Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 14.10.2025 – L 2 R 180/19
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1014.L2R180.19.00
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) streitig.
Der 00.00.0000 geborene Kläger ging nach seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und EDV-Programmierer (1971 bis 1975) mit Unterbrechungen verschiedenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach. Ende der 1980er Jahre absolvierte er einen Meisterlehrgang für Kunststofftechnik. Danach war er mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung (vom 01.06.1999 bis 30.09.1999) als Kunststofftechniker selbstständig tätig und entrichtete währenddessen keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 06.04.2004 erlitt der Kläger einen Unfall im Treppenhaus eines Verwaltungsgebäudes der Verbandsgemeinde J.. Er zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Unfallbedingt besteht ein Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, Z.n. Karpaltunnelsyndrom rechte Hand, Z.n. Verletzung der rechten Hand und des linken Knies nach Treppensturz.
Wegen der Folgen des Unfallereignisses nahm der Kläger die Verbandsgemeinde J. vor dem Landgericht (LG) D. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Verbandsgemeinde J. verpflichtete, „zum Ausgleich aller materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt, soweit diese nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind“, einen Betrag i.H.v. 15.000,00 Euro an den Kläger zu zahlen. Der im Jahr 2016 gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Fortführung des Verfahrens bzw. zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wurde vom LG mit Beschluss vom 17.10.2016 abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht (OLG) D. mit Beschluss vom 21.12.2016 zurück.
Nachdem die aufgrund eines Umzugs des Klägers von H. nach N. zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland Kenntnis vom Unfall des Klägers erhalten hatte, leitete sie ein Regressverfahren nach §§ 116, 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegen die Haftpflichtversicherung der Verbandsgemeinde J., die GVV Kommunalversicherung VVaG (GVV), ein und führte Ermittlungen beim Kläger, dem damaligen Anwalt des Klägers, der zuständigen Krankenkasse, der für den Kläger damals zuständigen Bundesagentur für Arbeit und Arbeitsgemeinschaft (ARGE) P. durch. Die DRV Mitteldeutschland bat die GVV im Juni 2008, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, da zwar noch kein Beitragsschaden entstanden sei, aber eine Wiedererkrankung und eine spätere Leistungsgewährung nicht ausgeschlossen werden könne. Die GVV sagte zu, bis zum 31.12.2009 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Die DRV Mitteldeutschland besprach sich im Frühjahr 2009 nochmals mit der GVV. Die Haftung der Stadt sei fraglich, der Kläger sei seit 1999 unfallunabhängig arbeitslos gewesen; bei ihm lägen unfallunabhängig weitere Erkrankungen vor. Die DRV Mitteldeutschland kam zu dem Ergebnis, dass kein Vorverrentungsrisiko wegen der unfallbedingten Verletzungen bestehe, eventuell komme es zu zukünftigen Rehabilitationsmaßnahmen, ein Beitragsschaden sei mehr als fraglich. Das zukünftige Risiko sei insgesamt auf 6.000,00 Euro, wovon 4.000,00 Euro auf mögliche Kosten für zwei Rehabilitationsmaßnahmen und 2.000,00 Euro auf einen möglichen Beitragsschaden entfielen, einzuschätzen. Die DRV Mitteldeutschland und die GVV schlossen daraufhin eine Abfindungsvereinbarung i.H.v. 6.000,00 Euro. In dem Gesprächsvermerk über ein eingehendes Telefonat der GVV vom 26.03.2009 findet sich hierzu folgende handschriftliche Notiz:
„- bereit 6.000 Euro zu zahlen
- 2 x heilkausale Reha, je 2.000 Euro = 4.000 Euro und BY-Schaden = 2.000 Euro
- keine schriftliche Bestätigung erforderlich“.
Der Betrag von 6.000,00 Euro ging am 01.04.2009 bei der DRV Mitteldeutschland ein. In der Einstellungsverfügung vom 26.05.2009 wird als Grund für die Einstellung angegeben: „Abfindung Reha für Vergangenheit und Zukunft, § 116 SGB X und Abfindung BY-Schaden für Vergangenheit und Zukunft, § 119 SGB X“. Für den Kläger wurde am 04.10.2010 ein Informationsschreiben hinsichtlich der geschlossenen Vereinbarung gefertigt.
Vom 01.01.2005 bis 25.04.2006 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für die Dauer des Bezuges wurden Pflichtbeiträge an die DRV geleistet. Die ARGE P. hob die Bewilligung mit Wirkung vom 26.04.2006 wegen Wegfalls der Erwerbsfähigkeit auf. Hintergrund war, dass die Agentur für Arbeit B. den Kläger auf Grundlage eines Gutachtens der Frau E. vom 02.03.2006 als erwerbsunfähig eingestuft hatte.
Am 08.06.2006 beantragte der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der DRV Mitteldeutschland. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.10.2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Vom 26.04.2006 bis 31.08.2013 stand der Kläger im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Am 18.01.2007 ersuchte das Landratsamt P. die DRV nach § 45 SGB XII. Mit Schreiben vom 16.05.2007 stellte diese nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens von S. vom 14.03.2007 Erwerbsfähigkeit fest. Nach dem Gutachten von S. anlässlich einer Begutachtung am 14.03.2007 litt der Kläger an Wirbelsäulen- und Gelenkschäden, Gonarthrose sowie einem Karpaltunnelsyndrom in der rechten Hand. Für die letzte ausgeübte Tätigkeit bestehe ein tägliches Leistungsvermögen unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig möglich.
Im Jahr 2009 erlitt der Kläger zwei Herzinfarkte. Aufgrund der Erkrankung bewilligte ihm die DRV Mitteldeutschland im Juli 2009 eine Rehabilitationsmaßnahme, welche der Kläger im Zeitraum vom 06.05.2009 bis 27.05.2009 im F. Reha-Klinikum Q. durchführte. Im Entlassungsbericht vom 11.06.2009 kamen die behandelnden Ärzte zu dem Schluss, der Kläger sei im Hinblick auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr in der Lage, drei Stunden täglich eine Beschäftigung auszuüben, hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes sei eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich aber noch möglich.
Ein zweiter Rentenantrag des Klägers vom 03.06.2010 wurde von der DRV Mitteldeutschland mit Bescheid vom 02.08.2010 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen.
Nach einem Umzug nach H. im Jahr 2013 erhielt der Kläger ab dem 01.09.2013 zunächst wieder Leistungen nach dem SGB II. Das Gesundheitsamt T. kam auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens von V. vom 29.10.2013 zu dem Schluss, der Kläger sei dauerhaft nicht mehr in der Lage, drei Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Es bestünden mehrere Erkrankungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Störungen im Nervensystem und aufgrund des Zustandes nach Herzinfarkt. Das Jobcenter T. beauftragte daraufhin die Beklagte mit der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers nach § 44a SGB II. Diese ließ den Kläger am 06.02.2014 begutachten und kam zu dem Schluss, dass dieser noch erwerbsfähig sei. Das Gutachten von L. habe (erstellt nach einer ambulanten Untersuchung am 06.02.2014) ergeben, dass der Kläger im Hinblick auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr in der Lage sei, drei Stunden und mehr täglich eine Beschäftigung auszuüben, hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich aber noch möglich.
Am 03.06.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Beratungsstelle der Beklagten in D.. Dort wurde ihm erklärt, dass er keinen Anspruch habe, weil er nicht über die erforderlichen Anwartschaften verfüge. Am 25.08.2015 schrieb der Kläger die Beklagte an und bat um „Überprüfung“; er erklärte hierzu am 23.09.2015, er sei seit seinem Unfall im Jahr 2004 ununterbrochen arbeitsunfähig. Während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II sei er pflichtversichert gewesen. Seit April 2006 sei er erwerbsunfähig und erhalte deswegen Leistungen nach dem SGB XII. Ihm sei bekannt, dass die DRV im Jahr 2009 eine Abfindung i.H.v. 6.000,00 Euro erhalten habe; er bitte diesbezüglich um Auskunft und schriftlichen Nachweis, was mit der Abfindung geschehen sei. Das Schreiben vom 04.10.2010 habe er nicht erhalten. Dieses wurde ihm daraufhin zugefaxt.
Am 15.01.2015 wurde der Kläger von Y., Gesundheitsamt des G. Kreises, untersucht; in seinem Gutachten vom 11.05.2015 ging dieser von einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus. Nachdem die Kreisverwaltung dem widersprochen hatte, ersuchte das Jobcenter G. die Beklagte um eine gutachterliche Stellungnahme nach § 109a SGB VI. Mit Schreiben vom 24.02.2016 teilte diese im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers nach § 44a SGB II dem Jobcenter mit, dass sie ebenfalls zu der Einschätzung gelangt sei, dass der Kläger seit dem 15.01.2015 voll erwerbsgemindert sei. Ab Mitte 2016 erhielt der Kläger fortlaufend Leistungen nach dem SGB XII.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 03.06.2015 mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar seit Antragstellung (03.06.2015) als voll erwerbsgemindert anzusehen, er erfülle jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Sein Beitragskonto weise nicht die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten von 36 Monaten im Rahmen der Wartezeit (01.08.2008 bis 02.06.2015) auf. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, sodass auch § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI nicht greife. Auch § 241 SGB VI sei nicht einschlägig, da im Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.05.2015 nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Ein Beitragsschaden aufgrund des Unfalls im Jahre 2004 sei bisher nicht entstanden, da zum Zeitpunkt des Unfalls bereits seit 14 Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe und die Abfindung für zukünftige Schäden geleistet worden sei. Die regressierten Pflichtbeiträge würden gegebenenfalls gutgeschrieben, sofern er zukünftig unfallbedingt weniger arbeite und deswegen ein geringeres Entgelt erziele.
Mit Bescheid vom 07.03.2016 stellte die Beklagte unter Hinweis auf § 149 Abs. 5 SGB VI die bis zum 31.12.2009 im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Rentenzeiten fest. Die Zeit vom 26.04.2006 bis 24.08.2006 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass über die übrigen Daten zu einem weiteren Zeitraum entschieden werde. Über die Anrechnung und Bewertung der enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, der 165 Monate Beitragszeit, 46 Monate Anrechnungszeit, 150 Monate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und drei Monate über die Meldung einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung auswies. Für die Jahre 2000 bis 2009 wies die Wartezeitauskunft vom 03.03.2004 bis 22.03.2004 eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, vom 06.04.2004 bis 31.12.2004 eine Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung und vom 01.01.2005 bis 24.08.2006 eine Pflichtbeitragszeit im Rahmen des ALG II-Bezuges sowie vom 01.09.2013 bis 31.12.2015 den Bezug von ALG II aus.
Gegen die Bescheide vom 25.02.2016 und vom 07.03.2016 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte habe rentenversicherungsrechtliche Zeiten wie seine selbständige Tätigkeit und die Bezugszeiten von SGB II und SGB XII nicht zutreffend berücksichtigt. Er sei seit 2006 unfallbedingt erwerbsunfähig. Der vom Haftpflichtversicherer gezahlte Betrag sei seinem Beitragskonto nicht gutgeschrieben worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2016 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die beiden Bescheide zurück. Der Kläger habe die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Ein Leistungsfall hätte bis zum 30.04.1986 eingetreten sein müssen, damit der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Rente hätte. Weitere rentenversicherungsrechtliche Zeiten seien nicht zu berücksichtigen. Die Zeit vom 01.06.1999 bis 30.09.1999 sei als geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung berücksichtigt worden. Die Zeit vom 06.04.2004 bis 31.12.2004 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Die Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum des SGB II-Bezuges seien berücksichtigt worden (01.01.2005 bis 25.04.2006 und ab 01.09.2013), die Zeiten im Rahmen der Selbstständigkeit (01.06.1990 bis 30.11.2006) und des SGB XII-Bezuges (26.04.2006 bis 31.08.2013) seien nicht als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, da keine Beiträge geleistet worden seien. Ein Beitragsschaden sei bisher nicht entstanden, da zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 14 Jahre lang keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei.
Am 05.09.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben und eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Er sei aufgrund des Unfallereignisses arbeitsunfähig und erwerbsunfähig geworden. Die Beklagte habe ihn hinsichtlich der Erwerbsminderung nicht untersucht. Durch die Abfindungsvereinbarung sei ihm zudem ein Rentenschaden entstanden. Die gezahlte Summe stehe in keinem Verhältnis zu dem von ihm erlittenen Dauerschaden. Auch sei die Abfindungssumme seinem Beitragskonto nicht gutgeschrieben worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 25.02.2016 und 07.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien letztmalig 1986 erfüllt gewesen. Ein Beitragsschaden sei nicht eingetreten.
Mit Urteil vom 22.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. In dem Bescheid vom 07.03.2016 und der beigefügten Wartezeitauskunft seien alle rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten bis 31.12.2009 festgestellt worden. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten begehre, habe diese keinen Erfolg. Im Bescheid vom 07.03.2016, mit dem die Beitrags- und Wartezeiten bis zum 31.12.2009 verbindlich festgestellt worden seien, seien für den Zeitraum ab 1990 16 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vom 01.01.2005 bis 25.04.2006 aufgeführt worden. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, weitere Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich seien nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI und insbesondere nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI handele. Auch im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit in den Jahren 1990 bis 2004 könnten keine Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden, da der Kläger keine freiwilligen Beiträge geleistet habe. Auch liege kein tatsächlich oder fiktiv regressierter Beitragsschaden vor, der im Rahmen des Versicherungsverlaufs als Beitragszeit hätte festgestellt werden können. Ein Beitragsschaden könnte allenfalls für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.12.2015 vorliegen, da seit dem 01.01.2011 keine Pflichtbeiträge mehr durch die Träger der Grundsicherung erbracht würden. Der Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2015 sei von dem Bescheid vom 07.03.2016 aber nicht umfasst, da dieser lediglich den Zeitraum bis zum 31.12.2009 regele. Bei einer möglichen Anrechnung der im Rahmen der Vereinbarung nach § 119 SGB X erhaltenen Abfindung i.H.v. 2.000,00 Euro würden lediglich Beiträge für 23 Monate Berücksichtigung finden. Dies entspreche in etwa einem möglichen Beitragsschaden aufgrund des SGB II-Bezuges im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.12.2015. Da keine weiteren Zeiten im Versicherungsverlauf des Klägers zu berücksichtigen gewesen seien, sei auch der Bescheid vom 25.02.2016, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt habe, rechtmäßig. Bei dem Kläger liege erst ab Antragstellung am 03.06.2015 eine volle Erwerbsminderung vor, den Eintritt einer vollen Erwerbsminderung in den Jahren 2004 bzw. 2006 oder 2007 sehe die Kammer nicht als erwiesen an. Unabhängig von dem Eintritt des Leistungsfalles im Jahre 2015 oder, wie vom Kläger behauptet, bereits im Jahr 2004 oder 2006, habe der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Bei Zugrundelegung eines Leistungsfalles zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.06.2015 sei die erforderliche Mindestzahl an Pflichtbeiträgen im Rahmen der 3/5-Regelung nicht erreicht. Der Kläger habe die besonderen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung zuletzt am 30.04.1986 erfüllt.
Gegen das ihm am 07.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er seit dem Unfall arbeitsunfähig und erwerbsunfähig sei. Er habe wegen des Unfalls seine selbständige Tätigkeit unterbrechen müssen und danach keine Erwerbstätigkeit, auch keine abhängige Beschäftigung, mehr aufnehmen können. Dies sei dem Gutachten vom 02.03.2006, im Auftrag der Agentur für Arbeit B. erstellt, zu entnehmen. Die übrigen Gutachten, in denen ihm eine Erwerbsfähigkeit bescheinigt werde, überzeugten demgegenüber nicht. Er sei im Unfallzeitpunkt 47 Jahre alt gewesen. Die DRV Mitteldeutschland habe eine viel zu geringe Abfindungsvereinbarung mit der GVV geschlossen und ihn hierüber nicht zeitnah informiert. Ein Abfindungsbetrag von lediglich 6.000,00 Euro sei unangemessen und müsse als Willkür der DRV Mitteldeutschland betrachtet werden. Ihm sei überhaupt nicht klar, wie diese auf den Betrag von 6.000,00 Euro gekommen sei. Auch habe er von der DRV Mitteldeutschland keinerlei Leistungen aus dieser Abfindung erhalten. Ein von ihm gestellter Reha-Antrag sei im Oktober 2007 abgelehnt worden. Die von ihm 2009 absolvierte Reha-Maßnahme sei in Folge des Herzinfarktes bewilligt worden und stehe in keinem Zusammenhang mit dem damaligen Unfallereignis. Ihm sei ein Schaden zum einen dadurch entstanden, dass die DRV Mitteldeutschland einen viel zu geringen Abfindungsbetrag vereinbart habe, und zum anderen dadurch, dass die Abfindung seinem Konto nicht gutgeschrieben worden sei. Es bestehe überhaupt keine Grundlage, diesen Betrag bei der DRV Mitteldeutschland zu belassen. Der Abfindungsbetrag i.H.v. 6.000,00 Euro müsse seinem Beitragskonto gutgeschrieben werden.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 03.06.2022 einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt. Die Beklagte hat den Vorgang zuständigkeitshalber an die DRV Westfalen weitergeleitet. Diese hat dem Kläger mit Bescheid vom 19.10.2022 eine Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01.08.2022 bewilligt. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Die DRV Westfalen hat mit Schreiben vom 27.04.2023 mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf dieses Berufungsverfahren ruht.
Mit Beschluss vom 27.07.2023 hat der Senat die DRV Westfalen gemäß § 75 Abs. 2, § 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Mit den Beteiligten sind am 17.08.2021 sowie am 20.02.2024 Erörterungstermine durchgeführt worden. In dem Termin vom 17.08.2021 hat der Kläger erklärt, es gehe ihm nicht mehr um die Rente wegen Erwerbsminderung. Vielmehr solle die Abfindung im Rahmen des anstehenden Altersrentenbezuges berücksichtigt werden. In dem Termin vom 20.02.2024 hat der Kläger die Berufung betreffend die Rente wegen Erwerbsminderung zurückgenommen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 20.02.2024 hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 15.10.2024 abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Der ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 27.09.2025 ordnungsgemäß geladene Kläger ist zum Termin am 14.10.2025 nicht erschienen
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Dortmund vom 22.01.2019 abzuändern und die Beigeladene bzw. Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.10.2022 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der seinerseits von der DRV Mitteldeutschland ausgehandelte Vergleich mit der GVV nicht zu beanstanden sei. Der Abfindungsbetrag von 6.000,00 Euro setze sich aus einer Zahlung von 4.000,00 Euro für mögliche Rehabilitationsmaßnahmen und einer Zahlung von 2.000,00 Euro für einen möglichen Beitragsschaden zusammen. Die hier allenfalls in Betracht kommenden 2.000,00 Euro hätten keinen Eingang in das Versicherungskonto des Klägers gefunden, da ein Beitragsausfallschaden nicht eingetreten sei. Der Kläger habe sowohl zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als auch nachfolgend nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Ein Minderverdienst, also ein Beitragsausfallschaden, sei damit nicht eingetreten. Dementsprechend sei der Betrag von 2.000,00 Euro auch dem Versicherungskonto des Klägers nicht als „Pflichtbeiträge aus Schadensersatz“ gutgeschrieben worden. Schließlich bestünden Zweifel an einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Verfahren, als selbst bei einer Berücksichtigung der 2.000,00 Euro als Beitragsschaden sich die Rente möglicherweise ohnehin nur um 0,01 Euro erhöhen würde.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des SG in dessen Urteil sowie auf die Ausführungen der Beklagten und schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der Regressakte der DRV Mitteldeutschland verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2025 in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser mit Postzustellungsurkunde vom 27.09.2025 ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Einen Vertagungsantrag hat der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, nicht gestellt; er hat in dem Telefonat vom 08.10.2025 lediglich darauf hingewiesen, dass er wegen seines Gesundheitszustandes an dem Termin eventuell nicht teilnehmen werde.
Die zulässige Klage hat in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang Erfolg.
1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nunmehr der Bescheid vom 19.10.2022 und damit das Begehren des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 25.02.2016 (Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung) und vom 07.03.2016 (Vormerkung der rentenrechtlich relevanten Zeiten bis zum 31.12.2009) beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2016 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens: Hinsichtlich des eine Rente wegen Erwerbsminderung ablehnenden Bescheides hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, und der Vormerkungsbescheid wurde durch den Bescheid über die Gewährung einer Regelaltersrente vom 19.10.2022 ersetzt.
a) Die Berufung betreffend die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Kläger im Rahmen des Erörterungstermins am 20.02.2024 zurückgenommen. Dadurch ist das Urteil des SG vom 22.01.2019 insofern rechtskräftig und der Bescheid vom 25.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2016 bestandskräftig geworden. Die nachfolgend vom Kläger geltend gemachten Einwendungen, aus welchen Gründen er im Erörterungstermin diese Erklärung so nicht habe abgeben wollen, sind Gegenstand eines Berichtigungsantrages gewesen. Mit Beschluss vom 15.10.2024 hat der Senat durch die Berichterstatterin den Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 20.02.2024 abgelehnt. Der Kläger hat die Berufungsrücknahme gegenüber dem Gericht zu Protokoll innerhalb eines Erörterungstermins erklärt. Diese Erklärung wurde im Protokoll festgestellt, laut diktiert, vorgespielt und durch den Kläger genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8, § 162 Abs. 1 Satz 2 und 3 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Erklärung über die Berufungsrücknahme ist somit wirksam erfolgt; der Kläger konnte sie nicht widerrufen (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B, Rn. 14, juris). Zudem entspricht die Rücknahme der Berufung betreffend die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung dem Begehren des Klägers. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Ein Klageantrag ist unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn. 11, juris; Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 13.06.2016 - L 7 AS 707/16 B, Rn. 5, juris). Auch für die Auslegung von Prozesshandlungen einschließlich der Klageanträge ist die Auslegungsregel der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1991 - 6 RKa 20/89, Rn. 23, juris; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87, Rn. 11, juris; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 92 Rn. 12). Nach dem objektiven Empfängerhorizont besteht das Ziel des Klägers, nachdem ihm die Beigeladene mit Bescheid vom 19.10.2022 eine Regelaltersrente bewilligt hat, (nur noch) darin, eine höhere Regelaltersrente zu erhalten. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er in dem Erörterungstermin vom 17.08.2021 erklärt hat, es gehe ihm nicht mehr um die Rente wegen Erwerbsminderung. Vielmehr solle die Abfindung im Rahmen der Altersrente berücksichtigt werden. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 16.07.2025 den Antrag formuliert, das Urteil des SG vom 22.01.2019 abzuändern und die Beigeladene bzw. Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten eine höhere Altersrente zu gewähren.
b) Dieses Begehren auf Gewährung einer höheren Altersrente verfolgt der Kläger mit einer zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Zwar hat er ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2016 eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben. Dieses Begehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalls der Altersrente nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des während des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenbescheids zu verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R, Rn. 12, juris). Während des Berufungsverfahrens ist der Rentenbescheid vom 19.10.2022 ergangen, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist. Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 19.10.2022 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2016 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R, Rn. 23, juris; BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R, Rn. 15, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015 - L 9 R 4225/11, Rn. 25, juris; LSG NRW, Urteil vom 05.06.2020 - L 4 R 674/15, Rn. 35, juris). Insoweit befindet der Senat erstinstanzlich auf Klage (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 12 KR 22/19 R, Rn. 13, juris; LSG NRW, a.a.O.).
2. Die so verstandene Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 19.10.2022 ist teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung des am 01.04.2009 eingegangenen Betrages i.H.v. 2.000,00 Euro als Pflichtbeitrag.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrags der Rente. Rentenrechtliche Zeiten sind Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1 SGB VI). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Vorliegend sind weitere Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, als bislang von der Beigeladenen im Rahmen der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift über den Beitragsregress in § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X; die Vorschriften über das Regressverfahren in §§ 116 ff. SGB X stellen besondere Vorschriften i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI dar.
a) Der DRV Mitteldeutschland ist am 01.04.2009 ein Betrag i.H.v. 6.000,00 Euro von der GVV gutgeschrieben worden. Hierbei handelt es sich um eine Abfindung in einem nach §§ 116, 119 SGB X geführten Regressverfahren. Die Abfindungsvereinbarung zwischen der DRV Mitteldeutschland und der GVV ist als eine zivilrechtliche Vergleichsvereinbarung im Sinne des § 779 BGB zu werten. Die Vereinbarung einer Abfindung mit einem Pauschalbetrag ist nach § 119 Abs. 4 SGB X wie auch nach § 116 Abs. 9 SGB X im Einzelfall zulässig. Der Umstand, dass die Einigung nur durch einen handschriftlichen Vermerk der Mitarbeiter der Regressabteilung dokumentiert ist und der Kläger über das Ergebnis dieser Vereinbarung erst auf Nachfrage im September 2015 von der DRV Mitteldeutschland informiert worden ist, macht diesen Vergleich nicht unwirksam. Nach § 779 BGB bedarf der Abschluss eines Vergleichs keiner besonderen (Schrift-)Form, und auch die Dokumentation der getroffenen Abfindungsvereinbarung in einem Gesprächsvermerk ist jedenfalls nicht unüblich (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007 - L 9 R 917/05, Rn. 102, juris zu einer ähnlichen Konstellation). Die vom Kläger monierte fehlende Unterrichtung vor Abschluss des Vergleichs und/oder zumindest zeitnahe nachträgliche Unterrichtung könnte allenfalls als Pflichtverletzung im Binnenverhältnis zwischen dem Kläger und der DRV Mitteldeutschland Schadensersatzansprüche auslösen; die Wirksamkeit der zwischen den zum Abfindungsvergleich im Außenverhältnis allein ermächtigten Beteiligten - DRV Mitteldeutschland und GVV - getroffenen Vereinbarung wird dadurch nicht berührt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, a.a.O.). Die Abfindungsvereinbarung wird schließlich auch nicht durch den zivilgerichtlichen Vergleich des Klägers vor dem LG D. i.H.v. 15.000,00 Euro tangiert, da dieser Vergleich nur die Schadensersatzansprüche des Klägers umfassen konnte, die nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergangen waren. Diesen insgesamt wirksamen zivilrechtlichen Vergleich nach § 779 BGB muss der Senat seiner weiteren Prüfung zugrunde legen. Eine eigenständige rechtliche Bewertung des Vergleichs - insbesondere eine vom Kläger gewünschte Umdeutung (hierzu sogleich) - ist dem Senat nicht möglich bzw. nicht zulässig.
Der Abfindungsbetrag i.H.v. 6.000,00 Euro setzt sich - laut der Einstellungsverfügung vom 26.05.2009 - zusammen aus einer Abfindung „Reha für Vergangenheit und Zukunft gemäß § 116 SGB X“ und einer Abfindung „Beitragsausfall für Vergangenheit und Zukunft gemäß § 119 SGB X“. Ausweislich der Schreiben/Vermerke in der Regressakte war sich die DRV Mitteldeutschland als für die Schadensregulierung zuständige Stelle im Rahmen der Verhandlungen mit der GVV zunächst nicht sicher, ob aufgrund des streitgegenständlichen Schadensereignisses Ansprüche nach §§ 116,119 SGB X zu regressieren waren; insbesondere wurde auf das Problem hingewiesen, dass kein unfallbedingter Beitragsschaden nachzuweisen sein dürfte, sodass die GVV zunächst um einen Verjährungsverzicht ersucht wurde. Schließlich wurde vor dem Hintergrund, dass aufgrund der im Zuge des Schadensereignisses erlittenen Verletzungen eine Wiedererkrankung bzw. eine spätere Leistungsgewährung nicht ausgeschlossen werden konnte, für eventuelle Rehamaßnahmen und mögliche Beitragsschäden eine Abfindung i.H.v. 6.000,00 Euro vereinbart. Auch aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 04.10.2010 (dem Kläger jedenfalls am 23.09.2015 zugegangen) ergibt sich, dass die mit der GVV getroffene Vereinbarung die auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X übergegangenen Forderungen sowie Forderungen, die aufgrund zukünftiger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen können, betrifft. Schließlich lässt sich dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der DRV Mitteldeutschland vom 05.11.2015 ebenfalls entnehmen, dass die Abfindung einen eventuellen zukünftigen Beitragsschaden oder eventuelle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet. Vor diesem Hintergrund ist der Abfindungsbetrag i.H.v. 6.000,00 Euro in einen Betrag von 4.000,00 Euro (sog. Leistungsregress nach § 116 SGB X) sowie 2.000,00 Euro (sog. Beitragsregress nach § 119 SG X) aufzuspalten und jeweils gesondert zu berücksichtigen.
b) Der Kläger kann sein Begehren auf Anerkennung des am 01.04.2009 eingegangenen Betrages i.H.v. 2.000,00 Euro als weitere fiktive Pflichtbeitragszeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X stützen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die damals für den Kläger zuständige DRV Mitteldeutschland) über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Der Anspruchsübergang erfolgt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses oder - wie hier - auch nur in Zeiträumen vor diesem Zeitpunkt pflichtversichert war (vgl. Kater in: BeckOGK, Stand: 15.02.2025, SGB X, § 119 Rn. 31). Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (BSG, Urteil vom 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R, Rn. 26, juris). § 119 SGB X enthält einen gesetzlichen Forderungsübergang (§ 412 BGB). Der Rentenversicherungsträger erhält im Rahmen des § 119 SGB X somit keinen originären, sondern nur einen abgeleiteten Anspruch. § 119 SGB X begründet keinen eigenen Schadensersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers, sondern setzt einen nach anderen Vorschriften (z.B. § 842, § 843, § 844 Abs. 2 BGB) bestehenden Schadensersatzanspruch, der den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, voraus.
Maßgeblich dafür, dass der nach § 119 SGB X für einen (möglichen) Beitragsausfall regressierte Betrag i.H.v. 2.000,00 Euro Eingang in das Versichertenkonto des Klägers finden muss, ist zur Überzeugung des Senats allein die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Danach gelten die eingegangenen Beiträge der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Diese Bestimmung wird flankiert durch § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, wonach Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, ebenfalls Pflichtbeitragszeiten sind. Es handelt sich demnach um fiktive Pflichtbeiträge (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 212). Voraussetzung für die Gutschrift von Beiträgen auf dem Versicherungskonto des Geschädigten ist nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X allein, dass die regressierten Beiträge tatsächlich eingegangen sind; erst der Eingang der Beiträge löst die Bewertung als Pflichtbeiträge aus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 17.06.2005 - L 13 RA 44/04, Rn. 30, juris; LSG N., Urteil vom 24.08.2023 - L 3 R 184/21, Rn. 42, juris). Mit Zahlungseingang erfolgt eine Gutschrift der beim Rentenversicherungsträger eingegangenen Beitragssumme, ohne dass insoweit eine weitere Rechtshandlung der Beteiligten des Rentenversicherungsverhältnisses erforderlich wäre (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 27.06.2017 - L 4 R 451/12, Rn. 40, juris; Schlaeger/Bruno in: Hauck/Noftz, SGB X Kommentar, Oktober 2025, § 119 Rn. 102). Der Vorschrift des § 119 Abs. 3 SGB X lässt sich außer dem Eingang der Beiträge kein weiteres Tatbestandsmerkmal entnehmen. Demnach überzeugt die Auffassung der Beklagten, dass der Betrag i.H.v. 2.000,00 Euro keinen Eingang in das Versicherungskonto des Klägers finden könne, weil ein Beitragsausfallschaden nicht eingetreten sei, nicht. Die Prüfung, ob ein Beitragsausfallschaden eingetreten ist, ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung von § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X und hat im Rahmen der Prüfung des Forderungsübergangs und der Geltendmachung eines Beitragsregresses zu erfolgen (erste Stufe). Im Rahmen der Gutschrift nach § 119 Abs. 3 SGB X (zweite Stufe) findet keine erneute Prüfung statt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, wonach es keiner weiteren Rechtshandlungen - auch keiner weiteren Entscheidungsbefugnis - des Rentenversicherungsträgers bedarf. Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 119 SGB X, die nicht darin liegt, für eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherungsträger zu sorgen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, a.a.O., Rn. 92), sowie Billigkeitsgesichtspunkte, als es unbillig erscheint, den Abfindungsbetrag bei der DRV Mitteldeutschland bzw. bei der Beigeladenen zu belassen.
Ferner resultieren die bei der DRV Mitteldeutschland eingegangenen Beiträge i.H.v. 2.000,00 Euro - wie dargestellt - aus einem Beitragsregress nach § 119 SGB X. Denn unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines Beitragsregresses nach § 119 SGB X vorlagen oder nicht, ist hier ein solcher durchgeführt worden, und die GVV hat diesen Betrag - wegen der wirksamen Vergleichsabrede - auch nicht wieder zurückgefordert.
Weitere Tatbestandsvoraussetzungen enthält § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten oder der Beigeladenen nicht inzident zu prüfen, ob der Beitragsregress zutreffend durchgeführt wurde, ob also die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Forderungsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X vorgelegen haben. Eine solche Prüfung scheidet aufgrund des wirksamen zivilrechtlichen Vergleichs aus, den der Senat - wie dargestellt - weder eigenständig rechtlich bewerten noch umdeuten darf, sondern seiner weiteren Prüfung zugrunde zu legen hat.
Dies gilt auch für den Vortrag des Klägers, dass der Beitragsregress in zu niedriger Höhe durchgeführt worden sei. Grundlage des Vergleichs war eine Prognoseentscheidung, dass ggf. zukünftig ein Beitragsschaden entstehen könnte. Die DRV Mitteldeutschland hat im Zeitpunkt der Einigung die Prognose aufgestellt, dass sich die Erwerbsbiografie des Klägers ohne das unfallbedingte Ereignis nicht wesentlich geändert hätte und damit wahrscheinlich auch kein Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten werde. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung hat sie das Risiko eines zukünftigen Beitragsschadens auf 2.000,00 Euro geschätzt. Dieses Vorgehen zur Ermittlung der Höhe der zu regressierenden Beiträge ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2021 - I-11 U 33/20, 11 U 33/20, Rn. 20 ff., juris). Eine Prognose ist davon geprägt, dass eine vorausschauende Betrachtungsweise angestellt wird und dass sich diese nachträglich möglicherweise nicht erfüllt. Dies macht sie aber bei einer späteren Überprüfung nicht falsch.
Dementsprechend war auch dem Vortrag des Klägers, dass er ohne den Unfall eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte, nicht weiter nachzugehen. Denn sein Vortrag , die DRV Mitteldeutschland habe sich ohne hinreichende Prüfung mit der Regressierung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von lediglich 2.000,00 Euro zufriedengegeben und zu seinen Lasten auf die Geltendmachung des vollen (deutlich höheren) Regressanspruchs verzichtet, stellt einen Sachverhalt dar, aus dem sich Amtshaftungsansprüche ergeben könnten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei einem zu gering durchgeführten Beitragsregress die Rentenversicherung im Wege eines Amtshaftungsanspruches auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Anspruch genommen werden kann (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12 - hierzu Lang, jurisPR-VerkR 9/2019 Anm. 1 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2021 - I-11 U 33/20, Rn. 19 ff., juris; LSG NRW, Urteil vom 17.01.2003 - L 13 RJ 3/99, Rn. 32, juris). Auch ist geklärt, dass die fehlende Zahlung von Beiträgen nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden kann, da der fehlende Regress als tatsächliche Begebenheit nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert bzw. hergestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 9/23 R, Rn. 29, juris). Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass etwaige Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung vor dem zuständigen LG (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) geltend zu machen sind. Nur in einem solchen Verfahren wäre die Höhe der regressierten Beiträge bzw. zu regressierenden Beiträge und die damalige Prognoseentscheidung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R, Rn. 28 f., juris) der DRV Mitteldeutschland zu überprüfen.
Für die Berücksichtigung des gezahlten Beitragsregresses im Rahmen der Regelaltersrente des Klägers ist unschädlich, dass die Beiträge an die DRV Mitteldeutschland, mithin nicht an die Beklagte oder Beigeladene gezahlt wurden. Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Beigeladene muss die Zahlung gegen sich gelten lassen. Die Verurteilung der erst im Berufungsverfahren zu dem Verfahren herangezogenen Beigeladenen ist wegen § 75 Abs. 5 SGG möglich; insbesondere ist der Altersrentenbescheid vom 19.10.2022 nicht bestandskräftig, da dieser nach § 153 Abs. 1, § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.
Dem Begehren des Klägers, ihm den Betrag als fiktive Pflichtbeitragszeit gutzuschreiben, fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat Zweifel an einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers insoweit geäußert, als selbst bei einer Berücksichtigung der 2.000,00 Euro als Beitragsschaden sich die Rente vielleicht um 0,01 Euro erhöhen würde. Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich in Bagatellprozessen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., Vor § 51 Rn. 19); allerdings kann hier ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht angenommen werden. Selbst wenn das Urteil die wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern sollte, kann ihm das rechtliche Interesse an der Klärung seines Versichertenkontos nicht abgesprochen werden.
c) Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer fiktiver Pflichtbeitragszeiten hinsichtlich der Abfindungszahlung i.H.v. 4.000,00 Euro.
Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Regress nach § 116 SGB X. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der Anspruchsübergang vollzieht sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ernsthaft mit einer Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 285/93, Rn. 18, juris). Im Zeitpunkt des Schadenseintritts als Zeitpunkt des Forderungsübergangs waren künftige Rehabilitationsleistungen durch die damals zuständige DRV Mitteldeutschland an den Kläger nicht von vornherein auszuschließen (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 27.06.2006 - 14 U 232/05, Rn. 19 f., juris), so dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme auf die DRV Mitteldeutschland gemäß § 116 SGB X übergegangen ist.
Werden Sozialleistungen aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht, tritt der Anspruchsübergang zwar zunächst ein; er bleibt jedoch nicht bestehen, wenn feststeht, dass es zur Leistungsgewährung durch den Versicherungsträger nicht kommt (vgl. Bieresborn, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 116 Rn. 7). Der Übergang erfolgt damit unter der auflösenden Bedingung (§ 158 BGB), dass der Sozialleistungsträger tatsächlich Leistungen zu erbringen hat; kommt es nicht zu der erwarteten Leistungsgewährung durch den Träger, hat sich gezeigt, dass der Anspruchsübergang mit seiner Verfügungs-Beschränkung gegenstandslos gewesen ist, und der Geschädigte tritt wieder in seine Rechte ein (Kater, in: BeckOGK, SGB X, Stand: 15.11.2024, § 116 Rn. 194). Vorliegend hat weder die DRV Mitteldeutschland noch die Beklagte oder die Beigeladene dem Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund des Unfalls erbracht. Der diesbezügliche Reha-Antrag des Klägers ist im Oktober 2007 abgelehnt worden. Die später (im Jahr 2009) bewilligte Rehabilitationsmaßnahme steht in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern ist auf eine weitere Erkrankung des Klägers zurückzuführen.
Ob der Kläger wieder in seine Rechte eingetreten ist, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, weil sich hieraus nicht die von ihm gewünschte Rechtsfolge auf Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten ableiten lässt. § 116 SGB X enthält insofern keine dem § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X vergleichbare Regelung. Eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X kommt schon wegen der nicht vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht. Auch kann der Kläger im hiesigen Verfahren weder die Auszahlung des Betrages von 4.000,00 Euro an sich selbst verlangen noch, dass die Zahlung für einen Leistungsregress (§ 116 SGB X) in einen Beitragsregress (§ 119 SGB X) umgedeutet wird. Eine solche Umdeutung widerspricht erkennbar dem Inhalt der aktenkundigen Abfindungsvereinbarung, und für einen Zahlungsanspruch des Klägers fehlt es an einer hier überprüfbaren Anspruchsgrundlage. Insbesondere kommt hierfür nicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Betracht, da ein Schadensersatzanspruch in Geld keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, Rn. 40, juris; BSG, Urteil vom 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R, Rn. 16, juris). Dem Kläger bleibt nur die Möglichkeit, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung als Amtshaftungsanspruch im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Hierauf ist er zu verweisen.
d) Auch im Übrigen sind keine weiteren Pflichtbeitragszeiten nach §§ 54 ff. SGB VI zu berücksichtigen. Sofern der Kläger mit seinem Widerspruch moniert hat, die Beklagte habe die geringfügige Tätigkeit in der Zeit vom 01.06.1999 bis 30.09.1999 nicht zutreffend berücksichtigt, war dem nicht zu folgen, da die Zeit vom 01.06.1999 bis 30.09.1999 als geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung im Versicherungskonto gespeichert und berücksichtigt worden ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte gewerbliche Tätigkeit in der Zeit vom 01.06.1990 bis 30.11.2006 keine Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden können, da er keine freiwilligen Beiträge geleistet hat. Die Zeit vom 06.04.2004 bis 31.12.2004 konnte nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil dadurch keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Zeiten vom 01.01.2005 bis 25.04.2006 (als Pflichtbeitragszeit nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) und vom 01.09.2013 bis 31.07.2016 (als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) sind wegen des Bezugs von Alg II in dem Versicherungskonto des Klägers gespeichert und zutreffend berücksichtigt worden. Die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII vom 01.04.2006 bis 31.08.2013 konnten nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden, weil keine Beiträge gezahlt worden sind (§ 155 Abs. 1 SGB VI). Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich weder als Pflicht- noch als freiwillige Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, da Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI darstellen. Die im Vormerkungsbescheid als Wartezeitmonate gespeicherten Monate aus durchgeführtem Versorgungsausgleich hat die Beklagte in dem Altersrentenbescheid für die Zeit vom 01.05.1986 bis 31.03.2002 bei der Berechnung der Altersrente zutreffend berücksichtigt.
3. Der Senat hat sich gemäß § 130 Satz 1 SGG auf ein Grundurteil beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R, Rn. 45; BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 4 RA 55/99 R, Rn. 32, juris). Aufgrund der gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung des am 01.04.2009 eingegangenen Betrages i.H.v. 2.000,00 Euro als Pflichtbeitrag ist die Höhe der Regelaltersrente des Klägers neu zu berechnen. Sofern die Beklagte bzw. die Beigeladene problematisieren, dass nicht klar sei, für welchen Zeitraum diese fiktiven Pflichtbeitragszeiten in einer Rentenberechnung zu berücksichtigen seien, und damit auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung verweisen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Problem daraus resultiert, dass sich an keiner Stelle in der Regressakte ein Hinweis darauf findet, wie die 2.000,00 Euro berechnet worden sind. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, wie viele Monate bzw. welche Zeiträume bei der Ermittlung des Betrages von 2.000,00 Euro zugrunde gelegt worden sind. Die Schwierigkeit der praktischen Umsetzung kann allerdings nicht zu Lasten des Klägers dazu führen, dass die Beigeladene von ihrer Verpflichtung zur Berücksichtigung des eingegangenen Betrags als Pflichtbeitragszeit entbunden wird. Vielmehr muss die Beigeladene bei der Berücksichtigung der Gutschrift das Meistbegünstigungsprinzip berücksichtigen und die für den Kläger wirtschaftlich günstigste Vorgehensweise fehlen. Gegebenenfalls hat diese zunächst verschiedene Probeberechnungen anzustellen und diejenige auszuwählen, die für den Kläger am wirtschaftlich vorteilhaftesten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt ein teilweises Obsiegen und Unterliegen des Klägers. Bei einer Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG kann in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG die Beigeladene als Beteiligte des Verfahrens sowohl Kostenschuldner als auch Kostengläubiger sein (Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 75 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 216).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).