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Landessozialgericht NRW Urteil vom 04.12.2025 – L 19 AS 666/24

19 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1204.L19AS666.24.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Förderung gemäß § 16i SGB Il zur Beschäftigung als Geschäftsführer eines von ihm zu gründenden Unternehmens.

Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger durchgehend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IOnline-Shop

Mit Schreiben vom 24.04.2019 beantragte der Kläger die Bewilligung eines Zuschusses i.H.v. 75.000 € (für Computer, Drucker, Patronen und „andere Artikel“) als Förderung für die Selbstständigkeit eines Langzeitarbeitslosen und eine weitere Zahlung von monatlich 1.717,65 € für die Dauer von 3 Jahren. (75.000 € + 61.835,40 € = 136.835,40 €). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2019 gemäß §§ 16b, 16c Abs. 1 SGB II ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Leistungen zur Förderung einer Selbstständigkeit seien zu Unrecht abgelehnt worden. Es sei neben § 16b und § 16c SGB II auch auf § 16i SGB II abzustellen. Er sei bereit, die selbstständige Tätigkeit nur in Form eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auszuüben, wobei er sich im Rahmen seiner Selbstständigkeit selbst als Geschäftsführer anstellen werde. Entsprechend seien ihm als Arbeitgeber für die Anstellung seiner selbst als Arbeitnehmer Leistungen nach § 16i SGB II zu gewähren. Da die Förderung in Höhe eines Durchschnittsgehaltes eines Geschäftsführers einer Online-Firma in Höhe von 80.000 € bis 150.000 € wohl nicht in Betracht komme, sei zumindest auf das Gehalt eines Bürokaufmannes abzustellen. Bezüglich der begehrten Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II konkretisierte der Kläger den benötigten Zuschuss auf eine Summe von insgesamt 22.500 € für die ersten fünf Jahre. Sein Vorhaben sei auch wirtschaftlich tragfähig. Bereits im ersten Jahr sei von einem monatlichen Gewinn von mindestens 12.000 € auszugehen. In den Folgejahren könne von einem monatlichen Gewinn von 12.000 € bis 20.000 € oder mehr ausgegangen werden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 - S 35 AS 18930/20; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2022 - L 19 AS 193/22, BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - B 4 AS 167/22 BH).

Am 01.03.2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Förderung einer Selbstständigkeit nach § 16i SGB Il. Er gab an, er wolle sich mit einem Online-Shop selbstständig machen und sich bei diesem Online-Shop selbst als Angestellten beschäftigen. Diese Anstellung solle gefördert werden.

Mit Bescheid vom 01.03.2021 lehnte der Beklagte den Antrag unter Berufung auf § 16i SGB II ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vorn 10.06.2021 als unbegründet zurückwies.

Am 28.06.2021 hat der Kläger Klage, S 35 AS 1730/21, gegen Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 erhoben.

Er hat vorgetragen, nach seiner Auffassung schließe eine Selbstständigkeit die Förderung nicht aus.

Unter dem 17.02.2022 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021. Er erwarte eine Feststellung vom Beklagten, in welcher Höhe monatlich brutto das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bzw. die berufliche Rehabilitation als Bürokaufmann/Bürokraft bzw. Geschäftsführer des QQ.s als Förderung der eigenen Einstellung als Arbeitgeber und Angestellter für die Dauer von 5 Jahren gemäß § 16i Abs. 1, 2 SGB II gefördert bzw. sofort gewährt werden kann. Mit Bescheid vom 10.03.2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 01.03.2021 und den Widerspruchsbescheid vorn 10.06.2021 auf. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2022 als unzulässig zurück.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 09.05.2022 erhobene Klage, S 35 AS 893/22.

Der Kläger hat vorgetragen, dass der Bescheid vom 10.03.2022 ihm erst am 28.03.2022 zugegangen und damit der Widerspruch nicht verfristet sei.

Im März 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 01.03.2021 über die Gewährung einer Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II ab. Er führte aus:

„Bei der Förderung nach § 16i SGB II handelt es sich um eine sogenannte „Ermessensleistung“. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht. Die für die Förderung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor:

„Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.“

Da Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Arbeitgebereigenschaften besaßen und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht besitzen, ist eine Bewilligung nicht möglich. Ein Beschäftigungsverhältnis kann daher nicht gefördert werden.

Diese Entscheidung beruht auf § 16i SGB II in Verbindung mit § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).“

Hiergegen legte der Kläger unter dem 19.04.2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2022 als unbegründet zurückwies. Er führte aus:

„Die Förderung nach §16 i SGB II dient dabei der Eröffnung von Teilhabechancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit. Sie dient nicht als Zuschuss für die Gründung eines Gewerbes.

Der Widerspruchsführer war zu keinem Zeitpunkt selbständig tätig. Er knüpft den Eintritt in die Selbständigkeit - wie eine Bedingung - vielmehr an die Gewährung der beantragten Förderung. Ihm mangelt es damit schon am Status eines Arbeitgebers, wie es Tatbestandsvoraussetzung einer Förderung gem. § 16 i SGB II ist. Denn die reine Gründungsabsicht eines Gewerbes - hier im Fall der Förderungsbewilligung - erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung bzw. den Arbeitgeberstatus noch nicht.

Da er die Voraussetzungen für eine Forderung tatbestandlich nicht erfüllt, war sein Antrag abzulehnen.“

Hiergegen richtet sich die am 13.06.2022 bei Gericht eingegangene Klage, S 35 AS 1162/22.

Mit Beschluss vom 11.08.2022 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Verfahren S 35 AS 1162/22, S 35 AS 893/22 und S 35 AS 1730/21 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren S 35 AS 1730/21 führend ist.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

1. den Bescheid vom 01.03.2021 vom Jobcenter ME-aktiv in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2021 vom Jobcenter ME-aktiv-Geschäftszeichen:N14 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, einen Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation-Gründung einer Firma-QQ. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop-gemäß § 16 i Nr. 1,2,3,4,5.6,7,8,9,10 SGB II für Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 209.822,40 € (1 Jahr-46.632,60 Euro-100 % Zuschuss; 2. Jahr 46.632,60 €-100 % Zuschuss; 3. Jahr 42.742,50 €-90 % Zuschuss: 4. Jahr 38.852,40 €-80 % Zuschuss; 5. Jahr-34,962,30 €-70 % Zuschuss berechnet aus dem Jahres-brutto von 38.901,00 € zuzüglich des auf dieser Basis berechneter pauschalierter Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Bürokaufmann dem Kläger zu bewilligen;

2. die Beklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen einen Bescheid zu erlassen, ob die Zuschüsse an die Arbeitgeber in Höhe von 209.822,40 € bzw. in Höhe von 425.000,00 € für 5 Jahre gemäß § 16 i 1,2,3.4,5,6,7,8.9,10 SGB II Kläger bzw. für die Arbeitgeber bewilligt werden, damit diese von Arbeitgeber aufgrund Einstellung des Klägers in Anspruch genommen werden können;

3. den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Geschäftszeichen: N03; Bescheid vom 10.03.2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Zeichen: N06; BG-Nummer: N02 und Bescheid vom März 2022 vorn Jobcenter MEaktiv-Zeichen: N04; Kundennummer: N05; BG-Nummer: N01 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Bürokaufmann/Bürokraft/ Bürotätigkeit für die Förderung eigene Einstellung als Arbeitgeber und Angestellte (Gründung der Firma-QQ. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 209.822,40 € (Zuschuss 100 % im ersten Jahr-46.632,60 €; + Zuschuss 100 % im zweiten Jahr-46.632,60 €; + Zuschuss 90 % im dritten Jahr--46.632,60 €; + Zuschuss 80 % im vierten Jahr-38.852,40 €; + Zuschuss 70 % im fünften Jahr-34.962,30 €) für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Kläger Firma-QQ. mit monatlichen Gehalt von 3.241,75 € nebst Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Brutto von 3.241,75 € ( Rentenversicherung-301,48 € + Arbeitslosenversicherung-38,90 € + Krankenversicherung-254,48 € + Pflegeversicherung-49,44 € = 644,30 €) = Gesamtbelastung Arbeitgeber-3.886,05 € Monatlich für 5 Jahre zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen damit die Firma QQ. erst mit diesen Zuschüssen gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II gegründet werden kann und daraus Nettolohn, Steuer, Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von dem Kläger für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bezahlt werden kann;

4 den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Geschäftszeichen: N07, Bescheid vom 10.03.2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Zeichen: N06; BG-Nummer: N02 und Bescheid vom März 2022 vom Jobcenter MEaktiv-Zeichen; N04; Kundennummer: N05; BG-Nummer: N08 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Geschäftsführer für die Förderung eigene Einstellung als Arbeitgeber und Angestellte (Gründung der Firma QQ. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16 i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 425.000,00 € (1 Jahr-93.265,20 €-100 Zuschuss; 2 Jahr-93.265,20 €-100 % Zuschuss; 3 Jahr-85.485,00 €-90 Zuschuss; 4 Jahr-77.704,80 € Zuschuss; 5 Jahr-69.924,60 €-70 /o Zuschuss-berechnet aus dem Jahresbrutto von 77.802,00 € zuzüglich des auf dieser Basis berechneter pauschalierter Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Geschäftsführer der Firma QQ.-15,463,20 € Jährlich bzw. 1288,60 Euro Monatlich) dem Kläger zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen damit die Firma QQ. erst mit diesen Zuschüssen § 16 i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II gegründet werden kann;

5. die Beklagte zu verurteilen über den, fristgemäß erhobenen Widerspruch vom 19.04.2022 gegen den Bescheid vom 10.03.2022 vorn Jobcenter ME-aktiv-Zeichen: N06; BG-Nummer. O. und gegen den Bescheid vom März 2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Zeichen: N04; Kundennummer: N05, BG-Nummer: O. die sachliche Prüfung durchzuführen und darauf einen Widerspruchsbescheid zu erlassen;

6. den Widerspruchsbescheid vom 13.05.2022 vom Jobcenter ME-aktiv, Widerspruchsbescheid vom 22.04.2022 vom Jobcenter ME-aktiv, Bescheid vom 10.03.2022 vom Jobcenter ME-aktiv und Bescheid vom März 2022 vom Jobcenter ME-aktiv aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Bürokaufmann/Bürokraft/Bürotätigkeit für die Förderung eigene Einstellung als Arbeitgeber und Angestellte (Gründung der Firma-QQ. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 209.822,40 € (Zuschuss 100% im ersten Jahr-46.632,60 Euro; + Zuschuss 100 % im zweiten Jahr-46.632,60 Euro; + Zuschuss 90 % im dritten Jahr-42.742,50 Euro; + Zuschuss 80 % im vierten Jahr-38.852,40 Euro; + Zuschuss 70 % im fünften Jahr-34.962,30 Euro) für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Kläger Firma-QQ. mit monatlichen Gehalt von 3241,75 € nebst Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Brutto von 3.241,75 € (Rentenversicherung-301,48 € + Arbeitslosenversicherung-38,90 € + Krankenversicherung-254,48 € + Pflegeversicherung-49,44 € = 644,30 €) = Gesamtbelastung Arbeitgeber-3,886,05 € Monatlich für 5 Jahre zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen, damit die Firma QQ. erst mit diesen Zuschüssen gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II gegründet werden kann und daraus Nettolohn, Steuer, Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von dem Kläger für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bezahlt werden kann;

7. den Widerspruchsbescheid vom 13.05.2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Geschäftszeichen N09; Widerspruchsbescheid vom 22,04.2022 vom Jobcenter ME-aktiv-GesChäftszeichen-N10; Bescheid vom 10.03.2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Zeichen-N06; BG-Nummer.N08 und Bescheid vom März 2022 vom Jobcenter ME-aktiv-Zeichen; N04; Kundennummer: N11; BG Nummer: N01 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen dem Kläger Zuschuss zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation als Geschäftsführer für die Förderung eigene Einstellung als Arbeitgeber und Angestellte (Gründung der Firma QQ. und Verkauf der Ware in einem Online-Shop) gemäß § 16i Nrn. 1,2,3.4,5,6,7,8,9,10 SGB II für einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 425.000,00 € (1 Jahr-93.265,20 €-100 % Zuschuss; 2 Jahr-93.265,20 €-100 % Zuschuss; 3 .fahr-85.485,00 €-90 % Zuschuss; 4 Jahr-77.704,80 € Zuschuss; 5 Jahr-69.924,60 €-70 % Zuschuss- berechnet aus dem Jahresbrutto von 77.802,00 € zuzüglich des auf dieser Basis berechneter pauschalierter Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Geschäftsführer der Firma QQ.-15.463,20 € Jährlich bzw. 1288,60 € Monatlich) dem Kläger zu bewilligen bzw. die Beklagte zur Bewilligung zu verurteilen, damit die Firma QQ. erst mit diesen Zuschüssen gemäß § 16i Nr.1,2,3,4,5,6,7,8,9.10 SGB II gegründet werden kann;

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Am 08.01.2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage, S 25 AS 35/23 (S 35 AS 45/23), mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation gemäß § 16i SGB II in Form der Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Eigenanstellung in der eigenen Firma durch die Bewilligung von Zuschüssen nach § 16i SGB II zu bescheiden, also einen Bescheid zu erlassen, ob die beantragten Zuschüsse ihm bewilligt werden.

Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass eine Untätigkeit nicht vorliege. Der Kläger begehre mit der Klage eine Entscheidung über den Antrag auf Leistungen nach § 16i SGB IOnline-Shop Einen solchen Antrag habe der Kläger bereits am 01.03.2021 gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 01.03.2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 abgelehnt worden. Dagegen habe der Kläger Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1730/21 geführt werde.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2024 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klagen abgewiesen Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 20.04.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.05.2024 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, dass er eine Förderung aus § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II für eine eigene Einstellung in Anspruch nehmen wolle, um mit diesen Zuschüssen eine Firma zu gründen und dadurch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für 5 Jahre zu erschaffen. Er sei derzeit kein Arbeitgeber, sondern Arbeitnehmer. Erst wenn Zuschüsse i.H.v. insgesamt 488.603,28 € für die Dauer von fünf Jahren bewilligt würden, werde er die Firma Online Shop gründen und sich selbst anstellen. Dadurch werde ihm die Teilhabe am Arbeitsleben und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht werden. Damit würde seine über 24 Jahre lange Arbeitslosigkeit beendet werden. Dies habe der Beklagte seit über 24 Jahren nicht erreicht, weil er sich seit 24 Jahren weigere, ihm eine Rehabilitation im Beruf des Tischlers zu gewähren. Der Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern. Durch die Gewährung eines Zuschusses i.H.v. 488.603,28 € entstehe kein rechtlicher Nachteil für den Beklagten. Denn der Zuschuss i.H.v. 488.603,28 € werde von ihm voraussichtlich durch die Lohnsteuer, Mehrwertsteuer und Gewerbesteuer dem Beklagten bzw. dem Steuerzahler zurückgezahlt.

Der Bescheid vom 01.03.2021 und der Gerichtsbescheid vom 11.04.2024 seien rechts-widrig, wodurch er in seinen Rechten im Sinne § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II beschwert sei. Zunächst solle das Sozialgericht Düsseldorf über die Untätigkeitsklage, S 35 AS 35/23, entscheiden, damit der Beklagte verurteilt werde, einen Bescheid über die beantragten Zuschüsse in Höhe von 488.603,28 € zu erlassen und damit das Berufungsverfahren, L 19 AS 666/24, zulässig werde.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.05.2024 beantragt,

1. den Gerichtsbescheid vom 11.04.2024 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az,; S 35 AS 1730121 in Fassung des Bescheides vom 01.03.2021 vom Jobcenter ME-aktiv und Widerspruchsbescheides vom 16.06.2021 vom JobcenterME-aktiv-Geschäftszeichen: N12 aufzuheben und

die Berufungsbeklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, einen Zuschuss von 488.603,28 € zur Selbständigkeit-für eigene Einstellung-für die berufliche Rehabilitation- Gründung einer Firma-QQ. Verkauf der Ware in einem Online-Shop gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4.5,6,7,8,9, 10 SGB II für Zeitraum von 5 Jahren zu gewähren, damit der Kläger mit diesen Zuschüssen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Geschäftsführer der Firma-Online Shop gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II für 5 Jahre ein Jahresbrutto von 96.000,00 € bzw. monatlichen Gehalt von 8.000,00 € zuzüglich Arbeitgeberanteil an Gesamtsozialversicherungsbeitrag (1.253,85 €) = 9.253,85 € Monatlich d.h. in Höhe von 111.046,20 € ( 1 Jahr-111,046,20 € Jährlich bzw. für Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 488,603,28 € ( 1 Jahr-111.046,20 €-100% Zuschuss; 2 Jahr-111.046,20 €-100% Zuschuss; 3 Jahr-99.941,58 €-90% Zuschuss; 4 Jahr-88.836,96 €-W% Zuschuss; 5 Jahr_ 77.732,34 €-70% Zuschuss) als Zuschuss finanzieren kann, wenn der Kläger derzeit kein Arbeitgeber ist sondern Arbeitnehmer ist und erst durch die Bewilligung der Zuschüsse nach § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II die Firma gründet und zum eigenen Arbeitgeber wird

und

es wird beantragt vom LSG festzustellen, dass die Förderung für eine eigene Anstellung aus § 16i Nr. 1,2,3,4,4,6,7,8,9,10 SGB Il zulässig ist, solange mit diesen Zuschüssen 488.603,28 € die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Geschäftsführer QQ. finanziert wird.

2. den Gerichtsbescheid vom 11.04.2024 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 35 AS 1730/21 in Fassung des Bescheides vom 01.03.2021 vom Jobcenter ME-aktiv und Widerspruchsbescheides vom 16.06.2021 vom Jobcenter ME-aktiv-Geschäftszeichen; N13 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, aufgrund der Untätigkeitsklage vom 08.01.2023- Az.: S 35 AS 35/23 eine Verwaltungsentscheidung zu erlassen, weil an einer einschlägigen Verwaltungsentscheidung in den streitgegenständlichen Bescheiden (hier Bescheid vom 01.03.2021; Widerspruchsbescheid vom 10.06.2021) fehlt, ob die 488.603,28 € gewährt werden damit der Berufungskläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Geschäftsführer der Firma QQ. gemäß § 16i Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10 SGB II für 5 Jahre ein Jahresbrutto von 96.000,00 € bzw. monatlichen Gehalt von 8.000,00 € zuzüglich Arbeitgeberanteil an Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( 1.253,85 €) = 9.253,85 € Monatlich d.h, in Höhe von 111.046,20 € Jährlich zahlen wird bzw. für Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 488.603,28 € (1 Jahr-111.046,20 €- 100% Zuschuss; 2 Jahr- 111.046,20 €- 100% Zuschuss; 3 Jahr- 99.941,58 €- 90% Zuschuss; 4 Jahr- 88.836,96 €- 80% Zuschuss; 5 Jahr- 77.732,34 €- 70% Zuschuss) also Zuschuss finanzieren bzw. gewähren wird, denn derzeit das Klageverfahren- Az.: S 35 AS 1730121 unzulässig sein dürfte, denn ein Verwaltungsakt ist aber Sachurteilsvoraussetzung für die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage 488.603,28 €; fehlt es daran, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BSG Az.: B 4 AS 167/22 BH),

deswegen wird das LSG NRW feststellen, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gemäß bundesrechtlicher Vorschrift gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG vom Kläger geltend gemacht wurde und vorliegt auf dem die Entscheidung- Gerichtsbescheid vom 11.04.2024 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 35 AS 1730/21 beruhen kann, weil das Sozialgericht Düsseldorf dürfte in der Sache nicht entscheiden, bevor über streitgegenständlichen Bescheid bezüglich der Zuschüssen von 488.603,28 Euro von der Bundesagentur für Arbeit nicht erlassen worden ist und deswegen die Berufung wegen dem Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zulässig und begründet ist.

Der Beklagte hat den im Wege der Klageänderung erhobenen zweitinstanzlichen Klagen nicht zugestimmt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass eine Beschwer des Klägers durch die angefochtenen Bescheide nicht gegeben sei. Unabhängig davon, ob der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe, sei der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10.03.2022 unzulässig, weil der Kläger durch den an diesem Tage ergangenen Bescheid nicht beschwert sei. Seinem Begehren sei in vollem Umfange entsprochen worden, denn der Bescheid sei aufgehoben worden. Ebenfalls aufgehoben sei der Bescheid vom 01.03.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021. Mangels eines noch existierenden Verfahrens sei daher die ursprüngliche Klage in dem Verfahren S 35 AS 1730/21 unzulässig geworden. Dem Verfahren liege kein anfechtbarer Bescheid mehr zugrunde, denn dieser sei aufgehoben worden. Rechtsgrundlage der Ablehnung mit Bescheid aus März 2022 sei § 16i SGB IOnline-Shop Nach § 16i Abs. 1 SGB II können Arbeitgeber zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt für die Beschäftigung bestimmter Leistungsberechtigter Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse begründen. Die Förderung nach §16i SGB II diene dabei der Eröffnung von Teilhabechancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit. Sie diene nicht als Zuschuss für die Gründung eines Gewerbes. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt selbständig tätig. Er knüpfe den Eintritt in die Selbständigkeit - wie eine Bedingung - vielmehr an die Gewährung der beantragten Förderung. Ihm mangele es damit schon am Status eines Arbeitgebers, wie es Tatbestandsvoraussetzung einer Förderung gem. § 16i SGB II sei. Denn die reine Gründungsabsicht eines Gewerbes - hier im Fall der Förderungsbewilligung - erfülle die Tatbestandsvoraussetzung bzw. den Arbeitgeberstatus noch nicht. Da der Kläger die Voraussetzungen für eine Förderung tatbestandlich nicht erfülle, war sein Antrag abzulehnen. Ermessen sei nicht (mehr) auszuüben gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Düsseldorf, S 25 AS 35/23, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit, ist der Kläger mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2024 der Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 und der Bescheid aus März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2022, mit denen der Beklagte die Gewährung einer Förderung an den Kläger gemäß § 16i SGB II abgelehnt hat. Der Senat legt die im Schreiben vom 20.05.2024 gestellten Berufungsanträge im Wege des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 26.03.2025 - B 4 AS 102/23 B m.w.Online-Shop) dahingehend aus, dass sich der Kläger im Berufungsverfahren sowohl gegen den Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 als auch gegen den Bescheid aus März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2022 wendet. Zwar hat der Kläger den Bescheid aus März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2022 im Schreiben vom 20.05.2024 nicht genannt, sondern nur explizit den Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 genannt. Er hat aber zunächst unbeschränkt mit Schreiben vom 15.05.2024 Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.04.2024 eingelegt. Aus dem Schreiben vom 20.05.2024 ist auch der Wille des Klägers zu entnehmen, sich gegen sämtliche Bescheide, mit denen der Beklagte seinen Anspruch gemäß §16i SGB II abgelehnt hat, zu wenden und sein Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Förderung gemäß § 16i SGB II weiterzuverfolgen. Deshalb ist aus dem Schreiben vom 20.05.2024 nicht der Wille des Klägers klar und eindeutig zu entnehmen, dass er sein Berufungsbegehren auf die Anfechtung des Bescheides vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2021 begrenzt.

Bei den im Schreiben vom 20.05.2024 gestellten Anträgen

festzustellen, dass die Förderung für eine eigene Anstellung aus § 16i Nr. 1,2,3,4,4,6,7,8,9,10 SGB Il zulässig ist, solange mit diesen Zuschüssen 488.603,28 € die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Geschäftsführer QQ. finanziert wird

den Beklagten zu verurteilen, aufgrund der Untätigkeitsklage vom 08.01.2023-Az.: S 35 AS 35/23 eine Verwaltungsentscheidung zu erlassen

festzustellen, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gemäß bundesrechtlicher Vorschrift gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG vom Kläger geltend gemacht wurde und vorliegt

handelt es sich um zweitinstanzliche Klagen, die im Wege der gewillkürten Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG erhoben werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.02.2024 - B 4 AS 18/22 R).

Die zulässige Berufung ist unbegründet (I). Die zweitinstanzlichen Klagen sind unzulässig (II).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

1. Die gegen den Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 abs.1, Abs. 4, 56 SGG) ist unzulässig. Denn der Beklagte hat den Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2021 durch den Bescheid vom 10.03.2022 aufgehoben Der Bescheid vom 01.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 entfaltet damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X keine Regelungswirkung mehr, da er sich durch seine Aufhebung im Bescheid aus März 2022 erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist Sachurteilsvoraussetzung für die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage; fehlt es daran, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - B 4 AS 167/22 BH).

2. Der Bescheid aus März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2022 ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat mit diesem Bescheid den Antrag des Klägers vom 01.03.2021 betreffend die Gewährung einer Förderung an den Kläger gemäß § 16i SGB II zu Recht abgelehnt.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 16i Abs. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2019 (Gesetz vom 17.12.2018, BGBl I 2583). Hiernach können Arbeitgeber zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. Wann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einem Arbeitgeber zugewiesen werden kann, ist in § 16i Abs. 3 SGB II geregelt. In § 16i Abs. 10 SGB II ist geregelt, wann abweichend von § 16i Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einem Arbeitgeber zugewiesen werden kann.

§ 16i SGB II sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Adressat des Zuweisungsbescheides nach § 16i Abs. 3 SGB II, welcher ein Verwaltungsakt ist (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 17.08. 2023 - L 3 AS 458/22.) ist der geförderte Arbeitnehmer (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2020 - L 7 AS 162/20 B ER). Der Leistungsträger trifft mit ihm eine Regelung hinsichtlich aller die Förderbedürftigkeit des Arbeitnehmers betreffenden Umstände. Zudem trifft er durch die Zuweisung die Auswahlentscheidung, dass gerade dieser Arbeitnehmer zur Verrichtung der geförderten Arbeiten herangezogen werden soll, und regelt die Dauer seiner Zuweisung. Die Zuweisung führt zu keinem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber. Es handelt sich um eine besondere Form der Arbeitsvermittlung, um ein konkretes Vermittlungsangebot des SGB II Leistungsträgers (BT-Drs. 17/6277,117). Die Zuweisung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber. Die Zuweisung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter ist Voraussetzung für die Zuschussgewährung nach § 16i Abs 1 SGB II an den Arbeitgeber (vgl. LSG Sachsen a.a.O.). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift besteht ein Anspruch auf Zuschüsse zum Arbeitsentgelt allein für die Beschäftigung "von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungs-berechtigten". Ein Zuschuss kann daher nur für die Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, die das Jobcenter zugewiesen hat.

Die Ablehnung einer Zuschussgewährung an den Kläger gemäß § 16i Abs. 1 SGB II ist rechtmäßig. Denn eine Entscheidung über die Zuweisung des Klägers gemäß § 16i Abs.3 SGB II an ein vom Kläger noch zu gründendes Unternehmen als Arbeitnehmer hat der Beklagte nicht getroffen. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zuschussgewährung gemäß § 16i Abs.1 SGB II nicht erfüllt.

Der Senat legt den Bescheid aus März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2022 dahingehend aus, dass er an den Kläger ausschließlich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber adressiert ist. Ein Verwaltungsakt ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Ein Verwaltungsakt ist nach objektivem Sinngehalt, also danach, wie der Empfänger diesen bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R m.w.Online-Shop), auszulegen. Für den Kläger ist aus der Begründung des Bescheides aus März 2022 erkennbar gewesen, dass der Beklagte den Anspruch des Klägers als Arbeitgeber auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt ablehnt, also ausschließlich an ihn in seiner behaupteten Eigenschaft als Arbeitgeber gerichtet ist. Denn der Beklagte verneint in dem Bescheid die Förderung des Beschäftigungsverhältnisses, weil der Kläger kein Arbeitgeber sei und damit kein Beschäftigungsverhältnis begründen könne. Ebenso stellt der Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf ab, dass der Kläger nicht selbständig tätig sei und die Tatbestandsvoraussetzung - den Arbeitgeberstatus - nicht erfülle. Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte eine Entscheidung über die Zuweisung des Klägers als Arbeitnehmer an seine Firma gemäß § 16i Abs. 3 SGB II getroffen hat.

Selbst wenn der Bescheid dahingehend ausgelegt wird, dass der Beklagte die Zuweisung des Klägers als Arbeitnehmer an sein noch zu gründendes Unternehmen sowie die Bewilligung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt als Arbeitgeberleistung abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Denn die Zuweisung eines Leistungsberechtigten als Arbeitnehmer an einen Arbeitgeber gemäß § 16i Abs. 3 SGB II setzt voraus, dass der Arbeitgeber existiert. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hat der Kläger kein Unternehmen gegründet, so dass er keinen Arbeitgeberstatus hat.

IOnline-Shop Die zweitinstanzlichen Klagen sind unzulässig

Bei dem Antrag, festzustellen, dass die Förderung für eine eigene Anstellung aus § 16i Nr. 1,2,3,4,4,6,7,8,9,10 SGB Il zulässig ist, solange mit diesen Zuschüssen 488.603,28 € die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Geschäftsführer QQ. finanziert wird, handelt sich um eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGG. Diese Feststellungklage ist unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse besteht. Denn die Feststellungsklage ist subsidär gegenüber der gegen den Bescheid aus März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2022 erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R m.w.Online-Shop).

Der Senat legt den Antrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, aufgrund der Untätigkeitsklage vom 08.01.2023 -Az.: S 35 AS 35/23 eine Verwaltungsentscheidung zu erlassen, dahingehend aus, dass der Kläger gemäß § 88 Abs. 1 SGG begehrt, dass der Beklagte verurteilt wird, seinen Antrag auf Förderung gemäß § 16i SGB II vom 01.03.2021 zu bescheiden.

Diese Untätigkeitsklage ist wegen doppelter Rechtshängigkeit (S 35 AS 35/23) unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit weiterer Klageverfahren (Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, § 94 Rn. 3). Vor dem Sozialgericht Düsseldorf ist seit dem 08.01.2023 eine Untätigkeitsklage S 25 AS 35/23 (S 35 AS 45/23) anhängig, in der der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses zur Selbständigkeit für die berufliche Rehabilitation gemäß § 16i SGB II in Form der Förderung einer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als Eigenanstellung in der eigenen Firma durch die Zuschüsse nach § 16i SGB II zu bescheiden, also einen Bescheid zu erlassen, ob ihm die beantragten Zuschüsse bewilligt werden.

Auch ist die Untätigkeitsklage unbegründet. Denn der Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 01.03.2021 mit Bescheid aus März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.05.2022 beschieden, in dem er den Antrag abgelehnt hat.

Der Antrag, festzustellen, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gemäß bundesrechtlicher Vorschrift gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG vom Kläger geltend gemacht wurde und vorliegt, ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Denn er ist nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 55 Rn. 4 m.w.Online-Shop). Vorliegend begehrt der Kläger nicht die Feststellung des Bestehens einer Rechtsbeziehung zwischen Personen, sondern die Feststellung, dass das Sozialgericht Düsseldorf bei Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides fehlerhaft gehandelt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.