Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 03.11.2025 – L 2 AS 138/25

2 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1103.L2AS138.25.00

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 13.05.2025 nach § 138 Satz 1 SGG ist nicht zu entsprechen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 138 Satz 1 SGG liegt nicht vor. In dem Urteil sind im Tatbestand zwar die Daten der Beschlüsse des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzutreffend angegeben worden. Hierbei handelt es sich um offenkundige Rechtschreibfehler, durch die der Sinn der Entscheidung des Senats entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entstellt wird. Diese Rechtschreibfehler haben auch keinerlei rechtliche Auswirkungen. Solche reinen Rechtschreibfehler müssen nicht korrigiert werden (vgl. dazu Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 (Stand: 15.06.2022), Rn. 8; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 3 und 3d).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).