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Landessozialgericht NRW Urteil vom 30.10.2025 – L 7 AS 819/22

7 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1030.L7AS819.22.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zu zahlenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 31.07.2015.

Der 0000 geborene Kläger zu 1), seine 0000 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und ihr (am 00.00.0000 geborener) gemeinsamer Sohn, der Kläger zu 3), bezogen seit dem 01.01.2005 vom Beklagten Leistungen. Von Juni 2009 bis September 2018 erhielt der Kläger zu 1) unstreitig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, seit Oktober 2019 bezieht er Altersrente; seit Beginn der Rentengewährung zahlt der Beklagte ihm keine Leistungen mehr.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus in der H.-straße in J., das im alleinigen Eigentum der Klägerin zu 2) steht. Die Angemessenheit dieses Hausgrundstücks als solche stellte der Beklagte während des Leistungsbezugs nicht in Frage. Die Kläger halten in dem Haus zu Heizzwecken sowohl einen Ölbrenner als auch einen Holzscheitbrenner mit Pufferspeicher vor, die beide an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und jeweils für sich in der Lage sind, das gesamte Haus zu beheizen. Die Ölheizung ist nach Angaben der Kläger seit 2008 defekt und hat einen erhöhten Verbrauch.

Die Kläger haben diesbezüglich verschiedene Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren geführt, in denen v.a. um die Höhe der den Klägern zu zahlenden Heizkosten, sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage gestritten worden ist. Darin haben sich die Kläger u.a. auf einen - im einstweiligen vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund geführten Rechtsschutzverfahren (Aktenzeichen: S 40 AS 4/13 ER) - am 25.03.2013 geschlossenen Vergleich bezogen, der ihrer Auffassung nach eine Verpflichtung des Beklagten begründet, jährlich 12.000 bis 14.000 € (teilweise wird auch von 12000 bis 14.000 l jährlich gesprochen) für die Beschaffung von Heizöl zu übernehmen. Der Vergleichstext lautet:

„1. Die Beteiligten sind sich einig, dass gegenwärtig auf Grundlage der Vorschriften des SGB II aufgrund des dort herrschenden Kopfteilungsprinzips wohl nur 2/3 der Kosten der Heizölbeschaffung zu übernehmen wären. Der Antragsgegner wird jedoch nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig die Folgekosten für die Heizölbeschaffung i.H.v. 2000 l Heizöl übernehmen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die entsprechende Kostenübernahme ausschließlich für die Anschaffung von Heizöl genutzt werden soll.

2. Der Antragsgegner wird die Kosten für die Anschaffung von 2000 l Heizöl übernehmen.

3. Die Antragsteller verpflichten sich, umgehend die entsprechende Tankquittung als Nachweis für die Beschaffung an den Antragsgegner zu übersenden.

4. Der Antragsteller zu 1) verpflichtet sich, umgehend einen Antrag gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII auf Leistung beim zuständigen SGB XII-Leistungsträger zu stellen.

5. Sollte der SGB XII- Leistungsträger eine Erstattung gegenüber dem Antragsgegner verweigern und gleichzeitig die entsprechenden Leistungen bei dem Antragsteller zu 1) auskehren, wird dieser die vom SGB XII-Leistungsträger erstatteten Beträge in Höhe der tatsächlichen Leistungen des Antragsgegners an diesen weiterleiten.

6. Die Beteiligten erklären übereinstimmend das Verfahren S 40 AS 4/13 ER für erledigt.“

Die Kläger haben im Nachgang zu diesem Vergleich beim Beklagten eine Rechnung über 2008 Liter Heizöl vorgelegt, die dieser auch unstreitig übernommen hat.

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 01.09.2014 bewilligte der Beklagte zunächst nur der Klägerin zu 2) Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015.

Durch weiteren an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheid vom 10.06.2015 bewilligte der Beklagte dieser und nunmehr auch dem Kläger zu 3) Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 30.06.2015. Hiergegen legten die Kläger am 16.06.2015 Widerspruch ein. Die Höhe der übernommenen Heizkosten sei unzutreffend. Zudem habe der Beklagte Kosten für einen Brenner und eine Pumpe der Fa. O. nicht anerkannt. Abschließend sei auch der Mehrbedarf für Schwerbehinderte des Klägers zu 1) mit dem Merkzeichen „G“ nicht begünstigend bei der Leistungsberechnung berücksichtigt worden.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 26.06.2015 zurück. Darin heißt es wörtlich, „Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 wurden dem Widerspruchsführer in Vertretung der Bedarfsgemeinschaft für seine Ehefrau und seinen Sohn Leistungen für diese für den Zeitraum 01. November 2014 bis 30. Juni 2015 bewilligt“. Der Kläger zu 1) habe seinen aktuellen Schwerbehindertenausweis nicht vorgelegt, so dass ein entsprechender Mehrbedarf nicht berücksichtigt werden könne. Heizkosten seien im November 2014 mit 1.795,20 € übernommen worden. Bezüglich der von den Klägern vorgelegten Reparaturrechnungen fehle es an einer Mitteilung, ob diese noch offen und daher grundsätzlich übernahmefähig seien.

Am 07.07.2015 haben die Kläger beim SG Klage gegen den Bescheid vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 erhoben. Heizöl sowie Kosten für Versicherung und Strom seien nicht hinreichend berücksichtigt, Holzlieferungen nicht übernommen worden. Der Brenner und die Pumpe für die Heizung seien defekt.

Mit Änderungsbescheid vom 27.07.2015 hat der Beklagte den Mehrbedarf für Schwerbehinderte bei der Anrechnung von Einkommen des Klägers zu 1) auf die weiteren Kläger berücksichtigt.

Die Kläger haben noch beantragt,

den Bescheid vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe Bedarfe für Unterkunft und Heizung in zutreffender Höhe bewilligt. So habe er im Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 Heizkosten i.H.v. insgesamt 1.496 € übernommen. Dabei seien auch Kosten für Brennholz sowie Schornsteinfegerkosten berücksichtigt worden.

Das SG hat am 26.09.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin haben die Kläger sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Grundstücks einverstanden erklärt.

Das SG hat mit Beweisanordnung vom 17.11.2021 ein Gutachten des Sachverständigen für Immobilienbewertung S. V. über den Wert des Grundstücks H.-straße in J. eingeholt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Grundstücksfläche mit 544 Quadratmeter (qm) und die Wohnfläche des Hauses mit 153 qm zu beziffern sei. Da die Kläger trotz entsprechender Aufforderung weder Zutritt zum Haus gewährt noch Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, ist die Wohnfläche mittels einer Umrechnungstabelle aus der Bruttogrundfläche gemäß dem „Verfahren nach Sprengnetter“ ermittelt worden. Die Feststellung, welche Räume tatsächlich als Wohnraum nutzbar sind, sei nicht möglich gewesen.

Grundlage der Begutachtung im Übrigen sind gewesen eine Außenbesichtigung am 02.02.2022 und auf Seite 5 des Gutachtens näher aufgeführte Unterlagen, nämlich ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 21.01.2022, ein unbeglaubigter Grundbuchauszug vom 19.01.2022, Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte), Berechnung der Bruttogrundflächen und der Wohnflächen, eine Auskunft aus dem Planungsrecht (online) vom 08.02.2022, Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis vom 25.01.2022, eine Auskunft über die Erschließungssituation vom 20.01.2022 und eine Auskunft aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster vom 19.01.2022.

Zu Beschaffenheit und Zustand des Hauses wird im Gutachten Folgendes aufgeführt: „Das Haus befindet sich an einer Anliegerstraße, ca. 1 km vom Ortskern von J. entfernt. Das freistehende Haus ist 1992 erbaut, eingeschossig, hat ein ausgebautes Dachgeschoss und ist unterkellert. Modernisierungsmaßnahmen von Bedeutung sind nicht ersichtlich. Der bauliche Zustand des Hauses ist jedoch befriedigend. Das Haus ist mit einer Ölheizung ausgestattet Es ist im Altlastenkataster nicht als Verdachtsfall aufgeführt, jedoch waren zum Zeitpunkt der Besichtigung mehrere Fässer unbekannten Inhalts und Altabfälle auf dem Grundstück ersichtlich.“

Das Gutachten weist den Verkehrswert des Grundstücks für verschiedene vom SG vorgegebene Stichtage zwischen dem 01.12.2014 und dem 02.02.2022 aus.

Der Verkehrswertbegriff des Gutachtens orientiert sich dabei an § 194 Baugesetzbuch (BauGB), d.h. in der Sache an dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Zur Ermittlung des Verkehrswerts bedient sich das Gutachten insbesondere des Sachwertverfahrens, d.h. der Summe von Bodenwert und Sachwert der baulichen Anlagen und Außenanlagen. Unterstützend nimmt das Gutachten auf die Ertragswertermittlung Bezug, die den Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen berücksichtigt.

Der Bodenwert wird für die Jahre 2014 bis 2019 mit 70 € /qm (insgesamt 38.100 €) festgesetzt. Bei der Sachwertberechnung wird insbesondere auf die Herstellungskosten, die Restnutzungsdauer und etwaige Alterswertminderungen, Baumängel und Bauschäden abgestellt.

In der Folge werden Sachwert- und Ertragswertberechnungen zu den Stichtagen 01.12.2014, 01.08.2015, 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020, 01.01.2021 und 02.02.2022 näher dargestellt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Gutachten verwiesen. Bei der Sachwertberechnung berücksichtigt das Gutachten, dass an dem Gebäude keine erkennbaren Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Als wertmindernde Faktoren werden Schäden an der Fassade (2014: 5.000 €, Beträge in späteren Jahren leicht erhöht), die Erneuerungsbedürftigkeit eines Balkons (6.000 €) und die Erforderlichkeit der Abfallentsorgung (8.000 €) festgestellt. Die Ertragswertberechnung stellt insbesondere auf die erzielbare Kaltmiete abzüglich von Bewirtschaftungskosten unter Berücksichtigung des Mietspiegels ab.

Für den Stichtag 01.12.2014 wird ein Sachwert i.H.v. 203.000 € und ein Ertragswert i.H.v. 216.000 €, für den 01.08.2015 ein Sachwert i.H.v. 204.000 € und ein Ertragswert i.H.v. 217.000 € ermittelt. Der Verkehrswert wird dahingehend errechnet, dass der Sachwert mit dem Faktor 2, der Ertragswert sodann mit dem Faktor 1 gewichtet und das Ergebnis durch 3 dividiert wird. Von diesem gewogenen Mittel wird sodann ein Abschlag wegen fehlender Innenbesichtigung i.H.v. 10 % und ein weiterer Abschlag wegen Wertminderung durch Altlasten abgezogen wird (10.300 €). Hieraus ergibt sich zum 01.12.2014 ein Verkehrswert von 176.000 € und zum 01.08.2015 ein solcher von 177.000 €.

Die dinglichen Belastungen des Grundstücks (Darlehensvertrag N01 bei der Z. Y.) beliefen sich am 31.12.2014 auf 4.448,53 €.

Der Gutachter führt abschließend aus, das Hausgrundstück sei in allen abgefragten Zeiträumen zu einem marktgerechten Preis binnen sechs Monaten verwertbar gewesen, unter Berücksichtigung eines Abschlags schneller.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27.11.2021 erklärt, sie hätten bei der Erstantragstellung Ende 2004 die Wohnfläche korrekt angegeben. Ihnen sei gesagt worden, zwar sei die Wohnfläche 40 qm zu groß, jedoch sei die Grundstücksfläche 300 qm unter der Angemessenheitsgrenze.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.04.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2015 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 2) bilde mit den Klägern zu 1) und 3) eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 1) sei von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ausgeschlossen, weil er nicht erwerbsfähig sei. Er habe auch keinen Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, weil er leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei. Ein Anspruch der weiteren Kläger auf die Bewilligung höherer Leistungen scheide aus, weil sie nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II seien. Die Klägerin zu 2) verfüge über berücksichtigungsfähiges Vermögen, das Hilfebedürftigkeit ausschließe und das gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch beim Kläger zu 3) zu berücksichtigen sei. Bei dem Hausgrundstück handele es sich um verwertbares Vermögen, denn der Sachverständige V. habe festgestellt, dass das Grundstück bei intensiven Verwertungsbemühungen innerhalb von sechs Monaten verwertbar gewesen sei. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des BSG, wonach als Prognosezeitraum jeweils die Zeitdauer des Bewilligungsabschnitts maßgeblich sei. Bei dem Hausgrundstück handele es sich nicht um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, weil die für drei Personen maßgebliche Angemessenheitsgrenze für die Wohnfläche i.H.v. 110 qm überschritten sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit eines Hausgrundstücks sei nach der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil 24.05.2017 (B 14 AS 16/16 R) nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) zu konkretisieren. Der dort formulierte Grenzwert von 120 qm sei bei einer Bewohnerzahl von unter vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person zu mindern, dem hierdurch ermittelten Grenzwert von 100 qm jedoch wiederum eine Toleranz von 10 % hinzuzurechnen. Die tatsächliche Wohnfläche betrage hier aber 153 qm, wobei etwaige Unklarheiten zu Lasten der Kläger gingen, die bei der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt hätten. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II lägen nicht vor. Zum Stichtag 01.12.2014 habe der Verkehrswert des Grundstücks 175.000 € bei dinglichen Belastungen i.H.v. 4.448, 53 € betragen. Auch Anhaltspunkte für eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II seien nicht ersichtlich. Die Freibeträge der Kläger hätten sich zum Stichtag 01.12.2014 auf 22.750 € belaufen (61x 150 € plus 750 € zuzüglich 55 x 150 € plus 750 € zuzüglich 3100 € plus 750 €). Nach Abzug der Verbindlichkeiten von 4.448,53 € verfüge die Klägerin zu 2) über die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft übersteigendes Vermögen i.H.v. 148.801,47 €.

Am 03.06.2022 haben die Kläger Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Es sei durch das Gutachten nunmehr bekannt, dass die Wohnfläche 153 qm und nicht 180 bis 200 qm betrage. Wenn das Hausgrundstück unangemessen sei, sei nicht verständlich, warum der Beklagte ab dem 01.01.2005 Leistungen bewilligt habe. Sachbearbeiter des Beklagten hätten das Haus offenbar als angemessen anerkannt. Unter Berücksichtigung von Schäden, insbesondere der kaputten Heizung, sei das Haus höchstens 80.000 € wert.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2022 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2015 zu verurteilen, ihnen im streitigen Zeitraum von November 2014 bis Juli 2015 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Sachvortrag.

Der Senat hat die Akte L 21 AS 1051/19 zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Der 21.Senat hat sich in einem richterlichen Hinweis vom 26.03.2021 ausführlich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob den Klägern aus gerichtlichen Vergleichen (u.a. in den Verfahren SG Dortmund S 40 AS 4241/11, S 40 AS 43/12 und S 30 AS 4344/12) oder anderweitigen Äußerungen des Beklagten Ansprüche auf weitergehende Leistungen, insbesondere auf die Zahlung höherer Heizkosten, zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den richterlichen Hinweis vom 26.03.2021 im Verfahren L 21 AS 1051/19 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt und zudem statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 €. Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des SG versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem SG beantragten Gegenstandes mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehr zu bestimmen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG , Rn. 23). Hier ist in Anbetracht der Vielzahl der von den Klägern begehrten Kosten - so insbesondere deutlich höherer Heizkosten für einen Zeitraum über acht Monaten - ohne Weiteres von einem den Betrag von 750 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands auszugehen.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2015.

Die hiergegen auf Verurteilung des Beklagten zur (weiteren) Leistungszahlung gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 4 SGG statthaft.

Dies gilt auch, soweit die Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Heizkosten auf der Grundlage des im Verfahren Sozialgericht (SG) Dortmund - S 40 AS 4/13 ER - am 25.03.2013 geschlossenen Vergleichs begehren. Versteht man den Vergleich nämlich mit den Klägern als zeitlich uneingeschränkte Regelung für zukünftige Leistungszeiträume, könnte seine Umsetzung in Ansehung des Charakters von Heizkosten als laufende Bedarfe i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II in der im folgenden maßgeblichen Fassung vom 20.12.2011 (BGBl. I, 2854) und der Begrenzung von Bewilligungszeiträumen (2014/2015 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II grundsätzlich auf sechs Monate) immer nur über den jeweils aktuellen Bewilligungsbescheid, so auch den hier angefochtenen Bescheid, erfolgen. Die Klage ist mithin so auszulegen, dass die Kläger den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt zu gering bemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung - sei es auf der Grundlage des angeführten Vergleichs oder des materiellen Rechts - angreifen.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und war nicht etwa im Hinblick auf den Kläger zu 1) bereits wegen fehlender Klagebefugnis abzuweisen. Zwar stand der Kläger selbst zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung (seit Jahren) nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten und ist unstreitig nicht Adressat der Leistungsablehnung im Ausgangsbescheid vom 10.06.2015 (BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06/R; BSG vom 23.06.200 - B 2 U 14/18 R). Jedoch wurde jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 26.06.2015 ausdrücklich an ihn adressiert und enthält darüber hinaus auch eine für die Klagebefugnis ausreichende formelle Beschwer insoweit, als es darin wörtlich heißt „mit Bescheid vom 10. Juni 2015 wurden dem Widerspruchsführer in Vertretung der Bedarfsgemeinschaft für seine Ehefrau und seinen Sohn Leistungen für diese für den Zeitraum 01. November 2014 bis 30. Juni 2015 bewilligt.“ Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Frage an, ob der Mehrbedarf für die behinderte nicht-erwerbsfähige Person in der fiktiven Bedarfsberechnung zur Einkommensanrechnung bei der übrigen Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes eigenes Rechtsschutzinteresse darstellt oder nur einen unmaßgeblichen Rechtsreflex (hierzu: BSGE 42, 224 (225) = SozR 2200 § 1324 Nr. 3) begründet. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger die Bedarfsgemeinschaft (als nicht erwerbsfähige Person) zum maßgeblichen Zeitpunkt noch „vertreten“ konnte (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, juris, Rn. 12 ff.).

Die Klage ist im Hinblick auf alle Kläger unbegründet. Sie sind durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig ergangen sind. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 31.07.2015.

Der Kläger zu 1) ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, als nicht erwerbsfähige Person (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II a.F.) bereits nicht leistungsberechtigt. Einem Anspruch auf Sozialgeld gem. §§ 7 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 SGB II steht entgegen, dass der Kläger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen ist.

Im Hinblick auf die Kläger zu 2) und 3) besteht kein Leistungsanspruch, da auch zur Überzeugung des Senates Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II im Zeitraum von November 2014 bis Juli 2015 nicht bestand. Dies würde im Übrigen auch für den Kläger zu 1) gelten, selbst wenn er leistungsberechtigt wäre.

Der Leistungsbewilligung stand den anzunehmenden Bedarf bei weitem übersteigendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II in Gestalt des von den Klägern bewohnten Hausgrundstücks entgegen. Auch der Senat sieht es als erwiesen an, dass das Hausgrundstück nicht von angemessener Größe und damit nicht von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt ist. Nach Abzug der Verbindlichkeiten von 4.448,53 € verfügte die Klägerin zu 2) vielmehr über die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft übersteigendes Vermögen i.H.v. 148.801,47 €, das auch bei den übrigen Klägern anzurechnen war. Insoweit wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die vom SG vorgenommene Herleitung der angemessenen Grundstücksgröße entspricht dabei ständiger Rechtsprechung des BSG, das exemplarisch in seinem Urteil vom 24.05.2017 (B 14 AS 16/16 R) ausgeführt hat, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu konkretisieren sei. Hiernach sei die Angemessenheitsgrenze nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von den dort formulierten Grenzwerten bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern. Diese Wohnflächengrenzen könnten jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürften beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, weil Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben müsse. Insbesondere könne im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 v.H. noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein. Nach diesen Maßgaben war das Hausgrundstück der Kläger nicht angemessen, weil sich die Wohnfläche des von ihnen bewohnten Hauses auf 153 qm belief, die Angemessenheitsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt jedoch mit 121 qm (130 qm Höchstwohnfläche für Familienheime mit einer Wohnung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WobauG in der Fassung vom 19.08.1994 abzüglich 20 qm zuzüglich 10 % Toleranz) anzusetzen war. Dass das SG versehentlich von der Höchstwohnfläche für Eigentumswohnungen i.H.v. 120 qm für eigengenutzte Eigentumswohnungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 WobauG und in der Folge von einer angemessenen Wohnfläche von 110 qm ausgegangen ist, wirkt sich im Ergebnis nicht aus.

Der Senat hat keine Bedenken an der zutreffenden Ermittlung der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Wohnfläche der Kläger i.H.v. 153 qm. Zwar ist die Feststellung der Wohnfläche aufgrund des von den Klägern verweigerten Zutritts zum Haus und aufgrund der fehlenden Vorlage von Unterlagen im Wege einer Berechnung auf der Grundlage dem Gutachten vorliegender Unterlagen erfolgt. Etwaige Unklarheiten gehen jedoch im Rahmen von § 103 SGG zu Lasten der Kläger (vgl. hierzu Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG , Rn. 66), weil sie bei der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt haben. Die zutreffende Ermittlung der Wohnfläche wird von den Klägern überdies auch nicht in Abrede gestellt. So führen sie noch in der Berufungsbegründung aus, es sei nun klar, dass die Wohnfläche 153 qm betrage und räumen an anderer Stelle ein, die Wohnfläche sei 40 qm „größer als erlaubt“, die Grundstücksfläche jedoch geringer als zugestanden. Die Auffassung der Kläger, eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche könne durch eine Unterschreitung der als angemessen anzusehenden Wohnfläche kompensiert werden, findet keine gesetzliche Grundlage.

Auch im Hinblick auf die Wertermittlung ist das Gutachten in sich schlüssig und überzeugend. Insbesondere werden erkennbare Mängel des Hauses, ein ersichtlicher Modernisierungsstau und die Deponierung von Fässern mit unbekanntem Inhalt im Garten wertmindernd berücksichtigt. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit des Hauses. Das Haus ist 1992 erbaut, so dass auch beim Ausbleiben größerer Modernisierungen keine Baufälligkeit oder Unbewohnbarkeit zu erwarten ist. Aus Gerichts- und Verwaltungsakte erkennbare Fotografien weisen zwar (kleinere) Schäden an Fassade und Balkon aus und manifestieren eine gewisse Vermüllung des Gartens, hierbei handelt es sich jedoch um mit vertretbarem Aufwand zu beseitigende Mängel, die bei der Wertermittlung berücksichtigt worden sind. Die vom SG gegengerechneten dinglichen Belastungen ergeben sich aus zum Verwaltungsvorgang des Beklagten gereichten Übersichten, die Berechnung der Freibeträge durch das SG begegnet keinen Bedenken.

Aus dem Umstand, dass der Beklagte das Haus der Kläger im Rahmen der Leistungsbewilligung - über viele Jahre - zu Unrecht als geschütztes Vermögen betrachtet hat, ergibt sich nichts Anderes. Diese die Kläger allein begünstigende Verwaltungspraxis führt nicht dazu, dass der Senat das Hausgrundstück bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Kläger als „unstreitig“ außer Acht zu lassen hat, denn das SGB II sieht keine isolierte Anerkennung einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder separate Entscheidungen über Anspruchsgrund- und - höhe vor. Auch die Beteiligten sind nicht befugt, den Rechtsstreit auf bestimmte Rechtsfragen zu konzentrieren und den Anspruchsgrund oder bestimmte Elemente des Anspruchsumfangs unstreitig zu stellen, denn das Gericht muss bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R -: Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung der grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen, auch wenn diese von der Behörde nicht in Frage gestellt werden und BSG, Urteil vom 23. 11.2006 - B 11b AS 9/06 R - juris, Rn. 14). Beim Streit um höhere Leistungen sind auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach Gegenstand der Prüfung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. 04. 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris, Rn. 26; Urteil des Senats vom 04.06.2020 - L 7 AS 1298/18 -, juris, Rn. 30). Liegt diese grundsätzliche Leistungsberechtigung - hier wegen leistungsausschließenden Vermögens - nicht vor, kommt die Bewilligung höherer Leistungen auch dann nicht in Betracht, wenn der Anspruch dem Grunde nach vom Leistungsträger nicht in Frage gestellt worden ist. Eine mögliche Fehleinschätzung der Behörde oder eine auch langjährige unrechtmäßige Leistungsbewilligung können einen Hilfebedürftigen mithin nur im Rahmen einer Prüfung von Vertrauensschutz vor einer etwaigen Rücknahme von Bewilligungen i.S.v. § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bewahren, ihm jedoch nicht zu einem höheren Leistungsanspruch verhelfen.

Schließlich ergibt sich auch aus dem zwischen den Beteiligten beim SG Dortmund im Verfahren S 40 AS 4/13 ER am 25.03.2013 kein (weitergehender) Leistungsanspruch. Dieser Vergleich ist erkennbar auf die Behebung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet und nur auf den aktuellen Leistungszeitraum bezogen. In Punkt 1) heißt es ausdrücklich, dass der Beklagte „vorläufig“ die Kosten für 2000 Liter Heizöl übernimmt. Ein abschließender, über den Bewilligungszeitraum hinausreichender Charakter oder gar eine von den Klägern angenommene Zusage bezüglich der Übernahme der Kosten für Heizöl für unbegrenzte Zeiträume sind ihm in keiner Weise zu entnehmen. Anhaltspunkte für entsprechende Zusagen des Beklagten ergeben sich auch nicht aus anderen Verfahren. Der Senat verweist insoweit auf den umfassenden richterlichen Hinweis des 21. Senats in der beigezogenen Akte L 21 AS 1051/19 vom 26.03.2021.

Ob und inwieweit die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine darlehensweise Leistungsbewilligung i.S.v § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II hatten, kann dahinstehen, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Bei der Bewilligung eines Darlehens handelt es sich um ein aliud zur zuschussweisen Leistungsbewilligung (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R - juris, Rn. 9 und vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R, - juris, Rn. 13; Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 42a Rn. 49), das die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht begehrt haben und über das der Beklagte nicht entschieden hat.

Im Hinblick auf den nach Aktenlage zum streitigen Zeitpunkt nicht i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II erwerbsfähigen Kläger zu 1) ist ergänzend anzuführen, dass sich ein Anspruch auch nicht aus dem SGB XII herleiten lässt. Das Hausgrundstück H.-straße in J. war nämlich auch nicht angemessen im Sinne des für die Berücksichtigung von Hausgrundstücken als Vermögen im Bereich der Sozialhilfe maßgeblichen § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.12.2003. Die Rechtsprechung der für das Recht der Sozialhilfesenate zuständigen Senate des BSG knüpft zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit des Hausgrundstücks nämlich jedenfalls für die Zeiträume bis zum 31.12.2022 ausdrücklich an die Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. an (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R - juris, Rn.19; Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 90 SGB XII , Rn. 101), so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Aus diesem Grunde hatte der Senat den für die Erbringung von Sozialhilfe nach dem SGB XII zuständigen Träger auch nicht beizuladen: Der Sozialhilfeträger kam nicht als leistungspflichtig i.S.v. § 75 Abs. 2 SGG in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.