Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 30.10.2025 – L 7 AS 930/22
7 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1030.L7AS930.22.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zu zahlenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Juni 2019, sowie für die Zeit ab dem 01.01.2005 um Heizkosten in Höhe von 14.000 € jährlich wie auch um die Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage.
Der 0000 geborene Kläger zu 1), seine 0000 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 3), und ihr (am 00.00.0000 geborener) gemeinsamer Sohn, der Kläger zu 2), bezogen seit dem 01.01.2005 vom Beklagten Leistungen. Von Juni 2009 bis September 2018 erhielt der Kläger zu 1) unstreitig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, seit Oktober 2019 bezieht er Altersrente; seit Beginn der Rentengewährung zahlt der Beklagte ihm keine Leistungen mehr.
Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus in der N.-straße in U., das im alleinigen Eigentum der Klägerin zu 3) steht. Die Angemessenheit dieses Hausgrundstücks als solche stellte der Beklagte während des Leistungsbezugs nicht in Frage. Die Kläger halten in dem Haus zu Heizzwecken sowohl einen Ölbrenner als auch einen Holzscheitbrenner mit Pufferspeicher vor, die beide an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und jeweils für sich in der Lage sind, das gesamte Haus zu beheizen. Die Ölheizung ist nach Angaben der Kläger seit 2008 defekt und hat einen erhöhten Verbrauch.
Die Kläger haben diesbezüglich verschiedene Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren geführt, in denen v.a. um die Höhe Heizkosten, sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage gestritten worden ist. Darin haben sich die Kläger u.a. auf einen - im einstweiligen vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund geführten Rechtsschutzverfahren (Aktenzeichen: S 40 AS 4/13 ER) - am 25.03.2013 geschlossenen Vergleich bezogen, der ihrer Auffassung nach eine Verpflichtung des Beklagten begründet, jährlich 12.000 bis 14.000 € (teilweise wird auch von 12000 bis 14.000 l jährlich gesprochen) für die Beschaffung von Heizöl zu übernehmen. Der Vergleichstext lautet:
„1. Die Beteiligten sind sich einig, dass gegenwärtig auf Grundlage der Vorschriften des SGB II aufgrund des dort herrschenden Kopfteilungsprinzips wohl nur 2/3 der Kosten der Heizölbeschaffung zu übernehmen wären. Der Antragsgegner wird jedoch nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig die Folgekosten für die Heizölbeschaffung i.H.v. 2000 l Heizöl übernehmen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die entsprechende Kostenübernahme ausschließlich für die Anschaffung von Heizöl genutzt werden soll.
2. Der Antragsgegner wird die Kosten für die Anschaffung von 2000 l Heizöl übernehmen.
3. Die Antragsteller verpflichten sich, umgehend die entsprechende Tankquittung als Nachweis für die Beschaffung an den Antragsgegner zu übersenden.
4. Der Antragsteller zu 1) verpflichtet sich, umgehend einen Antrag gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII auf Leistung beim zuständigen SGB XII-Leistungsträger zu stellen.
5. Sollte der SGB XII- Leistungsträger eine Erstattung gegenüber dem Antragsgegner verweigern und gleichzeitig die entsprechenden Leistungen bei dem Antragsteller zu 1) auskehren, wird dieser die vom SGB XII-Leistungsträger erstatteten Beträge in Höhe der tatsächlichen Leistungen des Antragsgegners an diesen weiterleiten.
6. Die Beteiligten erklären übereinstimmend das Verfahren S 40 AS 4/13 ER für erledigt.“
Die Kläger haben im Nachgang zu diesem Vergleich beim Beklagten eine Rechnung über 2008 Liter Heizöl vorgelegt, die dieser auch unstreitig übernommen hat.
Mit Bescheid vom 31.01.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 3) vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.07.2019.
Mit Schreiben vom 08.06.2019 beantragten die Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten für Anschaffung und Einbau einer Umwälzpumpe i.H.v. insgesamt 364 € (Materialkosten gemäß Rechnung O. 189 €, angegebene Lohnkosten 175 €). Eine Rechnung über den Einbau gebe es wegen der Mängel der Heizungsanlage und der Brandgefahr nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 18.06.2019 änderte der Beklagte den Bescheid vom 31.01.2019 ab und bewilligte den Klägern zu 1) und 3) für Juni 2019 weitere Leistungen i.H.v. insgesamt 126 € (kopfanteilig 2/3 des Betrages von 189 €). Der Bescheid stellt die Berechnungsgrundlagen für den Monat Juni 2019 nochmals vollständig dar.
Am 22.06.2019 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Beklagte solle endlich das ausstehende Geld für Heizöl bezahlen. Kosten für Versicherungen fehlten auch. Der Beklagte sei für die schlechte Beheizungsanlage verantwortlich, deswegen seien die Kosten für den Einbau der Umwälzpumpe auch ohne Rechnung zu begleichen.
Mit an die Klägerin zu 3) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Sache blieb der Beklagte dabei, dass die Lohnkosten für den Einbau der Umwälzpumpe nicht nachgewiesen seien.
Am 09.07.2019 hat der Kläger zu 2) zugleich „im Auftrag“ der Klägerin zu 3) und des Klägers zu 1) beim SG Dortmund Klage gegen den Bescheid vom 18.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Beklagte auch die Lohnkosten zu übernehmen habe. Ein Fachmann sei nicht zu bekommen gewesen, weil niemand für den Schaden einstehen wolle, der durch die Funktionsdefizite der Heizung entstehe. Der Beklagte habe auch weitere laufende Kosten für Heizöl zu übernehmen.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 18.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen i.H.v. 175 € zu gewähren.
ihnen seit dem Jahr 2005 Heizkosten i.H.v. 14.000 € jährlich zu gewähren.
ihnen die Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er übernehme nicht die Kosten für „Schwarzarbeit“. Auch die von den Klägern benannte Grundlage für die Übernahme von jährlich 12.000-14.000 Liter Heizöl bestehe nicht.
Im Parallelverfahren des SG Dortmund (Aktenzeichen S 60 AS 2687/15; LSG NRW, Aktenzeichen: L 7 AS 819/22) hat das SG mit Beweisanordnung vom 17.11.2021 ein Gutachten des Sachverständigen für Immobilienbewertung F. B. über den Wert des Grundstücks N.-straße in U. eingeholt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Grundstücksfläche mit 544 Quadratmeter (qm) und die Wohnfläche des Hauses mit 153 qm zu beziffern sei. Da die Kläger trotz entsprechender Aufforderung weder Zutritt zum Haus gewährt noch Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, ist die Wohnfläche mittels einer Umrechnungstabelle aus der Bruttogrundfläche gemäß dem „Verfahren nach Sprengnetter“ ermittelt worden. Die Feststellung, welche Räume tatsächlich als Wohnraum nutzbar sind, sei nicht möglich gewesen.
Grundlage der Begutachtung im Übrigen sind gewesen eine Außenbesichtigung am 02.02.2022 und auf Seite 5 des Gutachtens näher aufgeführte Unterlagen, nämlich ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 21.01.2022, ein unbeglaubigter Grundbuchauszug vom 19.01.2022, Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte), Berechnung der Bruttogrundflächen und der Wohnflächen, eine Auskunft aus dem Planungsrecht (online) vom 08.02.2022, Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis vom 25.01.2022, eine Auskunft über die Erschließungssituation vom 20.01.2022 und eine Auskunft aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster vom 19.01.2022.
Zu Beschaffenheit und Zustand des Hauses wird im Gutachten Folgendes aufgeführt: „Das Haus befindet sich an einer Anliegerstraße, ca. 1 km vom Ortskern von U. entfernt. Das freistehende Haus ist 1992 erbaut, eingeschossig, hat ein ausgebautes Dachgeschoss und ist unterkellert. Modernisierungsmaßnahmen von Bedeutung sind nicht ersichtlich. Der bauliche Zustand des Hauses ist jedoch befriedigend. Das Haus ist mit einer Ölheizung ausgestattet Es ist im Altlastenkataster nicht als Verdachtsfall aufgeführt, jedoch waren zum Zeitpunkt der Besichtigung mehrere Fässer unbekannten Inhalts und Altabfälle auf dem Grundstück ersichtlich.“
Das Gutachten weist den Verkehrswert des Grundstücks für verschiedene vom SG vorgegebene Stichtage zwischen dem 01.12.2014 und dem 02.02.2022 aus.
Der Verkehrswertbegriff des Gutachtens orientiert sich dabei an § 194 Baugesetzbuch (BauGB), d.h. in der Sache an dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Zur Ermittlung des Verkehrswerts bedient sich das Gutachten insbesondere des Sachwertverfahrens, d.h. der Summe von Bodenwert und Sachwert der baulichen Anlagen und Außenanlagen. Unterstützend nimmt das Gutachten auf die Ertragswertermittlung Bezug, die den Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen berücksichtigt.
Der Bodenwert wird für die Jahre 2014 bis 2019 mit 70 € /qm (insgesamt 38.100 €) festgesetzt. Bei der Sachwertberechnung wird insbesondere auf die Herstellungskosten, die Restnutzungsdauer und etwaige Alterswertminderungen, Baumängel und Bauschäden abgestellt.
In der Folge werden Sachwert- und Ertragswertberechnungen zu den Stichtagen 01.12.2014, 01.08.2015, 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020, 01.01.2021 und 02.02.2022 näher dargestellt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Gutachten verwiesen. Bei der Sachwertberechnung berücksichtigt das Gutachten, dass an dem Gebäude keine erkennbaren Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Als wertmindernde Faktoren werden Schäden an der Fassade (2014: 5.000 €, Beträge in späteren Jahren leicht erhöht), die Erneuerungsbedürftigkeit eines Balkons (6.000 €) und die Erforderlichkeit der Abfallentsorgung (8.000 €) festgestellt. Die Ertragswertberechnung stellt insbesondere auf die erzielbare Kaltmiete abzüglich von Bewirtschaftungskosten unter Berücksichtigung des Mietspiegels ab.
Für den Stichtag 01.01.2019 ergibt sich ein Sachwert i.H.v. 206.000 € und ein Ertragswert i.H.v. 222.000 €, für den 01.01.2020 ein Sachwert i.H.v. 214.000 € und ein Ertragswert i.H.v. 227.000 €. Der Verkehrswert wird dahingehend errechnet, dass der Sachwert mit dem Faktor 2, der Ertragswert sodann mit dem Faktor 1 gewichtet und das Ergebnis durch 3 dividiert wird. Von diesem gewogenen Mittel wird sodann ein Abschlag wegen fehlender Innenbesichtigung i.H.v. 10 % und ein weiterer Abschlag wegen Wertminderung durch Altlasten abgezogen wird (10.300 €). Hieraus ergibt sich zum 01.01.2019 ein Verkehrswert von 179.000 € und zum 01.01.2020 ein solcher von 185.000 €.
Die dinglichen Belastungen des Grundstücks (Darlehensvertrag N01 bei der W. X.) beliefen sich zum 01.01.2019 auf 1.930,45 € und zum 01.01.2020 auf 1.255,77 €.
Der Gutachter führt abschließend aus, das Hausgrundstück sei in allen abgefragten Zeiträumen zu einem marktgerechten Preis binnen sechs Monaten verwertbar gewesen, unter Berücksichtigung eines Abschlags schneller.
Die Kläger haben hierzu mit Schriftsatz vom 27.11.2021 im Verfahren S 60 AS 2687/15 (LSG NRW: L 7 AS 819/22) erklärt, sie hätten bei der Erstantragstellung Ende 2004 die Wohnfläche korrekt angegeben. Ihnen sei gesagt worden, zwar sei die Wohnfläche 40 qm zu groß, jedoch sei die Grundstücksfläche 300 qm unter der Angemessenheitsgrenze.
Mit Schreiben vom 06.03.2022 hat das SG die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Im Hinblick auf das im Parallelverfahre eingeholte Gutachten, wonach das Hausgrundstück unangemessen sei, bestehe kein Leistungsanspruch.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 18.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 3) bilde mit den Klägern zu 1) und 2) eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2) sei von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ausgeschlossen, weil er nicht erwerbsfähig sei. Er habe auch keinen Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, weil er leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei.
Ein Anspruch auf die Bewilligung höherer Leistungen scheide jedoch aus, weil die Kläger nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II seien. Die Klägerin zu 3) verfüge über berücksichtigungsfähiges Vermögen, das Hilfebedürftigkeit ausschließe und das gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch beim Kläger zu 1) zu berücksichtigen sei. Bei dem Hausgrundstück handele es sich um verwertbares Vermögen, denn der Sachverständige B. habe festgestellt, dass das Grundstück bei intensiven Verwertungsbemühungen innerhalb von sechs Monaten verwertbar gewesen sei. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des BSG, wonach als Prognosezeitraum jeweils die Zeitdauer des Bewilligungsabschnitts maßgeblich sei. Bei dem Hausgrundstück handele es sich nicht um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, weil die für drei Personen maßgebliche Angemessenheitsgrenze von 110 qm überschritten sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit eines Hausgrundstücks sei nach der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil 24.05.2017 (B 14 AS 16/16 R) nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) zu konkretisieren. Der dort formulierte Grenzwert von 120 qm sei bei einer Bewohnerzahl von unter vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person zu mindern, dem hierdurch ermittelten Grenzwert von 100 qm jedoch wiederum eine Toleranz von 10 % hinzuzurechnen. Die tatsächliche Wohnfläche betrage hier 153 qm, wobei etwaige Unklarheiten zu Lasten der Kläger gingen, die bei der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt hätten. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung lägen nicht vor. Zum Stichtag 01.01.2019 habe der Verkehrswert des Grundstücks 179.000 € bei dinglichen Belastungen i.H.v. 1.930,45 € betragen. Auch Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien nicht ersichtlich. Die Freibeträge der Kläger hätten sich zum Stichtag 01.01.2019 auf 23.950 € belaufen (65 x 150 € plus 750 € zuzüglich 59 x 150 € plus 750 € zuzüglich 3100 € plus 750 €). Nach Abzug der Verbindlichkeiten verfüge die Klägerin zu 2) über ihre Freibeträge übersteigendes Vermögen i.H.v. 147.150 €. Soweit die Kläger vortrügen, dass sie aufgrund Zusagen des Beklagten oder rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen Anspruch auf jährliche Heizkosten i.H.v. 14.000 € und den Einbau einer neuen Heizungsanlage hätten, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Kläger hätten weder in Verfahren des SG noch in entsprechenden Parallelverfahren derartige Zusagen vorlegen können.
Am 21.06.2020 haben die Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 07.06.2022 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 zu verurteilen, ihnen für Juni 2019 höhere Kosten für Unterkunft und Heizung, für die Zeiträume ab dem 01.01.2005 Heizkosten in Höhe von 14.000 Euro jährlich und des Weiteren die Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Der Senat hat die Akte L 21 AS 1051/19 zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Der 21. Senat hat sich in einem richterlichen Hinweis vom 26.03.2021 ausführlich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob den Klägern aus gerichtlichen Vergleichen (u.a. in den Verfahren SG Dortmund S 40 AS 4241/11, S 40 AS 43/12 und S 30 AS 4344/12) oder anderweitigen Zusagen des Beklagten Ansprüche auf weitergehende Leistungen, insbesondere auf die Zahlung höherer Heizkosten, zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den richterlichen Hinweis vom 26.03.2021 im Verfahren L 21 AS 1051/19 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, wie auch der des Parallelverfahrens (SG Dortmund: S 60 AS 2687/15; LSG NRW: L 7 AS 819/22), sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt und insbesondere statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 €. Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem SG beantragten Gegenstandes mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehr zu bestimmen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG , Rn. 23). Geht man mit dem SG davon aus, dass die Kläger für Juni 2019 nur eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 175 € begehren, kommt eine Unzulässigkeit der Berufung in Betracht, weil naheliegt, dass die weiteren Anträge jedenfalls teilweise - nämlich im Hinblick auf Heizkosten für zurückliegende Zeiträume seit 2005 bzw. Kosten für Einbau der neuen Heizungsanlage - entgegen der eindeutigen Rechtslage willkürlich nur deshalb gestellt werden, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28.08.2025 - L 7 AS 905/25 -; BSG, Urteil vom 30.06.2021 - B 4 AS 70/20 R - juris, Rn. 20; Keller in: Meyer-Ladewig u.a., 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 14a und 19). Der angefochtene Bescheid vom 18.06.2019 trifft nämlich offensichtlich keine Regelung zu abgelaufenen Leistungszeiträumen und zu Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage, sondern allein zu den laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung für Juni 2019. Der Senat geht gleichwohl von einer Berufungsfähigkeit der Sache aus, weil die Kläger auch für den Monat Juni 2019 nicht nur eine Verurteilung des Beklagten zur Übernahme weiterer Kosten für den Einbau der Umwälzpumpe, sondern auch deutlich höherer laufender Kosten für Heizöl und im Hinblick auf die Übernahme von Versicherungsbeiträgen begehren. Diese generelle Geltendmachung höherer Kosten für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Juni 2019 ist auch zulässig, weil der Bescheid vom 18.06.2019 diesbezüglich eine vollständig neue Regelung enthält und sich nicht auf die Bewilligung von Kosten für den Einbau einer Umwälzpumpe beschränkt. Enthält ein Änderungsbescheid nämlich den Verfügungssatz, dass Leistungen für einen näher bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Höhe bewilligt werden und weist weiter eine vollständige tabellarische Auflistung aller Leistungen sowie eine vollständige Darstellung der Berechnung aus, ist in ihm bei verständiger Würdigung eine vollständig neue Entscheidung über den Leistungsanspruch zu sehen, die den Erstbescheid i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X ersetzt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.02.2023 - B 4 AS 2/22 R - juris, Rn. 17). So liegt der Fall hier, denn der angefochtene Bescheid vom 18.06.2019 stellt die Höhe der Bewilligung und die Einkommensanrechnung vollständig neu dar.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Streitgegenstand ist der Leistungen für Juni 2019 betreffende Änderungsbescheid des Beklagten vom 18.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019.
Die hiergegen auf Verurteilung des Beklagten zur (weiteren) Leistungszahlung gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 4 SGG statthaft.
Dies gilt auch, soweit die Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Heizkosten auf der Grundlage des im Verfahren Sozialgericht (SG) Dortmund - S 40 AS 4/13 ER - am 25.03.2013 geschlossenen Vergleichs begehren. Versteht man den Vergleich nämlich mit den Klägern als zeitlich uneingeschränkte Regelung für zukünftige Leistungszeiträume, könnte seine Umsetzung in Ansehung des Charakters von Heizkosten als laufende Bedarfe i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II und der Begrenzung von Bewilligungszeiträumen (gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich ein Jahr) immer nur über den jeweils aktuellen Bewilligungsbescheid, so auch den hier angefochtenen Bescheid, erfolgen. Die Klage ist mithin so auszulegen, dass die Kläger den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt zu gering bemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung - sei es auf der Grundlage des angeführten Vergleichs oder des materiellen Rechts - angreifen.
Der Kläger zu 2) hat die Klage auch zulässig für seine Frau und seinen Sohn (vgl. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG) erhoben. Der Zulässigkeit steht im Hinblick auf die Kläger zu 1) und 2) nicht etwa die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens i.S.v.§ 78 SGG entgegen. Zunächst haben alle Kläger am 22.06.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2019 eingelegt. Zwar richtet sich der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 ausdrücklich nur an die Klägerin zu 3). Da die Klägerin zu 3) die Leistungen i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedoch für ihre Bedarfsgemeinschaft beantragt und als deren Vertreterin aufgetreten ist und da sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 inhaltlich mit den Leistungsansprüchen der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin für den Monat Juni 2019 auseinandergesetzt hat, ist der Widerspruchsbescheid bei verständiger Würdigung vom Empfängerhorizont i.S.d. §§ 133, 157 BGB auch als Entscheidung über die Widersprüche aller Kläger zu verstehen. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass auch eigene Rechte des Klägers zu 2) verletzt sind, da er sich selbst auf Bescheide und Äußerungen des Beklagten auch aus Zeiten seines unstreitigen Leistungsbezuges bezieht (vgl. zur Möglichkeitstheorie nur BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R, SozR-41500 § 54 Nr. 37 Rn. 12 m.w.N.).
Unzulässig ist die Klage dagegen bereits im Hinblick auf mögliche Leistungsansprüche der Kläger für die Zeit vor Juni 2019 und den Einbau einer neuen Heizungsanlage, den die Kläger weder als Bedarf für Juni 2019 beantragt noch im Juni 2019 vorgenommen haben. Es fehlt insoweit an einer Verwaltungsentscheidung, weil der Bescheid vom 18.06.2019 ausschließlich eine Regelung über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Juni 2019 trifft. Eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. hierzu Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 114 SGG , Rn. 43).
Die Klage ist im Übrigen nicht begründet. Zu Recht hat das SG sie wegen fehlender Leistungsberechtigung bzw. fehlender Hilfebedürftigkeit abgewiesen.
Der Kläger zu 2) ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, als nicht erwerbsfähige Person (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II m.F.) bereits nicht leistungsberechtigt. Einem Anspruch auf Sozialgeld gem. §§ 7 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 SGB II steht entgegen, dass der Kläger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen ist.
Im Hinblick auf die Kläger zu 1) und 3) besteht kein Leistungsanspruch, da auch zur Überzeugung des Senates Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II im Juni 2019 nicht bestand. Dies würde im Übrigen auch für den Kläger zu 2) gelten, selbst wenn er leistungsberechtigt wäre.
Der Leistungsbewilligung stand den anzunehmenden Bedarf bei weitem übersteigendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II in Gestalt des von den Klägern bewohnten Hausgrundstücks entgegen. Auch der Senat sieht es als erwiesen an, dass das Hausgrundstück nicht von angemessener Größe und damit nicht von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.03.2011 geschützt ist. Nach Abzug der Verbindlichkeiten verfügte die Klägerin zu 3) vielmehr über ihre Freibeträge übersteigendes Vermögen i.H.v. 147.150 €, das auch bei den übrigen Klägern anzurechnen war. Insoweit wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die vom SG vorgenommene Herleitung der angemessenen Grundstücksgröße entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, das exemplarisch in seinem Urteil vom 24.05.2017 (B 14 AS 16/16 R) ausgeführt hat, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu konkretisieren sei. Hiernach sei die Angemessenheitsgrenze nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von den dort formulierten Grenzwerten bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern. Diese Wohnflächengrenzen könnten jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürften beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, weil Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben müsse. Insbesondere könne im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 v.H. noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein. Nach diesen Maßgaben war das Hausgrundstück der Kläger nicht angemessen, weil sich die Wohnfläche des von ihnen bewohnten Hauses auf 153 qm belief, die Angemessenheitsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt jedoch mit 121 qm (130 qm Höchstwohnfläche für Familienheime mit einer Wohnung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WobauG in der Fassung vom 19.08.1994 abzüglich 20 qm zuzüglich 10 % Toleranz) anzusetzen war. Dass das SG versehentlich von der Höchstwohnfläche für Eigentumswohnungen i.H.v. 120 qm für eigengenutzte Eigentumswohnungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 WobauG und in der Folge von einer angemessenen Wohnfläche von 110 qm ausgegangen ist, wirkt sich im Ergebnis nicht aus.
Der Senat hat keine Bedenken an der zutreffenden Ermittlung der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Wohnfläche der Kläger i.H.v. 153 qm. Zwar ist die Feststellung der Wohnfläche aufgrund des von den Klägern verweigerten Zutritts zum Haus und aufgrund der fehlenden Vorlage von Unterlagen im Wege einer Berechnung auf der Grundlage dem Gutachten vorliegender Unterlagen erfolgt. Etwaige Unklarheiten gehen jedoch im Rahmen von § 103 SGG zu Lasten der Kläger (vgl. hierzu Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG , Rn. 66), weil sie bei der Erstellung des Gutachtens nicht mitgewirkt haben. Die zutreffende Ermittlung der Wohnfläche wird von den Klägern aber auch nicht in Abrede gestellt. So führen sie in der Berufungsbegründung aus, es sei nun klar, dass die Wohnfläche 153 qm betrage und räumen an anderer Stelle ein, die Wohnfläche sei 40 qm „größer als erlaubt“, die Grundstücksfläche jedoch geringer als zugestanden. Die Auffassung der Kläger, eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche könne durch eine Unterschreitung der als angemessen anzusehenden Wohnfläche kompensiert werden, findet keine gesetzliche Grundlage.
Auch im Hinblick auf die Wertermittlung ist das Gutachten in sich schlüssig und überzeugend. Insbesondere werden erkennbare Mängel des Hauses, ein ersichtlicher Modernisierungsstau und die Deponierung von Fässern mit unbekanntem Inhalt im Garten wertmindernd berücksichtigt. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit des Hauses. Das Haus ist 1992 erbaut, so dass auch beim Ausbleiben größerer Modernisierungen keine Baufälligkeit oder Unbewohnbarkeit zu erwarten ist. Aus Gerichts- und Verwaltungsakte erkennbare Fotografien weisen zwar (kleinere) Schäden an Fassade und Balkon aus und manifestieren eine gewisse Vermüllung des Gartens, hierbei handelt es sich jedoch um mit vertretbarem Aufwand zu beseitigende Mängel, die bei der Wertermittlung berücksichtigt worden sind. Die vom SG gegengerechneten dinglichen Belastungen ergeben sich aus zum Verwaltungsvorgang des Beklagten gereichten Übersichten, die Berechnung der Freibeträge durch das SG begegnet keinen Bedenken.
Aus dem Umstand, dass der Beklagte das Haus im Rahmen der Leistungsbewilligung über viele Jahre zu Unrecht als geschütztes Vermögen betrachtet hat, ergibt sich nichts Anderes. Diese die Kläger allein begünstigende Verwaltungspraxis führt nicht dazu, dass der Senat das Hausgrundstück bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Kläger als „unstreitig“ außer Acht zu lassen hat, denn das SGB II sieht keine isolierte Anerkennung einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder separate Entscheidungen über Anspruchsgrund- und - höhe vor. Auch die Beteiligten sind nicht befugt, den Rechtsstreit auf bestimmte Rechtsfragen zu konzentrieren und den Anspruchsgrund oder bestimmte Elemente des Anspruchsumfangs unstreitig zu stellen, denn das Gericht muss bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R -: Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung der grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen, auch wenn diese von der Behörde nicht in Frage gestellt werden und BSG, Urteil vom 23. 11.2006 - B 11b AS 9/06 R - juris, Rn. 14). Beim Streit um höhere Leistungen sind auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach Gegenstand der Prüfung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. 04. 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris, Rn. 26; Urteil des Senats vom 04.06.2020 - L 7 AS 1298/18 -, juris, Rn. 30). Liegt diese grundsätzliche Leistungsberechtigung - hier wegen leistungsausschließenden Vermögens - nicht vor, kommt die Bewilligung höherer Leistungen auch dann nicht in Betracht, wenn der Anspruch dem Grunde nach vom Leistungsträger nicht in Frage gestellt worden ist. Eine mögliche Fehleinschätzung der Behörde oder eine auch langjährige unrechtmäßige Leistungsbewilligung können einen Hilfebedürftigen mithin nur im Rahmen einer Prüfung von Vertrauensschutz vor einer etwaigen Rücknahme von Bewilligungen i.S.v. § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bewahren, ihm jedoch nicht zu einem höheren Leistungsanspruch verhelfen.
Schließlich ergibt sich auch aus dem zwischen den Beteiligten beim SG Dortmund im Verfahren S 40 AS 4/13 ER am 25.03.2013 geschlossenen Vergleich kein (weitergehender) Leistungsanspruch. Dieser Vergleich ist erkennbar auf die Behebung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet und nur auf den aktuellen Leistungszeitraum bezogen. In Punkt 1) heißt es ausdrücklich, dass der Beklagte „vorläufig“ die Kosten für 2000 Liter Heizöl übernimmt. Ein abschließender, über den Bewilligungszeitraum hinausreichender Charakter oder gar eine von den Klägern angenommene Zusage bezüglich der Übernahme der Kosten für Heizöl für unbegrenzte Zeiträume sind ihm in keiner Weise zu entnehmen. Anhaltspunkte für entsprechende Zusagen des Beklagten ergeben sich aus anderen Verfahren nicht. Der Senat verweist insoweit auf den richterlichen Hinweis des 21. Senats in der beigezogenen Akte L 21 AS 1051/19 vom 26.03.2021.
Ob und inwieweit die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine darlehensweise Leistungsbewilligung i.S.v. § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II hatten, kann dahinstehen, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Bei der Bewilligung eines Darlehens handelt es sich um ein aliud zur zuschussweisen Leistungsbewilligung (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R - juris, Rn. 9 und vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris, Rn. 13; Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 42a Rn. 49), das die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht begehrt haben und über das der Beklagte nicht entschieden hat.
Im Hinblick auf den nach Aktenlage zum streitigen Zeitpunkt nicht i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II erwerbsfähigen Kläger zu 2) ist ergänzend anzuführen, dass sich ein Anspruch auch nicht aus dem SGB XII herleiten lässt. Das Hausgrundstück N.-straße in U. war nämlich auch nicht angemessen im Sinne des für die Berücksichtigung von Hausgrundstücken als Vermögen im Bereich der Sozialhilfe maßgeblichen § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.12.2003. Die Rechtsprechung der für das Recht der Sozialhilfesenate zuständigen Senate des BSG knüpft zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit des Hausgrundstücks nämlich jedenfalls für die Zeiträume bis zum 31.12.2022 ausdrücklich an die Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. an (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R - juris, Rn.19; Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 90 SGB XII , Rn. 101), so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Aus diesem Grunde hatte der Senat den für die Erbringung von Sozialhilfe nach dem SGB XII zuständigen Träger auch nicht beizuladen: Der Sozialhilfeträger kam nicht als leistungspflichtig i.S.v. § 75 Abs. 2 SGG in Betracht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.