Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Urteil vom 30.10.2025 – L 5 P 87/22

5 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1030.L5P87.22.00

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag ab Januar 2020 im Streit.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert und leidet unter den Folgen eines Schütteltraumas sowie unter Epilepsie; sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Auch ist ihr das Merkzeichen G zuerkannt. Sie bezieht seit dem 01.12.2018 von der Beklagten Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3. Außerdem erhält sie von der Stadt Bocholt als Träger der Jugendhilfe Leistungen in Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33, 35a SGB VIII. Seit Januar 2015 lebt sie - gemeinsam mit drei weiteren Pflegekindern - in der gemeinschaftlichen Wohnung der Pflegeeltern.

Am 14.01.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Wohngruppenzuschlag. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2020 ab; Pflegebedürftige müssten zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer Wohnung lebten, woran es vorliegend fehle.

Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 16.02.2020 Widerspruch und begründete diesen damit, es sei gemeinschaftlich bestimmt worden, dass der Pflegevater die Tagesstruktur gestalten und in diesem Zusammenhang die im Haushalt anfallenden Aufgaben gleichmäßig auf alle Bewohner verteilen und die Durchführung begleiten solle. Sein Aufgabenbereich unterscheide sich deutlich von rein familiären Verpflichtungen. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei anerkannt, dass auch Familienverbünde nicht generell von der Gewährung des Wohngruppenzuschlages ausgeschlossen seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2020 zurück und führte ergänzend aus, die von der Präsenzkraft, dem Pflegevater T. J., verrichteten Aufgaben seien ausschließlich Aufgaben, die das normale Maß der Aufgaben im Familienverbund nicht überschritten.

Gegen den am 30.11.2020 bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28.12.2020 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Wohngruppenzuschlag für die Zeit ab dem 01.01.2020 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 15.01.2021 hat das Amtsgericht Steinfurt (Familiengericht) mit Einverständnis der leiblichen Mutter die Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Antragstellung für öffentliche Hilfen für die Klägerin gemäß § 1630 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemeinschaftlich auf die Pflegeeltern übertragen. Die Klägerin hat außerdem den auf den 30.10.2021 datierten Vertrag über eine gemeinschaftlich beauftragte Person eingereicht, aus dem sich auch die Aufgaben des Pflegevaters als Präsenzkraft sowie die vereinbarte monatliche Vergütung in Höhe von 214 EUR ergibt. Diesen Vertrag hat die leibliche Mutter für die Klägerin unterzeichnet.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30.03.2022 hat das Sozialgericht Münster die Klage im Wesentliche mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin lebe nicht zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten Pflege mit weiteren pflegebedürftigen Personen zusammen.

Die Klägerin hat gegen das der Bevollmächtigten am 08.06.2022 zugegangene Urteil mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.07.2022, eingegangen beim Landessozialgericht NRW am selben Tag, Berufung eingelegt und vorgetragen, die Form ihres Zusammenlebens sei eine erfasste Wohnform. Auch liege eine hinreichende Beauftragung der Präsenzkraft vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.03.2022 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2020 zu verurteilen, ihr einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ab dem 01.01.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat zur Vervollständigung der Unterlagen auch die drei Verträge, die die weiteren Pflegekinder mit dem Pflegevater als Präsenzkraft geschlossen haben, vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet.

A. Die Anträge sind wirksam im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2025 gestellt. Soweit die Beteiligten nicht persönlich im Gerichtssaal anwesend waren, sondern per Video- und Tonübertragung an der Verhandlung teilgenommen haben, war dies gemäß § 110a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 30.10.2025 in der mündlichen Verhandlung zulässig, nachdem die Beteiligten bereits mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden und sich im Termin zur mündlichen Verhandlung mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

B. Die Pflegeeltern konnten als Vertreter der Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend machen, nachdem ihnen das Amtsgericht Steinfurt mit Beschluss vom 30.10.2021 u.a. das Recht auf Beantragung öffentlicher Hilfen übertragen hat. Mit der Übertragung haben die Pflegeltern im Hinblick auf die übertragenen Aufgabenbereiche die Stellung gesetzlicher Vertreter erlangt (vgl. Kerscher, in BeckOK BGB, Stand: 01.08.2025, § 1630 Rn 82; Döll, in Ermann, BGB, 17. Aufl. 2023, § 160 Rn. 9). Dies umfasst aus Sicht des Senats auch die Befugnis zur Geltendmachung eines Wohngruppenzuschlages aus § 38a SGB XI.

C. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2020. Nach der teilweisen Beschränkung des Klagegegenstands in der ersten Instanz ist nur noch die Ablehnung der Zuerkennung eines Wohngruppenzuschlags ab dem 01.01.2020 in Höhe von monatlich 214 EUR bezogen auf die Klägerin streitig.

Das Sozialgericht Münster hat die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) der Klägerin zurecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin erfüllt zwar mit einem ihr zuerkannten Pflegegrad 3 die persönliche Anspruchsvoraussetzung der Pflegebedürftigkeit (§ 38a, 1. HS. SGB XI); die weiteren Voraussetzungen auf den begehrten Wohngruppenzuschlag hingegen sind nicht erfüllt.

Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789), gültig ab 01.01.2020 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn sie u.a. mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind (Nr. 1).

Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor, da die Form des Zusammenlebens der Klägerin mit den anderen Pflegekindern und ihren Pflegeeltern keine gemeinsame Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung darstellt; § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI. Der Senat macht zunächst die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Münster aus dem Urteil vom 30.03.2022 auch zum Gegenstand seiner Entscheidung; § 153 Abs. 2 SGG. Weiter ist auszuführen:

Das Zusammenleben der Klägerin mit weiteren Pflegekindern und ihren Pflegeeltern stellt schon kein Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten Pflege dar (hierzu unter a.). Auch die Rechtsprechung des BSG zum Zusammenleben in Familienverbünden im Anwendungsbereich des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI führt zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unter b.).

b. Das Zusammenleben der Klägerin mit weiteren Pflegekindern und ihren Pflegeeltern stellt schon kein Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten Pflege dar; § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.

Der in § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI geregelte Begriff der Wohngruppe orientiert sich dabei an den gesetzgeberischen Motiven. § 38a SGB XI wurde m.W.v. 30.10.2012 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl I 2012, 2246 ff.) eingefügt. In den Gesetzesmotiven hat der Gesetzgeber ausdrücklich aufgeführt, dass diese Wohnform der ambulanten Versorgung zuzuordnen ist. Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung ist, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig bleiben. Ist nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen kann - etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung … - besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation (BT-Drs. 18/2909, S. 42). Diese neue Wohn- und Betreuungsform sollte daher gerade eine Alternative zur stationären Versorgung (in einer Pflegeeinrichtung; § 71 Abs. 2 SGB XI) sein, um dem Vorrang der ambulanten vor der stationären Versorgung gerecht zu werden (vgl. BT-Drs. 17/10170, S. 3 [Nr. 6]). Durch die Betreuung in einer Gruppe sollten die Vorteile einer Gemeinschaft mit den Vorteilen einer ambulanten eigenverantwortlichen Versorgung verbunden werden (vgl. zusammenfassend auch: Dalichau, Neue Anforderungen an die ambulant betreute Wohngruppe, GuP 2015, S. 61).

Besteht der Wohnzweck insoweit nicht in einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, sondern allein im Zusammenleben in der Familie, so ist die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 27.05.2021 - L 5 P 59/18 -Rn. 34). Die Frage, welcher Wohnzweck im Vordergrund steht, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der (behaupteten) inneren und der äußeren Umstände zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2018 - L 5 P 97/17 - Rn. 66 f). Der Zweck des gemeinsamen Wohnens in einer Pflegefamilie stellt insoweit schon unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht den (vorrangigen) Zweck einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dar.

Bei der Aufnahme eines Pflegekindes nach §§ 27, 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie determinieren die jugendhilferechtlichen Regelungen bei dieser notwendig anzustellenden Gesamtwürdigung schon den Hauptzweck der Aufnahme des Pflegekindes in eine Pflegefamilie. Danach liegt der Hauptzweck gerade nicht, jedenfalls nicht allein und erst recht nicht vorrangig in der (grund-)pflegerischen Versorgung des Pflegekindes im Sinne der Regelungen des SGB XI. Zweck der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, in der sich die Klägerin bei ihrer Pflegefamilie befindet, ist die Kompensation des Entwicklungsdefizits des Kindes oder des Jugendlichen in der eigenen Familie durch die Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie. Die Vollzeitpflege dient dabei dem Schutz des Pflegekindes, das in seiner Herkunftsfamilie vor der Herausnahme schädigenden Einflüssen ausgesetzt war. Die Vollzeitpflege ersetzt damit die Erziehung der leiblichen Eltern für einen bestimmten Zeitraum und bietet dem Kind Betreuung, Erziehung und Förderung (Kador, in Jung, SGB VIII, § 33 SGB VIII, Stand: 20.02.2025, Rz. 2, 4). Flankiert werden die Regelungen in § 33 SGB VIII durch die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive. Eine vergleichbare Reglung findet sich in § 37c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. § 37c Abs. 2 Satz 3 SGB VIII regelt als zentrale, auf Dauer angelegte Lebensperspektive den Adoptionsvorrang. Die jugendhilferechtliche Verpflichtung zur Erarbeitung der Lebensperspektive in der Pflegefamilie ist anzustreben, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb des in § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII genannten "vertretbaren Zeitraums" nicht erreichbar ist (Kador, in Jung, SGB VIII, § 33 SGB VIII, Stand: 20.02.2025, Rz. 44). Bereits daraus ergibt sich, dass der vorrangige Zweck der Unterbringung in einem Verbund der Pflegefamilie nicht allein bzw. nicht vorrangig auf der organisierten pflegerischen Versorgung liegt.

b. Auch die Rechtsprechung des BSG zum Zusammenleben in Familienverbünden im Anwendungsbereich des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das BSG das Zusammenleben in Familienverbünden unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 38a SGB XI ausgenommen (BSG, Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R), wohl aber muss auch bei solchen Familienverbünden der Zweck des gemeinsamen Zusammenlebens in der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer Wohnung liegen, was vorliegend aus den oben dargestellten Gründen nicht der Fall ist.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

D. Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere bietet die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R) hinreichende Anhaltspunkte für eine Klärung der Frage, ob eine Pflegefamilie auch ein Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung darstellen kann.