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Landessozialgericht NRW Urteil vom 30.10.2025 – L 7 AS 928/22

7 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1030.L7AS928.22.00

Tatbestand

Die Kläger begehren die Fortsetzung verschiedener vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geführter, nunmehr verbundener und ursprünglich auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichteter Berufungsverfahren.

Der 0000 geborene Kläger zu 1), seine 0000 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und ihr (am 00.00.0000 geborener) gemeinsamer Sohn, der Kläger zu 3), bezogen seit dem 01.01.2005 vom Beklagten Leistungen. Von Juni 2009 bis September 2018 erhielt der Kläger zu 1) unstreitig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, seit Oktober 2019 bezieht er Altersrente; seit Beginn der Rentengewährung zahlt der Beklagte ihm keine Leistungen mehr.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus in der P.-straße in R., das im alleinigen Eigentum der Klägerin zu 2) steht. Die Angemessenheit dieses Hausgrundstücks als solche stellte der Beklagte während des Leistungsbezugs nicht in Frage. Die Kläger halten in dem Haus zu Heizzwecken sowohl einen Ölbrenner als auch einen Holzscheitbrenner mit Pufferspeicher vor, die beide an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und jeweils für sich in der Lage sind, das gesamte Haus zu beheizen. Die Ölheizung ist nach Angaben der Kläger seit 2008 defekt und hat einen erhöhten Verbrauch.

Die Kläger haben diesbezüglich verschiedene Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren geführt, in denen v.a. um die Höhe der den Klägern zu zahlenden Heizkosten, sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage gestritten worden ist. Dabei hat der Kläger zu 1) nach protokollierten Klagerücknahmen zum Teil wieder Fortsetzung des Verfahrens beantragt, was im Ergebnis jeweils erfolglos geblieben ist (vgl. Sozialgericht Dortmund S 30 AS 4344/12, später S 30 AS 2942/15 WA, Berufungsaktenzeichen: L 21 AS 1641/19; SG Dortmund - S 30 AS 4241/11 -, Berufungsaktenzeichen: L 21 AS 1048/19).

Vom vorliegenden streitgegenständlichen, verbundenen Verfahren erfasst sind die folgenden Berufungsverfahren:

L 7 AS 928/22 (SG Dortmund - S 60 AS 2424/19):

Beteiligter des Verfahrens ist allein der Kläger zu 1). Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2019 und in der Sache auf eine Verurteilung des Beklagten zur rückwirkenden Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.06.2009, dem Beginn des Rentenbezugs des Klägers zu 1).

Der Kläger zu 1) hat beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 20.06.2018 (gemeint: 20.3.2018) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2019 zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2009 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht erwerbsfähig und damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und habe aufgrund seiner Leistungsberechtigung nach dem 4.Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) auch keinen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Hiergegen hat der Kläger zu 1) am 21.06.2022 Berufung unter dem führenden Aktenzeichen eingelegt.

L 7 AS 929/22 (SG Dortmund - S 60 AS 2977/19):

Beteiligte des Verfahrens sind alle Kläger. Die am 19.06.2019 erhobene Klage ist ohne Anknüpfung an einen konkreten Bescheid auf eine Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine neue Heizungsanlage, 1.000 € Heizkosten monatlich, ein Jugendzimmer sowie von Stromkosten gerichtet.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 21.06.2022 unter dem Aktenzeichen L 7 AS 929/22 Berufung eingelegt.

L 7 AS 931/22 (SG Dortmund - S 60 AS 4876/20):

Beteiligte in diesem Verfahren ist nur die Klägerin. Die Klage richtet sich gegen den Änderungsbescheid vom 01.10.2020, mit dem der Beklagte für die Monate August 2020 und September 2020 weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines neuen Heizkessels bewilligt hat. Der Beklagte verwarf einen hiergegen gerichteten Widerspruch unter Bezugnahme auf § 86 SGG als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 21.10.2020). Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr seien 14.000 € für Heizkörper und 17.000 € für einen Pufferspeicher zu bewilligen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 01.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2020 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 mit der Begründung abgewiesen, die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei zu Recht erfolgt. Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 931/22 eingelegt.

L 7 AS 932/22 (SG Dortmund - S 60 AS 5606/19):

Beteiligte sind die Kläger zu 1) und 2).

Die Kläger zu 1) und 2) haben ohne Anknüpfung an einen Bescheid beantragt,

1) „alle nötigen Beweise vom Beklagten einzufordern, aus denen sich die Zahlungspflicht ergibt“,

2) „zu überwachen, dass der Beklagte auch tatsächlich alles zahlt“,

3) den Beklagten zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu verurteilen“ und

4) „die Verantwortlichen des Beklagten mit Sanktionen für Leistungs- und Prozessbetrug zu belegen“.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 932/22 eingelegt.

L 7 AS 933/22 (SG Dortmund - S 60 AS 2332/20):

Verfahrensbeteiligte sind alle Kläger. Die Klage ist ohne Anknüpfung an einen konkreten Bescheid auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Heizkosten i.H.v. 14.000 € jährlich und den Einbau einer neuen Heizungsanlage gerichtet.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 933/22 eingelegt.

L 7 AS 935/22 (SG Dortmund - S 60 AS 233/21):

Beteiligte ist nur die Klägerin. Die Klage ist ohne Anknüpfung an einen konkreten Bescheid auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Heizkosten i.H.v. 14.000 € jährlich und den Einbau einer neuen Heizungsanlage gerichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 935/22 eingelegt.

L 7 AS 936/22 (SG Dortmund - S 60 AS 3742/21):

Kläger dieses Verfahrens sind die Kläger zu 1) und 2). Die Klage richtet sich gegen eine Versagung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.08.2021 (Bescheid vom 15.09.2021; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2021).

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2021 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.08.2021 zu zahlen sowie die Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 unter Bezugnahme auf das unangemessene Hausgrundstück der Kläger abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 936/22 eingelegt.

L 7 AS 974/22 (SG Dortmund- S 60 AS 1310/21):

Kläger dieses Verfahrens sind die Kläger zu 1) und 2). Die Klage ist ohne Anknüpfung an einen konkreten Bescheid auf Feststellung gerichtet, dass der Beklagte untätig sei und zugesagte Leistungen (Heizstrom, Pumpen usw.) nicht übernommen habe.

Die Kläger zu 1) und 2) haben beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte untätig ist und ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 974/22 eingelegt.

L 7 AS 1056/22 (SG Dortmund- S 60 AS 4877/20):

Verfahrensbeteiligte ist nur die Klägerin. Die Klage ist gegen den Bescheid vom 07.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 und in der Sache auf die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme von Kosten für eine Winde i.H.v.179 € sowie auf die Übernahme von Heizkosten i.H.v. 14.000 € jährlich und den Einbau einer neuen Heizungsanlage gerichtet.

Die Klägerin hat beantragt.

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 07.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 unter Bezugnahme auf das unangemessene Hausgrundstück der Kläger abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 1056/22 eingelegt.

L 7 AS 1057/22 (SG Dortmund - S 60 AS 4878/20):

Verfahrensbeteiligte ist nur die Klägerin. Die Klage ist ohne konkrete Zuordnung, auf welchen Bescheid sie sich beziehen soll, auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Heizkosten i.H.v. 14.000 € ab dem 01.01.2005 sowie für die Kosten einer neuen Heizungsanlage gerichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger ebenfalls am 21.06.2022 Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 1057/22 eingelegt.

Zu den vorgenannten Verfahren hat am 14.11.2024 ein Erörterungstermin des Senats stattgefunden, zu dem alle Kläger persönlich erschienen sind.

Im Terminsprotokoll, auf das ergänzend Bezug genommen wird, heißt es:

„Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass diverse der eingelegten Berufung bereits deswegen aussichtlos sind, weil die Klagen aus formalen Gründen unzulässig sind. Ein Begehren muss nämlich immer an einen konkreten Bescheid angeknüpft sein und kann nicht „in den luftleeren Raum“ erhoben werden. Diverse Begehren sind zudem mehrfach geltend gemacht worden. Auf eine konkrete Verurteilung des Beklagten gerichtete Begehren können auch nicht im Rahmen einer Feststellungsklage, sondern ebenfalls nur im Verfahren gegen einen konkreten Bescheid geltend gemacht werden. Der Inhalt der Verfahren und die Fragestellung, welche Verfahren bereits aus formalen Gründen unzulässig sind, werden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.

Die drei Kläger erklären daraufhin:

„Wir nehmen die Verfahren L 7 AS 928/22, L 7 AS 929/22, L 7 AS 931/22, L 7 AS 932/22, L 7 AS 933/22, L 7 AS 935/22, L 7 AS 974/22, L 7 AS 1057/22 zurück.“

- Vorgespielt und genehmigt.

Weiter wird mit den Beteiligten das Verfahren L 7 AS 936/22 erörtert, nämlich eine Komplettablehnung ab 2021, genauer gesagt ab Juli 2021. Die Klägerin zu 2. K. F. weist darauf hin, dass sie ab diesem Zeitpunkt über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.700 € verfügt hat. Zusätzlich hat der Sohn H. F. über eine Ausbildungsvergütung in Höhe von etwa 800 € netto verfügt und der Kläger S.-M. F. hat eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von gut 500 € bezogen.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass unter Zugrundelegung dieser Zahlen unabhängig von der Berücksichtigungsfähigkeit des Hauses als Schonvermögen kein Leistungsanspruch bestanden haben dürfte.

Die Kläger erklären daraufhin:

„Wir nehmen auch das Verfahren L 7 AS 936/22 zurück.“

- Vorgespielt und genehmigt.

Die Klägerin K. F. erklärt weiter:

„Ich nehme auch die Berufung L 7 AS 1056/22 zurück.“

- Vorgespielt und genehmigt.

Anhängig verbleiben die Verfahren L 7 AS 819/22, L 7 AS 930/22, L 7 AS 934/22 und L 7 AS 1058/22. Insbesondere in dem Verfahren L 7 AS 819/22 ist ausdrücklich die Berücksichtigungsfähigkeit des Hausgrundstücks der Kläger als Vermögen streitig.

Den Beteiligten wird eingeräumt, in den vorgenannten Verfahren binnen 6 Wochen abschließend Stellung zu nehmen.“

Mit Schriftsatz vom 22.03.2025 hat der Kläger zu 1) den Senat sinngemäß aufgefordert, mitzuteilen, welchen Sachverhalt die jeweiligen Aktenzeichen beträfen. Er habe bereits vor dem Termin mitgeteilt, dass er nichts hören könne und erst nach dem Termin einen HNO-Arzt aufsuchen könne. Einer Rücknahme von Verfahren habe er nicht zugestimmt, weil er den Berichterstatter im Erörterungstermin nicht verstanden habe. Auch habe der Berichterstatter zu Beginn erklärt, dass in dem Termin vom 14.11.2024 keine Entscheidungen ergingen, was „gelogen“ gewesen sei. Er halte ihn für „befangen, korrupt, betrügerisch“. Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 hat der Kläger zu 1) wiederholt, er habe keiner Rücknahme zugestimmt, weil er den Vorsitzenden nicht verstanden habe.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2025 haben die Kläger - bezogen auf den Berichterstatter der hiesigen Verfahren - erklärt: „Wir widerrufen alles, was er zur Rücknahme angeboten hat“. Der Schriftsatz ist von allen drei Klägern unterschrieben.

Die entsprechenden Verfahren sind daraufhin wieder eingetragen worden.

Die Befangenheitsgesuche der Kläger gegen den zuständigen Berichterstatter in allen anhängigen Verfahren hat der Senat mit Beschlüssen vom 09.07.2025 (Aktenzeichen: L 7 SF 106/25 AB; L 7 SF 107/25 AB; L 7 SF 108/25; L 7 SF 109/25 AB; L 7 SF 110/25 AB; L 7 SF 111/25 AB; L 7 SF 112/25 AB; L 7 SF 113/25 AB; L 7 SF 114/25 AB; L 7 SF 115/25 AB; L 7 SF 116/25 AB; L 7 SF 117/25 AB; L 7 SF 118/25 AB; L 7 SF 119/25 AB) zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 12.08.2025 hat der Senat die zu Grunde liegenden Streitsachen zum 30.10.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen und das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet. Der Kläger zu 1) ist gebeten worden, etwaige Einschränkungen des Hörvermögens medizinisch zu belegen und eine Hörhilfe zum Termin mitzubringen.

Mit Verfügung vom 15.09.2025 hat der Senat darüber hinaus folgende Anfrage an den Beklagten gerichtet:

„Der Kläger zu 1) trägt im Kern vor, dass er „der Rücknahme nicht zugestimmt“ habe, weil er den Berichterstatter aufgrund von Hörproblemen akustisch „nicht verstanden“ habe.

Bitte nehmen Sie insbesondere Stellung zu der Frage,

inwiefern Hörprobleme des Klägers zu 1) bestanden;

und ob diese - soweit sie Thema waren - akustisch (v.a. durch lauteres Reden)

überwunden werden konnten oder nicht;

ob (ggf. auch sonstige) ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich

der Kläger zu 1) nicht über die Wirkung seiner in der Sitzungsniederschrift vom

14.11.2024 protokollierten und genehmigten Erledigungserklärungen im Klaren

war und die Verfahren nicht beenden wollte; bejahendenfalls wird um

ausführliche Schilderung dieser Anhaltspunkte gebeten.“

Die im Termin anwesenden Vertreter des Beklagten (Herrn B. im Beistand von Frau V.) haben hierzu mit Schriftsatz vom 23.09.2025 mitgeteilt:

„Der Vorsitzende (..) eröffnete am 14.11.2024 die Sitzung und erläuterte den Streitstand. Nach den einleitenden Worten des Vorsitzenden gab der Kläger (S.-M. F.) an, „akustisch kein Wort verstanden" zu haben. Der Vorsitzende wollte sich deshalb bemühen, über die ganze Verhandlung lauter zu sprechen. Gleichzeitig bot der Vorsitzende dem Kläger an, sich auf einen anderen Platz im Saal zu setzen, da das Fenster hinter dem Kläger auf Kipp geöffnet war und leichter Straßenlärm in den Verhandlungssaal drang. Herr F. lehnte dies ab und blieb auf dem eingenommenen Platz sitzen. Während der Verhandlung wurden Ausführungen des Gerichts für den Kläger ausdrücklich wiederholt. Auch wurde der Kläger mehrfach gefragt, ob er die Ausführungen des Gerichts verstanden habe. Dies bejahte der Kläger jeweils. In einzelnen Fällen bat der Kläger um eine weitere Erläuterung, die seitens des Gerichts auch erfolgte. Aus Sicht der Unterzeichner liegen daher keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger der prozessualen Wirkung seiner Erledigungserklärungen nicht bewusst war. Nach den ausführlichen Hinweisen des Gerichts bezüglich der fehlenden Erfolgsaussichten der jeweiligen Klagen, konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um verfahrensbeendende Erklärungen handelte.“

In einer ergänzenden Stellungnahme des Sitzungsvertreters B. heißt es:

„Im Laufe der Erörterung kam die Sprache auch auf die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft. Obwohl die Frage des Gerichts zunächst an die Klägerin bzw. deren Sohn gerichtet waren, meldete sich der Kläger spontan zu Wort und monierte, dass der Beklagte seiner Frau nur deshalb einen Arbeitsplatz vermittelt habe, um die Bedarfsgemeinschaft aus dem Bürgergeld zu drängen! Bereits diese spontane Anmerkung des Klägers belegt aus Sicht des Unterzeichners hinreichend, dass der Kläger der Verhandlung nicht nur akustisch, sondern auch inhaltlich folgen konnte und tatsächlich auch gefolgt ist.“

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2025 hat der Senat die Berufungsverfahren L 7 AS 928/22, L 7 AS 929/22, L 7 AS 931/22, L 7 AS 932/22, L 7 AS 933/22, L 7 AS 935/22, L 7 AS 936/22, L 7 AS 974/22, L 7 AS 1056/22 und L 7 AS 1057/22 nach Anhörung der Beteiligten zum führenden Aktenzeichen L 7 AS 928/22 verbunden.

Die Kläger beantragen,

die unter dem führenden Aktenzeichen L 7 AS 928/22 verbundenen Berufungsverfahren L 7 AS 928/22, L 7 AS 929/22, L 7 AS 931/22, L 7 AS 932/22, L 7 AS 933/22, L 7 AS 935/22, L 7 AS 936/22, L 7 AS 974/22, L 7 AS 1056/22 und L 7 AS 1057/22 fortzusetzen und den Beklagten jeweils unter Abänderung der jeweiligen auf den 07.06.2022 datierten Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Dortmund zu verurteilen, gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

in den einzelnen zum Aktenzeichen L 7 AS 928/22 verbundenen Verfahren jeweils festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch Rücknahme vom 14.11.2024 beendet ist,

sowie hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Verfahren seien rechtswirksam beendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Nach Verbindung der Berufungsverfahren zum führenden Aktenzeichen L 7 AS 928/22 hatte der Senat über die Rechtsstreitigkeiten gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ).

II. Das Fortsetzungsbegehren der Kläger mit dem Ziel, den Beklagten durch Sachentscheidung zur Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in den einzelnen verbundenen Verfahren zu verurteilen, hat keinen Erfolg. Die unter dem führenden Aktenzeichen L 7 AS 928/22 verbundenen Berufungsverfahren L 7 AS 928/22, L 7 AS 929/22, L 7 AS 931/22, L 7 AS 932/22, L 7 AS 933/22, L 7 AS 935/22, L 7 AS 936/22, L 7 AS 974/22, L7 AS 1056/22 und L 7 AS 1057/22 wurden durch Rücknahmen von Klägerseite im Erörterungstermin vom 14.11.2024 wirksam erledigt; die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 3 S. 1 SGG).

1. Der von allen Klägern unterschriebenen Schriftsatz vom 05.05.2025 mit der Erklärung, „Wir widerrufen alles, was er zur Rücknahme angeboten hat“, ist zu entnehmen, dass die Kläger jeweils die Fortsetzung des Verfahrens und eine Entscheidung des Senats in der Sache begehren. Er ist weiter dahingehend auszulegen, dass das Fortsetzungsbegehren - unter Verweis auf eine Schwerhörigkeit des Klägers zu 1) - von allen drei Klägern gleichermaßen verfolgt wird, soweit sie in einem beim Senat anhängigen und nach dem Erörterungstermin vom 14.11.2024 als erledigt betrachteten Berufungsverfahren beteiligt waren.

Eine Auslegung als Protokollberichtigungsantrag gemäß § 122 SGG i.V.m. § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) schied hingegen aus. Die Kläger tragen nicht vor, dass das Protokoll fehlerhaft sei. Vielmehr verweist der Kläger zu 1) darauf, keine Rücknahme erklärt zu haben, weil er den Berichterstatter und Vorsitzenden des Erörterungstermins vom 14.11.2024 „nicht verstanden“ habe. Der Kläger zu 1) macht mithin geltend, den Sinn seiner Erklärung und auch die Bedeutung seiner späteren Genehmigung deswegen nicht verstanden zu haben, weil er den vorherigen Ausführungen des Vorsitzenden und dem späteren Vorspielen der Prozesserklärungen akustisch nicht folgen konnte. Die Abgabe der protokollierten Erklärung selbst bestreitet er nicht. Die Kläger zu 2) und 3) haben ihr Fortsetzungsbegehren im Termin zur mündliche Verhandlung vom 30.10.2025 indes lediglich damit begründet, dass „der Kläger zu 1) dies so wolle“.

2. Das so verstandene Fortsetzungsbegehren hat keinen Erfolg. Zur Überzeugung des Senates sind die o.g. Berufsverfahren im Erörterungstermin vom 14.11.2025 durch Rücknahme im Sinne von § 156 Abs. 1 S. 1 SGG wirksam beendet worden. Dies ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 14.11.2024, das als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die tatsächliche Abgabe der darin bekundeten Erklärung begründet (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 415 Abs. 1 Zivilprozessordnung ). Das Sitzungsprotokoll ist unter anderem auch dazu geeignet und gedacht, die Abgabe von prozessbeendenden Erklärungen zu beweisen (vgl. § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO). Die prozessbeendende Erklärung ist den Klägern jeweils vorgespielt und von ihnen genehmigt worden (§ 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Niederschrift wurde von dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin gemäß § 163 ZPO unterschrieben, so dass alle für die Errichtung des Protokolls vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden sind.

Die Beweiskraft des ordnungsgemäß zustande gekommenen Protokolls haben die Kläger auch nicht durch Führung des Gegenbeweises entkräftet. Hierzu wäre der Vollbeweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs erforderlich, was bedingt, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen entkräftet sein muss (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 27.01.2005 - B 7a/7AL 194/04 B - juris, Rn. 5). Ein diesen Anforderungen genügender Gegenbeweis ist zur Überzeugung des Senates nicht erbracht. Eine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Berufungsrücknamen ergibt sich weder aus dem von den Klägern mit Schriftsatz vom 05.05.2025 erklärten „Widerruf“ noch aus einer möglichen Anfechtung wegen Erklärungs - oder Inhaltsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme - anders etwa als ein wegen seiner Doppelnatur auch materiell-rechtlich wirkender Prozessvergleich - weder frei widerrufen noch nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 29.09.2017 - B 13 R 251/14 B - juris, Rn. 12 und vom 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B - juris, Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2013 - L 19 AS 315/13 -, juris).

Es kann daher dahinstehen, ob der Sachvortrag des Klägers auch unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme der Beklagtenvertreter (vom 23.09.2025) zum Ablauf des Erörterungstermins vom 14.11.2024 überzeugt. Wegen der aufgezeigten Unanfechtbarkeit musste und durfte der Senat auch nicht entscheiden, ob dem Kläger angesichts seiner Prozesserfahrenheit gerade im Hinblick auf Wiederaufnahmeverfahren die Bedeutung von prozessbeenden Erklärungen bewusst gewesen sein muss. Schließlich kam es auch nicht darauf an, dass der vom Kläger zu 1) angeführte Irrtum über seine Erklärungen wegen Schwerhörigkeit für die prozessbeendenden eigenen Erklärungen der Kläger zu 2) und 3) ohne Relevanz ist. Die Kläger zu 2) und 3) haben im Verhandlungstermin vom 30.10.2025 nunmehr auch ausdrücklich dahingehend Stellung genommen, die Rücknahme bzw. der Widerruf ihrer Berufungen beruhe allein auf dem Wunsch des Klägers zu 1).

Das Wiederaufgreifen eines in diesem Sinne - durch unanfechtbare und unwiderrufliche Zurücknahme der Berufung - wirksam beendeten Rechtsstreits ist ausnahmsweise und vielmehr nur dann möglich, wenn spezielle Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179, 180 SGG in Verbindung mit den §§ 579 oder 580 ZPO vorliegen. Entsprechende Gründe sind weder ersichtlich noch werden sie von den Klägern geltend gemacht.

Eine weitere inhaltliche Prüfung der Streitsachen blieb dem Senat daher verwehrt (§ 156 Abs. 3 S. 1 SGG).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.