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Landessozialgericht NRW Urteil vom 19.11.2025 – L 17 SB 263/25

17 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1119.L17SB263.25.00

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr 0000 geboren. Der Vater der Klägerin, der das Sorgerecht für die Klägerin nur gemeinsam mit der Mutter des Kindes ausüben darf, von der er seit dem 00.00.0000 geschieden ist, führt seit Jahren vor diversen Gerichten eine Vielzahl von Verfahren in eigener Sache und als Vertreter seiner Tochter in deren Namen. Eine Vollmacht bzw. Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin hat der Vater dabei nicht vorgelegt.

Am 08.08.2024 stellte sie einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Gewährung eines höheren Grad der Behinderung (GdB) als dem zuerkannten von 20. Auf dem Änderungsantrag fehlte die Unterschrift der Kindsmutter. Mehrfach forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung dazu auf, den Antrag vollständig ausgefüllt und von beiden Elternteilen unterschrieben zurückzusenden. Mit weiterem Erinnerungsschreiben vom 26.08.2025 wies sie zudem auf die Folgen des § 66 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hin.

Am 11.06.2025 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Soweit ersichtlich ist der Vater der Klägerin der Auffassung, es sei ein toxikologisches Gutachten zum Nachweis von genetischen Veränderungen durch Chemikalienvergiftungen einzuholen sowie über den Änderungsantrag zu entscheiden.

Die Klägerin hat nach ihrem erkennbaren Interesse beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Verschlimmerungsantrag vom 08.08.2024 zu bescheiden sowie ein toxikologisches Gutachten zum Nachweis von genetischen Veränderungen einzuholen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit gerichtlicher Verfügung vom 16.06.2025 die Klägerin bzw. den Vater der Klägerin darauf hingewiesen, dass zur Prozessführung die Genehmigung der Kindsmutter erforderlich ist und der Klägerseite die Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Genehmigung vorzulegen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da keine Zustimmung oder Genehmigung der Mutter zur Führung der Klage vorliege.

Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der durch ihren Vater vertretenen Klägerin vom 17.09.2025.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß soweit erkennbar,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2025 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Verschlimmerungsantrag vom 08.08.2024 zu bescheiden sowie ein toxikologisches Gutachten zum Nachweis von genetischen Veränderungen einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Terminsmitteilung vom 15.10.2025 ordnungsgemäße Mitteilung vom Termin erhalten haben und darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 SGG). Die Terminsmitteilungen sind der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 18.10.2025 und der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17.10.2025 jeweils zugestellt worden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war zudem nicht angeordnet.

Die Berufung ist bereits unzulässig, weil der Vater der Klägerin weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter für die Einlegung der Berufung vorgelegt hat. Die 0000 geborene Klägerin ist selbst nicht prozessfähig (§ 71 Abs. 1, 2 SGG). Es reicht nicht aus, dass der Vater allein die Klage anhängig gemacht hat. Gesetzliche Vertreter unter elterlicher Sorge stehender Minderjähriger sind grundsätzlich die Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), und zwar auch dann, wenn sie getrennt voneinander leben (§ 1671 BGB). Zwar kann ein Mangel der gesetzlichen Vertretung rückwirkend durch Genehmigung geheilt werden. Jedoch hat die Mutter, Frau V.. E., in der Vergangenheit bereits mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit den vom Kindesvater regelmäßig eingereichten Klagen grundsätzlich nicht einverstanden ist. Es kann offengelassen werden, ob einem allein nicht vertretungsberechtigten Elternteil im Interesse des Prozessunfähigen die Gelegenheit gegeben werden soll, die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch eine ausdrückliche Fristsetzung herbeizuführen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 02.12.2021 - L 9 SO 181/19 -, juris). Einer solchen Fristsetzung bedarf es jedenfalls nicht, weil der Vater der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht von der Absicht getragen ist, eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen. Ihm ist die prozessuale Problematik aus zahlreichen vorangegangenen sozialrechtlichen Verfahren (vgl. nur LSG NRW, Urteil vom 11.04.2024 - L 5 KR 3/23 -; BSG, Beschlüsse vom 18.11.2021 - B 1 KR 67/21 -; - B 1 KR 68/21 und - B 1 KR 69/21 - alle juris; LSG NRW, Beschluss vom 15.06.2021 - L 13 SB 128/21 B -) hinlänglich bekannt. Er kennt die Möglichkeiten familiengerichtlichen Rechtsschutzes, ohne dass er jemals in einem dort und auch nicht im vorliegenden Verfahren die Absicht geäußert hat, eine entsprechende familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Die Berufung wäre aber auch unbegründet, weil das Sozialgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.