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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 08.12.2025 – L 21 AS 1715/24
21 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1208.L21AS1715.24.00
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und eine daraus resultierende Erstattungsforderung.
Die 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) und der 00.00.0000 geborene Kläger zu 2) sind die Eltern der 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 3) sowie der vier minderjährigen Kläger zu 4) bis 7). Sie stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie bewohnen eine Wohnung unter der Anschrift „E.-straße“ in J.. Die monatliche Kaltmiete belief sich bis zum 31.12.2023 auf 428,70 €, hinzu kamen Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 175 € monatlich und Heizkostenabschläge i.H.v. 173 € monatlich. In der Küche erfolgte die Warmwasserbereitung durch einen Durchlauferhitzer.
Der Kläger zu 2) war im streitigen Zeitraum bei der Firma R. GmbH & Co. KG beschäftigt. Daraus floss ihm Erwerbseinkommen im November in Höhe von 297,09 € (brutto 514,86 €) und im Dezember von 358,48 € (brutto 520,28 €) zu. Vom 24.5.2020 bis 10.8.2020 bezog der Kläger zu 2) Verletztengeld (12,60 € / Tag brutto bzw. 11,28 € /Tag netto), im Anschluss daran bezog er vom 11.8.2020 bis 13.11.2020 Krankengeld (12,60€ / Tag brutto, 11,09 €/ Tag netto). Daraus flossen ihm im August 809,75 €, im September 414,06 €, im Oktober 221,80 € und im November 465,78 € zu. Die Familie bezog ferner Kindergeld in gesetzlicher Höhe.
Der Beklagte bewilligte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 12.6.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.6.2020, 7.7.2020 und 13.7.2020 für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.769,71 € bzw. im August 2020 in Höhe von 2.269,71 €. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da der Kläger zu 2) laufende Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in monatlich schwankender Höhe habe.
Am 2.7.2020 beantragten die Kläger die Übernahme des Versichertenanteils aus den Rechnungen für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) vom 1.4.2020 in Höhe von 44,12 € und vom 30.06.2020 in Höhe von 147,36 €. In Rechnung gestellt wurde die Eingliederung eines Klebebrackets abzüglich des Preises für Standardbrackets. Der behandelnde Kieferorthopäde begründete die Verwendung selbstlegierender Brackets damit, dass diese gegenüber den von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Standardbrackets erhebliche physikalische und hygienische Vorteile böten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 7.7.2020 ab, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Es handele sich insbesondere nicht um einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Mit Schreiben vom 23.8.2021 beantragten die Kläger die endgültige Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen.
Mit Bescheid vom 11.1.2022 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2) den Leistungsanspruch für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 abschließend fest und verlangte die Erstattung von 177,48 €. Ebenfalls mit Bescheid vom 11.1.2022 stellte der Beklagte für den oben genannten Zeitraum auch gegenüber den Klägern zu 1) und 3) bis 7) den Leistungsanspruch abschließend fest und verlangte die Erstattung von insgesamt 521,82 €. Nach Vorlage aller Einkommensnachweise für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 sei ein Durchschnittseinkommen gebildet worden, aus dem sich ein geringerer Leistungsanspruch ergebe. Bezüglich der Details werde auf die beiliegenden Berechnungsbögen verwiesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger mit Schreiben vom 8.2.2022 Widerspruch. Sie trugen vor, dass der Mehrbedarf nicht einkalkuliert worden sei.
Mit Änderungsbescheiden vom 24.2.2022 berücksichtigte der Beklagte einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 25%. Die Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger zu 2) reduzierte sich auf 163,98 €, die für die Kläger zu 1) und 3) bis 7) auf insgesamt 481,98 €.
Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.2.2022 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, neben den Regelbedarfen in Höhe von insgesamt 2.280 € seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 779,70 € und der Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung zu berücksichtigen. Wenn, wie im Fall der Kläger, Warmwasser sowohl zentral (im Badezimmer) als auch dezentral (in der Küche) erzeugt werde, erfolge die Gewährung eines Mehrbedarfs im Verhältnis der zentralen zur dezentralen Wasserbereitung. Da bei den Klägern Warmwasser nur in der Küche dezentral erzeugt werde, sei ein Verhältnis von 25% für die dezentrale Warmwassererzeugung und 75% für die zentrale Wassererzeugung zu berücksichtigen. Weitere Mehrbedarfe seien nicht zu berücksichtigen, insbesondere bestehe kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Zusatzkosten im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die Anschaffung eines Druckers, Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Homeschooling, eine kostenaufwändige Ernährung oder die Anschaffung von FFP 2 Masken. Entsprechende Nachweise seien bereits nicht vorgelegt worden. Im August sei für vier schulpflichtige Kinder der Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von je 100 € anerkannt worden. Außerdem sei im August die Lernmittelpauschale berücksichtigt worden. Der gesamte Bedarf für Juli, September, Oktober, November und Dezember betrage monatlich 3.068,59 €. Der Bedarf für August belaufe sich auf 3.568,59 €. Als Einkommen sei jeweils das Kindergeld, insgesamt 1088 €, zu berücksichtigen. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) betrage 109,26 € netto (172,52 € brutto). Wegen der Freibeträge finde eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht statt. Das durchschnittliche Krankengeld betrage monatlich 318,54 €. Die Gewährung von zusätzlichen Freibeträgen auf dieses Einkommen komme nicht in Betracht. Für Juli, September, Oktober, November und Dezember ergebe sich damit ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.662,05 €. Für August 2020 bestehe ein Anspruch von insgesamt 2.162,05 €. Da die vorläufige Leistungsbewilligung höher gewesen sei als die abschließende Leistungshöhe, seien die überzahlten Beträge zu erstatten.
Am 30.3.2022 hat der Kläger zu 2) Klage erhoben vor dem Sozialgericht (SG) Münster. Die von der Klägerin zu 1) unter dem Aktenzeichen S 8 AS 99/22 erhobene Klage wurde mit dem vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 20.12.2023 verbunden. Zur Begründung der Klage haben die Kläger vorgetragen, dass der Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung zu Unrecht nicht komplett übernommen worden sei. Zudem seien die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3), die Kosten für die Anschaffung eines Druckers während des Homeschoolings sowie ein Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung nicht berücksichtigt worden. Auch Kosten für die Beschaffung von Brennholz seien nicht übernommen worden.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Bescheide vom 11.01.2022 und 24.02.2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höheres ALG II zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und hat sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden bezogen.
Das SG hat die Kläger unter Hinweis auf § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert darzulegen und nachzuweisen, wegen welcher Erkrankung ein ernährungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht wird. Zudem sollten die Kosten für die Beschaffung von Brennholz sowie für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) nachgewiesen werden. Dieser Aufforderung sind die Kläger trotz vielfacher Erinnerung nicht nachgekommen.
Das SG hat mit Urteil vom 6.11.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 30.11.2024 zugestellte Urteil haben die Kläger am 30.12.2024 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Übernahme des Betriebsstroms für die Gastherme als Heizkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft erforderlich sei. Es seien Nachweise für die kieferorthopädische Behandlung in Form eines ärztlichen Attests bereits vorgelegt worden. Auch zum Nachweis für kostenaufwendige Ernährung lägen ärztliche Schreiben vor. Die Kosten für das Brennholz, mit dem der Kamin im Wohnzimmer geheizt werde, seien ebenfalls nachgewiesen worden.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6.11.2024 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11.01.2022 und 24.02.2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2022 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Mit Schreiben vom 8.8.2025, den Klägern zugestellt am 14.8.225, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet und beabsichtigt sei, diese gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
1. Der Senat entscheidet durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG. Danach kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG hat nicht durch Gerichtsbescheid, sondern durch Urteil entschieden. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit Schreiben vom 8.8.2025 und Einräumung einer vierwöchigen Stellungnahmefrist angehört worden. Die Berufsrichter des Senats sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens (hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 153 Rn. 15 ff.) berücksichtigt der Senat maßgeblich, dass der Sachverhalt umfassend ermittelt ist und eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig ist. Andere Aspekte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Urteil des SG vom 6.11.2024 die Bescheide vom 11.1.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.2.2022 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 28.2.2022. Mit diesen Bescheiden sind die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41a Abs. 3 SGB II endgültig festgesetzt worden. Die endgültige Festsetzung hat die mit Bescheid vom 12.6.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.6.2020, 7.7.2020 und 13.7.2020 nur vorläufig geregelte Leistungsbewilligung gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt (BSG, Urteil vom 17.7.2024 - B 7 AS 7/23 R, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R, juris Rn. 14), ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurft hätte (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 12).
3. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist ohne gerichtliche Zulassung statthaft (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).
Zwar haben die Kläger zu 1) bis 3) ausdrücklich nur Berufung für sich selbst erhoben. Zur Bestimmung des Inhalts einer Klage- bzw. Berufungsschrift ist jedoch nicht allein von ihrem Wortlaut und den in ihr enthaltenen Anträgen auszugehen. Es ist vielmehr der wahre Wille des Begehrens zu erforschen, der hinter diesem Wortlaut steht. Dafür sind das gesamte klägerische Vorbringen und alle Umstände des Einzelfalles - ggfs. schon das Verwaltungsverfahren - zu berücksichtigen, und es ist davon auszugehen, dass die Kläger eine möglichst weitgehende Verwirklichung ihres Begehrens erstreben (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019 - B 14 AS 12/18 R, juris Rn. 11). Auch wenn die Kläger ausdrücklich nur in eigenem Namen Klage und Berufung erhoben hat, so ergibt sich aus der Berufungsschrift, dass die Berufung auch für die mit den Klägern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Kinder erhoben werden sollte. Eine andere Auslegung wäre lebensfremd, da auch die Kinder von den angefochtenen Bescheiden betroffen sind und Leistungen erstatten sollen. Zudem hat die während des Klageverfahrens volljährig gewordene Klägerin zu 3) die Berufung selbst erhoben, woraus erkennbar ist, dass die Kläger zu 1) und 2) davon ausgehen, dass allein diese nicht mehr von ihnen vertreten wird.
4. Die Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die endgültige Festsetzung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020.
a. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist gewahrt. Die am 30.3.2022 beim SG Münster eingegangene Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2022 erhoben worden.
b. Die Klage ist unbegründet, da die Bescheide vom 11.1.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.2.2022 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 28.2.2022 die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Sie sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Festsetzung höherer endgültiger Leistungen für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020.
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist § 41a Abs. 3 SGB II (i.d.F. vom 26.7.2016). Der Beklagte ist berechtigt gewesen, mit Bescheiden vom 11.1.2022 die vorläufig bewilligten Leistungen gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 abschließend festzusetzen. Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 12.6.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.6.2020, 7.7.2020 und 13.7.2020 den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen vorläufig unter Berufung auf § 41a SGB II bewilligt. Der Beklagte war auch befugt, eine abschließende Entscheidung zu erlassen, da die Kläger den gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 20.5.2020) erforderlichen Antrag auf abschließende Festsetzung am 23.8.2021 gestellt haben.
Materiell-rechtlich beurteilt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 nach § 19 i.V.m. §§ 7 ff. und 20 ff. SGB II (i.d.F. vom 26.7.2016 - Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R, juris Rn. 15 m.w.N.). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Kläger zu 1) bis 3) erfüllen die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Sie sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Kläger zu 4) bis 7) waren als minderjährige Kinder der Kläger zu 1) und 2), die mit ihnen in einem Haushalt leben, ebenfalls dem Grunde nach leistungsberechtigt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
Die Kläger waren auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, allerdings nur in dem vom Beklagten angenommenen Umfang. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Beklagte hat seiner Leistungsberechnung die Bedarfe der Kläger zutreffend zu Grunde gelegt. Als Bedarfe im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 sind der Regelbedarf, der Mehrbedarf für Warmwasser sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzusetzen.
Der Regelbedarf betrug für die Kläger insgesamt 2.280,00 € (2x 389 € + 328 € + 2x 308 € + 250 €). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden zutreffend mit insg. 779,70 € (428,70 € Kaltmiete, 175 € Nebenkostenvorauszahlungen und 173 € Heizkostenabschlag) berücksichtigt. Ein weiterer Bedarf für Heizkosten in Form der Anschaffung von Brennholz besteht im streitigen Zeitraum nicht. Diesbezüglich sind in den Akten keinerlei Rechnungen oder Quittungen enthalten. Ob es sich bei der Anschaffung von Brennholz um notwendige Heizkosten handelt, ist zudem angesichts der Tatsache, dass die Wohnung der Kläger über eine Gasheizung verfügt, die ausweislich der Jahresrechnung der Energieversorgung J. (evb) vom 25.1.2021 im Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2020 einen Verbrauch von 32.071 kwh aufwies, nicht erwiesen. Hinzu kommt ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung von insg. 8,89 €. Der monatliche Gesamtbedarf liegt somit bei 3.068,59 €. Im August erhöht sich der Bedarf aufgrund der Bildungs- und Teilhabeleistungen von insg. 400 € sowie der einmaligen Beilhilfen für Schulbedarf von insg. 34 € auf einen Gesamtbedarf von 3.502,59 €.
Ein Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht nicht. Gem. § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) wird bei Leistungsberechtigen ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Wasser nach § 22 anerkannt werden. Aus dieser Vorschrift folgt, dass ein geringerer Bedarf als die Pauschale dann gegeben ist, wenn im Einzelfall ein Teil des Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. Dies sind Fälle, in denen ein Teil der Warmwassererzeugung zentral und ein anderer Teil dezentral erfolgt (sog. gemischte Warmwassererzeugung vgl. BSG, Urteil vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R, juris Rn. 20). Bei den Klägern erfolgt nur ein Teil der Warmwassererzeugung dezentral. Nur in der Küche befindet sich ein Durchlauferhitzer, mit dem Warmwasser erzeugt wird. Im Bad wird das Warmwasser dagegen über die Heizung erzeugt. Da im Bad das Warmwasser zentral bereitgestellt wird, werden die Kosten dafür bereits nach § 22 SGB II als Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt. Da das genaue Verhältnis zwischen zentral und dezentral erzeugtem Warmwasser nicht festgestellt werden kann, muss eine Schätzung erfolgen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 14 AS 45/17 R, juris Rn. 18; Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 19 ff.; Düring, in: BeckOGK, SGB II § 21 Rn. 74). Der Senat hält mit dem SG einen Anteil von 25 Prozent an dezentral erzeugtem Warmwasser für zutreffend. Der Warmwasseranteil für eine siebenköpfige Familie, der im Bad verbraucht wird, ist deutlich höher als der in der Küche verbrauchte Anteil. Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung begegnet keinen Bedenken.
Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II für eine aus medizinischen Gründen kostenaufwändige Ernährung sind nicht nachgewiesen. Die Kläger haben zwar angegeben, dass die Klägerin zu 1) an Laktoseintoleranz und der Kläger zu 2) an Hashimoto-Thyreoiditis leide, jedoch wurde weder ein ärztliches Attest eingereicht, noch vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass und in welcher Höhe deswegen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich sein soll. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines Druckers wurde ebenfalls nicht nachgewiesen.
Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Übernahme der Eigenanteile steht nicht entgegen, dass dies bereits mit Bescheid vom 7.7.2020 abgelehnt wurde. Da es sich bei dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, kann nicht separat über ihn entschieden werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R, juris Rn.12). Soweit für die Klägerin zu 3) die Übernahme des Versichertenanteils aus den Rechnungen für eine kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 191,48 € geltend gemacht werden, handelt es sich hierbei bereits nicht um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts kann wegen der Subsidiarität des SGB II ein medizinischer Bedarf demnach grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R, juris R. 22 m.w.N.). Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für notwendige kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten unter 18 Jahren vollständig, wobei der Eigenanteil nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung erstattet wird (vgl. § 29 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)). Bei der hier vorliegenden Versorgung der Klägerin zu 3) mit selbstligierenden Brackets anstelle von Standardbrackets handelt es sich erkennbar um Leistungen, die (nur) die Qualität der verwendeten Materialien oder des verwendeten Instrumentariums betreffen bzw. als zusätzliche Dienstleistungen geeignet erscheinen, die Qualität der Maßnahme zu erhöhen. So ist auch die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Kieferorthopäden zu verstehen, der angibt, die selbstligierenden Brackets böten physikalische und hygienische Vorteile. Sie gehen jedoch über die notwendige Versorgung hinaus und sind daher nach der Grundkonzeption des SGB V vom Versicherten selbst zu tragen, woraus folgt, dass sie auch nicht durch SGB II-Leistungen zu decken sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R, juris, Rn. 26).
Auf die Bedarfe ist das Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen. Danach sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Auf die Bedarfe ist zunächst das gewährte Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 1.088,00 € anzurechnen. Ferner ist Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung bei der Firma R. GmbH & Co. KG zugeflossen und zwar im November in Höhe von 514,86 € brutto / 297,09 € netto und im Dezember 2020 in Höhe von 520,28 € brutto / 358,48 € netto. Hieraus ergab sich für die einzelnen Monate des Bewilligungsabschnitts ein durchschnittliches Einkommen aus Beschäftigung in Höhe von 172,52 € brutto / 109,26 € netto. Von diesem Einkommen sind die Freibeträge gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 und § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II abzusetzen, so dass das Erwerbseinkommen nicht auf die Bedarfe anzurechnen ist. Neben dem Erwerbseinkommen ist dem Kläger zu 2) Verletztengeld bzw. Krankengeld zugeflossen: im August in Höhe von 809,57 €, im September in Höhe von 414,06 €, im Oktober in Höhe von 221,80 € und im November in Höhe von 465,78 €. Verteilt auf die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ergab sich ein durchschnittlicher Verletztengeld- bzw. Krankengeldbezug in Höhe von monatlich 318,54 €, der auf die Bedarfe anzurechnen war. Der Beklagte hat insofern zutreffend den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum berechnet.
Bei Gegenüberstellung der vorläufig bewilligten Beträge mit den in den angefochtenen Bescheiden vom 11.1.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.2.2022 endgültig festgesetzten Beträgen ergeben sich die von dem Beklagten zutreffend berechneten Überzahlungen, die dem Beklagten gemäß § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten sind.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.