Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 11.11.2025 – L 5 P 6/22
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1111.L5P6.22.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.12.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 116.958,28 Euro festgesetzt.
1
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 01.12.2025 unter Bezugnahme auf die Anfrage des Senats vom 11.11.2025, mit dem er unter Hinweis auf die Konsequenzen aus § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) um Rechtsmittelverzicht gebeten hat, diesen gegen das Urteil des Senats vom 11.11.2025 kraft Auslegung (§§ 133, 157 BGB) erklärt, indem er ausdrücklich auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet hat.
2
Auch die Beklagten hat mit Schriftsatz vom 16.12.2025 ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats vom 11.11.2025 verzichtet.
3
Nach § 136 Abs. 4 SGG bedarf es angesichts des Rechtsmittelverzichts des Klägers und der Beklagten eines Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, weil das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (11.11.2025), verkündet wurde.