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Landessozialgericht NRW Urteil vom 05.11.2025 – L 11 KR 440/24

11 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1105.L11KR440.24.00

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Krankengeld.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war bis zum 30. September 2021 als Arbeitnehmerin abhängig beschäftigt. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie T. stellte bei der Klägerin in der Zeit vom 29. September 2021 bis 8. Oktober 2021 und vom 11. bis 12. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose G56.0 (Karpaltunnel-Syndrom) fest. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum vom 1. bis 12. Oktober 2021 in Höhe von kalendertäglich 54,18 Euro netto.

Der Hausarzt der Klägerin O. stellte bei der Klägerin im Zeitraum vom 13. bis 15. Oktober 2021 Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnosen M54.2 (Zervikalneuralgie) und K21.9 (Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis) fest. Am 12. November 2021 bescheinigte die in der Praxis von O. tätige Frau P. die Arbeitsunfähigkeit wegen der Zervikalneuralgie für die Zeit vom 11. bis 26. November 2021. Ab dem 1. Dezember 2021 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit N..

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Krankengeld ab dem 1. Oktober 2021 täglich 54,18 Euro betrage, wenn alle Voraussetzungen vorlägen. Die Arbeitsunfähigkeit müsse von der Klägerin nahtlos nachgewiesen werden. Wenn sie länger arbeitsunfähig sei, brauche sie von ihrem Arzt spätestens einen Werktag nach Ablauf der vorherigen Krankschreibung eine weitere Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Samstage gälten hierbei nicht als Werktage.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 13. Oktober 2021 ab. Für den Krankengeldanspruch sei das am Tag der ärztlichen Feststellung bestehende Versicherungsverhältnis maßgebend. Die Arbeitsunfähigkeit am 13. Oktober 2021 sei ab diesem Tag festgestellt worden. An diesem Tag habe für die Klägerin eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nicht bestanden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2022 zurück. Die Arbeitsunfähigkeit wegen des Karpaltunnel-Syndroms habe am 12. Oktober 2021 geendet. Obgleich die Klägerin ab dem 13. Oktober 2021 erneut arbeitsunfähig krank gewesen sei, habe der Anspruch auf Krankengeld nicht über den 12. Oktober 2021 hinaus fortbestanden. § 46 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sähen insoweit ein Fortbestehen des Krankengeldanspruchs nur für den Fall vor, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt werde. Die Klägerin sei jedoch ab dem 13. Oktober 2021 nicht wegen derselben Krankheit (Karpaltunnel-Syndrom) arbeitsunfähig gewesen, sondern wegen Rückenschmerzen und einer gastroösophagealen Refluxkrankheit ohne Ösophagitis. Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 13. Oktober 2021 sei sie freiwillig versichert gewesen und damit nicht in einem Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch.

Dagegen hat die Klägerin am 1. August 2022 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben und Krankengeld zunächst für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis 26. November 2021 geltend gemacht. Es sei von einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen derselben Krankheit auszugehen. Nach den gesetzlichen Vorschriften müsse eine tatsächlich ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht nach außen dokumentiert werden. Sie habe im streitigen Zeitraum regelmäßig ihre Ärzte aufgesucht und alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen. Wenn formelle Meldungen der Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum nicht vorliegen würden, sei dies nicht ihr Versäumnis, sondern ein Versäumnis der Beklagten. Die Beklagte sei verantwortlich für die Übermittlung der Meldungen der Arbeitsunfähigkeit durch ihre Vertragsärzte. Zudem habe die Beklagte sie fernmündlich mehrmals beraten und mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Krankengeld für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Oktober 2021 bestehe. Aufgrund dessen habe sie sich formelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mangels eines Zwecks nicht ausstellen lassen. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten verletzt, da sie, die Klägerin, nicht korrekt und vollständig über ihre Rechte und Pflichten informiert worden sei. Fälschlicherweise sei mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld habe.

Die Beklagte hat im Klageverfahren den Krankengeldanspruch für die Zeiträume vom 13. bis 15. Oktober 2021 und vom 12. bis 26. November 2021 anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2022 aufzuheben und ihr Krankengeld für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 zu bewilligen und zugleich 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 2021 auszuzahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Krankengeldanspruch bestehe für den verbliebenen Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 nicht, weil mangels Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch ruhe. Für diesen Zeitraum sei erstmals im gerichtlichen Verfahren eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Befundbericht erfolgt. Ein Fehlverhalten der behandelnden Ärzte in Bezug auf diesen Zeitraum sei nicht erkennbar. In der Praxis von O. habe sich die Klägerin nicht am Montag, den 18. Oktober 2021 ärztlich vorgestellt, sondern erst am 11. November 2021. Am 11. November 2021 sei auf Wunsch der Klägerin die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit unterblieben. Bei dieser Feststellung handele es sich grundsätzlich um eine Obliegenheit der Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung seien deshalb von der Klägerin zu tragen. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie sich wegen der falschen telefonischen Auskunft der Beklagten, dass kein Krankengeldanspruch wegen orthopädischer Diagnosen ab dem 13. Oktober 2021 bestehe, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr habe ausstellen lassen, sei dies nicht nachvollziehbar. Schließlich habe die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit dennoch am 13. Oktober 2021 und 12. November 2021 feststellen lassen. Im Zeitraum vom 29. September 2021 bis 26. November 2021 habe es kein Telefonat mit diesem Inhalt gegeben.

In einem Befundbericht vom 31. Juli 2023 hat O. ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit auch im Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis 26. November 2021 wegen eines Halswirbelsyndroms bestanden habe. Als Behandlungstermine gab er den 13. Oktober 2021 und den 11., 12., 15. und 22. November 2021 an. Aus dem übersandten Auszug aus der elektronischen Patientenkartei ergeben sich u.a. folgende Einträge:

„11.11.2021: habe seit Juli Rückenschmerzen, seit 28.09. bis 12.10. krank geschrieben, seit 01.10. arbeitssuchend (…)

11.11.2021: kommt, weil sie mit den Rückenschmerzen nicht arbeiten kann, benötigt aber eine Korrektur der AU, die der Orthopäde ausgestellt hat von Ende Sept., soll sich dort bitte vorstellen, hier nicht möglich; Auch AU rückwirkend über 4 Wochen nicht möglich; in der AU vom 13.10. fehle die Diagnose KTS, daher keine Anerkennung, wollte keine AU, da KTS nicht aufgenommen wurde

11.11.2021: BWS-Syndrom

12.11.2021: AU vom 11.11.2021 bis zum 26.11.2021 M54.2 G HWS-BWS-Syndrom“

Nachdem das SG die Beteiligten dazu angehört hatte, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2024 abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 bestehe nicht, da es an einer rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die nach außen dokumentiert werden müsse, fehle. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte im Befundbericht vom 31. Juli 2023 sei nicht rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V erfolgt. Erst am 12. November 2021 sei eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. November 2021 in der entsprechenden Form erfolgt. Ein den behandelnden Ärzten vorwerfbarer Fehler, der der Beklagten zuzurechnen wäre, liege nicht vor. Die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei eine Obliegenheit der Versicherten. Eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Gegen den ihr am 13. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Juli 2024 Berufung eingelegt. O. habe sie am 13. Oktober 2021 darauf hingewiesen, sich wegen ihrer orthopädischen Erkrankung weiterhin bei T. vorzustellen. T. habe sie aufgefordert, ihn nicht mehr aufzusuchen, bis die Bilder der bildgebenden Diagnostik vorlägen. Ein Dringlichkeitsvermerk auf dem Überweisungsschein sei abgelehnt worden, ebenso die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den 12. Oktober 2021 hinaus. Am 18. Oktober 2021 sei sie nicht in die Praxis von T. eingelassen worden. Die Beklagte habe telefonisch mitgeteilt, dass der Anspruch auf Krankengeld seit dem 13. Oktober 2021 nicht bestehe und die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen daher entfalle. Am 11. November 2021 sei die Arbeitsunfähigkeit durch P. festgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei am 11. November 2021 in ihrem Beisein aus ihrer elektronischen Patientenakte ausgestellt worden. Da der vorgelegte Ausdruck der elektronischen Patientenakte keine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufweise, sei von nachträglichen Änderungen der Eintragungen in der elektronischen Patientenakte auszugehen, die im Protokoll der elektronischen Patientenakte automatisch erfasst werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei von einer Feststellung und Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit am 11. November 2021 auszugehen. Sie habe während ihrer Krankheit die behandelnden Ärzte persönlich aufgesucht und ihre Beschwerden geschildert. Sie habe daher ihre Obliegenheiten bezüglich des Krankengeldanspruchs nicht verletzt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Meldungen an die Beklagte seien gesetzeskonform erfolgt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie korrekt über ihre Ansprüche auf Krankengeld und die damit verbundenen Pflichten zur Wahrung dieses Anspruchs zu informieren. Stattdessen habe die Beklagte ihr telefonisch die fehlerhafte Auskunft erteilt, dass ab dem 13. Oktober 2021 kein Anspruch auf Krankengeld bestehe und eine weitere Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen daher nicht erforderlich sei. Aufgrund der unzutreffenden Mitteilung der Beklagten habe sie darauf verzichtet, die Ausstellung und Einreichung weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aktiv einzufordern. Es werde bestritten, dass die Auszüge aus den Patientenakten von T. und O. zum Streitzeitraum sowie die Verwaltungsakten der Beklagten hinsichtlich der Gesprächsvermerke vollständig seien. Im Übrigen habe sich der Bescheid vom 22. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2022 gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) spätestens mit der Auszahlung von Krankengeld für die Zeiträume vom 13. bis 15. Oktober 2021 und vom 12. bis 26. November 2021 erledigt, weil die Beklagte dadurch konkludent das Bestehen einer Versicherung mit Krankengeldanspruch für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis 26. November 2021 festgestellt habe. Der Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2021 sei wieder in Kraft getreten. Dem Bescheid vom 22. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2022 sei nicht zu entnehmen, dass das Krankengeld für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 aus anderen Gründen als dem ab 13. Oktober 2021 geltenden Nichtvorliegen einer Versicherung mit Krankengeldanspruch versagt worden sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12. Juni 2024 aufzuheben, der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 in gesetzlicher Höhe zuzüglich Zinsen nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) zu gewähren,

2. hilfsweise, im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu verurteilen, Krankengeld für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, zuzüglich Zinsen nach § 44 SGB I,

3. für den Fall, dass der Senat die Berufung für unbegründet hält, rechtliche Hinweise zu erteilen, insbesondere zu entscheidungserheblichen Tatsachen, und mitzuteilen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt sein sollen, und der Klägerin Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.

4. für den Fall, dass der Senat die Berufung zurückweist, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihren bisherigen Vortrag und den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheids. Die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor, da weder ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten der behandelnden Ärzte noch ein Fehlverhalten der Beklagten selbst ursächlich für die Verspätung der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit gewesen seien. Dass vor dem Schreiben vom 22. Dezember 2021 ein Krankengeldausschluss mitgeteilt oder eine fehlerhafte oder auch nur irgendeine Beratung oder Auskunft hinsichtlich der Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsfeststellung mitgeteilt worden sei, ergebe sich aus der Dokumentation der Beklagten nicht und sei auch nicht anderweitig ersichtlich. Aus dem Bericht von P. gehe hervor, dass bei der ärztlichen Vorstellung am 11. November 2021 auf Wunsch der Klägerin gerade keine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei. Erst am 12. November 2021 habe die Klägerin ihre weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen. Dies belege auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die das Ausstellungsdatum „12.11.2021“ trage. Sämtliche Vermerke und Notizen mit Bezug auf den Krankengeldanspruch vom 29. September 2021 bis 31. Dezember 2021 seien in der dem Gericht übersandten Verwaltungsakte enthalten. Weitere Gesprächsvermerke o.ä. lägen nicht vor.

O. hat in einem vom Senat angeforderten Befundbericht vom 16. Mai 2025 erklärt, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 13. bis 15. Oktober 2021 durch ihn ausgestellt worden seien und vom 11. bis 26. November 2021 durch seine Kollegin Frau P.. Die Klägerin habe die Praxis am 13. Oktober, 11., 12. und 15. November 2021 aufgesucht. Eine Untersuchung sei immer durchgeführt, eine Behandlung sei nie abgelehnt worden. Auch die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht abgelehnt worden, sie sei ja jeweils an den Tagen der Vorstellung ausgestellt worden. Weitere Kontakte in dem Zeitraum seien bei ihnen nicht dokumentiert. Eine telefonische Kontaktaufnahme sei für den Zeitraum vom 29. September 2021 bis 12. November 2021 nicht dokumentiert. Bei akuten Beschwerden könne tagesgleich eine Vorstellung erfolgen. Bei der Vorstellung am 13. Oktober 2021 habe sich die Klägerin mit Hals- und Rückenschmerzen vorgestellt. Dabei habe sie berichtet, dass sie sich bereits in orthopädischer Behandlung befinde und auch eine Überweisung zum Röntgen erhalten habe. Trotz der bereits begonnenen orthopädischen Behandlung habe man eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Da ihnen keine Befunde vom Orthopäden vorgelegen hätten und bereits eine Diagnostik fachärztlich eingeleitet worden sei, habe er der Klägerin empfohlen, weiterhin die orthopädische Behandlung beim Orthopäden wahrzunehmen. Frau P. sei seit 2022 nicht mehr in seiner Praxis tätig.

Frau P. hat in einem am 21. August 2025 eingegangenen Schreiben auf Anfrage des Senats erklärt, dass sie sich im Jahr 2025 beim besten Willen nicht mehr daran erinnere, ob eine Patientin eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung abgelehnt habe. Die Akten bewahre sie auch nicht zu Hause auf.

T. hat in einem am 21. Mai 2025 eingegangenen Befundbericht ausgeführt, dass die Klägerin am 29. September 2021 sowie am 4. und 11. Oktober 2021 durch ihn behandelt worden sei. Am 11. Oktober 2021 sei eine Untersuchung nicht abgelehnt worden. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass er sie aufgefordert habe, ihn nicht mehr aufzusuchen, bis die Bilder der bildgebenden Diagnostik vorlägen und ein Dringlichkeitsvermerk auf dem Überweisungsschein sowie die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den 12. Oktober 2021 hinaus abgelehnt und die Klägerin am 18. Oktober 2021 nicht in seine Praxis eingelassen worden sei, sei dies aus den Praxisunterlagen nicht mehr nachvollziehbar.

In einer Stellungnahme vom 14. August 2025 hat T. auf Nachfrage des Senats ergänzend mitgeteilt, dass das Praxispersonal, das im Zeitraum vom 29. September 2021 bis 12. November 2021 dort beschäftigt war, seit längerer Zeit dort nicht mehr angestellt sei. Da die weitere Therapie von der Röntgen-/ MRT-Diagnostik abhängig gewesen sei, sei eine weitere Vorstellung ohne die befundeten Aufnahmen oder CDs, medizinisch nicht zielführend gewesen, so dass die Klägerin gebeten worden sei, sich erst nach der Röntgen/ MRT-Bildgebung zur Therapieplanung wieder vorzustellen. Eine Verweigerung von irgendwelchen Dringlichkeitsvermerken sei seinerseits nicht erinnerlich. Für den 18. Oktober 2021 lägen keine Dokumentationen vor, und erinnern könne er sich daran auch nicht mehr, sodass er sich dazu nicht äußern könne.

Auf den von T. übersandten Auszug aus der Patientenakte für den Zeitraum vom 24. September 2021 bis 15. November 2021 wird Bezug genommen.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss vom 17. Juli 2025 auf den Berichterstatter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann in Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. November 2025 über ihre Berufung entscheiden, da sie ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). In der Terminmitteilung wurde sie darüber unterrichtet, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Über die Berufung der Klägerin kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG) bedürfen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 22. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2022 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Darin hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 Krankengeld zu bewilligen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich dieser Bescheid nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Bescheid ist mit seinem Verfügungssatz, Krankengeld für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 abzulehnen, nach wie vor wirksam. Nur soweit er die Zeiträume vom 13. bis 15. Oktober 2021 sowie vom 12. bis 26. November 2021 betrifft, hat er sich durch die nachträgliche Bewilligung von Krankengeld durch die Beklagte erledigt. Ein Verwaltungsakt erwächst auch nur bezüglich des Verfügungs- bzw. Entscheidungssatzes in Bestandskraft, nicht hinsichtlich der Begründung (BSG, Urteil vom 21. März 1974 - 8/2 RU 55/72 -, BSGE 37, 177 ff. Rn. 24; BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 - 5 RJ 76/76 -, BSGE 46, 236 ff., Rn. 14; BSG, Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 15/04 R -, BSGE 95, 238 ff., Rn. 14). Im Übrigen ergäbe sich ein Anspruch - anders als die Klägerin offenbar meint - auch nicht aus dem Bescheid vom 8. Dezember 2021, weil darin ausdrücklich die Zahlung von Krankengeld vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der nahtlosen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, abhängig gemacht wurde. Der Senat geht im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 14. Juni 2018 - B 9 SB 2/16 R - juris, Rn. 12 m.w.N.) und im wohlverstandenen Interesse der Klägerin davon aus, dass sie hilfsweise den Bescheid vom 22. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2022 (weiterhin) anficht.

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind § 44 Abs. 1 und § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SGB V (in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung) i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld - außerhalb einer stationären Behandlung - von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nach § 46 Satz 2 SGB V jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt nach § 46 Satz 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V u.a. erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird.

Die Klägerin ist zwar wegen des Erhaltenstatbestandes des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Angesichts der mitgeteilten Diagnosen und Befunde hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin in dem Streitzeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 tatsächlich arbeitsunfähig war. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der Anspruch auf Krankengeld scheitert indes daran, dass im Streitzeitraum keine (rechtzeitige) ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte, sodass der Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V ruhte. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach dieser Norm, solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R -, BSGE 127, 53 ff., Rn. 12). Nur wenn jeweils bei Ablauf einer zeitlich befristet bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nahtlos weiterhin Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, besteht der Anspruch auf Krankengeld in der Folgezeit ununterbrochen. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der Krankenkasse nicht (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R -, BSGE 123, 134 ff., Rn. 20; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R -, BSGE 118, 52 ff., Rn. 23).

Mit § 46 Satz 2 SGB V kann das Fehlen einer nahtlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kurzfristig überbrückt werden. Damit sollen Lücken im Bezug von Krankengeld und das Risiko eines Verlustes der Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld vermieden werden. Ergänzend zur Regelung in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V sollen Versicherte den Anspruch auf Krankengeld auch an Wochenend- und Feiertagen behalten, soweit die Folgebescheinigung am nächsten Werktag ausgestellt wird (BT-Drs. 18/4095, S. 81). Nach § 46 Satz 2 SGB V bleibt damit der Anspruch auf Krankengeld jeweils über die Wochenend- und Feiertage bis zum nächsten Werktag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. § 46 Satz 3 SGB V erweitert diese Grenze auf den Zeitraum von einem Monat nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Der Tatbestand des § 46 Satz 3 SGB V ist vorliegend erfüllt. Die Mitgliedschaft der Klägerin wurde nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten; die „weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wurde nicht am nächsten Werktag“ (18. Oktober 2021), sondern am 12. November 2021 und damit „spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt“. Dies führt zwar im Ergebnis zu einer nahtlosen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit, allerdings folgt daraus zugleich das Ruhen des Anspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V.

a. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wurde im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 nicht ärztlich festgestellt. Entgegen der Behauptung der Klägerin gibt es keine Belege dafür, dass es zu einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre, auch nicht am 11. November 2021. An diesem Tag hat sich die Klägerin zwar bei Frau P. vorgestellt. Diese hat aber keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt. Aus der elektronischen Patientenakte der Praxis ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an diesem Tag abgelehnt hat. Etwas anderes folgt nicht aus der alleinigen Eintragung der Diagnose „BWS-Syndrom“ in der Patientenakte von Frau P. für den 11. November 2021. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die ärztliche „Feststellung“ der Arbeitsunfähigkeit kein bloßer rein praxisinterner Vorgang ist, der lediglich in den den Patienten betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen (formlos) festgehalten werden müsste. Erforderlich ist vielmehr ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks („Bescheinigung“) nach außen hin - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse - beweissicher zu dokumentieren ist (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R -, BSGE 123, 134 ff., Rn. 18). Daran mangelt es hier für den 11. November 2021. Für die im Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass am 11. November 2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich ausgestellt worden sei, gibt es keine Belege. Dieser Behauptung steht bereits der Inhalt der Patientenakte der Praxis O. entgegen. Ferner hätte P. am 12. November 2021 die Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend zum 11. November 2021 festgestellt, wenn es an diesem Tag zu einer entsprechenden Feststellung gekommen wäre.

Die von Frau P. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. November 2021, in der die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 11. November 2021 festgestellt wurde, ist nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V unzulässig. Um beim Krankengeld Leistungsmissbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten, ist eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unzulässig (BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE 130, 85 ff., Rn. 18; BSG, Urteil vom 21. September 2023 - B 3 KR 11/22 R -, BSGE 137, 16 ff., Rn. 16).

b. Ein anerkannter Ausnahmefall, bei dem die nicht rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit unschädlich wäre, liegt nicht vor. Trotz der gebotenen grundsätzlich strikten Anwendung der gesetzlichen Regelungen hat die Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, in engen Grenzen bestimmte Ausnahmen von den Vorgaben und Grundsätzen anerkannt. So sind dem Versicherten gleichwohl Krankengeldansprüche zuerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R -, BSGE 123, 134 ff., Rn. 22). Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit der Versicherten (BSG, Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 14/64 -, BSGE 25, 76 ff., Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, BSGE 111, 9 ff., Rn. 23), für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R -, BSGE 118, 52 ff., Rn. 24) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R -, BSGE 85, 271 ff., Rn. 21).

Nach der neueren Rechtsprechung des BSG steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen, wenn 1. die Versicherte alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um ihre Ansprüche zu wahren, indem sie einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm ihre Beschwerden geschildert hat, um (a) die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und (b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist, 2. sie an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (z.B. eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und 3. sie - zusätzlich - ihre Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, BSGE 130, 85 ff., Rn. 20).

Terminliche oder logistische Schwierigkeiten bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit fallen nur dann in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse, wenn die Versicherte alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um ihre Ansprüche zu wahren. Dabei ist es ihr auch zuzumuten, nachdrücklich um einen Kontakt zum Arzt nachzusuchen und lange Wartezeiten auf sich zu nehmen. Hat eine Versicherte innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Vertragsarzt aufgesucht, um für die Weitergewährung von Krankengeld eine ärztliche Folgebescheinigung zu erlangen und hat dazu ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, unterbleibt aber gleichwohl die begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung, kann die ärztliche (auch nichtmedizinische) Fehlbeurteilung nicht der Versicherten zugerechnet werden, und sie kann daher ausnahmsweise rückwirkend Krankengeld beanspruchen. Verweigert der Arzt die Untersuchung der Versicherten, kann sie am Terminstag nach ärztlicher Absage nicht untersucht werden oder wird sie trotz Untersuchungsbereitschaft vom Arzt fortgeschickt, muss sie nicht mehr einen anderen Arzt aufsuchen. Die Versicherte ist dann so zu behandeln, als hätte sie von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten (BSG, Urteil vom 21. September 2023 - B 3 KR 11/22 R -, BSGE 137, 16 ff., Rn. 17 f.). Entsprechendes Fehlverhalten des Praxispersonals, durch das eine Untersuchung vereitelt wird, kann auch im Einzelfall der Krankenkasse zuzurechnen sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R - juris, Rn. 28).

Diese Fallgruppen zur ausnahmsweise zulässigen rückwirkenden Feststellung der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor.

aa. Eine Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bestand nicht. Diese wird auch von der Klägerin nicht behauptet.

bb. Die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Krankenkasse. Die Beklagte hat bestritten, der Klägerin gegenüber erklärt zu haben, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht ärztlich festzustellen und zu bescheinigen sei. Gegenteiliges kann aus der vollständig vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten nicht abgeleitet werden. Soweit die Klägerin die Vollständigkeit der Verwaltungsakte der Beklagten bestritten hat, kann sie mit dieser unsubstantiierten Behauptung nicht gehört werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte sieht der Senat keinerlei Grund, an der mehrfach geäußerten Erklärung der Beklagten, dass die vorgelegten Verwaltungsakten vollständig seien, zu zweifeln. Es fehlt im Übrigen trotz ausführlichen Vorbringens der Klägerin in zwei Gerichtsinstanzen jeglicher Vortrag dazu, wann genau im Streitzeitraum vom 29. September 2021 bzw. 16. Oktober 2021 bis 11. November 2021 ein Gespräch der Klägerin mit welchem Mitarbeiter oder welcher Mitarbeiterin der Beklagten geführt worden sein soll und welchen konkreten Inhalt dieses Gespräch gehabt haben soll. Sollten Gespräche nach dem 11. November 2021 geführt worden sein, wäre dies unerheblich, weil eine unterstellt fehlerhafte Auskunft der Beklagten für die fehlende nahtlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht ursächlich gewesen wäre. Der Bescheid vom 22. Dezember 2021, in dem die Beklagte erstmals den Anspruch verneint hat, ist für die Frage eines Fehlverhaltens der Beklagten ebenso unerheblich, weil er zeitlich nach dem Streitzeitraum erlassen wurde und daher für ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten nicht kausal gewesen sein kann.

cc. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht von den behandelnden Ärzten der Klägerin abgelehnt worden. Die Stellungnahmen der Ärzte der Klägerin haben die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt.

(1) Aus dem von T. übersandten Auszug aus der Patientenakte ergibt sich kein Arzt-Patienten-Kontakt für den Streitzeitraum. T. hat ferner ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung weder im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt noch telefonisch abgelehnt zu haben. T. hat zwar bestätigt, dass er die Klägerin gebeten habe, sich erst nach der Röntgen/ MRT-Bildgebung zur Therapieplanung wieder vorzustellen, weil die weitere Therapie von der Vorlage dieser Unterlagen abhängig gewesen sei. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gleichzustellen. Zu der Behauptung der Klägerin, dass sie am 18. Oktober 2021 nicht in die Praxis von T. eingelassen worden sei, hat dieser ausgeführt, sich daran nicht erinnern zu können. Entsprechendes sei seinen Praxisunterlagen nicht zu entnehmen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sie T. am 18. Oktober 2021 zwecks Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit aufsuchen wollte, konnte der Senat sich mangels objektiver Tatsachen nicht mit der maßgeblichen, an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hiervon überzeugen (vgl. zu diesem Maßstab: BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 ff., Rn. 33; Hübschmann, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.11.2024, § 128, Rn. 24; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128, Rn. 3b). Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht möglich, weil entsprechende Beweismittel nicht ersichtlich sind. T. hat mehrfach schriftlich bestätigt, dass er den Vortrag der Klägerin weder anhand der Praxisunterlagen noch nach eigener Erinnerung bestätigen könne. Ferner hat er mitgeteilt, dass das Praxispersonal, das im Streitzeitraum in seiner Praxis beschäftigt war, seit längerer Zeit dort nicht mehr angestellt sei.

(2) Ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten von O. oder Frau P. kann ebenfalls nicht festgestellt werden. O. hat erklärt, dass eine Untersuchung am 13. Oktober 2021, sowie am 11. und 12. November immer durchgeführt worden und eine Behandlung nie abgelehnt worden sei. Aus dem Auszug der elektronischen Patientenakte der Praxis O. für den Streitzeitraum ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr folgt aus der Übersicht, dass die Klägerin - wie erwähnt - während der Vorstellung am 11. November 2021 die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrücklich abgelehnt hat. Frau P. hat auf die Patientenunterlagen verwiesen und erklärt, sich an den Vorgang nicht erinnern zu können.

(3) Die Klägerin trägt die Nachteile daraus, dass sich das Vorliegen der rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 SGB V nicht nachweisen lässt. Auch wenn dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen der in §§ 103, 106 SGG niedergelegten Amtsermittlungspflicht eine subjektive Beweisführungslast fremd ist, können einen der Beteiligten nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) gleichwohl nachteilige Folgen daraus treffen, dass das Gericht eine bestimmte Tatsache nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht feststellen kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für diejenigen Tatsachen - in Bezug auf das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale - trägt, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (so schon BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 -, BSGE 6, 70 ff., Rn. 18). Bezogen auf den hier streitigen, aus § 44 Abs. 1 SGB V hergeleiteten Krankengeldanspruch bedeutet dies, dass eine Versicherte regelmäßig kein Krankengeld beanspruchen kann, wenn sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen lässt, dass sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, ihre Arbeit zu verrichten (BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - juris, Rn. 19). Gleiches gilt für die Frage, ob sich eine Versicherte ausnahmsweise auf eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stützen kann. Weitere zumutbare und gebotene Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 Satz 1 SGG) zur Klärung dieser Frage stehen dem Senat - wie oben ausgeführt - nicht mehr zur Verfügung.

Mangels Bestehens eines Krankengeldanspruchs entfällt ein akzessorischer Zinsanspruch.

2. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld kann nicht hilfsweise auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden.

Der richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Haupt- oder Nebenpflicht verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - juris, Rn. 40; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - juris, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - juris, Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. April 2024 - B 7 AS 1/23 R - juris, Rn. 32). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

a. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Hinweise darauf, dass die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hätte, dass es auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht ankomme und diese nicht erfolgen müsse, liegen - wie oben ausgeführt - nicht vor.

Anders als die Klägerin meint, musste die Beklagte sie auch nicht vor dem 16. Oktober 2021 darüber aufklären, dass eine rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Anspruchsentstehung unerlässlich ist. Der Herstellungsanspruch greift zunächst nicht schon dann ein, wenn eine allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I unterblieben ist (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, BSGE 111, 9 ff., Rn. 28). Krankenkassen sind nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf. erneut erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zu geben oder solche Hinweise in den Formularen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorzusehen. Insbesondere besteht auch keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten (BSG, Urteil vom 4. März 2014 - B 1 KR 17/13 R - juris, Rn. 18).

Zu den Nebenpflichten eines Sozialversicherungsträgers, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen kann, gehören zwar die Pflichten zur Beratung (vgl. § 14 SGB I) und zur Auskunft (vgl. § 15 SGB I). Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Der Versicherungsträger ist unter Umständen jedoch auch zu einer Spontanberatung verpflichtet, und zwar dann, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die eine verständige Versicherte wahrnehmen würde, wenn sie ihr bekannt wäre (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 SF 1/03 R - juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R -, BSGE 92, 34 ff., Rn. 31; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 39/01 R - juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, BSGE 111, 9 ff., Rn. 24). Solche Umstände einer Spontanberatungssituation hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein Gespräch zwischen ihr und Mitarbeitern der Beklagten zu diesem Thema vor und während des Streitzeitraums ist weder in den Akten dokumentiert noch sonst nachgewiesen. Die Beklagte konnte daher schon nicht erkennen, dass die Klägerin bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit den in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellten Zeitraum verstreichen lassen wird, bevor sie erneut einen Arzt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufsuchen wird.

b. Eine etwaige Pflichtverletzung der Vertragsärzte in Gestalt einer verweigerten Untersuchung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die man der Beklagten zurechnen könnte, ist ebenfalls nicht nachgewiesen.

3. Da der Senat alle zumutbaren und gebotenen Ermittlungen vor dem Verhandlungstermin am 5. November 2025 durchgeführt hat und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, kommt eine von der Klägerin hilfsweise beantragte Vertagung des Rechtsstreits nicht in Betracht. Auf die Möglichkeit der Entscheidung in ihrer Abwesenheit hat der Senat die Klägerin mehrfach hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.