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Landessozialgericht NRW Urteil vom 08.12.2025 – L 22 BA 96/24

22 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1208.L22BA96.24.00

Tatbestand

Die Beklagten streiten über einen Bescheid, mit dem die Beklagte den Kläger im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Künstlersozialabgabe (KSA) herangezogen und die Abgabe für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 in Höhe von 2.210,26 EUR sowie Vorauszahlungen für die Zeit ab 01.01.2021 festgesetzt hat.

Der Kläger ist der Förderverein des Naturkundlichen Museums BF. in N.. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig-wissenschaftliche Zwecke und dient durch das Zusammenführen von interessierten Personen und Institutionen, durch das Angebot von Bildungsangeboten auf naturwissenschaftlichem Gebiet und im Bereich des Naturschutzes sowie durch Aufbringung von Geldmitteln dem Zoologischen Forschungsmuseum BF. (ZFMK).

Er nimmt laut Satzung dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Fördern der Öffentlichkeitsarbeit, auch unter Berücksichtigung der historischen Bedeutung des ZFMK,

Fördern von Forschungsvorhaben des ZFMK, insbesondere in den Bereichen Zoologie und Naturschutz,

Unterstützung bei der Beschaffung und Ergänzung der wissenschaftlichen Sammlungen und der wissenschaftlichen Literatur,

Mitwirken an der Pflege wissenschaftlicher Beziehungen des ZFMK und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum In- und Ausland.

Hierzu gibt der Kläger u.a. die Mitgliederzeitschrift W. heraus und wirbt mit gedruckten Flyern für Veranstaltungen, Führungen und Wettbewerbe. Hierfür und für Dienstleistungen rund um seinen Internetauftritt vergibt der Kläger Aufträge an externe Dienstleister.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2021 prüfte die Beklagte die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Im Zuge dessen forderte die Beklagte den Kläger mit E-Mail an deren Bevollmächtigten vom 10.05.2021 dazu auf, Summen- und Saldenlisten sowie Ausdrucke der Sachkonten Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Internetauftritt und Fremdarbeitern vorzulegen. Falls Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt worden seien, seien auch die entsprechenden Rechnungen vorzulegen. Da bei dem Kläger keine Summen/Saldenlisten und Sachkonten geführt wurden, legte er eine von ihm erstellte tabellarische Übersicht über die in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 geleisteten Entgeltzahlungen an Künstler und Publizisten vor.

Nach Anhörung unter dem 11.05.2021 erließ die Beklagte am 17.06.2021 einen Bescheid, mit dem sie die Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG für die Jahre 2016 bis 2020 feststellte und nachzufordernde Abgaben in Höhe von 2.210,26 EUR festsetzte. Außerdem wurde für die Zeit ab 01.01.2021 eine Vorauszahlung auf die Abgaben in Höhe von 43,12 EUR monatlich für Januar und Februar 2021 und in Höhe von 78,80 EUR monatlich ab März 2021 verfügt. Der Kläger habe hinsichtlich der Gestaltung und der Pflege seines Internetauftritts, diverser Werbeaktionen und Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich selbständige Künstler bzw. Publizisten beauftragt, um für ihn künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zu erbringen. Als Bemessungsgrundlage legte die Beklagte die sich aus der Aufstellung des Klägers ergebenden Entgelte mit Ausnahme der Zahlung vom 27.04.2016 an die I. J. GmbH zu Grunde. Als abgabepflichtiger Unternehmer habe der Kläger ab 01.01.2021 auch Vorauszahlungen in Höhe von 78,80 EUR monatlich zu leisten.

Dagegen legte der Kläger am 15.07.2021 Widerspruch ein und trug vor, kein Unternehmer zu sein, sondern ein gemeinnütziger Verein. Außerdem nehme er nur gelegentlich künstlerische Werke in Anspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unternehmer im Sinne des KSVG seien alle natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit einem der in § 24 KSVG genannten Zwecke diene. Weitere Anforderungen an die Professionalität der Verwertung stelle das Gesetz nicht. Insbesondere sei eine Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten des Verwerters nicht erforderlich. Unternehmen in diesem Sinne seien auch eingetragene Vereine. Im Prüfzeitraum liege auch nicht nur eine gelegentliche Auftragserteilung vor, da die Summe der jährlich erteilten Aufträge über 450,00 EUR läge, nämlich zwischen 2.800,00 EUR (2017) und 22.500,00 EUR (2020), insgesamt im Zeitraum 2016 bis 2020 bei mehr als 50.000,00 EUR.

Der Kläger hat am 02.12.2021 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben und die Abgabepflicht dem Grunde nach bestritten, da er keinen der Katalogtatbestände des KSVG erfülle und insbesondere keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibe. Die Flyer dienten ausschließlich der Mitgliederwerbung, und die Publikation W. sei ein Mitteilungsblatt mit naturwissenschaftlichen Beiträgen. Zudem liege eine nur gelegentliche Beauftragung vor, da er bei keiner seiner Veranstaltungen eine Einnahmeerzielungsabsicht verfolge. Die beauftragten Künstler seien nicht erwerbsmäßig tätig.

Der Kläger hat seine Satzung, die bereits im Verwaltungsverfahren überreichte Aufstellung der Aufträge sowie die dazu von den Auftragnehmern gestellten Rechnungen vorgelegt, ferner Exemplare der im streitgegenständlichen Zeitraum von ihm verlegten Flyer und Publikationen.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zu den Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 an die R. Agentur für Werbung GmbH abgegeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 17.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden wiederholt und weiter vorgetragen, die Abgabepflicht treffe selbständige Künstler und Publizisten, unabhängig davon, ob die Tätigkeit ihren Hauptberuf darstelle oder sie überhaupt erwerbsmäßig erfolge, ferner unabhängig von der Qualität der Leistung.

Hinsichtlich der R. Agentur für Werbung GmbH sei aus der Übersicht nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine juristische Person handele. Obwohl es sich auch bei der K. seit dem 30.06.2020 um eine Kommanditgesellschaft (KG) handele, sei kein weiteres Teilanerkenntnis abzugeben, da deren Leistungen als solche eines Einzelunternehmers in Rechnung gestellt worden seien.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.06.2024 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben und den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben, soweit damit für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 KSA über 2.133,57 EUR hinaus festgesetzt wurden.

Bei verständiger Auslegung des Bescheides habe die Beklagte den Kläger einerseits beginnend mit dem 01.01.2016 zur Abgabenpflicht nach dem KSVG dem Grunde nach herangezogen (Erfassungsverfügung) und andererseits die für die Jahre 2016 bis 2020 nachzuzahlenden Abgaben der Höhe nach festgestellt sowie die Höhe der zu leistenden Vorauszahlungen ab 01.01.2021 festgesetzt (Abgabenverfügung).

Für die Kalenderjahre 2016 und 2017 seien nur folgende Zahlungen als Bemessungsgrundlage der KSA heranzuziehen gewesen:

Datum Künstler/Publizist Entgelt netto

05.01.2016 K. 44,50 EUR

01.03.2016 Z. 250,00 EUR

18.05.2016 K. 861,00EUR

18.05.2016 K. 89,00 EUR

18.05.2016 K. 44,50 EUR

22.06.2016 C. 1.631,80 EUR

17.08.2016 K. 623,00 EUR

27.09.2016 K. 44,50 EUR

27.10.2016 K. 356,00 EUR

14.12.2016 K. 44,50 EUR

15.12.2016 K. 200,00 EUR

21.12.2016 U. 1.605,00 EUR

Summe 2016 5.793,80 EUR

Datum Künstler/Publizist Entgelt netto

21.02.2017 K. 1.506,00 EUR

12.07.2017 K. 44,50 EUR

02.10.2017 K. 578,50 EUR

17.10.2017 K. 578,50 EUR

06.12.2017 K. 89,00 EUR

Summe 2017 2.796,50 EUR

Für die Jahre 2018 (5.596,00 EUR), 2019 (12.320,00 EUR) und 2020 (22.514,00 EUR) ergäben sich keine Änderungen, da in diesen Jahren keine Honorarzahlungen an die R. Agentur für Werbung GmbH erfolgt seien.

Die Erfassungsverfügung sei materiell rechtmäßig, da der Kläger als kunstverwertendes Unternehmen im Sinne des KSVG einzustufen und daher abgabepflichtig sei. Zur Überzeugung der Kammer betreibe der Kläger Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Museum F.) sowie Eigenwerbung. Eine nur gelegentliche Auftragserteilung liege nicht vor, da die Summe der gezahlten Entgelte in allen Jahren über 450,00 EUR liege. Zudem ergebe sich aus der regelmäßigen Herausgabe der Publikation W. (zweimal jährlich) eine regelmäßige und damit nicht nur gelegentliche Auftragserteilung.

Auch die Abgabeverfügung sei überwiegend materiell rechtmäßig, soweit für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020 KSA in Höhe von 2.133,57 EUR festgesetzt worden seien. Unerheblich sei, ob die bezahlten Künstler oder Publizisten ihre Tätigkeit erwerbsmäßig ausübten. Als Bemessungsgrundlage seien alle gezahlten Entgelte zu berücksichtigen, bei denen es sich um künstlerische oder publizistische Tätigkeiten im Sinne des KSVG handele - mit Ausnahme der Zahlungen vom 27.04.2016 an die I. J. GmbH (von der Beklagten von vornherein nicht berücksichtigt) sowie der Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 an die R. Agentur für Werbung GmbH (von der Beklagten anerkannt). Zahlungen an eine KG führten nicht zur KSA-Pflicht. Zwar sei die K. am 30.06.2020 als KG in das Handelsregister eingetragen worden, doch ergebe sich aus den Rechnungen, dass die Leistungen von Herrn H. A. als Einzelunternehmer unter der Firma „K.“ erbracht und berechnet worden seien.

Die Vorauszahlungen für die Zeit ab 01.01.2021 seien ebenfalls materiell rechtmäßig nach § 27 Abs. 3 KSVG bestimmt worden. Die Nichtberücksichtigung der Zahlungen an die R. Agentur für Werbung GmbH in den Jahren 2016 und 2017 habe keine Auswirkungen, da für die Vorauszahlungshöhe im Jahr 2021 die Bemessungsgrundlage der Jahre 2016 und 2017 unerheblich sei.

Gegen das am 14.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2024 Berufung eingelegt. Über den Vortrag in der ersten Instanz hinaus trägt er vor, das angefochtene Urteil sei falsch, soweit angenommen werde, dass er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das Museum F. betreibe. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für die zu fördernde Institution zu betreiben sei zwar das immanente Merkmal jedes Fördervereins. Es sei aber gerade nicht der Fall, dass er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das Museum F. betreibe. Abgesehen davon, dass das Museum F. darauf nicht angewiesen sei, werde ausschließlich für Veranstaltungen und Projekte des Klägers selbst geworben. Die Publikationen des Klägers informierten ausschließlich über Tätigkeiten und Vorhaben des Klägers und sprächen keinen weiteren Personenkreis an. Dies gelte auch für die Rubrik „Museum aktuell“, die nicht etwa aktuelle Entwicklungen des Museums, sondern ganz überwiegend Aktivitäten des Klägers darstelle. Die Publikationen würden auch nur an seine Mitglieder versandt. Der Kläger betreibe mit ihnen keine Eigenwerbung, da auch die Flyer nicht etwa zur Mitgliederwerbung dienten, sondern ausschließlich den Mitgliedern des Klägers selbst zugänglich gemacht würden.

Er wolle mit keiner seiner angekündigten Aktivitäten Einnahmen erzielen. Keine der von ihm beauftragten Personen übe ihre Tätigkeit erwerbsmäßig aus. Es sei nicht zu erkennen, dass die beauftragten Personen darstellende oder bildende Kunst schafften bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig seien. Die Vereinstätigkeit diene nicht dem Museum F.. Sie sei ausschließlich auf die diversen Veranstaltungen und Aktivitäten des Klägers ausgerichtet.

Der Kläger beantragt schiftsätzlich,

das angefochtene Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger sei ein typischer Verwerter im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG. Hierfür sei nicht entscheidend, ob er Unternehmergewinn erziele oder dieses auch nur beabsichtige. Es genüge vielmehr, wenn die Tätigkeit auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet sei, auch wenn diese nicht kostendeckend seien oder er gemeinnützig tätig sei. Ferner sei der Kläger auch als sogenannter Eigenwerber nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG abgabepflichtig. Der Kläger entfalte außerhalb der Mitgliederversammlung unterschiedliche „Kommunikationsbeziehungen in der Öffentlichkeit“. Einen Einblick in die Aktivitäten der Klägerin erhalte man durch den Zugriff auf den Internetauftritt des Museums (https://Y.):

„Mehr als 600 aktive Mitglieder der Q. tun dies schon seit vielen Jahren. Mit Ihrem Engagement tragen sie dazu bei, dass die Arbeiten des Museums unterstützt und noch bekannter gemacht werden können.“

Im Internetauftritt des Museums sei zur Publikation W. ausgeführt:

„Für Mitglieder der Q. ist der Bezugspreis für die W. im jährlichen Mitgliedsbeitrag enthalten. Einzelhefte sind bei der Geschäftsstelle erhältlich. Anmeldungen & Anfragen sind an die Geschäftsstelle der Q. zu richten.“

Daraus folge, dass die Hefte der W. auch von beliebigen Dritten zum Vertriebspreis bezogen werden könnten und nicht ausschließlich den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stünden.

Unter dem Reiter „Publikationen“ (https://L.) würden auch einige Druckerzeugnisse des Klägers kostenpflichtig vertrieben.

Die zitierten Internetseiten seien in den Internetauftritt des Museums F. eingebettet. Die aktuelle Vereinsanschrift sei zugleich Sitz des Museums. Man könne daher von einer symbiotischen Beziehung zum beiderseitigen Nutzen sprechen.

Eine Einnahmeerzielungsabsicht u.a. durch Mitgliedsbeiträge oder öffentlichkeitswirksame Preisverleihungen und andere Aktivitäten sei offenbar. Die Vereinstätigkeit diene der Satzung entsprechend allein dem Naturkundemuseum BF. in N., nicht vergleichbaren Einrichtungen in Stuttgart, Karlsruhe oder Berlin. Veranstaltungen des Vereins fänden regelmäßig in den Räumen des Museums statt, so dass die Grenzen zwischen dem Museum und dem Verein für die Öffentlichkeit werbewirksam verwischten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 13.06.2024 ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist in der Fassung der durch das mit der Berufung angegriffenen Urteil erfolgten Abänderung rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2021 (§ 95 SGG) und die hierin festgestellte Abgabepflicht des Klägers für die Jahre 2016 bis 2020 sowie die Nachforderung und die Höhe der ab 01.01.2021 zu leistenden Vorauszahlungen.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts angehört (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) worden.

Der Bescheid ist materiell überwiegend rechtmäßig, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Ermächtigungsgrundlage für den auf Grund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheid ist § 28p Abs. 1a S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern die erforderlichen Verwaltungsakte zur KSA-Pflicht, zur Höhe der KSA und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem KSVG einschließlich der Widerspruchsbescheide. Anzuwenden ist hier die Fassung des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz) vom 30.07.2014 (BGBl. I, 2014, 1311), in Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022.

§ 28p Abs. 1a SGB IV in Verbindung mit §§ 24 ff. KSVG setzt zunächst voraus, dass das in Anspruch genommene Unternehmen zum Kreis der Abgabepflichtigen nach dem KSVG zugehörig ist (sog. Erfassungsbescheid). Ob und in welcher Höhe eine Pflicht zur Zahlung der KSA entsteht, richtet sich gem. § 25 KSVG nach dem an Künstler oder Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlten Entgelt (sog. Abgabebescheid; vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.03.2019 - B 3 KS 1/18 R - juris Rn. 11; Nordhausen in: Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 5. Aufl. 2019, § 24 Rn. 10 ff.).

Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger der Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterliegt (Erfassungsbescheid). Dies setzt voraus, dass Unternehmer im Sinne des KSVG entweder eines der in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG genannten Unternehmen betreiben, nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG Werbung für Zwecke des eigenen Unternehmens betreiben oder nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG, wenn diese nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Hierzu gehören u.a. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

Der Kläger ist Unternehmer im Sinne der genannten Vorschrift. Unternehmer kann jedes nach § 10 SGB X beteiligungsfähige Wirtschaftsgebilde sein, so - wie hier - ein eingetragener Verein als juristische Person. Der Unternehmereigenschaft des Klägers steht auch nicht dessen Gemeinnützigkeit entgegen. Die Abgabepflicht trifft vielmehr auch Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Selbst das Grundrecht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes [GG]) sowie die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) verbürgen nicht, dass ein gemeinnütziger Verein von der KSA grundsätzlich befreit wäre (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R - juris Rn. 21; Beschluss vom 28.06.1994 - 3/12 BK 2/93 - juris Rn. 8).

Die Unternehmereigenschaft nach dem KSVG setzt nach Sinn und Zweck der Norm ferner die Ausübung einer nachhaltigen und nicht nur gelegentlichen Tätigkeit voraus, die einem der in der Vorschrift genannten Zwecke dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 66/92 - juris Rn.10ff.; Nordhausen in: Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 5. Aufl. 2019, § 24 Rn. 22).

Der Kläger zählt bereits zu den typischen Verwertern des § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG. Denn er betreibt Öffentlichkeitsarbeit für das Museum F. als Drittem. Dabei kommt es darauf an, dass es sich um einen wesentlichen Zweck der nachhaltigen Unternehmenstätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R - juris Rn. 23ff.). Als Werbung ist dabei nicht nur die direkte Absatzwerbung für ein bestimmtes Produkt, sondern auch die indirekte Werbung zu verstehen z. B. durch positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit (sog. Imagepflege) und seiner Leistungen zum Zwecke der Gewinnung von Kunden (vgl. Nordhausen in: Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 5. Aufl. 2019, § 24 Rn. 209 f.). Öffentlichkeitsarbeit ist neben der herkömmlichen Werbung ein eigenständiger und gleichrangiger Abgabegrund. Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen in der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (BSG, a.a.O., Rn. 30). Die Begriffe müssen nicht scharf voneinander abgegrenzt werden (vgl. dazu BSG, a.a.O., Rn. 23).

Für den Kläger ergibt sich das bereits aus der Satzung, in der als Aufgabe u.a. das Fördern der Öffentlichkeitsarbeit, auch unter Berücksichtigung der historischen Bedeutung des ZFAK, genannt wird.

Bei den durch den Kläger vorgelegten und vom Senat im Verhandlungstermin in Augenschein genommenen Publikationen handelt es sich zum einen um die halbjährlich erscheinende Vereinszeitschrift W., zum anderen um Flyer, die Malwettbewerbe für Kinder und weitere Veranstaltungen des Klägers wie Vortragsreihen, Konzerte, Fotowettbewerbe, Führungen und Exkursionen bewerben. Ein Großteil dieser Veranstaltungen findet in den Räumen des Museums statt. Im Rahmen der Malwettbewerbe bietet der Verein kostenlose Führungen im Museum an. Bei den Vorträgen, Konzerten etc. sind die Logos sowohl des Klägers als auch des Museums abgedruckt. Die W. bietet neben Fachbeiträgen auch aktuelle Neuigkeiten aus dem Museum und berichtet sowohl über die Arbeit des Museums als auch über die historische Bedeutung des Museumsgebäudes (u.a. als Tagungsort des Parlamentarischen Rats) und die Familiengeschichte des Museumsgründers.

Verein und Museum sind für die Adressaten der Publikationen nicht trennbar. Die Arbeit des Museums und dessen historische Bedeutung werden positiv dargestellt und damit Verständnis und Vertrauen hergestellt.

Soweit der Kläger dies mit der Behauptung zu entkräften versucht, dass seine Publikationen ausschließlich über eigene Tätigkeiten und Vorhaben des Klägers informierten und keinen weiteren Personenkreis außerhalb der Mitgliederschaft ansprächen, ist dies schlicht unzutreffend. Zwar mag die W. zunächst nur an Mitglieder verschickt werden, sie kann jedoch - laut Homepage - auch gegen Gebühr von Vereinsfremden bestellt werden.

Die Flyer des Klägers richten sich an Adressatenkreise außerhalb des Vereins. Üblicherweise liegt diese Publikationsform an Stellen aus, an denen sich eine nicht durch bestimmte Eigenschaften weiter eingrenzbare Menge an Personen aufhält. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist zudem nicht auf Mitglieder des Vereins beschränkt.

Darüber hinaus ist der Kläger auch als eigenwerbendes Unternehmen i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG anzusehen. Denn der Kläger betreibt auch für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und erteilt dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Jedenfalls erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, Flyer zur Werbung von Mitgliedern herauszugeben. In der Berufungsbegründung trägt er nun vor, seine Publikationen richteten sich ausschließlich an eigene Mitglieder. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht der Fall (s. o.).

Unerheblich ist dabei, in welchem Umfang daneben - ggf. sogar vorrangig - mit den Schriften zugleich andere Zwecke - hier die Unterrichtung über naturwissenschaftliche Erkenntnisse - verfolgt werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 66/92 - juris Rn. 14).

Der Kläger verwertet künstlerische Leistungen nicht nur gelegentlich (§ 24 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 S. 1 KSVG). Eine nur gelegentliche Auftragserteilung liegt aufgrund der Regelung in § 24 Abs. 3 S. 1 KSVG immer dann vor, wenn die Summe der als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Entgelte aus den erteilten Aufträgen 450,00 EUR nicht übersteigt. Bei einem darüber liegenden Auftragsvolumen ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu prüfen, ob von einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R - juris Rn. 17 ff.).

Die an die Auftragnehmer des Klägers gezahlten Entgelte übersteigen 450,00 EUR im Jahr deutlich, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt.

Das Erfordernis der Nachhaltigkeit bzw. der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung wird - abgesehen von außerordentlich großen Maßnahmen mit einer mehrjährigen Vorbereitung - regelmäßig nicht mit einer einmaligen Durchführung einer Veranstaltung erfüllt, sondern erfordert eine Betätigung, die auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegt ist. Bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr liegt auch ohne weitreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht zu unterwerfen. Die Häufigkeit der Veranstaltungen ist in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind (so BSG, Urteil vom 12.04.1995 - 3 RK 4/94 - juris Rn. 20).

So liegen die Dinge hier. Schon die W. erscheint zweimal jährlich, hinzu kommen die weiteren Veranstaltungen und Wettbewerbe des Klägers, für die er in den Flyern wirbt.

Der Kläger beabsichtigt weiterhin auch die Erzielung von Einnahmen. Die Voraussetzung findet in dem hier einschlägigen § 24 Abs. 1 KSVG zwar keine Erwähnung (sondern erst in § 24 Abs. 2 KSVG), ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch trotzdem als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Danach reicht jedenfalls eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen aus. Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert wird (vgl. BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 66/92 - juris Rn. 11f.). Dies trifft auf den Kläger zu, der sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert. Ein Großteil der Veranstaltungen des Klägers ist zwar kostenfrei, die Publikation W. wird jedoch gegen Entgelt an Nichtmitglieder versandt und für die Konzerte im Museumsgebäude verlangt der Kläger „Eintrittsspenden“.

Auch der Abgabebescheid ist - soweit er noch Streitgegenstand ist - nicht zu beanstanden. Bemessungsgrundlage der KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt (§ 25 Abs. 1 S. 1 KSVG).

Dem SG ist weiter darin zuzustimmen, dass Zahlungen an eine KG nicht zur KSA-Pflicht führen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hier zur Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zur KSA eine typisierende Betrachtung erforderlich und alleine auf die Gesellschaftsform abzustellen. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht bei der KG typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander; letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs. 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Jedoch kann die KG ihrerseits abgabepflichtig sein (so BSG, Urteil vom 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R - juris Rn. 17f.).

Hinsichtlich der Zahlungen an die K. ist festzustellen, dass diese am 30.06.2020 als KG in das Handelsregister eingetragen wurde. Danach sind in dem Prüfzeitraum ohne Angabe der Rechtsform KG noch drei Rechnungen an den Kläger gestellt worden:

12.08.2020 Malwettbewerb Präsentation etc. 495,00 EUR netto

28.08.2020 Layout Änderungen etc. 792,00 EUR netto

14.12.2020 Satz und Layout Folder etc. 1.690,00 EUR netto

insgesamt 2.977,00 EUR

Auch diese Zahlungen sind zur KSA heranzuziehen, da die Rechnungen durch Herrn H. A. als Einzelunternehmer unter der Firma K. erstellt worden sind.

Dies geht zur Überzeugung des Senats bereits daraus hervor, dass sich die Kundennummer des Klägers sowie Bankverbindung, Umsatzsteuer-ID und Steuernummer des Auftragnehmers im Vergleich zu den früheren Rechnungen nicht geändert haben. Zumindest bei der Steuernummer wäre nach Umwandlung in eine KG eine Änderung zu erwarten gewesen. Laut Internetseite der K. KG hat diese die Umsatzsteuer-ID DE N01. Diese wiederum unterscheidet sich von der auf den dem Kläger (vor und nach dem 30.06.2020) gestellten Rechnungen (N02). Damit steht für den Senat fest, dass Herr H. A. als Einzelunternehmer für den Kläger tätig war. Diese Rechnungen unterliegen damit der Abgabepflicht.

Wegen der nach § 26 KSVG in Verbindung mit der jährlich zu erlassenden Rechtsverordnung anzuwendenden Vomhundertsätze wird auf den Ausgangsbescheid vom 13.06.2021 Bezug genommen, §§ 153 Abs. 1, 136 SGG. Gleiches gilt für die Berechnung der Vorauszahlung nach § 27 Abs. 3 KSVG. Hier kommt es nur auf die Zahlungen des Klägers im Jahr 2020 an. Die Nichtberücksichtigung der Zahlungen an die R. Agentur GmbH in den Jahren 2016 und 2017 ist dafür unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 2, 155, 156 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Anlass zur Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.