23.09.1971 die Position „8. Sinnesorgane“ als unauffällig dokumentiert. Das nur einmalige Auftreten eines Fieberkrampfes ist zudem nach dem Sachverständigen B. für Meningitis wie für Enzephalopathie ungewöhnlich. Damit übereinstimmend verweist auch die Landesobermedizinalrätin X. darauf, dass keine für eine durchlebte Meningitis typischen Schäden wie beispielsweise eine Neigung zur Spastik, eine Augenachsenfehlstellung, Pupillenreaktionsstörung, Reflexabweichungen, Lähmungen oder Muskelschwächen dokumentiert sind.
(2) Die zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie der unstreitige Ablauf stützen die Schilderungen der Mutter nicht. Die Impfnachschau, die am 10.02.1971 und damit fünf Tage nach der angeschuldigten Impfung vom 05.02.1971 stattfand, dokumentiert keine Auffälligkeiten. Auch sind im Eintrag der Vorsorgeuntersuchung U6 am 23.09.1971 Vorerkrankungen und Krampfanfälle verneint, wohingegen zu erwarten gewesen wäre, dass eine stattgehabte Erkrankung des Zentralen Nervensystems Erwähnung gefunden hätte. Die Untersuchungen nach der U6 wurden entweder nicht dokumentiert oder - trotz der vorgetragenen Erkrankung - in der Folge nicht mehr wahrgenommen. Nach dem Sachverständigen B. und der Landesobermedizinalrätin X. hätte der klinische Verdacht auf eine Meningitis oder Encephalitis zudem zwingend eine sofortige Krankenhauseinweisung erfordert, da die Krankheitsbilder zu schwerwiegend sind, um in häuslicher Umgebung behandelt zu werden. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt der Klägerin hat jedoch - entgegen des klägerischen Vortrags - nach der schriftlichen Aussage der Mutter vor 2008 nicht stattgefunden und wäre auch schwierig mit dem Datum der Impfnachschau zu vereinbaren.
(3) Auch lässt die von der Mutter beschriebene Symptomatik der Klägerin keinen Rückschluss auf eine nach der Impfung aufgetretene entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems zu.
(a) Soweit die Mutter Fieberkrampf, Angstzustände und Sprachstörungen der Klägerin beschreibt, lässt sich rückblickend bereits nicht mehr feststellen, ob und zu welchem Zeitpunkt diese aufgetreten sowie welcher Art und Dauer sie gewesen sind. Angesichts der Tatsache, dass die frühesten aktenkundigen Aussagen der Mutter vom Tag der Antragstellung am 05.06.2012, mithin ca. 41 Jahre nach dem Impftermin datieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zeitlichen Abläufe durch sie möglicherweise unbewusst verzerrt wiedergegeben worden sind. Weitere Erkenntnismöglichkeiten sind dem Senat nach Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen nicht eröffnet.
(b) Doch selbst wenn der Senat hypothetisch davon ausgehen würde, dass die beschrieben Symptomatik zeitnah nach der Impfung tatsächlich aufgetreten ist, lässt sich daraus - wie bereits erläutert - kein taugliches Brückensymptom bilden. Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf verschiedene Atteste ihrer behandelnden Ärzte beruft, lassen diese insbesondere keine weitere Schlussfolgerung auf die Sprachstörung zu, da dort die Termini Sprachbehinderung, Sprachverlust und Sprachstörung weitgehend ohne Differenzierung benutzt werden. Zumal diese Begriffe, wie der Sachverständige B. klarstellt, nicht notwendigerweise auf einen Hirnnervenausfall hindeuten, sondern ganz unterschiedliche Krankheitsbilder beschreiben und auf vielfältigen Kausalitäten beruhen.
Auch soweit vorgetragen wird, am Tag nach der Impfung habe die Klägerin hohes Fieber und einen Fieberkrampf erlitten, bei dem sie apathisch gewesen sei, woraufhin die Mutter sofort den Kinderarzt verständigt und eine Behandlung begonnen habe, spricht der kurze Zeitabstand zur Impfung gegen ein zerebrales Geschehen. Es fehlen dabei auch hier wiederum nähere Angaben dazu, wie hoch das Fieber der Klägerin gewesen ist und wie lange der etwaige Fieberkrampf angedauert hat. Insbesondere aber ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der zeitliche Abstand des vorgetragenen Fieberkrampfes zur Impfung zu kurz.
(aa) Die Inkubationszeit, verstanden als das zeitliche Intervall zwischen Impfung und dem Auftreten von Krankheitserscheinungen, zeigt nach den maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesetzmäßigkeit dahingehend, dass ein Erkrankungsbeginn vor dem vierten bzw. nach dem 18. Tag Zweifel an einem Kausalzusammenhang begründet. W. erläutert für den Senat nachvollziehbar dieses Zeitintervall damit, dass die Pockenimpfung eine Lebendimpfung darstellt. Die Viren zeigen sich dabei in der Regel zwischen dem fünften und siebten Tag nach der Impfung im Blut. Die Dauer der Virämie wird mit wenigen Tagen beschrieben und ging mit dem Fieberverlauf - in aller Regel zwischen dem siebten und zwölften Tag nach der Impfung - einher; auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des W. wird Bezug genommen. Soweit er von einem koinzidenten Ereignis mit einer im Impftermin noch nicht bemerkbaren viralen/bakteriellen Infektion bei der Klägerin ausgeht, ist klarzustellen, dass der Senat ihm diesbezüglich nicht folgt, denn es fehlt - wie bereits dargelegt - am Nachweis der vorgetragenen Symptome.
Der Sachverständige B. bestätigt indes ebenfalls das durch W. beschriebene Intervall. Ein zerebraler Krampfanfall als klinisches Korrelat einer postvakzinalen Meningo-Enzephalitis ist auch nach seiner Ansicht nicht innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Impfung zu erwarten. Das Überwinden der Blut-Liquor-Schranke durch die in die Haut geimpften Pockenviren setzt zuerst eine Virämie (die Erregerzirkulation im Blutkreislauf des Impflings) voraus; die intrakutan mittels Lanzettenimpfung applizierten Erreger benötigen jedoch einige Tage um sich über Gefäß- und Lymphsystem generalisiert im Organismus auszubreiten.
Diese Auffassung stützten auch noch die AHP 2005 (Nr. 57), welche bei einer postvakzinalen Enzephalopathie (überwiegend bei Kindern unter zwei Jahren) und postvakzinalen Enzephalitis (Enzephalomyelitis) eine Inkubationszeit von drei Tagen bis drei Wochen, meist sieben bis zehn Tagen annahm.
(bb) Soweit C. dies als veraltete wissenschaftliche Erkenntnisse kritisiert und in Bezug auf komplexere immunologische Vorgänge bei der Inkubation, die innerhalb von 24 Stunden entstehen könnten, auf neuere Erkenntnisse in der Immunologie verweist folgt der Senat dem nicht. Der Sachverständige nach § 109 SGG verweist selbst darauf, dass dies „bis heute nicht genau verstanden“ werde. Zudem können eine entsprechende Erkenntnis weder der Sachverständige B. noch der Senat dem von C. zitierten Fachartikel „Neue Impfstoffkonzepte auf Basis moderner Erkenntnisse der Immunologie“, Kaufmann et al entnehmen. In dem Artikel wird vielmehr erläutert, dass das Immunsystem auf zwei Säulen, nämlich dem angeborenen und dem erworbenen System basiert, die miteinander in Interaktion treten und es werden verschiedene Ansätze diskutiert, wie diese Interaktionen für Impfstoffe nutzbar gemacht werden können. Erkenntnisse zu der hier interessierenden Frage beschreibt der Artikel nicht. Auch sind die Feststellungen des Sachverständigen C. nicht schlüssig, da er unkritisch die anamnestischen Angaben der Mutter der Klägerin zugrunde legt, ohne sie - wie es der Sachverständige B. tut - vor dem Hintergrund der (wenigen) vorliegenden objektivierbaren Dokumentationen zu würdigen. Insofern kommt er auch zu der Diagnose „anamnestisch Zustand nach Meningitis“, der der Senat aus bekannten Gründen nicht folgen kann. Der Sachverständige B. verweist auch im Übrigen nachvollziehbar auf deutliche Qualitätsmängel des Gutachtens, welches im Wesentlichen ohne prüfbare Quellenangaben auskommt, aber offenbar deutliche Übereinstimmungen mit Wikipedia-Artikeln aufweist.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der klägerischerseits zitierten Dissertation des J. vom 04.04.2011 zu dem Thema „Anerkannte Impfschäden in Thüringen“, denn auch dort traten die meisten Fälle (32 Fälle) von postvakzinaler Enzephalitis bzw. postvakzinaler Enzephalopathie im Zeitraum von fünf bis 26 Tagen nach der Impfung auf; bei jeweils einem Fall waren Symptome einer Enzephalitis nach zwei, drei und vier Tagen dokumentiert (S. 19).
(cc) Da bereits der klägerische Vortrag zur zeitnah nach der Impfung aufgetretenen Krankheitssymptomatik nicht erweisbar ist, bedarf es auch keiner weiteren Beweiserhebung zu der wissenschaftlichen Bewertung des Inkubationsintervalls (dazu jedoch: BSG, Urteil vom 17.12.1997, 9 RVi 1/95, juris).
ee) Letztlich kommt der Klägerin zum Nachweis der Impfkomplikation auch keine Beweiserleichterung nach § 15 Satz 1 KOVVfG, der gemäß § 64 Abs. 2 IfSG anwendbar ist, zugute. Die Anwendbarkeit der Norm erfordert, dass die Klägerin Angaben aus eigenem Wissen hätte machen können (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, juris, Rn.12; Senat, Urteil vom 24.01.2025, L 13 VJ 59/15, juris, Rn. 97), was ihr bereits aufgrund ihres Alters im Zeitpunkt der Impfung nicht möglich ist; gegenteiliges wurde auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist die Beweisnot auch nicht unverschuldet i.S.d. Norm, wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Auch eine Beweislastumkehr oder ein Beweisnotstand sind zugunsten der Klägerseite nicht anzunehmen, auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin bei Antragstellung noch vernehmbar gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Antrag erst am 08.06.2012 bei dem Beklagten gestellt hat. Die mögliche Zeugin war damit zum denkbaren Befragungszeitpunkt bereits betagt und das streitige Ereignis lag mehr als 40 Jahre zurück. Der Zeitablauf beeinträchtigt die Beweismöglichkeiten; hieraus kann sich jedoch im Grundsatz keine Beweiserleichterung ergeben (BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9/9a RV 9/92, SozR 3-3100 § 5 Nr. 2, SozR 3-3900 § 15 Nr. 1, Rn. 14; LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2022, L 3 VE 8/20, juris, Rn. 42; BayLSG, Urteil vom 02.05.2023, L 15 VJ 5/19, juris, Rn. 103). Die Verstärkung der Beweisnot geht zudem jedenfalls dann zu Lasten des Antragstellers, wenn kein Grund bestand, den Antrag nicht in einer Zeit zu stellen, als noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden haben (BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9/9a RV 9/92, SozR 3-3100 § 5 Nr. 2, SozR 3-3900 § 15 Nr. 1, Rn. 14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.08.2023, L 10 VE 31/19, juris, Rn. 41; Senat, Urteil vom 24.01.2025, L 13 VJ 59/15, juris, Rn. 105). Die späte Antragstellung geschah hier ohne Not. So wurde vorgetragen, dass bereits zeitnah zur Impfung der Verdacht eines Impfschadens bestanden, man sich an das Gesundheitsamt A. gewandt habe und die Klägerin vom Amtsarzt in U. untersucht worden sei, der letztlich eine Anerkennung abgelehnt habe. Danach war es Entscheidung der Klägerin bzw. ihrer Eltern über 40 Jahre keine weiteren diesbezüglichen Schritte mehr zu unternehmen und auch keine medizinischen Unterlagen zu dokumentieren. Insofern ist auch kein schuldhaftes Handeln des Beklagten, der die Erklärungen der bereits 2014 verstorbenen Mutter auch erst im Laufe des Verfahrens teilweise auf Nachfrage erhalten hat, erkennbar (vgl. BSG, Beschluss vom 04.02.1998, B 2 U 304/97 B, juris m.w.N.: auch keine Beweislastumkehr bei Beweisvereitelung).
d) Hinzukommt, dass es im vorliegenden Fall auch noch an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Krankheitsbild eines frühkindlichen Hirnschadens bei der Klägerin fehlt. Die Voraussetzungen für die Feststellung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs liegen weder nach § 61 Satz 1 IfSG noch nach § 61 Satz 2 IfSG im Sinne einer „Kann-Versorgung“ vor.
aa) Es spricht nicht mehr dafür als dagegen i.S. einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit (§ 61 Satz 1 IfSG), dass die Entstehung des bei der Klägerin vorliegenden frühkindlichen Hirnschadens nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft auf die Impfung vom 05.02.1971 zurückzuführen ist.
(1) Dabei ist dem Senat bereits die retrospektive Feststellung verwehrt, mit welchem Impfstoff die angeschuldigte Impfung am 05.02.1971 erfolgt ist. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendig (Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris, Rn. 43).
(2) Ungeachtet dessen ist die Klägerin jedoch nach den Angaben der Sachverständigen an einem frühkindlichen Hirnschaden erkrankt, dessen Ursache unbekannt ist und der auf zahlreichen Kausalitäten beruhen kann. Dies lässt sich rückblickend ebenfalls nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit feststellen.
Dabei ist zu beachten, dass selbst die Abwesenheit von Alternativerklärungen keine ausreichende positive Wahrscheinlichkeit für die Verursachung durch die Impfung erbringen könnte. Es gibt keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 20 m.w.N.; Senat, Urteil vom 26.02.2021, L 13 VS 61/20, juris, Rn. 40; Senat, Urteil vom 21.03.2025, L 13 VJ 66/14, juris, Rn. 111).
Insoweit vermag der fehlende Nachweis einer genetischen Ursache in den genetischen Gutachten von Februar, März und November 2022, schon per se keine Wahrscheinlichkeit für eine Kausalität der Impfung zu erbringen. Hinzu kommt, dass zwar bei der Klägerin kein Hinweis auf eine pathogene Deletion oder Duplikation oder einen Methylierungsdefekt gefunden und in den untersuchten Genen keine krankheitsrelevanten Veränderungen als Ursache für die bei der Klägerin vorliegende klinische Symptomatik nachgewiesen werden konnten, die Ursache der Auffälligkeiten bei der Klägerin bleibt nach dem Attest des Instituts für klinische Genetik und Tumorgenetik in P. vom 17.01.2023 aber unklar. Eine genetische Ursache kann danach weder bestätigt noch gänzlich ausgeschlossen werden.
bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sog. Kann-Versorgung gemäß § 61 Satz 2 IfSG berufen. Danach gilt, dass wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden kann. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden, § 61 Satz 2, 3 IfSG. Die Kann-Versorgung verkörpert grundsätzlich keinen eigenen Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995, 9 RV 17/94, juris, Rn 9; Senat, Urteil vom 15.01.2016, L 13 VJ 27/13, juris, Rn. 27).
Fehlt es hingegen schon - wie hier - am Nachweis einer unmittelbaren Impfkomplikation oder ist die Wahrscheinlichkeit der Kausalität schon aus anderen Gründen zu verneinen (vgl. zum zeitlichen Zusammenhang LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2017, L 7 VE 7/14, juris, Rn. 44), so liegen die Voraussetzungen der Kann-Versorgung nach § 61 Satz 2 IfSG nicht vor, denn dann ist nicht (lediglich) die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft ungewiss (Hessisches LSG, Urteil vom 16.02.2023, L 1 VE 4/21, juris, Rn. 110). Ansonsten könnte jede Erkrankung eines Geimpften, deren Entstehung und Verlauf in der medizinischen Wissenschaft nicht abschließend geklärt ist, grundsätzlich eine Kann-Versorgung begründen, auch wenn sie zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt nach der Impfung aufträte. Eine solche Sichtweise führt aber im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr, die durch die Möglichkeit der Kann-Versorgung gerade nicht gewollt ist (BSG, Urteil vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80, juris, Rn. 23; Senat, Urteil vom 15.06.2012, L 13 VJ 59/11, juris, Rn. 37f).
Vorliegend fehlt es - neben einer nachgewiesenen Impfkomplikation - zudem an der für die Kann-Versorgung geforderten Ungewissheit über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft. Denn, wie der Sachverständige C. insofern zutreffend ausführt, allerdings ohne folgerichtige Anwendung, sind Ungewissheiten im Sachverhalt von Ungewissheiten der medizinischen Wissenschaft über die Ursache des Leidens zu unterscheiden. Nur letztere Variante rechtfertigt die Anwendung der Kann-Vorschrift. Im Fall der Klägerin ist die Kausalität der Impfung jedoch nicht wegen einer Ungewissheit wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern wegen der fehlenden zeitnahen ärztlichen Dokumentationen ihres Zustands sowie des für eine wahrscheinliche Verursachung erforderlichen Inkubationsintervalls zwischen der Impfung und der geschilderten Symptomatik zu verneinen.
Auch im Rahmen der Kann-Versorgung ist die bloße Abwesenheit von sonstigen Ursachen für die Annahme der "guten Möglichkeit" nicht ausreichend (Senat, Urteil vom 21.03.2025, L 13 VJ 66/14, juris, Rn. 111).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).